NAMEN Verkündet : 11 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Grunddienstbarkeit Wegerecht Inhalts dienende Grundstück landwirtschaftlichen Zwecken überqueren berechtigt jeweiligen Eigentümer herrschenden Grundstücks Fahrten Gewächshäusern Wohnhaus später Gartenbaubetrieb errichtet hat . Verpflichtung bestimmte Fahrten unterlassen beinhaltet auch Pflicht Fahrten Dritte verhindern ; bleibt Eigentümer insoweit untätig kann Ordnungsgeld Ordnungshaft verurteilt werden . . 11 . April V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 11 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 11 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Nr. Tenors Berufungsurteils wird gemäß § berichtigt Festsetzung Ordnungsgeldes    ! # " % Höhe Tatbestand : Kläger ist Miteigentümer gelegenen straße B. unmittelbar angrenzende Grundstück straße A Flurstück gehört steht Miteigentum Beklagten . Grundstück eigenen Zugang öffentlichen Straßennetz verfügt wurde Lasten Grundstücks Klägers Jahr Grunddienstbarkeit Wegerecht eingetragen jeweiligen Eigentümer Flurstücks berechtigt nunmehr Miteigentum Klägers stehende stück " landwirtschaftlichen Zwecken überwegen Fahrzeugen befahren " . Bestellung Grunddienstbarkeit wurde Flurstück Ackerland genutzt . Beklagte betreibt jetzt dort Gärtnerei Blumen Zierpflanzen aufgezogen Einzelhändler veräußert werden . Zweck pachtete weitere Grundstücke Fläche insgesamt m² . Beklagten errichteten Jahr Flurstück Gewächshäuser Gesamtfläche m² Jahren Wohnhaus . selbst bewohnen Haus benachbarten Grundstück straße Flurstück errichtet haben . Zuwegung Baulichkeiten Flurstück wurde Eintragung Grunddienstbarkeiten Fahrrechte Ausnahme Benutzung gewerblichen Zwecken Lasten Eigentum Dritter stehenden Flurstücke gesichert . Kläger hat Auffassung vertreten Nutzung sein Grundstück verlaufenden Wegs Zwecke Gartenbaubetriebs Flurstück befindlichen Wohnhauses hinzugepachteten Grundstücke Flurstücks sei Grunddienstbarkeit gedeckt . Insoweit hat Beklagten Unterlassung Anspruch genommen . sachverständig beratene Landgericht hat Beklagten untersagt Grundstück Klägers Flurstück befindlichen Wohnhauses Lastkraftwagen überwegen überwegen lassen zulässiges Gesamtgewicht überschreitet . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Beklagten verboten Grundstück Fahrten häusern Betriebsleiterhaus Flurstück überwegen ; hat Beklagten aufgegeben derartige Fahrten Dritter verhindern . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Gewichtsbeschränkung Lkw-Verkehr Freilandkulturen aufgehoben . Berufungsurteil zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgen Beklagten Antrag Abweisung Klage Oberlandesgericht stattgegeben hat weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht geht Hinzupachtung Flächen auch Errichtung Gewächshäuser Betriebsleiterhauses erhöhten Verkehrsaufkommen Grundstück Klägers verlaufenden Weg geführt hat . räumlichen Ausweitung Gartenbaubetriebs veränderten Nutzungsintensität landwirtschaftlichen Bereich rechnen gewesen sei sei Errichtung Gebäude verbundene Bedarfssteigerung willkürliche voraussehbare Nutzungsänderung herrschenden Grundstücks zurückzuführen . Gewächshäuser Betriebsleiterhaus verursachte Verkehrsaufkommen übersteige zulässige Maß Nutzung bestehenden Wegerechts so Kläger gemäß § Abs. Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne Bebauung Flurstücks anfielen . Beklagten Grundstück Klägers Fahrten Freilandflächen Gartenbaubetriebs nutzen dürften müsse Kläger grundsätzlich auch Befahren selbst zulässigen Gesamtgewicht hinnehmen . Beklagten seien jedoch Gebots möglichst schonenden Ausübung Wegerechts gemäß § verpflichtet Möglichkeit kleinere Lastkraftwagen verteilen . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . Kläger kann Beklagten gemäß § § Abs. verlangen Nutzung Miteigentum stehenden Grundstücks Fahrten Gewächshäusern Betriebsleiterhaus Flurstück unterlassen . 1 . Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung Grundeigentums Klägers ist Beklagten unabhängig zuzurechnen Fahrten selbst Dritten etwa Arbeitnehmern Gartenbaubetriebs Besuchern Gewächshäuser Bewohnern Betriebsleiterhauses durchgeführt werden . Auch letzteren Falle sind Beklagten mittelbare Störer anspruchsverpflichtet Unterhaltung Gartenbaubetriebs Errichtung Gebäude Flurstück Fahrzeugverkehr adäquater Weise verursacht haben vgl. Senat . zieht auch Revision Zweifel . 2 . Recht nimmt Berufungsgericht Grundstück Klägers lastende Dienstbarkeit Duldung Bebauung Flurstücks hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichtet § Abs. . Inhalt berechtigt Grunddienstbarkeit Beklagten Miteigentümer herrschenden Grundstücks nämlich Nutzung dienenden Grundstücks Fahrten Gewächshäusern Betriebsleiterhaus . Ermittlung ursprünglichen Inhalts Dienstbarkeit ist vorrangig Wortlaut Sinn Grundbucheintragung Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen unbefangenen Betrachter nächstliegende Bedeutung Eingetragenen ergibt ; Umstände Urkunden dürfen jedoch insoweit herangezogen werden besonderen Verhältnissen Einzelfalls erkennbar sind Senat 355 ; f. ; Urt . 8 . Februar . kann Revisionsgericht Grundbucheintragung selbständig würdigen auslegen Senat ; 355 ; ; . Wortlaut Grundbucheintragung darf Wegerecht " landwirtschaftlichen Zwecken " ausgeübt werden . Begriff Landwirtschaft fällt maßgeblichen Verständnis Zeitpunkt Rechtseinräumung § Rdn . w. . auch erwerbsgärtnerische Anbau Blumen Zierpflanzen jedenfalls dann hier überwiegend Freilandkulturen überwiegend Gewächshäusern betrieben wird vgl. Senat f. § ; 3 . Aufl . § Rdn . 4 ; 12 . Aufl . § Rdn . . ebenso Gewächshäuser auch Flurstück befindliche Wohnhaus Betriebsleiter Unterkunft dient Bestandteil Beklagten unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist vgl. 10 . Aufl . Rdn . dienen Fahrten Gewächshäusern Betriebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken . Feststellungen Berufungsgerichts liegen jedoch Anhaltspunkte Grundbucheintragung Wegerecht Zweck bestellt wurde Zugang landwirtschaftlichen Betrieb Freilandflächen auch Gewächshäuser Wohnhaus gehören ermöglichen . Auslegung Grundbucheintragung berücksichtigenden weiteres erkennbaren Umständen gehören tatsächlichen Verhältnisse beteiligten Grundstücke insbesondere Lage Verwendungsart herrschenden Grundstücks Senat . 3 Juli f. ; Urt . 8 . Februar ; § Rdn . ; § Rdn . . Zeitpunkt Eintragung Wegerechts Jahr handelte dienenden auch herrschenden Grundstück reine Ackerflächen . Bebauung Grundstücke stand seinerzeit Rede . örtlichen Verhältnissen sollte somit Grunddienstbarkeit jeweiligen Eigentümer herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen dort Landwirtschaft betreiben . Allerdings liegen Inhalt Umfang zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit Beziehung vornherein Zeiten -9- dern sind gewissen Veränderungen unterworfen wirtschaftlichen technischen Entwicklung ergeben . Maßgeblich ist augenblickliche Bestellung Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung ; kommt vielmehr allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden äußerlich ersichtlichen Charakter betroffenen Grundstücks Bedürfnis Wegerecht Rahmen Gebrauch machen Senat . 27 . Januar 673 ; Urt . 30 . März ; Urt . 21 . Mai 8/69 Nr. § Bl . ; Urt . 25 . April f. ; Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § S. . Dementsprechend kann Umfang Dienstbarkeit Bedürfnis herrschenden Grundstücks wachsen Bedarfssteigerung Grenzen Art gleichbleibenden Benutzung Grundstücks hält Zeit Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbare willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist Senat f. ; 21 ; Urt . 30 . September 16 ; Urt . 2 . Oktober ; Urt . 8 . Februar ; § Rdn . ; § Rdn . . derartige entwicklungsbedingte Änderung Inhalts Grunddienstbarkeit können Beklagten jedoch Auffassung Revision berufen . ursprüngliche Charakter Ackergrundstücks änderte zwar schon Beklagten Feldfrüchte anzubauen begannen Blumen Zierpflanzen Freiflächen heranzuziehen . hatte Errichtung Gewächshäuser Betriebsleiterhauses grundlegende Änderung landwirtschaftlichen Nutzung Folge Gartenbaubetrieb vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen wurde erhebliche Steigerung Verkehrsaufkommens brachten . Berufungsgericht Bezug genommenen Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. erfordert Betrieb klagten Antransport Verbrauchsmaterialien Töpfen Erden Jungpflanzen Pflanzenschutzmitteln Heizöl Folien Verpackungsmaterialien auch Investitionsgütern Maschinen Geräten Gewächshäusern Heizungsanlagen Abtransport Verkaufswaren Abfallprodukten . müssen zahlreiche Betrieb tätige Personen Arbeitnehmer Handwerker Betriebsberater Kaufinteressenten Bewohner Besucher Betriebsleiterhauses Grundstück Beklagten gelangen . ist Einsatz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge auch schwerer Lastkraftwagen erforderlich . Wirtschaftsjahr hat Sachverständige Buchhaltungsunterlagen mindestens veranlaßte Fahrten mindestens Fahrten Lieferanten Handwerkern festgestellt . zeigt Verkehrsbedarf Gartenbaubetriebs jetzigen Form landwirtschaftlichen Freifläche quantitativer noch qualitativer Hinsicht vergleichbar ist . Bedarfssteigerung beruht allein naturgemäßen Fortentwicklung technischen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich auch Beklagten vorgenommenen Zeitpunkt Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbaren Intensivierung Nutzung . 3 . haben Beklagten Benutzung Miteigentum Klägers stehenden Grundstücks Maß beschränken Durchschnittsmaß Nutzung dienenden Grundstücks Zeit Errichtung Gewächshäuser Betriebsleiterhauses Berücksichtigung Fortschritts Technik entspricht vgl. Senat 177 ; Urt . 14 . Dezember DNotZ . folgt Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Fahrten Grundstück Klägers unterlassen haben ausschließlich Bebauung Flurstücks veranlaßt sind . Unterlassungspflicht Beklagten beinhaltet auch Verpflichtung Fahrten Dritte verhindern vgl. Staudinger/Gursky § Rdn . . Bleiben Beklagten insoweit untätig können § Ordnungsgeld Ordnungshaft verurteilt werden negatorische Anspruch auch titulierbare Verpflichtung positiven Tun erfaßt vgl. OLG 164 Zöller/Stöber 23 . Aufl . § Rdn . 3a ; 21 . Aufl . § Rdn . . Auffassung Revision ist Abgrenzung Fahrten jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar . Insbesondere trifft Verkehr allein Baulichkeiten gäbe . So stehen etwa Anlieferung Heizöl Abtransport Hausabfällen ebensowenig Zusammenhang Kultivierung Pflanzen Freiflächen Fahrten Besuchern Betriebsleiterhauses Handwerkern Durchführung Reparaturarbeiten Baulichkeiten beauftragt sind . Durchgreifende Zweifel Vollstreckungsfähigkeit angefochtenen Urteils bestehen . 4 . Unterlassungsbegehren Klägers können Beklagten Einwand Rechtsmißbrauchs berufen § . hat Kläger berechtigtes Interesse Einschränkung Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs . ist Einschränkung Revision geltend gemacht wird Gefahr verbunden Beklagten Gartenbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmern Existenzgrundlage entzogen wird . Berufungsgericht hat zutreffend hingewiesen Zuwegung Gebäuden Flurstück Flurstücken lastenden Wegerechte gesichert ist nur Benutzung gewerblichen Zwecken ausschließen worunter hier Rede stehende Benutzung landwirtschaftlichen Zwecken fällt . 5 . Schließlich ist Revision erhobene Rüge Verpflichtung Beklagten Materialanlieferungen Möglichkeit kleinere Lastkraftwagen verteilen sei hinreichender Bestimmtheit vollstreckungsfähig unbeachtlich . Insoweit enthält Berufungsurteil lediglich allgemeinen Hinweis Gebot schonenden Ausübung Grunddienstbarkeit § Berufungsgericht Zusammenhang Beklagten günstigen Revision angefochtenen Aufhebung Landgericht angeordneten Gewichtsbeschränkung Lkw-Verkehr erteilt hat . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Wenzel Tropf Schmidt-Räntsch