NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Einverständnis Parteien schriftlichen Verfahren Grundlage 20 . September eingereichten Schriftsätze Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 14 . Zivilsenats 20 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Beklagte abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung werden Berufungen Beklagten Streithelferin Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 19 Juli zurückgewiesen . Kostenentscheidung bleibt Schlussurteil vorbehalten . Tatbestand : notarieller Erklärung 21 . September boten Kläger Käufer Beklagten Verkäuferin persönlich haftende schafterin Beklagte ist Abschluss Kaufvertrags Eigentumswohnung . Abschnitt heißt : Angebot hält Käufer 30.11.2007 unwiderruflich gebunden . Ablauf Frist erlischt lediglich Bindung Angebot jedoch Angebot stets widerruflicher Weise fortbesteht . Widerruf ist schriftlich Verkäufer erklären . Zugang Widerrufserklärung Verkäufer kann Angebot noch angenommen werden . Kläger widerriefen Angebot . Beklagte nahm notarieller Erklärung 27 . Dezember . Kläger wurden Eigentümer Wohnungsgrundbuch eingetragen . meinen Kaufvertrag sei verspäteter Annahme Angebots gekommen . Wesentlichen Rückzahlung Kaufpreises Zug Zug Rückübertragung Eigentums Wohnung gerichteten Klage hat Landgericht stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufungen Beklagten Streithelferin abgewiesen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist stellt Angebot Klägern Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden ist . Bindungsfrist Abschnitt Abs. Angebots hält Berufungsgericht wohl unwirksam . Wirksam sei jedoch Abschnitt Absatz enthaltene Fortgeltungsklausel . halte AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand . Somit habe Beklagte Angebot rechtzeitig angenommen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Vermögen Beklagten wurde 6 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet . Verfahren ist unterbrochen . 2 . Unrecht verneint Berufungsgericht Anspruch Kläger Beklage Rückabwicklung Kaufvertrags § Abs. Satz Alt . . Kaufvertrag ist Beurkundung Annahmeerklärung Beklagten § Satz nur dann gekommen Erklärung Kläger wirksam ist Angebot Bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht . Anderenfalls wäre Angebot Zeitpunkt Annahme bereits erloschen gewesen zwar unabhängig Bindungsfrist Monaten wirksam ist siehe Senat Urteil 27 . September Veröffentlichung bestimmt . Antragende äußert deckt erklärte Bindungsfrist Empfänger Annahme Angebots eingeräumten Frist § Folge Angebot Ablauf Bindungsfrist erlischt vgl. Senat Urteil 11 . Juni . . Erklärung Fortgeltung Angebots Bindungsfrist wurde Klägern Feststellung Berufungsgerichts Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt . unterliegt unbefristete Fortgeltungsklausel sogenannte Vertragsabschlussklausel AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle . hält stand ; verstößt Verbot Verwender unangemessen lange hinreichend bestimmte Fristen Annahme Angebots vorbehält § Nr. . Begründung verweist Senat bloße Wiederholungen vermeiden Entscheidung 7 . Juni f. . inhaltsgleiche Erklärung betrifft . Vertragsschluss ist gescheitert Beklagte Unwirksamkeit Fortsetzungsklausel Ablauf Bindungsfrist erloschene Angebot Klägerin mehr annehmen konnte . Anhaltspunkte Annahme § Abs. neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung Kläger sind ersichtlich . Annahme Schweigen kommt beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften Betracht anderen Teil Erfüllung vorgenommenen Handlungen insbesondere Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich schlüssige Annahmeerklärung anzusehen Senat Urteil 11 . Juni f. . . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben Klage Beklagte abgewiesen worden ist . Sache insoweit Entscheidung reif ist kann Senat selbst entscheiden . führt Zurückweisung Berufungen Beklagten Streithelferin landgerichtliche Urteil . Schmidt-Räntsch Weinland Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung