NAMEN Verkündet : 8 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. Begründet frühere Nutzung verkauften Grundstücks Gefahr erheblichen Schadstoffbelastungen weist unabhängig Kauf verfolgten Zweck Regel übliche Beschaffenheit Sinne § Abs. Satz Nr. . Urteil 8 Juli ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 14 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 16 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : beklagte Bundesrepublik war Eigentümerin großen Grundstücks Teil Bundeseisenbahnvermögens Folgenden : war ; hierbei handelt rechtsfähiges Sondervermögen Bundes . Zeiten Reichsbahn waren Grundstück Gleise verlegt Jahr Bahnbetrieb genutzt wurden . war Schrotthandel vermietet . notariellem Vertrag 3 . Dezember kaufte Klägerin Grundstück rund € . Sachmängelhaftung wurde gemäß § Abs. trags ausgeschlossen . § Absatz Vertrags wurde ausdrücklich geregelt Garantie Freiheit Kaufgegenstandes näher definierten Altlasten gerichteten Verdachts abgibt . Ferner erklärte § Abs. bekannt ist auch Anhaltspunkte vorliegen hinweisen könnten Kauffläche umweltschädigende Stoffe abgelagert eingesickert wären . Garantien werden abgegeben . Klägerin nutzte Grundstück zunächst Abstellfläche Lastkraftwagen . Jahr wollte bebauen stellte erhebliche Bodenbelastung . Interesse Rückabwicklung Vertrags Zahlung Schadensersatz Feststellung Annahmeverzugs Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage hat Landgericht stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt will Klägerin Urteil Landgerichts wiederherstellen lassen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint geltend gemachten Ansprüchen stehe vertraglich vereinbarte Ausschluss Sachmängelhaftung . Beklagte sei gemäß § gehindert berufen . frühere Nutzung Bahnbetriebsgelände Zwecke Schrotthandels stelle schon Sachmangel . Zwar sei künftige Bebaubarkeit Grundstücks stillschweigend Vertragsgegenstand gemacht worden . Nutzung Anhaltspunkte Entstehung Altlasten bestünden sei vorliegend auszugehen . Bahnbetrieb Gleisen Jahr lasse Gefährdung Bodens Altlasten ableiten . Behandlung Gleisschwellen früheren Zeiten heute mehr zugelassenen Insektiziden erlaube Verunreinigung Bodens nahezu Jahre Einstellung Bahnbetriebs heute noch vorhanden sei . Unabhängig scheine kleineres Rangiergelände gehandelt haben . Verpachtung Schrotthandel habe aufgeklärt werden müssen habe Klägerin dargelegt näheren Angaben Art gelagerten Schrotts fehle . Ohnehin sei Klage Kausalität etwaigen Verschweigens Willensentschluss Klägerin unbegründet . Klägerin sei Nutzung Bahnbetriebsgelände hinreichend bekannt gewesen . Zwar sei Geschäftsführer Einstellung Bahnbetriebs erst Jahre alt gewesen . verstorbener Vater sei ebenfalls Geschäftsführer jedenfalls Urkundslage Vertragsschluss noch aktiv gewesen . Geschäftsniederlassung Familie maßgeblichen Zeitraum durchgehend Nähe Grundstücks befunden habe müsse Nutzung Bahnbetriebszwecken bekannt gewesen sein . höchstrichterliche Rechtsprechung Kausalität arglistig verschwiegenen Sachmangels erforderlich sei gelte nur objektiv verzeichnende Mängel aber Altlastenverdacht . Schließlich habe Beklagte Verdacht auch arglistig verschwiegen . sei maßgeblichen Mitarbeiter Altlast bekannt gewesen noch könne Weisungen internen Verwaltung gefolgert werden Beklagten Altlastenverdacht zurechenbar bekannt gewesen sei . II . Revision ist begründet . Grundlage bisherigen Feststellungen kann geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch Nr. § § noch Schadensersatzanspruch Nr. § verneint werden . 1 . Rechtsfehlerfrei verneint Berufungsgericht allerdings Ansprüche Kontamination Bodens ergeben . gegenteiliger Feststellungen ist Revisionsverfahren zwar auszugehen Grundstück bereits Gefahrübergang kontaminiert mangelhaft war . Insoweit kann Beklagte aber vertraglich vereinbarten Ausschluss Sachmängelhaftung berufen . steht . arglistiges Verschweigen konkreten Kontamination setzt nämlich subjektiver Hinsicht Beklagte Kenntnis hatte zumindest möglich hielt vgl. Senat Urteil 7 . März ; Urteil 12 . April . Berufungsgericht Rechtsfehler verneint . 2 . verfahrensfehlerhaft erweist Annahme Berufungsgerichts frühere Nutzung Grundstücks Bahnbetriebsgelände stelle Sachmangel . Ausgangspunkt kann auch Berufungsgericht verkennt frühere Nutzung Grundstücks offenbarungspflichtigen Sachmangel darstellen . Zwar ist Grundstück Nutzung Industriegelände schon Jahrzehnte zurückliegt vornherein altlastenverdächtig einzustufen vgl. Urteil 14 . Oktober DNotZ insoweit abgedruckt ; . Anders liegt aber frühere Nutzung Gefahr erheblichen Schadstoffbelastungen begründet . beruhender Sachmangel ist höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden frühere Nutzung wilde Müllkippe Senat Urteil 12 Juli Deponie Urteil 19 . März Werksdeponie 60er 70er Jahren letzten Jahrhunderts Senat Urteil 3 . März Tankstelle Senat Urteil 1 . Oktober II . 1 . . hier Grundstück Vergangenheit Weise genutzt worden ist lässt Grundlage bisherigen Feststellungen beurteilen . Nutzung Schrottplatz nimmt Berufungsgericht zwar vertretbar genommen Altlastenverdacht begründe Klägerin besondere gefahrenträchtige Formen Schrottlagerung etwa Altautoverwertung behauptet habe . Anders liegt aber Hinblick früheren Bahnbetrieb . hat Klägerin vorgetragen Jahrzehnte erfolgten intensiven Verladebetriebs Bahngleisen Gefahr erheblichen Schadstoffbelastung Grundstücks insbesondere Schmiermittelverluste Unkrautbekämpfung Bahnschwellenimprägnierung entstanden sei Beklagten namentlich fachkundigen bekannt gewesen sei . Vortrag ist erheblich . Richtigkeit unterstellt wäre Grundstück mangelhaft . kann dahinstehen Annahme Berufungsgerichts Parteien hätten zukünftige Bebauung stillschweigend Vertragsgegenstand gemacht Beklagten erhobenen Gegenrüge standhielte ; auch ist unerheblich Berufungsgericht Beklagte annimmt Beschaffenheitsvereinbarung § Abs. Satz meint näher liegen dürfte künftige Bebauung Vertragsschluss vorausgesetzte Verwendung Sinne § Abs. Satz Nr. ansieht vgl. Senat Urteil 16 . März . . jedenfalls Grundstück Sachmangel gemäß § Abs. Satz Nr. . Vorschrift muss Kaufgegenstand gewöhnliche Verwendung eignen Beschaffenheit aufweisen Sachen gleichen Art üblich ist Käufer Art Sache erwarten kann . Begründet frühere Nutzung verkauften Grundstücks Gefahr erheblichen Schadstoffbelastungen weist unabhängig Kauf verfolgten Zweck Regel übliche Beschaffenheit Sinne § Abs. Satz Nr. vgl. MüKoBGB/Westermann 6 . Aufl . . 56 ; Gaier . Grundstückskäufer muss üblicherweise jedenfalls rechnen Zustandsstörer Beseitigung möglichen Altlast herangezogen werden vgl. § Abs. ; Gaier . auch unabhängig öffentlichrechtlichen Folgen stellt Gefahr Schadstoffbelastungen nahezu denkbaren Grundstücksnutzung wertmindernden Faktor üblich ist Grundstückskäufer erwartet . erwiese Vortrag Klägerin § Abs. Kaufvertrags enthaltene Erklärung unrichtig Anhaltspunkte vorliegen hinweisen könnten Kauffläche umweltschädigende Stoffe abgelagert eingesickert wären . Infolgedessen hätte Berufungsgericht angebotenen Sachverständigenbeweis nachgehen müssen . Einschätzung liege nahe Eisenbahnbetrieb vorhandenen Gleisen noch heute vorhandene Kontaminationen verursacht habe erschöpft Vermutung stellt unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung . ist ersichtlich tatsächlichen Grundlage Berufungsgericht Annahme gelangt ist Beurteilung Frage erforderliche Sachkunde verfügt . Gleiches gilt Berufungsgericht Betrieb Züge herrührende Verunreinigungen Begründung verneint scheine kleineres Rangiergelände gehandelt haben . Abgesehen Kläger Beweisantritt vorgetragen hat Verunreinigungen könnten gerade Abstellgleise verursacht werden ist Revisionsgericht erkennbar konkreten Unterlagen Berufungsgericht Erkenntnisse gewonnen hat insoweit Sachkunde herleitet . 2 . Urteil stellt anderen Gründen richtig § . Berufungsgericht Klage Kausalität etwaigen Verschweigens Willensentschluss Klägerin unbegründet hält Vater jetzigen Geschäftsführers Verwaltungsgesellschaft -9- Klägerin Bahnbetrieb gehabt haben müsse ist Gründen rechtsfehlerhaft . Zunächst schließt Kenntnis Käufers Sachmangel Sachmängelhaftung nur Voraussetzungen § Abs. . unterscheidende Frage Verkäufer Berufung vertraglich vereinbarten Ausschluss Sachmängelhaftung gemäß verwehrt ist Arglist Kaufentschluss kausal war stellt nur dann Käufer gerade Kenntnis Sachmangel hat Kaufvertrag aber auch gebotenen Aufklärung unverändert geschlossen hätte . so verhielt hat Berufungsgericht festgestellt . Dahingehende Feststellungen sind ohnehin entbehrlich . nach Rechtsprechung Senats ist Ursächlichkeit Arglist Kaufentschluss Rahmen § unerheblich ; Bestimmung soll Käufer allein unredlichen Freizeichnung Verkäufers schützen Senat Urteil 15 Juli . . Sofern Voraussetzungen vorliegen frühere Nutzung aufgeklärt werden muss besteht objektiv offenbarungspflichtiger Sachmangel . Anders Berufungsgericht meint setzt § auch Altlastenverdacht nur Sachmangel arglistig verschwiegen wurde ; Norm differenziert verschiedenen Arten Sachmängeln . Schließlich sind Rechte Klägerin auch § Abs. Satz ausgeschlossen . Voraussetzung wäre Vertragsschluss nur frühere Nutzung Bahnbetriebsgelände auch verbundene Gefahr Bodenkontamination kannte . Geschäftsführer Verwaltungsgesellschaft Klägerin Kenntnisse verfügte verneint Berufungsgericht . Allerdings meint Zusammenhang § Vater jetzigen Geschäftsführers früherer Geschäftsführer müsse Kenntnis Nutzung gehabt haben . Insoweit ist aber schon zweifelhaft Berufungsgericht positive Feststellung trifft lediglich Vermutung anstellt . Sollte Feststellung handeln stünde substanzlos Raum . Klägerin zutreffend hervorhebt bedürfte erheblichen Zeitablaufs Jahren Ende Bahnnutzung Vertragsschluss Annahme fortwährenden positiven Kenntnis besonderer Anhaltspunkte . ist erkennbar früheren Geschäftsführer Nutzung Bahnbetriebsgelände ausgehende Gefahr Bodenbelastung bekannt gewesen sein sollte . Verbleibende Unsicherheiten wirkten Lasten Beklagten . trägt Verkäuferin Beweislast Kenntnis Klägerin Sachmangel Sinne § Abs. Satz vgl. Senat Urteil 18 November . ; gilt auch Behauptung Klägerin frühere Geschäftsführer habe lange Vertragsschluss Geschäftsleben zurückgezogen Wissenszurechnung § analog ebenfalls entgegenstünde . . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Täuschung Verschweigen offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig Sinne § Sachmangel mindestens möglich hält gleichzeitig weiß rechnet billigend Kauf nimmt Vertragsgegner Sachmangel kennt Offenbarung Vertrag vereinbarten Inhalt geschlossen hätte vgl. nur Senat Urteil 3 . März . Sollte Gericht Beweisaufnahme Auffassung gelangen Nutzung Bahnbetriebsgelände Sachmangel darstellt müsste Berücksichtigung sachverständigen Erkenntnisse beurteilen genannten Voraussetzungen Arglist fachkundigen vorliegen zwar Beachtung Rechtsprechung Wissenszurechnung juristischen Personen vgl. Senat Urteil 8 . Dezember . . Maßgeblich ist insoweit Kenntnisstand Verkäufers Vertragsschluss ; liegen Umstände ausgehen darf Schadstoffbelastung bestehe gefahrenträchtigen Nutzung kann subjektive Seite Arglist verneinen näher Urteil 14 . Oktober insoweit abgedruckt . Beklagte Revisionserwiderung stützt habe unmittelbaren Nachbarschaft Betrieb Klägerin ausgehen dürfen frühere Bahnbetrieb bekannt war trägt sekundäre Darlegungslast . ist Sache Verkäufers Umstände räumlicher zeitlicher inhaltlicher Weise konkretisieren unterbliebener eigener Aufklärung ausgegangen sein will Käufer habe Kenntnis Mangel hier also Gefahr Bodenbelastung Nutzung gehabt eingehend Senat Urteil 18 November . . Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung