NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . § Abs. Sätze 4 ; Art . § Abs. ; GG Art . Abs. Anspruch Art . § Abs. Satz EGBGB ist auch dann Liquidation fortbestehende LPG richten Eigentum stehende Gebäude Rahmen gescheiterten Umwandlung neu gegründete Unternehmen übergeben hat mehr selbst nutzt . Rechtsstreit Anspruch ist Zivilgericht jedenfalls dann behördliche Feststellung Gebäudeeigentümers Art . § Abs. Satz gebunden Zeitpunkt Feststellung Anspruch bereits verjährt war . . 19 . Oktober AG Kamenz V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts Kamenz 21 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren Streithelferin Streithilfe verursachten Kosten . Tatbestand : Klägerin ist Mitglied ungeteilten Erbengemeinschaft Grundstück S. gehört . hatte Rechtsvorgängerin Beklagten LPG Jahre Ausübung gesetzlichen Bodennutzungsrechts Stallanlagen errichtet . notariellem Vertrag 14 Juli vereinbarten Beklagte weitere LPGen Streithelferin LPGen gesamtes Betriebsvermögen rückwirkend 31 . Dezember Sacheinlage Streithelferin einbringen Aktien erhalten sollten . Bundesamt Regelung offener Vermögensfragen stellte Antrag Streithelferin Bescheid 8 . März selbständiges Gebäudeeigentum Stallgebäuden entstanden Streithelferin Eigentümerin Gebäude sei . Klägerin hat Beklagten Zahlung Moratoriumsentgelts 2.284,45 € Zeit 22 Juli 31 . Dezember Erbengemeinschaft verlangt . Amtsgericht hat Klage Höhe € zzgl. Zinsen stattgegeben Übrigen abgewiesen . Berufung Beklagten Streithelferin hat Landgericht Klage insgesamt abgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Grundstückseigentümer Moratoriumsentgelt Art . § Abs. Satz nur Nutzer verlangen könne Nutzung berechtigt gewesen sei . Besitz berechtigt sei Art . § Abs. Satz jedoch nur Tage Inkrafttretens Moratoriums 22 Juli Grundstück genutzt habe . Eigentum Stallgebäuden begründe Nutzungsberechtigung . Begriffsbestimmung Nutzers § Abs. gelte nur dort begründeten sei Art . § Abs. Satz begründete Recht Besitz übertragbar . Beklagte sei 22 Juli jedoch Besitzerin Stallgebäude gewesen notariellen Vertrag 14 Juli ergebe Rahmen Gründung Streithelferin gesamtes Betriebsvermögen übertragen gehabt habe . Beklagten auch mittelbarer Besitz Stallgebäuden verblieben sei könne dahinstehen Übertragung wirksam unwirksam gewesen sei . bestehe auch Anlass analoger Anwendung Art . § Abs. Satz Beklagte Nutzer behandeln . Sollte Übertragung wirksam gewesen sein wäre Streithelferin berechtigte Besitzerin Zahlung Moratoriumsentgelts verpflichtet ; andernfalls wäre Streithelferin Erbengemeinschaft rechtsgrundlose Besitzerin hätte § gezogenen Nutzungen herauszugeben . II . hält rechtlicher Prüfung stand . Klägerin kann Erbengemeinschaft § Satz zustehenden Anspruch Beklagte Zahlung Moratoriumsentgelts Art . § Abs. Satz EGBGB geltend machen . 1 . Senat hat allerdings erst Verkündung angefochtenen Berufungsurteils Fall gescheiterten Umwandlung entschieden Urt . 20 . April Gebäudeeigentümer Grundstückseigentümer Besitz berechtigt Schuldner Art . § Abs. Satz EGBGB entrichtenden Entgelts ist . Vorschrift gibt Grundstückseigentümer Nutzer Zeit 1 . Januar sachrechtlichen Bereinigung dort genannten Voraussetzungen Anspruch Entgelt . 2 . gilt auch hier geltend gemachten Moratoriumszins Zeitraum 22 Juli 31 . Dezember Art . § Abs. Satz EGBGB . Recht Beklagten Besitz ergab Eigentum Stallgebäuden . Moratorium sollte vorläufige Sicherung Rechtsverhältnisse erreicht werden Bereinigung sachenrechtliche Teilhabe Nutzers Grund Boden infrage kamen Senat . 2 . Juni 329 ; Urt . 13 . Oktober 19 . selbständige Eigentum Gebäude fremden Grundstück Grund Bürgerlichen Gesetzbuch abweichenden DDR-Rechts entstanden war war Grundfall Art . § Abs. Satz EGBGB bezeichneten künftigen Gesetzes sachenrechtlichen Bereinigung . selbständige Gebäudeeigentum LPGen Gesetzes § Abs. LPGG § Satz LPGG entstand genutzten Grundstücke bebauten war Aufhebung gesetzlichen Bodennutzungsrecht LPGen 30 . Juni bereinigenden Sachverhalte gesetzliche Besitzrecht Art . § Abs. Satz Buchstabe abgesichert werden sollte BT-Drucks . S. . entstandene selbständige Gebäudeeigentum grundsätzlich auch Recht Besitz Art . § Abs. begründet ergibt Zusammenhang Besitzrecht ebenfalls 22 Juli Kraft getretenen Bestimmung Gebäudeeigentum Nutzungsrecht Grundstück Art . § . Ziel Norm war schon Durchführung rechtsbereinigung Beleihbarkeit Gebäudeeigentums herzustellen . Nutzungsrecht Grund Boden sollte zwar geschaffen werden vorläufige Grundlage Nutzbarkeit Gebäudeeigentums jedoch gesetzlichen Besitzrecht Art . § begründet sein BT-Drucks . S. . Sicherung Gebäudeeigentums setzt Gebäudeeigentümer Grundstückseigentümer grundsätzlich auch Besitz berechtigt ist . Beklagte Streithelferin Zeitraum 22 Juli 31 . Dezember Eigentümerin Stallgebäude war ist mithin Vorfrage Entscheidung Zinsanspruch Art . § Abs. Satz EGBGB . Berufungsgericht offen gelassene Frage hat Senat selbst entscheiden . Feststellungsbescheid Bundesamtes Regelung offener Vermögensfragen Art . § Abs. Satz Streithelferin Gebäudeeigentümerin festgestellt hat kommt Ansicht Revisionserwiderung Tatbestandswirkung . Gegenstand Bescheids 8 . März ist allerdings auch Feststellung Streithelferin Eigentümerin Stallgebäude ist . ist Gegenstand Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge . entfaltet Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung Folge nur Erlass Bescheids auch sein Ausspruch Zivilgerichten hinzunehmen Entscheidungen zugrunde legen ist vgl. Senat Urt . 19 . Juni ; Urt . 12 . Januar . Tatbestandswirkung kommt auch Feststellungsbescheiden Abs. VZOG bestimmt sind Rechtslage Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich abschließend klären . . 108 ; Senat . 14 Juli ; Urt . 20 . Sept. 47 ; . 29 Juli ; Senat . 18 . Januar . Feststellungsbescheide Bestehen Gebäudeeigentums Eigentümer Art . § Abs. ist allerdings . Teil Schrifttums geht Feststellungen Art . § Abs. Satz EGBGB bestimmten Anwendung Vermögenszuordnungsgesetzes zwar vereinfachten Nachweis Gebäudeeigentums Eigentümers ermöglichen Verkehrsfähigkeit Eintragung Grundbuch fördern Rechte Hand Scheinberechtigten begründen sollten . Feststellungsbescheid Behörde Gebäudeeigentümer bezeichnet auch tatsächlich Berechtigte ist sei Zivilrechtsstreit vollem Umfange nachzuprüfen Art . Rdn . ; Suppliet NotBZ 1 . Rechtssprechung wird Auffassung vertreten bestandskräftige Entscheidung Behörde auch Verfahren Feststellung Gebäudeeigentums Art . § Abs. jedenfalls dann Tatbestandswirkung Sinne entfaltet Zivilgerichte bindet abweichende Entscheidungen ausschließt hier auch Grundstückseigentümer § Abs. VZOG behördlichen Verfahren beteiligt war ; 87 ; OLG . Rechtsstreit Anspruch Moratoriumszins Zeitraum 22 Juli 31 . Dezember Art . Abs. Satz GG muss Tatbestandswirkung Feststellungsbescheids Jahre jedoch vereint werden . Andernfalls würde Grundstückseigentümer Falle fehlerhaften Entscheidung Behörde Rechtsverlust erleiden Rechtsmittel abwenden könnte . Zwar steht Grundstückseigentümer auch lungsbescheid Art . § Abs. Satz § VZOG Rechtsweg Verwaltungsgerichten offen . kann Rechtsstreit indes geltend machen Bescheid ausgewiesene Person Dritter Eigentümer Gebäudes ist . Bundesverwaltungsgericht verneint ständiger Rechtsprechung Klagebefugnis § Abs. VwGO Entscheidung Eigentum Gebäude zusteht Rechte verletzt seien Eigentum Gebäude anderen Gesetzes Berechtigten zugewiesen werde BVerwG . 5 . April ; . 15 . September Rdn . . schließt Bindung Zivilgerichte Feststellungsbescheid insoweit . Grundstückseigentümer hätte andernfalls fehlerhafte jedoch anfechtbare Entscheidung Behörde hinzunehmen Rechtsweggarantie Art . Abs. Satz GG unvereinbar wäre . ist nämlich gewährleistet behördliche Entscheidung Richter Zivilprozess bindet Zugrundelegung nachteilig betroffene Partei Möglichkeit hatte Verfahren Verwaltungsgerichten wahren -9- Rechtslage entsprechende Entscheidung erstreiten BVerfG . 7 . Juni Rdn . veröffentlicht . So wäre hier . Bindung Zivilgerichts fehlerhafte behördliche Feststellung Art . § Abs. Satz hätte Rechtsstreit Moratoriumszins Art . § Abs. Satz jedenfalls dann Grundstückseigentümer unabwendbaren Folge Feststellung hier erst erfolgt Anspruch bereits verjährt ist Art . § Abs. Satz . dann kann nunmehr festgestellten Gebäudeeigentümer Anspruch mehr Aussicht Erfolg durchsetzen . gebotene Prüfung ergibt Beklagte jedenfalls Zeitraum 22 Juli 31 . Dezember Eigentümerin Stallgebäude war . Gebäudeeigentum entstand hier § Abs. LPGG Bebauung Grundstücks LPG Jahre . Beklagte blieb Gebäudeeigentümerin beabsichtigte Umwandlung fehlschlug auch Veräußerung Liquidation erfolgte . Streithelferin ist Umwandlung Landwirtschaftsanpassungsgesetz Gesetzes § Inhaberin Vermögens zusammenschließenden LPGen geworden . notarielle Einbringungsvertrag 14 Juli führte Übergang Vermögens Beklagten Streithelferin . vorgelegten notariellen Urkunde wurde Vermögensübertragung Vorbereitung Auflösung vereinbart . Vorgang hat Landwirtschaftsanpassungsgesetz Strukturänderung LPGen abschließende Regelung bereitstellt Grundlage . Derartige Übertragungen Vermögens LPGen sind Verstoßes gesetzliches Verbot § nichtig ständige Rechtsprechung Landwirtschaftssenats . 7 . vember BLw ; . 8 . Mai 473 ; . 5 . März BLw . notarielle Einbringungsvertrag lässt grundsätzlich zulässiger Verkauf gesamten Unternehmen LPGen Liquidation . 8 . Mai 473 ; Urt . 20 . September ZR auslegen Revisionserwiderung meint . Vertragswille wird erklärt LPGen Liquidation befindliche Gesellschaften auftreten Mitglieder selbst Gesellschafter neu gegründeten Unternehmens werden sollen Aktivitäten nunmehr einheitlichen Dach abwickeln wollen Ausgabe Aktien dienen soll erwünschte Auflösung LPGen vorzubereiten gleichartigen Vertragsgestaltung : . 7 November BLw . Einbringungsvertrag lässt auch wirksamen Vertrag Verkauf Vermögens LPGen Liquidation gem. § umdeuten Vorgehen Vorstände legitimierenden Beschlusses Mitgliederversammlungen gesetzlichen Leitbild Veräußerung Vermögensgegenstände Entgelt Verteilung Liquidationsüberschusses § Abs. Satz Verb . § § Satz Abs. Satz bedurft hätte . 20 . September . Einbringungsvertrag bestätigende schriftliche Vertrag 30 . Mai Liquidatoren handelnden Vorstandsmitgliedern kann erforderlichen Beschlüsse Mitgliederversammlungen ersetzen . 3 . Beklagte Eigentümerin Stallgebäude war stand auch Recht Besitz Art . § Abs. Satz EGBGB . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen Beklagte auch Gebäudeeigentümerin war Art . § Abs. Satz Nr. EGBGB Besitz berechtigt gewesen sei 22 Juli Grundstück genutzt habe . Auffassung Berufungsgerichts spricht zwar Wortlaut Norm . Art . § Abs. Satz Buchstabe entsteht Recht Nutzers fremdes Grundstück Grund Baugenehmigung sonst entsprechend Rechtsvorschriften Billigung staatlicher Stellen gesellschaftlicher bebaut hat nur dann Grundstück Inkrafttreten Vorschrift selbst nutzte . Auch Art . § Abs. Satz Buchstabe knüpft Nutzung Genossenschaften Rechtsnachfolger . fehlte hier . Beklagte zog 22 Juli Nutzungen Sinne § Grundstück mehr . Besitzerin Stallgebäude war Grund Einigung Beklagten § Abs. Streithelferin geworden Gebäude Zwecke bewirtschaftete . gesetzlichen Besitzrecht verfolgten Zwecken ist jedoch entsprechende Anwendung Norm Fällen geboten Gebäudeeigentümer 22 Juli wirksamen Vertrages zwar Besitz Eigentum Dritten übertragen hatte auch Gebäudeeigentümer Dritten Besitzmittlungsverhältnis § bestand . Normzweck Besitzrechts besteht Rechtsfrieden sichern Nutzbarkeit Verkehrsfähigkeit Beleihbarkeit Gebäudeeigentums herzustellen siehe oben . darf vereitelt werden gentümer Recht Besitz abspricht Besitz Tage selbst ausgeübt hat . Senat hat bereits entschieden Eigentümer Gebäudes Grundstück auch dann selbst nutzte 22 Juli vermietet verpachtet hatte einschränkende Auslegung Merkmales " selbst " Art . § Abs. Satz Buchstabe Zweck Regelung gerecht würde Senat . 2 . Juni 329 ; Urt 13 . Oktober 19 . hinausgehend ist entsprechende Anwendung Norm Fällen geboten Gebäudeeigentümer Gebäude Gesetz genannten Stichtag Besitz mehr hatte Grund wirksamen Übereignungsgeschäfts Dritten übertragen hatte . Normzweck steht Fall Nutzung Grundstücks Gebäudeeigentümer selbst gleich . Anderenfalls entstünden Gesetz beabsichtigten Sicherung Rechtsfriedens einstweilige Aufrechterhaltung Besitzverhältnisse erhebliche Lücken vgl. Senat 134 ; . Verneint nämlich unwirksamen Übertragungsgeschäften insbesondere gescheiterten Umwandlungen Besitzrecht Gebäudeeigentümers tatsächliche Nutzer ist so könnte Anspruch Art . § Abs. Satz EGBGB noch Besitzer gerichtet werden . ändert auch Umstand Grund unwirksamer Umwandlung besitzende Unternehmen Besitz LPG zurückübertragen muss . Stichtag bezogenen Betrachtung Berufungsgerichts lebte Besitzrecht LPG wieder . Sicherungszweck Moratoriums wäre mehr erreichen Besitzer weiterhin § Herausgabe Grundstückseigentümer verpflichtet entsprechenden Klage ausgesetzt gewesen wäre . entsprechende Anwendung Art . § Abs. Satz Buchstabe hat auch Folge Tatbestandsmerkmal Gebäude 22 Juli selbst genutzt worden muss leer liefe . Ausgeschlossen Besitzrecht bleiben Fälle Gebäude Stichtag Grundstück bereits Grundstückseigentümer herausgegeben Nutzung Gebäudes aufgegeben worden war . 4 . Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist weitere Annahme Berufungsgerichts Beklagte Entgelt Art . § Abs. Satz schon schulden könne Grundstück tatsächlich genutzt habe . Auch Berufungsgericht geht Ansatz zutreffend Zahlungsverpflichtung Satz trifft Satz Grundstückseigentümer Besitz berechtigt ist . Wortlaut Satzes hat jeweilige Nutzer Entgelt zahlen . Besitzrecht Zahlungsverpflichtung sind miteinander verbunden worden BT-Drucks . S. . Berufungsgericht verkennt meint nur Gebäudeeigentümer Zahlung verpflichtet sei Besitz auch ausgeübt habe . Moratoriumszins ist Ersatz gezogene schuldhaft gezogene Nutzungen Ausgleich Geld Beschränkungen Rechte Grundstückseigentümers gesetzliche Besitzrecht Durchführung Sachenrechtsbereinigung dulden muss Grundstück Art . § Abs. Satz belasten darf Senat . 25 Juli . Grundstückseigentümer Gebäudeeigentums Grundstück nutzen kann Beschränkungen Belastung unterworfen ist ist Besitz berechtigte Gebäudeeigentümer Zahlung Moratoriumszinses verpflichtet . . Sache ist Endentscheidung reif § Abs. . 1 . Weitere Feststellungen Höhe Anspruchs sind Amtsgericht vorgenommenen Schätzung § erforderlich . Schätzung erhobenen Angriffe greifen . Voraussetzungen Ermittlung Moratoriumsentgelts Grundlage Schätzung Grundstückswertes § Abs. Abs. Satz liegen . Feststellung Grundstückswerts Einholung Sachverständigengutachtens wäre vorliegenden Fall Schwierigkeiten Kosten verbunden Höhe geltend gemachten Moratoriumsentgelts 2.284,45 € Berücksichtigung Schätzgrundlagen vorhandenen Orientierungshilfen Kaufpreissammlungen ermittelten Bodenrichtwerte § BauGB Verhältnis steht vgl. . 20 . April Heranziehung Mietspiegeln . ist auch einzuwenden Tatrichter Schätzung erforderlichen Kenntnisse Bodenwerte Einholung amtlichen Auskunft verschafft vgl. . 9 . Oktober . Unbegründet ist Einwand Gericht habe Unrecht Wert Bebauung berücksichtigt Schätzung mitgeteilten Wert Ackerland bestimmten Wert angesetzt habe . Außenbereich belegener Flächen Stallgebäude ist Verkehrswert nur § Abs. BauGB zulässigen baulichen Nutzungen also insbesondere landwirtschaftliche Gebäude vorgesehenen Flächen bestimmen Erschließung gesichert ist . 26 . Oktober . Wert schwankt zwar liegt aber meist deutlich Wert Grünland genutzten Flächen vgl. Kleiber/Simon 6 . Aufl . Rdn . . tatsächliche Grundlage Auswertung sind erforderlich Urteilsgründen dargelegt worden . Allerdings hat Amtsgericht Parteien Entscheidung Gelegenheit gegeben ermittelten Grundlagen Schätzung Stellung nehmen vgl. BVerfG . Mangel ist Verlauf indes behoben worden Beklagte Streithelferin Berufungsbegründungen Rüge Verfahrensfehlers beschränkt jedoch Ergänzendes vorgetragen insbesondere Angaben Höhe Bodenwertes gemacht haben § Abs. Satz BauGB Gutachterausschüssen Auskunft Bodenrichtwerte verlangen kann . 2 . Berufungsinstanz erhobenen Einwände Amtsgericht Schätzung ermittelte Höhe Anspruchs durchgreifen besteht Veranlassung Rechtsstreit weiterem Vorbringen Höhe Moratoriumszinses Berufungsgericht zurückzuverweisen . ist vielmehr Revisionsverfahren Entscheidung treffen schon richtigerweise hätte ergehen müssen vgl. . 10 . Oktober . ist Aufhebung Berufungsurteils Berufung Beklagten Streithelferin erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen . IV . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Czub Vorinstanzen : AG Kamenz Entscheidung LG Entscheidung 23.02.2007