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1314 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Grunddienstbarkeit
Wegerecht
Inhalts
dienende
Grundstück
landwirtschaftlichen
Zwecken
überqueren
berechtigt
jeweiligen
Eigentümer
herrschenden
Grundstücks
Fahrten
Gewächshäusern
Wohnhaus
später
Gartenbaubetrieb
errichtet
hat
.
Verpflichtung
bestimmte
Fahrten
unterlassen
beinhaltet
auch
Pflicht
Fahrten
Dritte
verhindern
;
bleibt
Eigentümer
insoweit
untätig
kann
Ordnungsgeld
Ordnungshaft
verurteilt
werden
.
.
11
.
April
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
11
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Nr.
Tenors
Berufungsurteils
wird
gemäß
§
berichtigt
Festsetzung
Ordnungsgeldes



!
#
"
%
Höhe
Tatbestand
:
Kläger
ist
Miteigentümer
gelegenen
straße
B.
unmittelbar
angrenzende
Grundstück
straße
A
Flurstück
gehört
steht
Miteigentum
Beklagten
.
Grundstück
eigenen
Zugang
öffentlichen
Straßennetz
verfügt
wurde
Lasten
Grundstücks
Klägers
Jahr
Grunddienstbarkeit
Wegerecht
eingetragen
jeweiligen
Eigentümer
Flurstücks
berechtigt
nunmehr
Miteigentum
Klägers
stehende
stück
"
landwirtschaftlichen
Zwecken
überwegen
Fahrzeugen
befahren
"
.
Bestellung
Grunddienstbarkeit
wurde
Flurstück
Ackerland
genutzt
.
Beklagte
betreibt
jetzt
dort
Gärtnerei
Blumen
Zierpflanzen
aufgezogen
Einzelhändler
veräußert
werden
.
Zweck
pachtete
weitere
Grundstücke
Fläche
insgesamt
.
Beklagten
errichteten
Jahr
Flurstück
Gewächshäuser
Gesamtfläche
Jahren
Wohnhaus
.
selbst
bewohnen
Haus
benachbarten
Grundstück
straße
Flurstück
errichtet
haben
.
Zuwegung
Baulichkeiten
Flurstück
wurde
Eintragung
Grunddienstbarkeiten
Fahrrechte
Ausnahme
Benutzung
gewerblichen
Zwecken
Lasten
Eigentum
Dritter
stehenden
Flurstücke
gesichert
.
Kläger
hat
Auffassung
vertreten
Nutzung
sein
Grundstück
verlaufenden
Wegs
Zwecke
Gartenbaubetriebs
Flurstück
befindlichen
Wohnhauses
hinzugepachteten
Grundstücke
Flurstücks
sei
Grunddienstbarkeit
gedeckt
.
Insoweit
hat
Beklagten
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
sachverständig
beratene
Landgericht
hat
Beklagten
untersagt
Grundstück
Klägers
Flurstück
befindlichen
Wohnhauses
Lastkraftwagen
überwegen
überwegen
lassen
zulässiges
Gesamtgewicht
überschreitet
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
verboten
Grundstück
Fahrten
häusern
Betriebsleiterhaus
Flurstück
überwegen
;
hat
Beklagten
aufgegeben
derartige
Fahrten
Dritter
verhindern
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Gewichtsbeschränkung
Lkw-Verkehr
Freilandkulturen
aufgehoben
.
Berufungsurteil
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgen
Beklagten
Antrag
Abweisung
Klage
Oberlandesgericht
stattgegeben
hat
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
geht
Hinzupachtung
Flächen
auch
Errichtung
Gewächshäuser
Betriebsleiterhauses
erhöhten
Verkehrsaufkommen
Grundstück
Klägers
verlaufenden
Weg
geführt
hat
.
räumlichen
Ausweitung
Gartenbaubetriebs
veränderten
Nutzungsintensität
landwirtschaftlichen
Bereich
rechnen
gewesen
sei
sei
Errichtung
Gebäude
verbundene
Bedarfssteigerung
willkürliche
voraussehbare
Nutzungsänderung
herrschenden
Grundstücks
zurückzuführen
.
Gewächshäuser
Betriebsleiterhaus
verursachte
Verkehrsaufkommen
übersteige
zulässige
Maß
Nutzung
bestehenden
Wegerechts
so
Kläger
gemäß
§
Abs.
Unterlassung
sämtlicher
Fahrten
verlangen
könne
Bebauung
Flurstücks
anfielen
.
Beklagten
Grundstück
Klägers
Fahrten
Freilandflächen
Gartenbaubetriebs
nutzen
dürften
müsse
Kläger
grundsätzlich
auch
Befahren
selbst
zulässigen
Gesamtgewicht
hinnehmen
.
Beklagten
seien
jedoch
Gebots
möglichst
schonenden
Ausübung
Wegerechts
gemäß
§
verpflichtet
Möglichkeit
kleinere
Lastkraftwagen
verteilen
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
Kläger
kann
Beklagten
gemäß
§
§
Abs.
verlangen
Nutzung
Miteigentum
stehenden
Grundstücks
Fahrten
Gewächshäusern
Betriebsleiterhaus
Flurstück
unterlassen
.
1
.
Fahrzeugbewegungen
verbundene
Beeinträchtigung
Grundeigentums
Klägers
ist
Beklagten
unabhängig
zuzurechnen
Fahrten
selbst
Dritten
etwa
Arbeitnehmern
Gartenbaubetriebs
Besuchern
Gewächshäuser
Bewohnern
Betriebsleiterhauses
durchgeführt
werden
.
Auch
letzteren
Falle
sind
Beklagten
mittelbare
Störer
anspruchsverpflichtet
Unterhaltung
Gartenbaubetriebs
Errichtung
Gebäude
Flurstück
Fahrzeugverkehr
adäquater
Weise
verursacht
haben
vgl.
Senat
.
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
2
.
Recht
nimmt
Berufungsgericht
Grundstück
Klägers
lastende
Dienstbarkeit
Duldung
Bebauung
Flurstücks
hervorgerufenen
gesteigerten
Verkehrsaufkommens
verpflichtet
§
Abs.
.
Inhalt
berechtigt
Grunddienstbarkeit
Beklagten
Miteigentümer
herrschenden
Grundstücks
nämlich
Nutzung
dienenden
Grundstücks
Fahrten
Gewächshäusern
Betriebsleiterhaus
.
Ermittlung
ursprünglichen
Inhalts
Dienstbarkeit
ist
vorrangig
Wortlaut
Sinn
Grundbucheintragung
Bezug
genommenen
Eintragungsbewilligung
abzustellen
unbefangenen
Betrachter
nächstliegende
Bedeutung
Eingetragenen
ergibt
;
Umstände
Urkunden
dürfen
jedoch
insoweit
herangezogen
werden
besonderen
Verhältnissen
Einzelfalls
erkennbar
sind
Senat
355
;
f.
;
Urt
.
8
.
Februar
.
kann
Revisionsgericht
Grundbucheintragung
selbständig
würdigen
auslegen
Senat
;
355
;
;
.
Wortlaut
Grundbucheintragung
darf
Wegerecht
"
landwirtschaftlichen
Zwecken
"
ausgeübt
werden
.
Begriff
Landwirtschaft
fällt
maßgeblichen
Verständnis
Zeitpunkt
Rechtseinräumung
§
Rdn
.
w.
.
auch
erwerbsgärtnerische
Anbau
Blumen
Zierpflanzen
jedenfalls
dann
hier
überwiegend
Freilandkulturen
überwiegend
Gewächshäusern
betrieben
wird
vgl.
Senat
f.
§
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ebenso
Gewächshäuser
auch
Flurstück
befindliche
Wohnhaus
Betriebsleiter
Unterkunft
dient
Bestandteil
Beklagten
unterhaltenen
Gartenbaubetriebs
ist
vgl.
10
.
Aufl
.
Rdn
.
dienen
Fahrten
Gewächshäusern
Betriebsleiterhaus
landwirtschaftlichen
Zwecken
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
liegen
jedoch
Anhaltspunkte
Grundbucheintragung
Wegerecht
Zweck
bestellt
wurde
Zugang
landwirtschaftlichen
Betrieb
Freilandflächen
auch
Gewächshäuser
Wohnhaus
gehören
ermöglichen
.
Auslegung
Grundbucheintragung
berücksichtigenden
weiteres
erkennbaren
Umständen
gehören
tatsächlichen
Verhältnisse
beteiligten
Grundstücke
insbesondere
Lage
Verwendungsart
herrschenden
Grundstücks
Senat
.
3
Juli
f.
;
Urt
.
8
.
Februar
;
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
Zeitpunkt
Eintragung
Wegerechts
Jahr
handelte
dienenden
auch
herrschenden
Grundstück
reine
Ackerflächen
.
Bebauung
Grundstücke
stand
seinerzeit
Rede
.
örtlichen
Verhältnissen
sollte
somit
Grunddienstbarkeit
jeweiligen
Eigentümer
herrschenden
Grundstücks
lediglich
ermöglichen
dort
Landwirtschaft
betreiben
.
Allerdings
liegen
Inhalt
Umfang
zeitlich
unbegrenzten
Dienstbarkeit
Beziehung
vornherein
Zeiten
-9-
dern
sind
gewissen
Veränderungen
unterworfen
wirtschaftlichen
technischen
Entwicklung
ergeben
.
Maßgeblich
ist
augenblickliche
Bestellung
Grunddienstbarkeit
gerade
bestehende
Nutzung
;
kommt
vielmehr
allgemeinen
Verkehrsauffassung
entsprechenden
äußerlich
ersichtlichen
Charakter
betroffenen
Grundstücks
Bedürfnis
Wegerecht
Rahmen
Gebrauch
machen
Senat
.
27
.
Januar
673
;
Urt
.
30
.
März
;
Urt
.
21
.
Mai
8/69
Nr.
§
Bl
.
;
Urt
.
25
.
April
f.
;
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
S.
.
Dementsprechend
kann
Umfang
Dienstbarkeit
Bedürfnis
herrschenden
Grundstücks
wachsen
Bedarfssteigerung
Grenzen
Art
gleichbleibenden
Benutzung
Grundstücks
hält
Zeit
Dienstbarkeitsbestellung
vorhersehbare
willkürliche
Benutzungsänderung
zurückzuführen
ist
Senat
f.
;
21
;
Urt
.
30
.
September
16
;
Urt
.
2
.
Oktober
;
Urt
.
8
.
Februar
;
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
derartige
entwicklungsbedingte
Änderung
Inhalts
Grunddienstbarkeit
können
Beklagten
jedoch
Auffassung
Revision
berufen
.
ursprüngliche
Charakter
Ackergrundstücks
änderte
zwar
schon
Beklagten
Feldfrüchte
anzubauen
begannen
Blumen
Zierpflanzen
Freiflächen
heranzuziehen
.
hatte
Errichtung
Gewächshäuser
Betriebsleiterhauses
grundlegende
Änderung
landwirtschaftlichen
Nutzung
Folge
Gartenbaubetrieb
vielfältigen
Außenbeziehungen
geschaffen
wurde
erhebliche
Steigerung
Verkehrsaufkommens
brachten
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
erfordert
Betrieb
klagten
Antransport
Verbrauchsmaterialien
Töpfen
Erden
Jungpflanzen
Pflanzenschutzmitteln
Heizöl
Folien
Verpackungsmaterialien
auch
Investitionsgütern
Maschinen
Geräten
Gewächshäusern
Heizungsanlagen
Abtransport
Verkaufswaren
Abfallprodukten
.
müssen
zahlreiche
Betrieb
tätige
Personen
Arbeitnehmer
Handwerker
Betriebsberater
Kaufinteressenten
Bewohner
Besucher
Betriebsleiterhauses
Grundstück
Beklagten
gelangen
.
ist
Einsatz
verschiedenartiger
Kraftfahrzeuge
auch
schwerer
Lastkraftwagen
erforderlich
.
Wirtschaftsjahr
hat
Sachverständige
Buchhaltungsunterlagen
mindestens
veranlaßte
Fahrten
mindestens
Fahrten
Lieferanten
Handwerkern
festgestellt
.
zeigt
Verkehrsbedarf
Gartenbaubetriebs
jetzigen
Form
landwirtschaftlichen
Freifläche
quantitativer
noch
qualitativer
Hinsicht
vergleichbar
ist
.
Bedarfssteigerung
beruht
allein
naturgemäßen
Fortentwicklung
technischen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
wesentlich
auch
Beklagten
vorgenommenen
Zeitpunkt
Dienstbarkeitsbestellung
vorhersehbaren
Intensivierung
Nutzung
.
3
.
haben
Beklagten
Benutzung
Miteigentum
Klägers
stehenden
Grundstücks
Maß
beschränken
Durchschnittsmaß
Nutzung
dienenden
Grundstücks
Zeit
Errichtung
Gewächshäuser
Betriebsleiterhauses
Berücksichtigung
Fortschritts
Technik
entspricht
vgl.
Senat
177
;
Urt
.
14
.
Dezember
DNotZ
.
folgt
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
Fahrten
Grundstück
Klägers
unterlassen
haben
ausschließlich
Bebauung
Flurstücks
veranlaßt
sind
.
Unterlassungspflicht
Beklagten
beinhaltet
auch
Verpflichtung
Fahrten
Dritte
verhindern
vgl.
Staudinger/Gursky
§
Rdn
.
.
Bleiben
Beklagten
insoweit
untätig
können
§
Ordnungsgeld
Ordnungshaft
verurteilt
werden
negatorische
Anspruch
auch
titulierbare
Verpflichtung
positiven
Tun
erfaßt
vgl.
OLG
164
Zöller/Stöber
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3a
;
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auffassung
Revision
ist
Abgrenzung
Fahrten
jeweiligen
Zweck
keineswegs
praktisch
undurchführbar
.
Insbesondere
trifft
Verkehr
allein
Baulichkeiten
gäbe
.
So
stehen
etwa
Anlieferung
Heizöl
Abtransport
Hausabfällen
ebensowenig
Zusammenhang
Kultivierung
Pflanzen
Freiflächen
Fahrten
Besuchern
Betriebsleiterhauses
Handwerkern
Durchführung
Reparaturarbeiten
Baulichkeiten
beauftragt
sind
.
Durchgreifende
Zweifel
Vollstreckungsfähigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
.
4
.
Unterlassungsbegehren
Klägers
können
Beklagten
Einwand
Rechtsmißbrauchs
berufen
§
.
hat
Kläger
berechtigtes
Interesse
Einschränkung
Grundeigentum
beeinträchtigenden
Fahrzeugverkehrs
.
ist
Einschränkung
Revision
geltend
gemacht
wird
Gefahr
verbunden
Beklagten
Gartenbaubetrieb
beschäftigten
Arbeitnehmern
Existenzgrundlage
entzogen
wird
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
hingewiesen
Zuwegung
Gebäuden
Flurstück
Flurstücken
lastenden
Wegerechte
gesichert
ist
nur
Benutzung
gewerblichen
Zwecken
ausschließen
worunter
hier
Rede
stehende
Benutzung
landwirtschaftlichen
Zwecken
fällt
.
5
.
Schließlich
ist
Revision
erhobene
Rüge
Verpflichtung
Beklagten
Materialanlieferungen
Möglichkeit
kleinere
Lastkraftwagen
verteilen
sei
hinreichender
Bestimmtheit
vollstreckungsfähig
unbeachtlich
.
Insoweit
enthält
Berufungsurteil
lediglich
allgemeinen
Hinweis
Gebot
schonenden
Ausübung
Grunddienstbarkeit
§
Berufungsgericht
Zusammenhang
Beklagten
günstigen
Revision
angefochtenen
Aufhebung
Landgericht
angeordneten
Gewichtsbeschränkung
Lkw-Verkehr
erteilt
hat
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Wenzel
Tropf
Schmidt-Räntsch