NAMEN Verkündet : 24 . Januar Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil Oberlandesgerichts 32 . Zivilsenat 20 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte kaufte Klägern Grundstücke schloss Erstvermietungsgarantievertrag . Klägerin Komplementärin Klägerin gab Mietausfallgarantie . Parteien schlossen Änderungsverträge . Kläger sehen Ansprüche Erstverträgen erledigt . Beklagte nahm gegenteiligen Standpunkt machte anwaltlich beraten außergerichtlich Zahlungsansprüche Klägern Höhe 805.184,14 € Klägerin Höhe geltend . Kläger einerseits Klägerin andererseits auftragten Rechtsanwälte Abwehr Ansprüche verlangen Erstattung entstandenen Kosten Gesichtspunkt Geltendmachung unberechtigter Ansprüche . Landgericht hat erhobenen Klage Vorbehalt Rechte Nachverfahren stattgegeben . Berufungsverfahren haben Kläger Abstehen erklärt . Oberlandesgericht hat Klage Berufung Beklagten Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen . Senat zugelassenen Revision möchten Kläger Durchführung Berufung ordentlichen Verfahren erreichen . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Abstehen Urkundenprozess sei Berufungsrechtszug nur Voraussetzungen Klageänderung zulässig hier aber vorlägen . Beklagte habe zugestimmt . Sachdienlich sei Abstehen Urkundenprozess . ergebe zwar schon Beweisaufnahme erforderlich werden könne . Hier sei Anspruch aber Grund Höhe bestritten . würden Parteien Abstehen weitere Beweismöglichkeiten eröffnet . Ergebnis gehe Beklagten Instanz verloren . Schließlich sei auszuschließen Komplexität Vorgänge aufwendige Beweisaufnahme erforderlich erweisen könne . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Klägern Berufungsverfahren erklärte Abstehen Urkundenprozess Unrecht unzulässig angesehen . 1 . geht allerdings Ausgangspunkt zutreffend Abstehen Urkundenprozess grundsätzlich auch noch Berufungsinstanz möglich ist . § kann Kläger Einwilligung Beklagten bedarf Schluss mündlichen Verhandlung Urkundenprozess Weise abstehen Rechtsstreit ordentlichen Verfahren anhängig bleibt . Erklärung führt geltend gemachte Anspruch rechtshängig bleibt Rechtsstreit ordentlichen Verfahren Beschränkungen § § fortgeführt wird Urteil 13 . April . . Abstehen Urkundenprozess ist § noch anderen Vorschrift ausdrücklich bestimmt auch Berufungsrechtszug noch möglich zwar entsprechend anwendbaren Voraussetzungen Klageänderung § . Erforderlich ist Einwilligung Beklagten Berufungsgericht Abstehen sachdienlich hält Senat Urteil 25 . Februar f. ; Urteile 6 . Juni 19 . Oktober XI . hat Inkrafttreten Zivilprozessreformgesetzes 1 . Januar geändert Urteile 13 . April . 4 Juli . . 2 . weitere Annahme Berufungsgerichts Voraussetzungen lägen Abstehen Urkundenprozess sachdienlich sei ist jedoch Rechtsfehlern beeinflusst . Zwar kann Revisionsgericht Entscheidung Berufungsgerichts Sachdienlichkeit Abstehens nur überprüfen Berufungsgericht Begriff Sachdienlichkeit verkannt Grenzen Ermessens überschritten hat Urteil 13 . April . . Rahmen ist Berufungsurteil aber beanstanden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erfordert Beurteilung Sachdienlichkeit Berücksichtigung Bewertung Abwägung beiderseitigen Interessen . ist entscheidend Zulassung geänderten hier ordentlichen Verfahren fortzusetzenden Klage Streit Rahmen anhängigen Rechtsstreits ausräumt so weiterer Prozess vermeiden lässt . Klageänderung Abstehen Urkundenprozess sind einerseits sachdienlich völlig neuer Streitstoff Beurteilung Entscheidung gestellt wird Ergebnis bisherigen Prozessführung verwertet werden kann . Sachdienlichkeit steht andererseits grundsätzlich Klageänderung Abstehens neue Parteierklärungen gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden Erledigung Prozesses verzögert wird Urteile 13 . April aaO . 4 Juli . . Grundsätzen ist Berufungsgericht Entscheidung gerecht geworden . Sachdienlichkeit Abstehens Urkundenprozess Berufungsverfahren kann Begründung verneint werden Parteien gehe Instanz verloren . Entschieden ist zweiter Instanz vorgenommene Klageänderung Urteil 10 . Januar ; Senat Urteil 27 . Januar . . Abstehen Urkundenprozess Berufungsverfahren gilt . Wäre richtig Abstehen sachdienlich ist Parteien Tatsacheninstanz ordentlichen Verfahren nimmt wäre Ergebnis stets vornherein unzulässig . aber steht Widerspruch Klageänderung § getroffenen Wertung Gesetzgebers ausgerichteten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Voraussetzungen Klageänderung Berufungsverfahren Abstehen Urkundenprozess zweiten Rechtszug überträgt . Ebenfalls tragfähig ist weitere Begründung Berufungsgerichts Komplexität Vorgänge könne aufwendige Beweisaufnahme erforderlich erweisen . ist Regelung § Abs. Satz Nr. Voraussetzungen Zurückverweisung Sache erste Instanz entlehnt wird dort aber Regelfall gerade Grund Zurückverweisung anerkannt . § Abs. Satz Nr. ist Notwendigkeit umfangreichen aufwendigen Beweisaufnahme nur dann Grund Zurückverweisung wesentlichen Mangel erstinstanzlichen Verfahrens beruht Partei Zurückverweisung beantragt . Ausnahmefall hier vorliegt hat Berufungsgericht auch umfangreiche aufwendige Beweisaufnahme selbst durchzuführen . Notwendigkeit Beweisaufnahme lässt Argument Sachdienlichkeit ableiten . Sachdienlichkeit lässt schließlich auch Komplexität Vorgänge begründen geltend gemachte Schadensersatzanspruch Grund Höhe streitig ist . Gesichtspunkte kommt zitierten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Entscheidend ist vielmehr Zulassung auch nichturkundlicher Beweismittel führt Berufungsgericht völlig neuer Prozessstoff vorgelegt wird Bewältigung Ergebnisse bisherigen Prozessführung verwertet werden können . ist hier Fall . Urteil Landgerichts stützt Auslegung urkundlich nachgewiesenen Verträge Parteien einerseits ebenso nachgewiesenen Korrespondenz andererseits . Streit Parteien beruht Kern unterschiedlichen Verständnis Unterlagen . Bewertung Landgericht kann Berufungsverfahren vollständig verwertet werden . Parteien Abstehen weitere Beweismittel Prozessbevollmächtigte Beklagten mündlichen Verhandlung Senat geltend gemacht hat Gegenansprüche einführen können ändert Nutzen bisherigen Prozessführung Berufungsverfahren . Landgericht verwerteten Verträge Parteien bilden Grundlage wechselseitigen Ansprüche . 3 . Senat kann Frage Sachdienlichkeit Abstehens selbst entscheiden hierbei berücksichtigenden Gesichtspunkte feststehen zusätzliche Erkenntnisse erwarten sind . bejaht Sachdienlichkeit . Abstehen Urkundenprozess erlaubt bisher nur urkundsbeweislich verwerteten Verträge Parteien umfassend würdigen Streit Parteien laufenden Rechtsstreit endgültigen Abschluss bringen . Abstehen Urkundenprozess Berufungsverfahren zusätzlich Voraussetzungen § Nr. erfüllt sein müssen hat Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen können Voraussetzungen jeweils vorlagen Urteil 13 . April . 4 Juli . Frage muss auch hier entschieden werden . § Nr. § Abs. Nr. berücksichtigenden Tatsachen gehören auch Urteil erstinstanzlichen Gerichts entsprechenden Parteivortrags festgestellt sind aber maßgeblichen Sicht Berufungsgerichts Grund Klageänderung hier Abstehens Urkundenprozess Entscheidung ankommt Urteile 13 . April aaO . 4 Juli aaO . . Berücksichtigung Tatsachen geht hier . Parteien haben ersten Rechtszug umfassend auch nichturkundlichen Voraussetzungen Einwände geltend gemachten Anspruch vorgetragen . . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht ordentlichen Verfahren erforderlichen Feststellungen getroffen hat . werden neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein . wird zunächst ankommen Beklagte Pflichten außergerichtliche Geltendmachung unbegründeten Anspruchs Senat Urteil -9- 16 . Januar Beschluss 17 . Oktober juris . anderer Weise verletzt hat . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung