NAMEN Verkündet : 22 . September Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Beseitigung eigentumsbeeinträchtigenden Zustands Grundstücks ist Eigentümer Nachbargrundstücks positives Tun noch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat nur verpflichtet Beeinträchtigung gefahrenträchtigen Zustand Grundstücks zurückzuführen ist . . 22 . September KG LG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Tropf Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten wird Urteil 24 . Zivilsenats Kammergerichts 6 . Oktober aufgehoben Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Dezember abgeändert : Klage wird abgewiesen . Kläger haben Kosten Rechtsstreits tragen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : notariellem Vertrag 24 November erwarben Kläger Gesellschaft bürgerlichen Rechts Erbengemeinschaft Grundstück S. . bung Grundbuch erfolgte 28 . Juni . Beklagte war Einreichung Klage 8 Juli Eigentümer Nachbargrundstücks S. bestandskräftigem Bescheid Amtes Regelung offener Vermögensfragen Mitte-P. 11 November tuiert worden ist . Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute Grundstücke standen Wiedervereinigung Eigentum Volkes ; Rechtsträger war jeweils VEB Kommunale Wohnungsverwaltung . errichtete Anfang 80er Jahre jetzigen Grundstück Kläger etwa m großen eingeschossigen Anbau . Zugang ist ausschließlich Durchbruch Brandwand Nachbargrundstück S. möglich . Ferner befindet Erdgeschoß Grundstück Kläger gelegenen Seitenflügels Miethauses m großer Raum Erwerb Kläger hergestellte Öffnung Grenzwand Grundstücken S. erschlossen wird . Zugang zenden Raum Hauses Kläger wurde seinerzeit zugemauert . Anbau auch Raum Seitenflügel Miethauses Kläger werden derzeit Dritten gewerblich genutzt . Behauptung Beklagte habe Räume Dritten vermietet haben Kläger verlangt Beklagten verurteilen Anbau beseitigen Maueröffnung Wanddurchbruch Raum Seitenflügel Miethauses schließen Zugang angrenzenden Raum öffnen Auskunft Höhe erzielten Mietzinses Vermietung Anbaus Raums Seitenflügel Hauses erteilen Zinsen auszuzahlen . Landgericht hat Auskunftsund Zahlungsanspruch abgewiesen Klage übrigen stattgegeben . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . zugelassenen Revision erstrebt weiterhin vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts hat Rechtsstreits erfolgte Restitution bisher Beklagten gehörenden Grundstücks auch hier anzuwendenden Grundsatz Prozeßwirtschaftlichkeit Einfluß Passivlegitimation Beklagten . sei Zustandsstörer gewesen Aufrechterhalten Eigentum Kläger fortlaufend beeinträchtigenden Zustands Willen zurückgegangen sei . Kläger Eigentümer Anbaus geworden seien sei unerheblich . seien auch § Abs. Duldung verpflichtet Voraussetzungen § Abs. § Abs. vorlägen . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Kläger waren ordnungsgemäßer Ladung Verhandlungstermin vertreten . ist Revision Versäumnisurteil entscheiden Urteil inhaltlich Säumnisfolge beruht vgl. ; . 6 . Juni . 2 . Berufungsgericht Recht fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung Kläger ausgeht kann dahinstehen . Zwar knüpft Gesetz Rechtsfolge § Beeinträchtigung Eigentümer dulden muß ; allein Inhalt Eigentums § widersprechende Zustand begründet Abwehranspruch vgl. Senat m.w . . Sachherrschaft Grundstückseigentümers ist so lange beeinträchtigt Eigentumsstörung beseitigt ist . 11 . Dezember . Anlehnung Grundsätze Eigengrenzüberbaus könnte hier wirtschaftlicher Betrachtung Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein . Jedoch sind Zweifel angebracht Baumaßnahmen seinerzeit Berechtigten ausschließlich jetzt Klägern gehörenden Grundstück ausgeführt wurden Kläger Eigentum baulich veränderten Zustand erlangt haben s. Staudinger/Gursky § Rdn . . bedarf aber Vertiefung Beklagte etwaige Störung verantwortlich ist . allgemeiner Auffassung richtet Anspruch § Abs. Eigentumsbeeinträchtigung sein Verhalten positives Tun pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat vgl. nur Senat ; . 17 . Dezember ; Staudinger/Gursky aaO Rdn . umfangr . . auch zwar selbst gehandelt hat maßgebenden Willen aber gende Zustand aufrechterhalten wird Willen also Beseitigung Zustands abhängt vgl. . 22 . März m.w . ; 19 . Januar 659 ; 11 . Juni ; Staudinger/Gursky aaO Rdn . umfangr . . . ist Eigentümer Grundstücks gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich kann § Abs. Anspruch genommen werden Aufrechterhaltung Zustands Willen zurückgeht ankäme eigenen Beitrag geleistet hat Zustand kannte . 19 . Januar aaO . Grundsätzen scheidet Haftung Beklagten . kommt allerdings Baumaßnahmen Eigentum Kläger nach vor beeinträchtigen Jahren abgeschlossen sind . einmal eingetretenen Verantwortlichkeit kann Verhalten Pflichtigen ändern Beeinträchtigung fortbesteht . 1 . Dezember . Entscheidend ist vielmehr Beklagte baulichen Veränderungen vorgenommen seinerzeit gar Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat . Auch Umstand Beklagte Klageerhebung Eigentümer Grundstück Kläger angrenzenden Grundstücks war macht Störer Sinne § Abs. . Haftung kommt nämlich nur dann Betracht Einwirkungen Nachbargrundstück Grundstück Eigentümers ausgehen besorgen sind nur Senat ; . 19 . Januar aaO . Senat bereits Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel . 1 . Dezember aaO verdeutlichen : Grundstückseigentümer muß Stein Voreigentümer Nachbargrundstück geworfen hat beseitigen . Nachbarn eingetretene Eigentumsstörung steht Zusammenhang Zustand Grundstücks Eigentümers beruht ausschließlich Handeln Voreigentümers . einzige Bezug Störung Grundstück wird Identität Störers früheren Grundstückseigentümer hergestellt . reicht Begründung Haftung späteren Eigentümers . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts läuft Grundstückseigentümer Störungshandlung Voreigentümers verantwortlich ist auch Bezug Zustand Grundstücks aufweist . kann richtig sein . Beseitigung eigentumsbeeinträchtigenden Zustands Grundstücks ist Eigentümer Nachbargrundstücks positives Tun noch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat nur verpflichtet Beeinträchtigung gefahrenträchtigen Zustand Grundstücks zurückzuführen ist . vorliegenden Fall hat zugemauerte Türöffnung Miethaus Kläger Zustand benachbarten Grundstücks ebensowenig tun Durchbruch Mauer Hauses . Gegebenheiten beruhen etwa Gefahren sonstigen Umständen anderen Grundstück ausgehen . gilt Grundstück Kläger errichteten Anbau . Auch Existenz läßt bestimmten Zustand Klageerhebung Beklagten gehörenden Grundstücks zurückführen . könnte allenfalls Wanddurchbrüche Grundstück gelten . Beseitigung verlangen Kläger indes . Berufungsgericht weiter erörterte Problematik Eigentums Anbau Duldungspflicht § § Abs. Abs. kommt somit . 3 . Anspruch Kläger ist auch § begründet . Beklagte hat unerlaubte Handlung Sinne Absatzes Vorschrift begangen baulichen Maßnahmen durchgeführt hat Beseitigung verpflichtet ist . Verstoß Schutzgesetz § Abs. . V.m . § Abs. kann Beklagten bisher Gesagten ebenfalls vorgeworfen werden . 4 . Auch Anspruch Kläger Gesichtspunkt nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt Betracht . Rechtsinstitut dient nur Extremfällen Korrektiv Glauben einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte vgl. Senat . Hier liegt indes Situation Korrektur erfordert . 5 . Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung früher Beklagten gehörenden Grundstück Verlust Passivlegitimation geführt hat bedarf somit Entscheidung . ist Urteil Berufungsgerichts aufzuheben . Sache Feststellungen angefochtenen Urteil -9- dung reif ist hat Senat abschließend entscheiden § Abs. Nr. . führt Abweisung Klage . Kostenentscheidung beruht § Abs. Entscheidung vorläufigen Vollstreckbarkeit § Nr. . Wenzel Lambert-Lang Tropf