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946 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
September
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Beseitigung
eigentumsbeeinträchtigenden
Zustands
Grundstücks
ist
Eigentümer
Nachbargrundstücks
positives
Tun
noch
pflichtwidriges
Unterlassen
geschaffen
hat
nur
verpflichtet
Beeinträchtigung
gefahrenträchtigen
Zustand
Grundstücks
zurückzuführen
ist
.
.
22
.
September
KG
LG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Tropf
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Kammergerichts
6
.
Oktober
aufgehoben
Urteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Dezember
abgeändert
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
haben
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
24
November
erwarben
Kläger
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Erbengemeinschaft
Grundstück
S.
.
bung
Grundbuch
erfolgte
28
.
Juni
.
Beklagte
war
Einreichung
Klage
8
Juli
Eigentümer
Nachbargrundstücks
S.
bestandskräftigem
Bescheid
Amtes
Regelung
offener
Vermögensfragen
Mitte-P.
11
November
tuiert
worden
ist
.
Teil
gewerblich
genutzten
Altbau-Miethäusern
bebaute
Grundstücke
standen
Wiedervereinigung
Eigentum
Volkes
;
Rechtsträger
war
jeweils
VEB
Kommunale
Wohnungsverwaltung
.
errichtete
Anfang
80er
Jahre
jetzigen
Grundstück
Kläger
etwa
m
großen
eingeschossigen
Anbau
.
Zugang
ist
ausschließlich
Durchbruch
Brandwand
Nachbargrundstück
S.
möglich
.
Ferner
befindet
Erdgeschoß
Grundstück
Kläger
gelegenen
Seitenflügels
Miethauses
m
großer
Raum
Erwerb
Kläger
hergestellte
Öffnung
Grenzwand
Grundstücken
S.
erschlossen
wird
.
Zugang
zenden
Raum
Hauses
Kläger
wurde
seinerzeit
zugemauert
.
Anbau
auch
Raum
Seitenflügel
Miethauses
Kläger
werden
derzeit
Dritten
gewerblich
genutzt
.
Behauptung
Beklagte
habe
Räume
Dritten
vermietet
haben
Kläger
verlangt
Beklagten
verurteilen
Anbau
beseitigen
Maueröffnung
Wanddurchbruch
Raum
Seitenflügel
Miethauses
schließen
Zugang
angrenzenden
Raum
öffnen
Auskunft
Höhe
erzielten
Mietzinses
Vermietung
Anbaus
Raums
Seitenflügel
Hauses
erteilen
Zinsen
auszuzahlen
.
Landgericht
hat
Auskunftsund
Zahlungsanspruch
abgewiesen
Klage
übrigen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Rechtsstreits
erfolgte
Restitution
bisher
Beklagten
gehörenden
Grundstücks
auch
hier
anzuwendenden
Grundsatz
Prozeßwirtschaftlichkeit
Einfluß
Passivlegitimation
Beklagten
.
sei
Zustandsstörer
gewesen
Aufrechterhalten
Eigentum
Kläger
fortlaufend
beeinträchtigenden
Zustands
Willen
zurückgegangen
sei
.
Kläger
Eigentümer
Anbaus
geworden
seien
sei
unerheblich
.
seien
auch
§
Abs.
Duldung
verpflichtet
Voraussetzungen
§
Abs.
§
Abs.
vorlägen
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Kläger
waren
ordnungsgemäßer
Ladung
Verhandlungstermin
vertreten
.
ist
Revision
Versäumnisurteil
entscheiden
Urteil
inhaltlich
Säumnisfolge
beruht
vgl.
;
.
6
.
Juni
.
2
.
Berufungsgericht
Recht
fortdauernden
Eigentumsbeeinträchtigung
Kläger
ausgeht
kann
dahinstehen
.
Zwar
knüpft
Gesetz
Rechtsfolge
§
Beeinträchtigung
Eigentümer
dulden
muß
;
allein
Inhalt
Eigentums
§
widersprechende
Zustand
begründet
Abwehranspruch
vgl.
Senat
m.w
.
.
Sachherrschaft
Grundstückseigentümers
ist
so
lange
beeinträchtigt
Eigentumsstörung
beseitigt
ist
.
11
.
Dezember
.
Anlehnung
Grundsätze
Eigengrenzüberbaus
könnte
hier
wirtschaftlicher
Betrachtung
Eigentumsbeeinträchtigung
gegeben
sein
.
Jedoch
sind
Zweifel
angebracht
Baumaßnahmen
seinerzeit
Berechtigten
ausschließlich
jetzt
Klägern
gehörenden
Grundstück
ausgeführt
wurden
Kläger
Eigentum
baulich
veränderten
Zustand
erlangt
haben
s.
Staudinger/Gursky
§
Rdn
.
.
bedarf
aber
Vertiefung
Beklagte
etwaige
Störung
verantwortlich
ist
.
allgemeiner
Auffassung
richtet
Anspruch
§
Abs.
Eigentumsbeeinträchtigung
sein
Verhalten
positives
Tun
pflichtwidriges
Unterlassen
adäquat
verursacht
hat
vgl.
nur
Senat
;
.
17
.
Dezember
;
Staudinger/Gursky
aaO
Rdn
.
umfangr
.
.
auch
zwar
selbst
gehandelt
hat
maßgebenden
Willen
aber
gende
Zustand
aufrechterhalten
wird
Willen
also
Beseitigung
Zustands
abhängt
vgl.
.
22
.
März
m.w
.
;
19
.
Januar
659
;
11
.
Juni
;
Staudinger/Gursky
aaO
Rdn
.
umfangr
.
.
.
ist
Eigentümer
Grundstücks
gefahrenträchtigen
Zustand
verantwortlich
kann
§
Abs.
Anspruch
genommen
werden
Aufrechterhaltung
Zustands
Willen
zurückgeht
ankäme
eigenen
Beitrag
geleistet
hat
Zustand
kannte
.
19
.
Januar
aaO
.
Grundsätzen
scheidet
Haftung
Beklagten
.
kommt
allerdings
Baumaßnahmen
Eigentum
Kläger
nach
vor
beeinträchtigen
Jahren
abgeschlossen
sind
.
einmal
eingetretenen
Verantwortlichkeit
kann
Verhalten
Pflichtigen
ändern
Beeinträchtigung
fortbesteht
.
1
.
Dezember
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Beklagte
baulichen
Veränderungen
vorgenommen
seinerzeit
gar
Beeinträchtigung
fremden
Eigentums
gehandelt
hat
.
Auch
Umstand
Beklagte
Klageerhebung
Eigentümer
Grundstück
Kläger
angrenzenden
Grundstücks
war
macht
Störer
Sinne
§
Abs.
.
Haftung
kommt
nämlich
nur
dann
Betracht
Einwirkungen
Nachbargrundstück
Grundstück
Eigentümers
ausgehen
besorgen
sind
nur
Senat
;
.
19
.
Januar
aaO
.
Senat
bereits
Zusammenhang
angeführten
ähnlichen
Beispiel
.
1
.
Dezember
aaO
verdeutlichen
:
Grundstückseigentümer
muß
Stein
Voreigentümer
Nachbargrundstück
geworfen
hat
beseitigen
.
Nachbarn
eingetretene
Eigentumsstörung
steht
Zusammenhang
Zustand
Grundstücks
Eigentümers
beruht
ausschließlich
Handeln
Voreigentümers
.
einzige
Bezug
Störung
Grundstück
wird
Identität
Störers
früheren
Grundstückseigentümer
hergestellt
.
reicht
Begründung
Haftung
späteren
Eigentümers
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
läuft
Grundstückseigentümer
Störungshandlung
Voreigentümers
verantwortlich
ist
auch
Bezug
Zustand
Grundstücks
aufweist
.
kann
richtig
sein
.
Beseitigung
eigentumsbeeinträchtigenden
Zustands
Grundstücks
ist
Eigentümer
Nachbargrundstücks
positives
Tun
noch
pflichtwidriges
Unterlassen
geschaffen
hat
nur
verpflichtet
Beeinträchtigung
gefahrenträchtigen
Zustand
Grundstücks
zurückzuführen
ist
.
vorliegenden
Fall
hat
zugemauerte
Türöffnung
Miethaus
Kläger
Zustand
benachbarten
Grundstücks
ebensowenig
tun
Durchbruch
Mauer
Hauses
.
Gegebenheiten
beruhen
etwa
Gefahren
sonstigen
Umständen
anderen
Grundstück
ausgehen
.
gilt
Grundstück
Kläger
errichteten
Anbau
.
Auch
Existenz
läßt
bestimmten
Zustand
Klageerhebung
Beklagten
gehörenden
Grundstücks
zurückführen
.
könnte
allenfalls
Wanddurchbrüche
Grundstück
gelten
.
Beseitigung
verlangen
Kläger
indes
.
Berufungsgericht
weiter
erörterte
Problematik
Eigentums
Anbau
Duldungspflicht
§
§
Abs.
Abs.
kommt
somit
.
3
.
Anspruch
Kläger
ist
auch
§
begründet
.
Beklagte
hat
unerlaubte
Handlung
Sinne
Absatzes
Vorschrift
begangen
baulichen
Maßnahmen
durchgeführt
hat
Beseitigung
verpflichtet
ist
.
Verstoß
Schutzgesetz
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
kann
Beklagten
bisher
Gesagten
ebenfalls
vorgeworfen
werden
.
4
.
Auch
Anspruch
Kläger
Gesichtspunkt
nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses
kommt
Betracht
.
Rechtsinstitut
dient
nur
Extremfällen
Korrektiv
Glauben
einzelfallgerechten
Bewältigung
atypischer
nachbarlicher
Interessenkonflikte
vgl.
Senat
.
Hier
liegt
indes
Situation
Korrektur
erfordert
.
5
.
Rechtsstreits
erfolgte
Eigentumsänderung
früher
Beklagten
gehörenden
Grundstück
Verlust
Passivlegitimation
geführt
hat
bedarf
somit
Entscheidung
.
ist
Urteil
Berufungsgerichts
aufzuheben
.
Sache
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
-9-
dung
reif
ist
hat
Senat
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Nr.
.
führt
Abweisung
Klage
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Entscheidung
vorläufigen
Vollstreckbarkeit
§
Nr.
.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf