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1377 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
Begründet
frühere
Nutzung
verkauften
Grundstücks
Gefahr
erheblichen
Schadstoffbelastungen
weist
unabhängig
Kauf
verfolgten
Zweck
Regel
übliche
Beschaffenheit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Urteil
8
Juli
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
Bundesrepublik
war
Eigentümerin
großen
Grundstücks
Teil
Bundeseisenbahnvermögens
Folgenden
:
war
;
hierbei
handelt
rechtsfähiges
Sondervermögen
Bundes
.
Zeiten
Reichsbahn
waren
Grundstück
Gleise
verlegt
Jahr
Bahnbetrieb
genutzt
wurden
.
war
Schrotthandel
vermietet
.
notariellem
Vertrag
3
.
Dezember
kaufte
Klägerin
Grundstück
rund
.
Sachmängelhaftung
wurde
gemäß
§
Abs.
trags
ausgeschlossen
.
§
Absatz
Vertrags
wurde
ausdrücklich
geregelt
Garantie
Freiheit
Kaufgegenstandes
näher
definierten
Altlasten
gerichteten
Verdachts
abgibt
.
Ferner
erklärte
§
Abs.
bekannt
ist
auch
Anhaltspunkte
vorliegen
hinweisen
könnten
Kauffläche
umweltschädigende
Stoffe
abgelagert
eingesickert
wären
.
Garantien
werden
abgegeben
.
Klägerin
nutzte
Grundstück
zunächst
Abstellfläche
Lastkraftwagen
.
Jahr
wollte
bebauen
stellte
erhebliche
Bodenbelastung
.
Interesse
Rückabwicklung
Vertrags
Zahlung
Schadensersatz
Feststellung
Annahmeverzugs
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
gerichteten
Klage
hat
Landgericht
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
will
Klägerin
Urteil
Landgerichts
wiederherstellen
lassen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
geltend
gemachten
Ansprüchen
stehe
vertraglich
vereinbarte
Ausschluss
Sachmängelhaftung
.
Beklagte
sei
gemäß
§
gehindert
berufen
.
frühere
Nutzung
Bahnbetriebsgelände
Zwecke
Schrotthandels
stelle
schon
Sachmangel
.
Zwar
sei
künftige
Bebaubarkeit
Grundstücks
stillschweigend
Vertragsgegenstand
gemacht
worden
.
Nutzung
Anhaltspunkte
Entstehung
Altlasten
bestünden
sei
vorliegend
auszugehen
.
Bahnbetrieb
Gleisen
Jahr
lasse
Gefährdung
Bodens
Altlasten
ableiten
.
Behandlung
Gleisschwellen
früheren
Zeiten
heute
mehr
zugelassenen
Insektiziden
erlaube
Verunreinigung
Bodens
nahezu
Jahre
Einstellung
Bahnbetriebs
heute
noch
vorhanden
sei
.
Unabhängig
scheine
kleineres
Rangiergelände
gehandelt
haben
.
Verpachtung
Schrotthandel
habe
aufgeklärt
werden
müssen
habe
Klägerin
dargelegt
näheren
Angaben
Art
gelagerten
Schrotts
fehle
.
Ohnehin
sei
Klage
Kausalität
etwaigen
Verschweigens
Willensentschluss
Klägerin
unbegründet
.
Klägerin
sei
Nutzung
Bahnbetriebsgelände
hinreichend
bekannt
gewesen
.
Zwar
sei
Geschäftsführer
Einstellung
Bahnbetriebs
erst
Jahre
alt
gewesen
.
verstorbener
Vater
sei
ebenfalls
Geschäftsführer
jedenfalls
Urkundslage
Vertragsschluss
noch
aktiv
gewesen
.
Geschäftsniederlassung
Familie
maßgeblichen
Zeitraum
durchgehend
Nähe
Grundstücks
befunden
habe
müsse
Nutzung
Bahnbetriebszwecken
bekannt
gewesen
sein
.
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Kausalität
arglistig
verschwiegenen
Sachmangels
erforderlich
sei
gelte
nur
objektiv
verzeichnende
Mängel
aber
Altlastenverdacht
.
Schließlich
habe
Beklagte
Verdacht
auch
arglistig
verschwiegen
.
sei
maßgeblichen
Mitarbeiter
Altlast
bekannt
gewesen
noch
könne
Weisungen
internen
Verwaltung
gefolgert
werden
Beklagten
Altlastenverdacht
zurechenbar
bekannt
gewesen
sei
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
kann
geltend
gemachte
Rückabwicklungsanspruch
Nr.
§
§
noch
Schadensersatzanspruch
Nr.
§
verneint
werden
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
verneint
Berufungsgericht
allerdings
Ansprüche
Kontamination
Bodens
ergeben
.
gegenteiliger
Feststellungen
ist
Revisionsverfahren
zwar
auszugehen
Grundstück
bereits
Gefahrübergang
kontaminiert
mangelhaft
war
.
Insoweit
kann
Beklagte
aber
vertraglich
vereinbarten
Ausschluss
Sachmängelhaftung
berufen
.
steht
.
arglistiges
Verschweigen
konkreten
Kontamination
setzt
nämlich
subjektiver
Hinsicht
Beklagte
Kenntnis
hatte
zumindest
möglich
hielt
vgl.
Senat
Urteil
7
.
März
;
Urteil
12
.
April
.
Berufungsgericht
Rechtsfehler
verneint
.
2
.
verfahrensfehlerhaft
erweist
Annahme
Berufungsgerichts
frühere
Nutzung
Grundstücks
Bahnbetriebsgelände
stelle
Sachmangel
.
Ausgangspunkt
kann
auch
Berufungsgericht
verkennt
frühere
Nutzung
Grundstücks
offenbarungspflichtigen
Sachmangel
darstellen
.
Zwar
ist
Grundstück
Nutzung
Industriegelände
schon
Jahrzehnte
zurückliegt
vornherein
altlastenverdächtig
einzustufen
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
DNotZ
insoweit
abgedruckt
;
.
Anders
liegt
aber
frühere
Nutzung
Gefahr
erheblichen
Schadstoffbelastungen
begründet
.
beruhender
Sachmangel
ist
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
anerkannt
worden
frühere
Nutzung
wilde
Müllkippe
Senat
Urteil
12
Juli
Deponie
Urteil
19
.
März
Werksdeponie
60er
70er
Jahren
letzten
Jahrhunderts
Senat
Urteil
3
.
März
Tankstelle
Senat
Urteil
1
.
Oktober
II
.
1
.
.
hier
Grundstück
Vergangenheit
Weise
genutzt
worden
ist
lässt
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
beurteilen
.
Nutzung
Schrottplatz
nimmt
Berufungsgericht
zwar
vertretbar
genommen
Altlastenverdacht
begründe
Klägerin
besondere
gefahrenträchtige
Formen
Schrottlagerung
etwa
Altautoverwertung
behauptet
habe
.
Anders
liegt
aber
Hinblick
früheren
Bahnbetrieb
.
hat
Klägerin
vorgetragen
Jahrzehnte
erfolgten
intensiven
Verladebetriebs
Bahngleisen
Gefahr
erheblichen
Schadstoffbelastung
Grundstücks
insbesondere
Schmiermittelverluste
Unkrautbekämpfung
Bahnschwellenimprägnierung
entstanden
sei
Beklagten
namentlich
fachkundigen
bekannt
gewesen
sei
.
Vortrag
ist
erheblich
.
Richtigkeit
unterstellt
wäre
Grundstück
mangelhaft
.
kann
dahinstehen
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
hätten
zukünftige
Bebauung
stillschweigend
Vertragsgegenstand
gemacht
Beklagten
erhobenen
Gegenrüge
standhielte
;
auch
ist
unerheblich
Berufungsgericht
Beklagte
annimmt
Beschaffenheitsvereinbarung
§
Abs.
Satz
meint
näher
liegen
dürfte
künftige
Bebauung
Vertragsschluss
vorausgesetzte
Verwendung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ansieht
vgl.
Senat
Urteil
16
.
März
.
.
jedenfalls
Grundstück
Sachmangel
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Vorschrift
muss
Kaufgegenstand
gewöhnliche
Verwendung
eignen
Beschaffenheit
aufweisen
Sachen
gleichen
Art
üblich
ist
Käufer
Art
Sache
erwarten
kann
.
Begründet
frühere
Nutzung
verkauften
Grundstücks
Gefahr
erheblichen
Schadstoffbelastungen
weist
unabhängig
Kauf
verfolgten
Zweck
Regel
übliche
Beschaffenheit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
vgl.
MüKoBGB/Westermann
6
.
Aufl
.
.
56
;
Gaier
.
Grundstückskäufer
muss
üblicherweise
jedenfalls
rechnen
Zustandsstörer
Beseitigung
möglichen
Altlast
herangezogen
werden
vgl.
§
Abs.
;
Gaier
.
auch
unabhängig
öffentlichrechtlichen
Folgen
stellt
Gefahr
Schadstoffbelastungen
nahezu
denkbaren
Grundstücksnutzung
wertmindernden
Faktor
üblich
ist
Grundstückskäufer
erwartet
.
erwiese
Vortrag
Klägerin
§
Abs.
Kaufvertrags
enthaltene
Erklärung
unrichtig
Anhaltspunkte
vorliegen
hinweisen
könnten
Kauffläche
umweltschädigende
Stoffe
abgelagert
eingesickert
wären
.
Infolgedessen
hätte
Berufungsgericht
angebotenen
Sachverständigenbeweis
nachgehen
müssen
.
Einschätzung
liege
nahe
Eisenbahnbetrieb
vorhandenen
Gleisen
noch
heute
vorhandene
Kontaminationen
verursacht
habe
erschöpft
Vermutung
stellt
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
.
ist
ersichtlich
tatsächlichen
Grundlage
Berufungsgericht
Annahme
gelangt
ist
Beurteilung
Frage
erforderliche
Sachkunde
verfügt
.
Gleiches
gilt
Berufungsgericht
Betrieb
Züge
herrührende
Verunreinigungen
Begründung
verneint
scheine
kleineres
Rangiergelände
gehandelt
haben
.
Abgesehen
Kläger
Beweisantritt
vorgetragen
hat
Verunreinigungen
könnten
gerade
Abstellgleise
verursacht
werden
ist
Revisionsgericht
erkennbar
konkreten
Unterlagen
Berufungsgericht
Erkenntnisse
gewonnen
hat
insoweit
Sachkunde
herleitet
.
2
.
Urteil
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
Berufungsgericht
Klage
Kausalität
etwaigen
Verschweigens
Willensentschluss
Klägerin
unbegründet
hält
Vater
jetzigen
Geschäftsführers
Verwaltungsgesellschaft
-9-
Klägerin
Bahnbetrieb
gehabt
haben
müsse
ist
Gründen
rechtsfehlerhaft
.
Zunächst
schließt
Kenntnis
Käufers
Sachmangel
Sachmängelhaftung
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
.
unterscheidende
Frage
Verkäufer
Berufung
vertraglich
vereinbarten
Ausschluss
Sachmängelhaftung
gemäß
verwehrt
ist
Arglist
Kaufentschluss
kausal
war
stellt
nur
dann
Käufer
gerade
Kenntnis
Sachmangel
hat
Kaufvertrag
aber
auch
gebotenen
Aufklärung
unverändert
geschlossen
hätte
.
so
verhielt
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Dahingehende
Feststellungen
sind
ohnehin
entbehrlich
.
nach
Rechtsprechung
Senats
ist
Ursächlichkeit
Arglist
Kaufentschluss
Rahmen
§
unerheblich
;
Bestimmung
soll
Käufer
allein
unredlichen
Freizeichnung
Verkäufers
schützen
Senat
Urteil
15
Juli
.
.
Sofern
Voraussetzungen
vorliegen
frühere
Nutzung
aufgeklärt
werden
muss
besteht
objektiv
offenbarungspflichtiger
Sachmangel
.
Anders
Berufungsgericht
meint
setzt
§
auch
Altlastenverdacht
nur
Sachmangel
arglistig
verschwiegen
wurde
;
Norm
differenziert
verschiedenen
Arten
Sachmängeln
.
Schließlich
sind
Rechte
Klägerin
auch
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
.
Voraussetzung
wäre
Vertragsschluss
nur
frühere
Nutzung
Bahnbetriebsgelände
auch
verbundene
Gefahr
Bodenkontamination
kannte
.
Geschäftsführer
Verwaltungsgesellschaft
Klägerin
Kenntnisse
verfügte
verneint
Berufungsgericht
.
Allerdings
meint
Zusammenhang
§
Vater
jetzigen
Geschäftsführers
früherer
Geschäftsführer
müsse
Kenntnis
Nutzung
gehabt
haben
.
Insoweit
ist
aber
schon
zweifelhaft
Berufungsgericht
positive
Feststellung
trifft
lediglich
Vermutung
anstellt
.
Sollte
Feststellung
handeln
stünde
substanzlos
Raum
.
Klägerin
zutreffend
hervorhebt
bedürfte
erheblichen
Zeitablaufs
Jahren
Ende
Bahnnutzung
Vertragsschluss
Annahme
fortwährenden
positiven
Kenntnis
besonderer
Anhaltspunkte
.
ist
erkennbar
früheren
Geschäftsführer
Nutzung
Bahnbetriebsgelände
ausgehende
Gefahr
Bodenbelastung
bekannt
gewesen
sein
sollte
.
Verbleibende
Unsicherheiten
wirkten
Lasten
Beklagten
.
trägt
Verkäuferin
Beweislast
Kenntnis
Klägerin
Sachmangel
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
Senat
Urteil
18
November
.
;
gilt
auch
Behauptung
Klägerin
frühere
Geschäftsführer
habe
lange
Vertragsschluss
Geschäftsleben
zurückgezogen
Wissenszurechnung
§
analog
ebenfalls
entgegenstünde
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Täuschung
Verschweigen
offenbarungspflichtigen
Mangels
handelt
arglistig
Sinne
§
Sachmangel
mindestens
möglich
hält
gleichzeitig
weiß
rechnet
billigend
Kauf
nimmt
Vertragsgegner
Sachmangel
kennt
Offenbarung
Vertrag
vereinbarten
Inhalt
geschlossen
hätte
vgl.
nur
Senat
Urteil
3
.
März
.
Sollte
Gericht
Beweisaufnahme
Auffassung
gelangen
Nutzung
Bahnbetriebsgelände
Sachmangel
darstellt
müsste
Berücksichtigung
sachverständigen
Erkenntnisse
beurteilen
genannten
Voraussetzungen
Arglist
fachkundigen
vorliegen
zwar
Beachtung
Rechtsprechung
Wissenszurechnung
juristischen
Personen
vgl.
Senat
Urteil
8
.
Dezember
.
.
Maßgeblich
ist
insoweit
Kenntnisstand
Verkäufers
Vertragsschluss
;
liegen
Umstände
ausgehen
darf
Schadstoffbelastung
bestehe
gefahrenträchtigen
Nutzung
kann
subjektive
Seite
Arglist
verneinen
näher
Urteil
14
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
.
Beklagte
Revisionserwiderung
stützt
habe
unmittelbaren
Nachbarschaft
Betrieb
Klägerin
ausgehen
dürfen
frühere
Bahnbetrieb
bekannt
war
trägt
sekundäre
Darlegungslast
.
ist
Sache
Verkäufers
Umstände
räumlicher
zeitlicher
inhaltlicher
Weise
konkretisieren
unterbliebener
eigener
Aufklärung
ausgegangen
sein
will
Käufer
habe
Kenntnis
Mangel
hier
also
Gefahr
Bodenbelastung
Nutzung
gehabt
eingehend
Senat
Urteil
18
November
.
.
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung