NAMEN Verkündet : 16 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Unterlassen Hinweises Verkäufers Ursache sichtbaren Symptome Mangels Feuchtigkeitsflecken sicher sei stellt arglistiges Verschweigen Mangels . Urteil 16 . März Kammergericht LG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Grunde gerechtfertigt erklärt worden ist . Anschlussrevision Klägerin wird Urteil Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 13 . August Anspruchs Schadensersatz fehlenden vertikalen Abdichtung zurückgewiesen worden ist . weitergehende Anschlussrevision Dachrinne wird zurückgewiesen . Umfang Aufhebungen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 3 . April verkaufte Beklagte errichteten Wohnhaus bebautes Grundstück € Klägerin Ehemann . Vertrag enthält Ausschluss Haftung Sachmangels Grundstücks Gebäudes Ausnahme vorsätzlich vertretender arglistig verschwiegener Mängel . Kauf stellte Abdichtung Bauwerks mangelhaft ist Feuchtigkeit eindringt Kellerwänden aufsteigt . Klägerin verlangt eigenem abgetretenem Recht Beklagten Wege Schadensersatzes Gutachten geschätzten Kosten Herstellung vertikalen Abdichtung Kellerwände Einbringung Horizontalsperre Richten Dachrinne Höhe insgesamt € Zinsen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Kammergericht hat Klage Grunde gerechtfertigt erklärt Klägerin Beklagten Schadensersatz fehlenden mehr wirksamen Abdichtung aufsteigende Nässe Horizontalsperre verlangt hat Berufung Übrigen zurückgewiesen . Beklagte will Senat zugelassenen Revision Abweisung Klage insgesamt Klägerin Anschlussrevision Verurteilung Beklagten Klageantrag erreichen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht fehlenden Horizontalsperre Schadensersatzanspruch Klägerin § Nr. . V.m . Abs. . verkauften Grundstück befindliche Wohnhaus weise Mangel Sinne § Abs. gutachterlichen Feststellungen Horizontalsperre aufsteigende Feuchtigkeit vorhanden vorhandene mehr wirksam sei . stelle Kellergeschoss Wohnraum verkauft worden sei Mangel Kaufsache Gefahr bestehe Feuchtigkeit auch Wohnräume aufsteige gesamte Gebäude schädige . Beklagte könne § vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen Mangel arglistig verschwiegen habe . könne dahinstehen selbst Feuchtigkeitsschäden gewusst habe . müsse jedenfalls Erklärungen Nichterklärungen Ehemannes zurechnen lassen Verhandlungsgehilfen eingeschaltet habe . habe arglistig gehandelt Käufer Vertragsverhandlungen hinreichend Kenntnis gesetzt habe Ursache Besichtigung festgestellten feuchten Flecken unklar gewesen sei . selbst unsicher gewesen sei zeige Zeugen Bauingenieur Bausparkasse Verkaufsexposé erstellen gehabt habe Ursache sichtbaren Feuchtigkeitsflecken gefragt habe . habe Käufern genommen plausible Vermutungen Ursachen Mängel nennen dürfen deutlich machen müssen Ursache bekannt sei nähere Untersuchungen Schadensursache angestellt worden seien . Unbegründet sei weitergehende Schadensersatzanspruch Kosten Herstellung vertikalen Abdichtung Kellerwände Verkäufer Wohnzwecken geeignetes Kellergeschoss geschuldet hätten . Auch Exposé große Zimmer Keller Nutzung Gästezimmer Büro Bibliothek geeignet angegeben worden sei habe Käufer erwarten dürfen Keller Wohnraum nutzbar sei . Unbegründet sei Klage auch Kosten Richten . sei offensichtlicher Mangel Verkäufer gesondert hätten hinweisen müssen arglistiges Verschweigen Betracht komme . II . Revision Beklagten ist insgesamt Anschlussrevision Klägerin ist überwiegend begründet . 1 . Berufungsurteil ist allerdings Verletzung Vorschriften § § aufzuheben . Berufungsgericht hat Auffassung Anschlussrevision unzulässiges Grundurteil entschieden . Auch Klage einheitlicher verschiedene Einzelpositionen gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird kann Gericht Klage einzelner Positionen unbegründet erachtet klageabweisendes Teilurteil § andere Positionen begründet erachtet jedoch Höhe noch weitere Feststellungen erforderlich sind Zwischenurteil Grund spruchs § entscheiden vgl. Urteile 8 . Juni 12 Juli ZR . Voraussetzung Urteil ist allein jeweils quantitativer zahlenmäßig sonstige Weise bestimmter Teil teilbaren Streitgegenstands abschließend beschiedenen Teil Klageanspruchs Zwischenentscheidung Grund zugeordnet wird vgl. Urteil 12 Juli ZR . Horizontalabdichtung Ursachen einheitlichen Feuchtigkeitsschadens sind steht Entscheidung Teilabweisung Grundurteil . Zulässigkeit Urteils notwendigen Abgrenzung abgewiesenen zugesprochenen Positionen betragsmäßig gegenständlich erfolgen kann 29 . Aufl . . aE fehlt hier . Abgewiesen worden ist Teil Klage Gutachten € netto geschätzten Aufwand Anbringung Vertikalsperre Drainage verbundenen Erdarbeiten Kosten Ausrichten Gutachten € netto geschätzt begründet worden ist ; Grunde nach zuerkannt worden ist Gutachten € netto geschätzte Aufwand Einbringen Horizontalsperre . Anschlussrevision geht Übrigen selbst Berufungsgericht Klage lediglich Höhe € netto stattgegeben hat . 2 . Berufungsgericht hat Klägerin Unrecht Schadensersatzanspruch § Nr. § Abs. Satz § Abs. Grunde nach zuerkannt . Beklagte hat allerdings Verpflichtung § Abs. Satz Sache Käufern frei Sachmängeln teilweise erfüllt . verkaufte weist Sachmangel Sinne § Abs. Satz Nr. . Bereits Feuchtigkeit Kellers erst Gefahr Feuchtigkeit Wänden liegenden Wohnräume stellt Mangel verkauften Gebäudes Sinne § . Richtig ist Häusern Zeit errichtet wurden Kellerabdichtungen noch üblich waren Feuchtigkeit Keller Sachmangel begründet Umstände Einzelfalls ankommt Senatsurteile 7 November . 27 . März ; . Einzelnen ist Bedeutung Haus sanierten Zustand verkauft wurde Keller Wohnzwecken diente Zustand Besichtigung erkennbar war stark Feuchtigkeitserscheinungen sind Senatsurteil 7 November . juris ; ZNotP . Altbauten übliche Standard ist dann maßgebend Parteien abweichende Beschaffenheit vereinbart haben Abs. Satz Vertrag vorausgesetzte Verwendung Nutzung Kellers Aufenthaltsraum erforderlich ist . Gemessen ist Feuchtigkeit Keller Fehlen Ausbauzustand Kellerräume entsprechenden Isolierung zurückzuführen ist Sachmangel anzusehen . Kellerräume sind Vertrag vorausgesetzte Verwendung § Abs. Satz Nr. geeignet noch haben Äußerungen Exposé Käufer erwartende Beschaffenheit § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. . Vertraglich vorausgesetzt Sinne § Abs. Satz Nr. ist vereinbarte Parteien übereinstimmend unterstellte Verwendung Kaufsache gewöhnlichen Verwendung hier Altbauten üblichen Nutzung Kellerräume Lagerraum abweichen kann Immobilienrecht . ; . 6 . Aufl . . 40 ; NK-BGB/Büdenbender 2 . Aufl . . ; 71 . Aufl . . 20 ; OLG . Sollbeschaffenheit Kaufsache gehören § Abs. Satz Eigenschaften Käufer öffentlichen Äußerungen Verkäufers beauftragten Gehilfen erwarten darf auch Angaben Nutzbarkeit Gebäudes Exposé gehören vgl. OLG . Eignung Kellerräume Nutzung Aufenthaltsräume war Verkäufer geschuldete Beschaffenheit . vertraglich vorausgesetzte Verwendung ergibt vereinbart ist Ausbauzustand konkreten Nutzung . Käufer kann nämlich grundsätzlich ausgehen Räume Verwendung geeignet sind hergerichtet sind auch tatsächlich genutzt werden . Beschaffenheit ergab übereinstimmenden Angabe Exposé " wirklich " große Zimmer Nutzung Gästezimmer Büro Club Bibliothek geeignet sein sollte . ist entscheidend Exposé verhielt Kellerräume auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften Wohnräume darstellten . stellte lediglich weiteren Sachmangel Nutzung Ausbauzustand erforderlichen Baugenehmigung fehlen sollte Senatsurteile 20 . März -9- 26 . April . 3 . Hinblick Ansprüche Käufers Sachmangels ausgeschlossen sind können Klägerin Beklagte gemäß § nur dann geltend gemacht werden Mangel Verkäufer arglistig verschwiegen worden ist . ist Auffassung Berufungsgerichts Fall . Allein Unterlassen Hinweises Verkäufers Ursache sichtbaren Symptome Mangels Feuchtigkeitsflecken sicher sei stellt arglistiges Verschweigen Mangels . Noch zutreffend hat Berufungsgericht allerdings Aufklärungspflicht Beklagten Sachmangel bejaht hinweisende Merkmale Feuchtigkeitsflecken Kellerwänden sichtbar waren Käufern Besichtigung wahrgenommen wurden Flecken mögliche Ursachen auch gesprochen wurde . Verkauf Gebäudegrundstücks besteht Pflicht nur Offenbarung verborgener Mängel Umständen Erfahrung Entstehung Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen Umstände handelt Entschluss Käufers Bedeutung sind insbesondere beabsichtigte Nutzung erheblich mindern geeignet sind Senat Urteile 7 . Juni 16 . Juni . juris . Besichtigung zugänglich weiteres erkennbar sind besteht Offenbarungspflicht . Käufer kann insoweit Aufklärung erwarten Mängel eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann Senatsurteile 2 . ruar 30 34 ; 20 . Oktober 64 ; 12 . April . juris 7 . Februar std. . . weiteres erkennbar sind indes Mängel Besichtigung zwar Spuren erkennen sind aber tragfähigen Rückschluss Art Umfang Mangels erlauben vgl. Senatsurteile 20 . Oktober 12 . Januar . juris . Fällen muss Verkäufer Kenntnisstand aufklären darf konkretes Wissen zurückhalten vgl. Senatsurteile 20 . Oktober 12 . Januar . juris . Vermag Verkäufer Grund eigener Sachkunde Grund eingeholten Schlüsse Mangel Ursachen ziehen Käufer Inaugenscheinnahme Symptome gleicher Weise aufdrängen kann Käufer erwarten redlicher Verkäufer Schlussfolgerungen mitteilt Senatsurteil 7 . Februar . Berufungsgericht überspannt jedoch Anforderungen Offenbarungspflicht Verkäufer verpflichtet hält Käufer auch aufzuklären Schadensursache unklar nähere Untersuchungen angestellt worden sind . Richtig ist zwar Tatbestandsmerkmal Arglist § nur Handeln Verkäufers betrügerischer Absicht getragen ist auch Verhaltensweisen erfasst bedingten Vorsatz Sinne reduziert sind moralisches Unwerturteil verbunden muss vgl. Senatsurteile 3 . März 22 November . Voraussetzung vorsätzliches Verschweigen Mangels ist jedoch stets Verkäufer konkreten Mangel kennt zumindest möglich hält vgl. Senat Urteil 7 . März . erforderlichen Feststellungen fehlt . Berufungsgericht hat Gunsten Beklagten unterstellt feststellbare erhöhte Feuchtigkeit aufgewiesen Beklagte selbst positive Kenntnis Feuchtigkeitsschäden gehabt habe . kommt arglistiges Verschweigen nur Form bedingten Vorsatzes Beklagten infrage . bedingt vorsätzliches Verschweigen Mangels setzt jedoch Beklagte handelnde Ehemann Kenntnissen Erfahrung äußerlichen Merkmalen Feuchtigkeitsflecken Schluss Vorhandensein Mangels Kellerfeuchtigkeit Ursache schadhafte fehlende vertikale horizontale Abdichtung ziehen vermochten Käufern offenbart haben . ist ebenfalls festgestellt . Berufungsgericht geht Kenntnissen lediglich Unsicherheit Ehemannes Beklagten Ursache Feuchtigkeitsflecken . Entscheidung ist auch rechtlichen Gesichtspunkt Ergebnis richtig arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften Abwesenheit arglistigen Verschweigen gleichsteht . Beklagte hat vorgespiegelt Keller sei trocken . Verkäufer ist zwar verpflichtet Fragen Käufers richtig vollständig beantworten Senatsurteile 20 . September 27 . März . . Allein Umstand Fragen hier Ursache Feuchtigkeitsflecken falsch beantwortet wurden begründet jedoch noch Vorwurf Arglist . gutgläubig falsche Angaben macht handelt nämlich grundsätzlich arglistig mag gute Glaube auch Fahrlässigkeit selbst Leichtfertigkeit beruhen Urteil 8 . Mai IVa ; Senatsurteil 12 . Januar BGHReport . Anders ist Verkäufer Fragen Käufers falsche Angaben tatsächliche Grundlage Blaue macht Unrichtigkeit rechnet . so antwortet handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich Senat Urteile 26 . September 12 . Januar BGHReport . So liegt hier jedoch . Ehemann Beklagten hat versichert bestimmte Kenntnisse Mangelursache haben Wirklichkeit hatte Vorwurf Arglist begründete vgl. Urteil 8 . Mai IVa Senatsurteil 11 . Mai hat lediglich Einschätzungen Ursachen sichtbaren feuchten Flecken mitgeteilt Frage Käufer genommen plausible Vermutungen genannt hat . 4 . Unbegründet ist Anschlussrevision Abweisung Klage Mängel wendet . Ansprüche Mangels stehen Klägerin vereinbarten Haftungsausschluss . Ausführungen Berufungsgerichts arglistiges Verschweigen Mangels beklagte Verkäuferin Offensichtlichkeit verneint hat sind rechtsfehlerfrei . . Grundurteil Berufungsgerichts ist Revision Anschlussrevision Erfolg haben aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Rechtsstreit festgestellten Sachverhältnis Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht ist Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung Klägerin nachgegangen Beklagte behaupteten Durchfeuchtung Kellerwände gewusst habe . Beweis wird nachzugehen sein Klägerin vorgetragene Tatsache erheblich Beweismittel Beweisführung geeignet ist . Erkennbarkeit Mangels Aussagekraft stellen nämlich Fragen Sachverständiger typischerweise Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann geht bestimmte Mängel Verkäufer Hauses selbst erschließen besonderer Fähigkeiten Anstrengungen bedarf Senatsbeschlüsse 8 . Oktober . 22 . Oktober . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Kammergericht Entscheidung 13.12.2010