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8.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
32
.
Zivilsenat
20
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
kaufte
Klägern
Grundstücke
schloss
Erstvermietungsgarantievertrag
.
Klägerin
Komplementärin
Klägerin
gab
Mietausfallgarantie
.
Parteien
schlossen
Änderungsverträge
.
Kläger
sehen
Ansprüche
Erstverträgen
erledigt
.
Beklagte
nahm
gegenteiligen
Standpunkt
machte
anwaltlich
beraten
außergerichtlich
Zahlungsansprüche
Klägern
Höhe
805.184,14
Klägerin
Höhe
geltend
.
Kläger
einerseits
Klägerin
andererseits
auftragten
Rechtsanwälte
Abwehr
Ansprüche
verlangen
Erstattung
entstandenen
Kosten
Gesichtspunkt
Geltendmachung
unberechtigter
Ansprüche
.
Landgericht
hat
erhobenen
Klage
Vorbehalt
Rechte
Nachverfahren
stattgegeben
.
Berufungsverfahren
haben
Kläger
Abstehen
erklärt
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
Berufung
Beklagten
Urkundenprozess
unstatthaft
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
möchten
Kläger
Durchführung
Berufung
ordentlichen
Verfahren
erreichen
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Abstehen
Urkundenprozess
sei
Berufungsrechtszug
nur
Voraussetzungen
Klageänderung
zulässig
hier
aber
vorlägen
.
Beklagte
habe
zugestimmt
.
Sachdienlich
sei
Abstehen
Urkundenprozess
.
ergebe
zwar
schon
Beweisaufnahme
erforderlich
werden
könne
.
Hier
sei
Anspruch
aber
Grund
Höhe
bestritten
.
würden
Parteien
Abstehen
weitere
Beweismöglichkeiten
eröffnet
.
Ergebnis
gehe
Beklagten
Instanz
verloren
.
Schließlich
sei
auszuschließen
Komplexität
Vorgänge
aufwendige
Beweisaufnahme
erforderlich
erweisen
könne
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Klägern
Berufungsverfahren
erklärte
Abstehen
Urkundenprozess
Unrecht
unzulässig
angesehen
.
1
.
geht
allerdings
Ausgangspunkt
zutreffend
Abstehen
Urkundenprozess
grundsätzlich
auch
noch
Berufungsinstanz
möglich
ist
.
§
kann
Kläger
Einwilligung
Beklagten
bedarf
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Urkundenprozess
Weise
abstehen
Rechtsstreit
ordentlichen
Verfahren
anhängig
bleibt
.
Erklärung
führt
geltend
gemachte
Anspruch
rechtshängig
bleibt
Rechtsstreit
ordentlichen
Verfahren
Beschränkungen
§
§
fortgeführt
wird
Urteil
13
.
April
.
.
Abstehen
Urkundenprozess
ist
§
noch
anderen
Vorschrift
ausdrücklich
bestimmt
auch
Berufungsrechtszug
noch
möglich
zwar
entsprechend
anwendbaren
Voraussetzungen
Klageänderung
§
.
Erforderlich
ist
Einwilligung
Beklagten
Berufungsgericht
Abstehen
sachdienlich
hält
Senat
Urteil
25
.
Februar
f.
;
Urteile
6
.
Juni
19
.
Oktober
XI
.
hat
Inkrafttreten
Zivilprozessreformgesetzes
1
.
Januar
geändert
Urteile
13
.
April
.
4
Juli
.
.
2
.
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
lägen
Abstehen
Urkundenprozess
sachdienlich
sei
ist
jedoch
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Zwar
kann
Revisionsgericht
Entscheidung
Berufungsgerichts
Sachdienlichkeit
Abstehens
nur
überprüfen
Berufungsgericht
Begriff
Sachdienlichkeit
verkannt
Grenzen
Ermessens
überschritten
hat
Urteil
13
.
April
.
.
Rahmen
ist
Berufungsurteil
aber
beanstanden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erfordert
Beurteilung
Sachdienlichkeit
Berücksichtigung
Bewertung
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
.
ist
entscheidend
Zulassung
geänderten
hier
ordentlichen
Verfahren
fortzusetzenden
Klage
Streit
Rahmen
anhängigen
Rechtsstreits
ausräumt
so
weiterer
Prozess
vermeiden
lässt
.
Klageänderung
Abstehen
Urkundenprozess
sind
einerseits
sachdienlich
völlig
neuer
Streitstoff
Beurteilung
Entscheidung
gestellt
wird
Ergebnis
bisherigen
Prozessführung
verwertet
werden
kann
.
Sachdienlichkeit
steht
andererseits
grundsätzlich
Klageänderung
Abstehens
neue
Parteierklärungen
gegebenenfalls
Beweiserhebungen
notwendig
werden
Erledigung
Prozesses
verzögert
wird
Urteile
13
.
April
aaO
.
4
Juli
.
.
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
Entscheidung
gerecht
geworden
.
Sachdienlichkeit
Abstehens
Urkundenprozess
Berufungsverfahren
kann
Begründung
verneint
werden
Parteien
gehe
Instanz
verloren
.
Entschieden
ist
zweiter
Instanz
vorgenommene
Klageänderung
Urteil
10
.
Januar
;
Senat
Urteil
27
.
Januar
.
.
Abstehen
Urkundenprozess
Berufungsverfahren
gilt
.
Wäre
richtig
Abstehen
sachdienlich
ist
Parteien
Tatsacheninstanz
ordentlichen
Verfahren
nimmt
wäre
Ergebnis
stets
vornherein
unzulässig
.
aber
steht
Widerspruch
Klageänderung
§
getroffenen
Wertung
Gesetzgebers
ausgerichteten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Voraussetzungen
Klageänderung
Berufungsverfahren
Abstehen
Urkundenprozess
zweiten
Rechtszug
überträgt
.
Ebenfalls
tragfähig
ist
weitere
Begründung
Berufungsgerichts
Komplexität
Vorgänge
könne
aufwendige
Beweisaufnahme
erforderlich
erweisen
.
ist
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
Voraussetzungen
Zurückverweisung
Sache
erste
Instanz
entlehnt
wird
dort
aber
Regelfall
gerade
Grund
Zurückverweisung
anerkannt
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Notwendigkeit
umfangreichen
aufwendigen
Beweisaufnahme
nur
dann
Grund
Zurückverweisung
wesentlichen
Mangel
erstinstanzlichen
Verfahrens
beruht
Partei
Zurückverweisung
beantragt
.
Ausnahmefall
hier
vorliegt
hat
Berufungsgericht
auch
umfangreiche
aufwendige
Beweisaufnahme
selbst
durchzuführen
.
Notwendigkeit
Beweisaufnahme
lässt
Argument
Sachdienlichkeit
ableiten
.
Sachdienlichkeit
lässt
schließlich
auch
Komplexität
Vorgänge
begründen
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Grund
Höhe
streitig
ist
.
Gesichtspunkte
kommt
zitierten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Zulassung
auch
nichturkundlicher
Beweismittel
führt
Berufungsgericht
völlig
neuer
Prozessstoff
vorgelegt
wird
Bewältigung
Ergebnisse
bisherigen
Prozessführung
verwertet
werden
können
.
ist
hier
Fall
.
Urteil
Landgerichts
stützt
Auslegung
urkundlich
nachgewiesenen
Verträge
Parteien
einerseits
ebenso
nachgewiesenen
Korrespondenz
andererseits
.
Streit
Parteien
beruht
Kern
unterschiedlichen
Verständnis
Unterlagen
.
Bewertung
Landgericht
kann
Berufungsverfahren
vollständig
verwertet
werden
.
Parteien
Abstehen
weitere
Beweismittel
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
geltend
gemacht
hat
Gegenansprüche
einführen
können
ändert
Nutzen
bisherigen
Prozessführung
Berufungsverfahren
.
Landgericht
verwerteten
Verträge
Parteien
bilden
Grundlage
wechselseitigen
Ansprüche
.
3
.
Senat
kann
Frage
Sachdienlichkeit
Abstehens
selbst
entscheiden
hierbei
berücksichtigenden
Gesichtspunkte
feststehen
zusätzliche
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
bejaht
Sachdienlichkeit
.
Abstehen
Urkundenprozess
erlaubt
bisher
nur
urkundsbeweislich
verwerteten
Verträge
Parteien
umfassend
würdigen
Streit
Parteien
laufenden
Rechtsstreit
endgültigen
Abschluss
bringen
.
Abstehen
Urkundenprozess
Berufungsverfahren
zusätzlich
Voraussetzungen
§
Nr.
erfüllt
sein
müssen
hat
Bundesgerichtshof
bislang
dahinstehen
lassen
können
Voraussetzungen
jeweils
vorlagen
Urteil
13
.
April
.
4
Juli
.
Frage
muss
auch
hier
entschieden
werden
.
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
berücksichtigenden
Tatsachen
gehören
auch
Urteil
erstinstanzlichen
Gerichts
entsprechenden
Parteivortrags
festgestellt
sind
aber
maßgeblichen
Sicht
Berufungsgerichts
Grund
Klageänderung
hier
Abstehens
Urkundenprozess
Entscheidung
ankommt
Urteile
13
.
April
aaO
.
4
Juli
aaO
.
.
Berücksichtigung
Tatsachen
geht
hier
.
Parteien
haben
ersten
Rechtszug
umfassend
auch
nichturkundlichen
Voraussetzungen
Einwände
geltend
gemachten
Anspruch
vorgetragen
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
ordentlichen
Verfahren
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
hat
.
werden
neuen
Berufungsverfahren
nachzuholen
sein
.
wird
zunächst
ankommen
Beklagte
Pflichten
außergerichtliche
Geltendmachung
unbegründeten
Anspruchs
Senat
Urteil
-9-
16
.
Januar
Beschluss
17
.
Oktober
juris
.
anderer
Weise
verletzt
hat
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung