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1610 lines
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NAMEN
Verkündet
:
16
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Unterlassen
Hinweises
Verkäufers
Ursache
sichtbaren
Symptome
Mangels
Feuchtigkeitsflecken
sicher
sei
stellt
arglistiges
Verschweigen
Mangels
.
Urteil
16
.
März
Kammergericht
LG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
worden
ist
.
Anschlussrevision
Klägerin
wird
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
August
Anspruchs
Schadensersatz
fehlenden
vertikalen
Abdichtung
zurückgewiesen
worden
ist
.
weitergehende
Anschlussrevision
Dachrinne
wird
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebungen
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
3
.
April
verkaufte
Beklagte
errichteten
Wohnhaus
bebautes
Grundstück
Klägerin
Ehemann
.
Vertrag
enthält
Ausschluss
Haftung
Sachmangels
Grundstücks
Gebäudes
Ausnahme
vorsätzlich
vertretender
arglistig
verschwiegener
Mängel
.
Kauf
stellte
Abdichtung
Bauwerks
mangelhaft
ist
Feuchtigkeit
eindringt
Kellerwänden
aufsteigt
.
Klägerin
verlangt
eigenem
abgetretenem
Recht
Beklagten
Wege
Schadensersatzes
Gutachten
geschätzten
Kosten
Herstellung
vertikalen
Abdichtung
Kellerwände
Einbringung
Horizontalsperre
Richten
Dachrinne
Höhe
insgesamt
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Kammergericht
hat
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Klägerin
Beklagten
Schadensersatz
fehlenden
mehr
wirksamen
Abdichtung
aufsteigende
Nässe
Horizontalsperre
verlangt
hat
Berufung
Übrigen
zurückgewiesen
.
Beklagte
will
Senat
zugelassenen
Revision
Abweisung
Klage
insgesamt
Klägerin
Anschlussrevision
Verurteilung
Beklagten
Klageantrag
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
fehlenden
Horizontalsperre
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Nr.
.
V.m
.
Abs.
.
verkauften
Grundstück
befindliche
Wohnhaus
weise
Mangel
Sinne
§
Abs.
gutachterlichen
Feststellungen
Horizontalsperre
aufsteigende
Feuchtigkeit
vorhanden
vorhandene
mehr
wirksam
sei
.
stelle
Kellergeschoss
Wohnraum
verkauft
worden
sei
Mangel
Kaufsache
Gefahr
bestehe
Feuchtigkeit
auch
Wohnräume
aufsteige
gesamte
Gebäude
schädige
.
Beklagte
könne
§
vertraglich
vereinbarten
Gewährleistungsausschluss
berufen
Mangel
arglistig
verschwiegen
habe
.
könne
dahinstehen
selbst
Feuchtigkeitsschäden
gewusst
habe
.
müsse
jedenfalls
Erklärungen
Nichterklärungen
Ehemannes
zurechnen
lassen
Verhandlungsgehilfen
eingeschaltet
habe
.
habe
arglistig
gehandelt
Käufer
Vertragsverhandlungen
hinreichend
Kenntnis
gesetzt
habe
Ursache
Besichtigung
festgestellten
feuchten
Flecken
unklar
gewesen
sei
.
selbst
unsicher
gewesen
sei
zeige
Zeugen
Bauingenieur
Bausparkasse
Verkaufsexposé
erstellen
gehabt
habe
Ursache
sichtbaren
Feuchtigkeitsflecken
gefragt
habe
.
habe
Käufern
genommen
plausible
Vermutungen
Ursachen
Mängel
nennen
dürfen
deutlich
machen
müssen
Ursache
bekannt
sei
nähere
Untersuchungen
Schadensursache
angestellt
worden
seien
.
Unbegründet
sei
weitergehende
Schadensersatzanspruch
Kosten
Herstellung
vertikalen
Abdichtung
Kellerwände
Verkäufer
Wohnzwecken
geeignetes
Kellergeschoss
geschuldet
hätten
.
Auch
Exposé
große
Zimmer
Keller
Nutzung
Gästezimmer
Büro
Bibliothek
geeignet
angegeben
worden
sei
habe
Käufer
erwarten
dürfen
Keller
Wohnraum
nutzbar
sei
.
Unbegründet
sei
Klage
auch
Kosten
Richten
.
sei
offensichtlicher
Mangel
Verkäufer
gesondert
hätten
hinweisen
müssen
arglistiges
Verschweigen
Betracht
komme
.
II
.
Revision
Beklagten
ist
insgesamt
Anschlussrevision
Klägerin
ist
überwiegend
begründet
.
1
.
Berufungsurteil
ist
allerdings
Verletzung
Vorschriften
§
§
aufzuheben
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Anschlussrevision
unzulässiges
Grundurteil
entschieden
.
Auch
Klage
einheitlicher
verschiedene
Einzelpositionen
gestützter
Schadensersatzanspruch
geltend
gemacht
wird
kann
Gericht
Klage
einzelner
Positionen
unbegründet
erachtet
klageabweisendes
Teilurteil
§
andere
Positionen
begründet
erachtet
jedoch
Höhe
noch
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
Zwischenurteil
Grund
spruchs
§
entscheiden
vgl.
Urteile
8
.
Juni
12
Juli
ZR
.
Voraussetzung
Urteil
ist
allein
jeweils
quantitativer
zahlenmäßig
sonstige
Weise
bestimmter
Teil
teilbaren
Streitgegenstands
abschließend
beschiedenen
Teil
Klageanspruchs
Zwischenentscheidung
Grund
zugeordnet
wird
vgl.
Urteil
12
Juli
ZR
.
Horizontalabdichtung
Ursachen
einheitlichen
Feuchtigkeitsschadens
sind
steht
Entscheidung
Teilabweisung
Grundurteil
.
Zulässigkeit
Urteils
notwendigen
Abgrenzung
abgewiesenen
zugesprochenen
Positionen
betragsmäßig
gegenständlich
erfolgen
kann
29
.
Aufl
.
.
aE
fehlt
hier
.
Abgewiesen
worden
ist
Teil
Klage
Gutachten
netto
geschätzten
Aufwand
Anbringung
Vertikalsperre
Drainage
verbundenen
Erdarbeiten
Kosten
Ausrichten
Gutachten
netto
geschätzt
begründet
worden
ist
;
Grunde
nach
zuerkannt
worden
ist
Gutachten
netto
geschätzte
Aufwand
Einbringen
Horizontalsperre
.
Anschlussrevision
geht
Übrigen
selbst
Berufungsgericht
Klage
lediglich
Höhe
netto
stattgegeben
hat
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Unrecht
Schadensersatzanspruch
§
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Grunde
nach
zuerkannt
.
Beklagte
hat
allerdings
Verpflichtung
§
Abs.
Satz
Sache
Käufern
frei
Sachmängeln
teilweise
erfüllt
.
verkaufte
weist
Sachmangel
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Bereits
Feuchtigkeit
Kellers
erst
Gefahr
Feuchtigkeit
Wänden
liegenden
Wohnräume
stellt
Mangel
verkauften
Gebäudes
Sinne
§
.
Richtig
ist
Häusern
Zeit
errichtet
wurden
Kellerabdichtungen
noch
üblich
waren
Feuchtigkeit
Keller
Sachmangel
begründet
Umstände
Einzelfalls
ankommt
Senatsurteile
7
November
.
27
.
März
;
.
Einzelnen
ist
Bedeutung
Haus
sanierten
Zustand
verkauft
wurde
Keller
Wohnzwecken
diente
Zustand
Besichtigung
erkennbar
war
stark
Feuchtigkeitserscheinungen
sind
Senatsurteil
7
November
.
juris
;
ZNotP
.
Altbauten
übliche
Standard
ist
dann
maßgebend
Parteien
abweichende
Beschaffenheit
vereinbart
haben
Abs.
Satz
Vertrag
vorausgesetzte
Verwendung
Nutzung
Kellers
Aufenthaltsraum
erforderlich
ist
.
Gemessen
ist
Feuchtigkeit
Keller
Fehlen
Ausbauzustand
Kellerräume
entsprechenden
Isolierung
zurückzuführen
ist
Sachmangel
anzusehen
.
Kellerräume
sind
Vertrag
vorausgesetzte
Verwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
geeignet
noch
haben
Äußerungen
Exposé
Käufer
erwartende
Beschaffenheit
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
.
Vertraglich
vorausgesetzt
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
vereinbarte
Parteien
übereinstimmend
unterstellte
Verwendung
Kaufsache
gewöhnlichen
Verwendung
hier
Altbauten
üblichen
Nutzung
Kellerräume
Lagerraum
abweichen
kann
Immobilienrecht
.
;
.
6
.
Aufl
.
.
40
;
NK-BGB/Büdenbender
2
.
Aufl
.
.
;
71
.
Aufl
.
.
20
;
OLG
.
Sollbeschaffenheit
Kaufsache
gehören
§
Abs.
Satz
Eigenschaften
Käufer
öffentlichen
Äußerungen
Verkäufers
beauftragten
Gehilfen
erwarten
darf
auch
Angaben
Nutzbarkeit
Gebäudes
Exposé
gehören
vgl.
OLG
.
Eignung
Kellerräume
Nutzung
Aufenthaltsräume
war
Verkäufer
geschuldete
Beschaffenheit
.
vertraglich
vorausgesetzte
Verwendung
ergibt
vereinbart
ist
Ausbauzustand
konkreten
Nutzung
.
Käufer
kann
nämlich
grundsätzlich
ausgehen
Räume
Verwendung
geeignet
sind
hergerichtet
sind
auch
tatsächlich
genutzt
werden
.
Beschaffenheit
ergab
übereinstimmenden
Angabe
Exposé
"
wirklich
"
große
Zimmer
Nutzung
Gästezimmer
Büro
Club
Bibliothek
geeignet
sein
sollte
.
ist
entscheidend
Exposé
verhielt
Kellerräume
auch
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
Wohnräume
darstellten
.
stellte
lediglich
weiteren
Sachmangel
Nutzung
Ausbauzustand
erforderlichen
Baugenehmigung
fehlen
sollte
Senatsurteile
20
.
März
-9-
26
.
April
.
3
.
Hinblick
Ansprüche
Käufers
Sachmangels
ausgeschlossen
sind
können
Klägerin
Beklagte
gemäß
§
nur
dann
geltend
gemacht
werden
Mangel
Verkäufer
arglistig
verschwiegen
worden
ist
.
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Fall
.
Allein
Unterlassen
Hinweises
Verkäufers
Ursache
sichtbaren
Symptome
Mangels
Feuchtigkeitsflecken
sicher
sei
stellt
arglistiges
Verschweigen
Mangels
.
Noch
zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
Aufklärungspflicht
Beklagten
Sachmangel
bejaht
hinweisende
Merkmale
Feuchtigkeitsflecken
Kellerwänden
sichtbar
waren
Käufern
Besichtigung
wahrgenommen
wurden
Flecken
mögliche
Ursachen
auch
gesprochen
wurde
.
Verkauf
Gebäudegrundstücks
besteht
Pflicht
nur
Offenbarung
verborgener
Mängel
Umständen
Erfahrung
Entstehung
Entwicklung
bestimmter
Mängel
schließen
lassen
Umstände
handelt
Entschluss
Käufers
Bedeutung
sind
insbesondere
beabsichtigte
Nutzung
erheblich
mindern
geeignet
sind
Senat
Urteile
7
.
Juni
16
.
Juni
.
juris
.
Besichtigung
zugänglich
weiteres
erkennbar
sind
besteht
Offenbarungspflicht
.
Käufer
kann
insoweit
Aufklärung
erwarten
Mängel
eigenen
Interesse
gebotenen
Sorgfalt
selbst
wahrnehmen
kann
Senatsurteile
2
.
ruar
30
34
;
20
.
Oktober
64
;
12
.
April
.
juris
7
.
Februar
std.
.
.
weiteres
erkennbar
sind
indes
Mängel
Besichtigung
zwar
Spuren
erkennen
sind
aber
tragfähigen
Rückschluss
Art
Umfang
Mangels
erlauben
vgl.
Senatsurteile
20
.
Oktober
12
.
Januar
.
juris
.
Fällen
muss
Verkäufer
Kenntnisstand
aufklären
darf
konkretes
Wissen
zurückhalten
vgl.
Senatsurteile
20
.
Oktober
12
.
Januar
.
juris
.
Vermag
Verkäufer
Grund
eigener
Sachkunde
Grund
eingeholten
Schlüsse
Mangel
Ursachen
ziehen
Käufer
Inaugenscheinnahme
Symptome
gleicher
Weise
aufdrängen
kann
Käufer
erwarten
redlicher
Verkäufer
Schlussfolgerungen
mitteilt
Senatsurteil
7
.
Februar
.
Berufungsgericht
überspannt
jedoch
Anforderungen
Offenbarungspflicht
Verkäufer
verpflichtet
hält
Käufer
auch
aufzuklären
Schadensursache
unklar
nähere
Untersuchungen
angestellt
worden
sind
.
Richtig
ist
zwar
Tatbestandsmerkmal
Arglist
§
nur
Handeln
Verkäufers
betrügerischer
Absicht
getragen
ist
auch
Verhaltensweisen
erfasst
bedingten
Vorsatz
Sinne
reduziert
sind
moralisches
Unwerturteil
verbunden
muss
vgl.
Senatsurteile
3
.
März
22
November
.
Voraussetzung
vorsätzliches
Verschweigen
Mangels
ist
jedoch
stets
Verkäufer
konkreten
Mangel
kennt
zumindest
möglich
hält
vgl.
Senat
Urteil
7
.
März
.
erforderlichen
Feststellungen
fehlt
.
Berufungsgericht
hat
Gunsten
Beklagten
unterstellt
feststellbare
erhöhte
Feuchtigkeit
aufgewiesen
Beklagte
selbst
positive
Kenntnis
Feuchtigkeitsschäden
gehabt
habe
.
kommt
arglistiges
Verschweigen
nur
Form
bedingten
Vorsatzes
Beklagten
infrage
.
bedingt
vorsätzliches
Verschweigen
Mangels
setzt
jedoch
Beklagte
handelnde
Ehemann
Kenntnissen
Erfahrung
äußerlichen
Merkmalen
Feuchtigkeitsflecken
Schluss
Vorhandensein
Mangels
Kellerfeuchtigkeit
Ursache
schadhafte
fehlende
vertikale
horizontale
Abdichtung
ziehen
vermochten
Käufern
offenbart
haben
.
ist
ebenfalls
festgestellt
.
Berufungsgericht
geht
Kenntnissen
lediglich
Unsicherheit
Ehemannes
Beklagten
Ursache
Feuchtigkeitsflecken
.
Entscheidung
ist
auch
rechtlichen
Gesichtspunkt
Ergebnis
richtig
arglistiges
Vorspiegeln
bestimmter
Eigenschaften
Abwesenheit
arglistigen
Verschweigen
gleichsteht
.
Beklagte
hat
vorgespiegelt
Keller
sei
trocken
.
Verkäufer
ist
zwar
verpflichtet
Fragen
Käufers
richtig
vollständig
beantworten
Senatsurteile
20
.
September
27
.
März
.
.
Allein
Umstand
Fragen
hier
Ursache
Feuchtigkeitsflecken
falsch
beantwortet
wurden
begründet
jedoch
noch
Vorwurf
Arglist
.
gutgläubig
falsche
Angaben
macht
handelt
nämlich
grundsätzlich
arglistig
mag
gute
Glaube
auch
Fahrlässigkeit
selbst
Leichtfertigkeit
beruhen
Urteil
8
.
Mai
IVa
;
Senatsurteil
12
.
Januar
BGHReport
.
Anders
ist
Verkäufer
Fragen
Käufers
falsche
Angaben
tatsächliche
Grundlage
Blaue
macht
Unrichtigkeit
rechnet
.
so
antwortet
handelt
grundsätzlich
bedingt
vorsätzlich
Senat
Urteile
26
.
September
12
.
Januar
BGHReport
.
So
liegt
hier
jedoch
.
Ehemann
Beklagten
hat
versichert
bestimmte
Kenntnisse
Mangelursache
haben
Wirklichkeit
hatte
Vorwurf
Arglist
begründete
vgl.
Urteil
8
.
Mai
IVa
Senatsurteil
11
.
Mai
hat
lediglich
Einschätzungen
Ursachen
sichtbaren
feuchten
Flecken
mitgeteilt
Frage
Käufer
genommen
plausible
Vermutungen
genannt
hat
.
4
.
Unbegründet
ist
Anschlussrevision
Abweisung
Klage
Mängel
wendet
.
Ansprüche
Mangels
stehen
Klägerin
vereinbarten
Haftungsausschluss
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
arglistiges
Verschweigen
Mangels
beklagte
Verkäuferin
Offensichtlichkeit
verneint
hat
sind
rechtsfehlerfrei
.
.
Grundurteil
Berufungsgerichts
ist
Revision
Anschlussrevision
Erfolg
haben
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Rechtsstreit
festgestellten
Sachverhältnis
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
ist
Sachverständigenbeweis
gestellten
Behauptung
Klägerin
nachgegangen
Beklagte
behaupteten
Durchfeuchtung
Kellerwände
gewusst
habe
.
Beweis
wird
nachzugehen
sein
Klägerin
vorgetragene
Tatsache
erheblich
Beweismittel
Beweisführung
geeignet
ist
.
Erkennbarkeit
Mangels
Aussagekraft
stellen
nämlich
Fragen
Sachverständiger
typischerweise
Gebote
stehenden
Erkenntnismöglichkeiten
beantworten
kann
geht
bestimmte
Mängel
Verkäufer
Hauses
selbst
erschließen
besonderer
Fähigkeiten
Anstrengungen
bedarf
Senatsbeschlüsse
8
.
Oktober
.
22
.
Oktober
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Kammergericht
Entscheidung
13.12.2010