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477 lines
4.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Einverständnis
Parteien
schriftlichen
Verfahren
Grundlage
20
.
September
eingereichten
Schriftsätze
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
20
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
werden
Berufungen
Beklagten
Streithelferin
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
Juli
zurückgewiesen
.
Kostenentscheidung
bleibt
Schlussurteil
vorbehalten
.
Tatbestand
:
notarieller
Erklärung
21
.
September
boten
Kläger
Käufer
Beklagten
Verkäuferin
persönlich
haftende
schafterin
Beklagte
ist
Abschluss
Kaufvertrags
Eigentumswohnung
.
Abschnitt
heißt
:
Angebot
hält
Käufer
30.11.2007
unwiderruflich
gebunden
.
Ablauf
Frist
erlischt
lediglich
Bindung
Angebot
jedoch
Angebot
stets
widerruflicher
Weise
fortbesteht
.
Widerruf
ist
schriftlich
Verkäufer
erklären
.
Zugang
Widerrufserklärung
Verkäufer
kann
Angebot
noch
angenommen
werden
.
Kläger
widerriefen
Angebot
.
Beklagte
nahm
notarieller
Erklärung
27
.
Dezember
.
Kläger
wurden
Eigentümer
Wohnungsgrundbuch
eingetragen
.
meinen
Kaufvertrag
sei
verspäteter
Annahme
Angebots
gekommen
.
Wesentlichen
Rückzahlung
Kaufpreises
Zug
Zug
Rückübertragung
Eigentums
Wohnung
gerichteten
Klage
hat
Landgericht
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufungen
Beklagten
Streithelferin
abgewiesen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
stellt
Angebot
Klägern
Beklagten
Allgemeine
Geschäftsbedingung
gestellt
worden
ist
.
Bindungsfrist
Abschnitt
Abs.
Angebots
hält
Berufungsgericht
wohl
unwirksam
.
Wirksam
sei
jedoch
Abschnitt
Absatz
enthaltene
Fortgeltungsklausel
.
halte
AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
stand
.
Somit
habe
Beklagte
Angebot
rechtzeitig
angenommen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Vermögen
Beklagten
wurde
6
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Verfahren
ist
unterbrochen
.
2
.
Unrecht
verneint
Berufungsgericht
Anspruch
Kläger
Beklage
Rückabwicklung
Kaufvertrags
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Kaufvertrag
ist
Beurkundung
Annahmeerklärung
Beklagten
§
Satz
nur
dann
gekommen
Erklärung
Kläger
wirksam
ist
Angebot
Bindungsfrist
hinaus
widerruflich
fortbesteht
.
Anderenfalls
wäre
Angebot
Zeitpunkt
Annahme
bereits
erloschen
gewesen
zwar
unabhängig
Bindungsfrist
Monaten
wirksam
ist
siehe
Senat
Urteil
27
.
September
Veröffentlichung
bestimmt
.
Antragende
äußert
deckt
erklärte
Bindungsfrist
Empfänger
Annahme
Angebots
eingeräumten
Frist
§
Folge
Angebot
Ablauf
Bindungsfrist
erlischt
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Juni
.
.
Erklärung
Fortgeltung
Angebots
Bindungsfrist
wurde
Klägern
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagten
Allgemeine
Geschäftsbedingung
gestellt
.
unterliegt
unbefristete
Fortgeltungsklausel
sogenannte
Vertragsabschlussklausel
AGB-rechtlichen
Wirksamkeitskontrolle
.
hält
stand
;
verstößt
Verbot
Verwender
unangemessen
lange
hinreichend
bestimmte
Fristen
Annahme
Angebots
vorbehält
§
Nr.
.
Begründung
verweist
Senat
bloße
Wiederholungen
vermeiden
Entscheidung
7
.
Juni
f.
.
inhaltsgleiche
Erklärung
betrifft
.
Vertragsschluss
ist
gescheitert
Beklagte
Unwirksamkeit
Fortsetzungsklausel
Ablauf
Bindungsfrist
erloschene
Angebot
Klägerin
mehr
annehmen
konnte
.
Anhaltspunkte
Annahme
§
Abs.
neues
Angebot
geltenden
verspäteten
Annahmeerklärung
Kläger
sind
ersichtlich
.
Annahme
Schweigen
kommt
beurkundungsbedürftigen
Grundstücksgeschäften
Betracht
anderen
Teil
Erfüllung
vorgenommenen
Handlungen
insbesondere
Kaufpreiszahlung
sind
grundsätzlich
schlüssige
Annahmeerklärung
anzusehen
Senat
Urteil
11
.
Juni
f.
.
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
Klage
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
Sache
insoweit
Entscheidung
reif
ist
kann
Senat
selbst
entscheiden
.
führt
Zurückweisung
Berufungen
Beklagten
Streithelferin
landgerichtliche
Urteil
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung