You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

934 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Frage
Architekt
Vertiefung
§
§
Abs.
haftet
kommt
vertragliche
Pflichten
Vertragspartner
Bauherrn
verletzt
hat
§
allgemeinen
Verhaltenspflichten
verstoßen
hat
Interesse
Eigentümers
Vertiefung
betroffenen
Grundstücks
beachten
sind
.
.
22
.
Oktober
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
21
.
Oktober
aufgehoben
auch
Kostenpunkt
Beklagte
betrifft
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Eigentümer
Grundstücks
unterkellerten
Wohnhaus
bebaut
ist
.
Nachbargrundstück
ließen
früheren
Beklagten
Jahre
unterkellertes
Reihenendhaus
errichten
unmittelbar
Außenwand
Hauses
Kläger
anschließt
.
Genehmigungsplanung
war
Beklagte
betraut
.
Bauausführung
übernahm
inzwischen
insolvent
gewordene
GmbH
Geschäftsführer
früheren
Beklagten
waren
.
Erdarbeiten
führte
Beklagte
.
zeitlichen
Zusammenhang
Baumaßnahmen
litt
Haus
Kläger
Schaden
unzureichende
Gründung
Hauses
früheren
Beklagten
zurückführen
.
seitlichen
Druck
unterkellertes
Haus
vermeiden
so
Behauptung
Kläger
hätte
Bauvorhaben
früheren
Beklagten
Kellersohle
Nachbarhauses
gegründet
werden
müssen
.
Planung
Beklagten
sah
Streifenfundamente
Gebäude
wurde
dicken
Stahlbetonsohle
seitlichen
Streifenfundamenten
gegründet
.
Landgericht
hat
Beklagte
Gesamtschuldnerin
früheren
Beklagten
wesentlichen
antragsgemäß
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
Verpflichtung
Ersatz
weiteren
Schadens
festgestellt
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
Beklagten
Teilurteil
abgewiesen
.
Senat
insoweit
zugelassenen
Revision
erstreben
Kläger
Beklagten
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Haftung
Beklagten
§
Abs.
.
äußert
"
durchgreifende
Zweifel
Kausalität
Planzeichnungen
Beklagten
unzureichende
Gründung
Hauses
früheren
Beklagten
6
.
Pläne
hätten
Sicht
Beklagten
Bauausführung
nur
Genehmigungsplanung
gedient
.
habe
Beklagte
lediglich
Haus
Kläger
abgewandten
Seite
Streifenfundamente
eingezeichnet
;
Haus
Kläger
angrenzenden
Seite
seien
überhaupt
Fundamente
abgebildet
.
fehle
Ursächlichkeit
Zeichnungen
Gründung
Hauses
früheren
Beklagten
6
.
sei
Beklagten
Schuldvorwurf
machen
.
habe
nämlich
nur
Genehmigungsplanung
gefertigt
habe
rechnen
brauchen
Pläne
weitere
Prüfung
Statikers
Berücksichtigung
örtlichen
Verhältnisse
Grundlage
tatsächlichen
Bauausführung
werden
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
berücksichtigen
hinreichend
Haftungsgrund
unerlaubten
Handlung
besteht
Verletzung
Pflichten
Rahmen
Vertragsbeziehung
Beklagten
früheren
Beklagten
6
.
1
.
Verbot
§
Nachbargrundstück
Stütze
entziehen
richtet
nur
Eigentümer
Grundstücks
Störung
ausgeht
Vertiefung
mitwirkt
Architekten
Bauunternehmer
bauleitenden
Ingenieur
auch
Statiker
Berechnungen
Grundlage
Bodenaushub
beachtenden
Sicherungsmaßnahmen
bilden
.
Beteiligten
trifft
eigenverantwortliche
Prüfungspflicht
.
Beitrag
Vertiefung
pflichtwidrig
schuldhaft
ist
haftet
§
§
Abs.
Ersatz
entstandenen
Schadens
Senat
.
12
Juli
zahlreichen
Nachweisen
.
Ausgehend
kann
Haftung
Beklagten
Begründung
verneint
werden
Berufungsgericht
klageabweisende
Entscheidung
stützt
.
2
.
Beklagte
hat
Vertiefung
Sinne
§
mitgewirkt
so
ist
Revisionsverfahren
unterstellen
Boden
Grundstücks
Kläger
erforderliche
Stütze
entzogen
hat
.
Allerdings
ist
eigentliche
Vertiefung
vorgenommen
worden
Ursache
Schäden
Haus
Kläger
hätte
werden
können
.
Ursache
kommt
Feststellungen
Landgerichts
vielmehr
fehlgeleiteter
Druck
Betracht
Haus
früheren
Beklagten
ausgeht
Gründung
Kellersohle
Hauses
Kläger
Grundstück
hinüberwirkt
Stütze
entzieht
.
Vorgang
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeht
Vertiefung
Sinne
§
gleichzusetzen
Senat
.
5
.
März
§
Nr.
.
Kausalität
Tatbeitrags
Beklagten
Vorgang
besteht
Auffassung
Berufungsgerichts
Zweifel
.
hat
Entwurfsplanung
gefertigt
Grundlage
Bauanzeige
war
.
wurde
gebaut
.
Entwurf
sah
erforderliche
tiefe
Gründung
Streifenfundamente
Kellersohle
.
Streifenfundamente
nur
Haus
Kläger
abgewandten
Seite
eingezeichnet
waren
läßt
Kausalität
Auffassung
Berufungsgerichts
entfallen
.
ändert
nämlich
Planung
Frage
Gründung
aussparte
aber
unzureichend
beantwortete
Ausdruck
brachte
Verzicht
Kellergeschoß
Gründung
Ebene
Kellersohle
Nachbarhauses
entbehrlich
machte
.
Pläne
Sicht
Beklagten
Berufungsgericht
meint
Ausführung
Bauvorhabens
dienten
läßt
Kausalität
ebenfalls
entfallen
.
kommt
Sicht
Beklagten
tatsächlichen
Umstände
.
waren
Pläne
Grundlage
nur
Genehmigungsverfahren
Bauanzeige
auch
Bauausführung
.
Sachzusammenhang
liegt
Rahmen
Lebenserfahrung
rechnen
ist
.
fehlt
objektive
Zurechnung
notwendigen
Adäquanz
.
3
.
Verhalten
Beklagten
war
objektiv
pflichtwidrig
schuldhaft
.
Vertiefung
Beteiligten
trifft
eigenverantwortliche
Prüfungspflicht
Senat
.
12
Juli
m.w
.
.
Pflicht
hat
Beklagte
verletzt
.
Berufungsgericht
abstellt
Beklagte
nur
Genehmigungsplanung
erstellt
habe
scheint
Auffassung
zugrunde
liegen
Behandlung
Gründungsproblematik
Beklagten
vertraglich
geschuldeten
Leistungsumfang
gehört
habe
so
pflichtwidriges
Verhalten
angelastet
werden
könne
.
Sicht
ist
verfehlt
.
geht
Haftung
§
§
Abs.
Verletzung
Pflichten
Vertrages
Verstoß
Gebot
neminem
laedere
.
geht
anderen
Worten
allgemeine
bestehende
Verhaltenspflichten
vorliegenden
Fall
§
sonst
vielfach
allgemeine
Verkehrssicherungspflichten
bestimmt
konkretisiert
werden
.
Pflichten
können
Grundstücksnachbarn
auch
dann
verletzt
sein
vertragliche
Pflichten
Bauherrn
verletzt
sind
.
Pflicht
Eigentümer
Grundstücks
schädigen
Vertiefung
Nachbargrundstücks
Stütze
entzogen
wird
besteht
unabhängig
Vertragspflichten
Vertiefung
Beteiligten
Eigentümer
vertieften
Grundstücks
ausgestaltet
sind
.
ist
also
entscheidend
Beklagte
früheren
Beklagten
erteilten
Auftrags
Gründung
achten
mußte
kommt
Frage
objektiven
Pflichtwidrigkeit
Architekt
Baumaßnahme
mitwirkt
Gefahren
Nachbargrundstück
bringt
Gefahren
beachten
Realisierung
vermeiden
muß
.
Gemessen
war
Verhalten
Beklagten
objektiv
pflichtwidrig
.
Architekten
Baumaßnahme
mitwirkt
Verstoß
Gebot
§
befürchten
läßt
trifft
Prüfungspflicht
fehlender
eigener
ausreichender
Sachkunde
zumindest
geht
Problematik
hinzuweisen
Fachleute
zuzuziehen
Zuziehung
sicherzustellen
vgl.
auch
Senat
.
26
.
Januar
.
Geschieht
beläßt
Architekt
gleichwohl
Mitwirkung
Vertiefung
handelt
pflichtwidrig
.
So
liegt
hier
.
Bau
unterkellerten
Hauses
unmittelbar
unterkellerten
statische
Probleme
auslösen
kann
liegt
schon
Laien
mußte
Beklagte
Architektin
veranlassen
näher
nachzugehen
.
durfte
beschränken
Entwurfspläne
zeichnen
Problematik
ausklammerten
Vorsehen
objektiv
unzureichender
Gründungsmaßnahmen
verharmlosten
.
auch
subjektiv
machende
Schuldvorwurf
entfällt
vertraute
Statiker
notwendigen
Berechnungen
anstellen
würde
ausreichende
Gründung
gewährleisten
.
Vorwurf
liegt
gerade
Sorglosigkeit
Verhalten
Dritter
vertrauen
sicherzustellen
eigenen
Tatbeitrag
abhängig
machen
Vermeidung
Schäden
Nachbargrundstück
notwendigen
Maßnahmen
ergriffen
werden
.
ist
festgestellt
vorgetragen
Beklagte
Anstrengungen
unternommen
hat
verhindern
Anforderungen
fachgerechte
Gründung
genügenden
Planzeichnungen
weiteren
Bauausführung
Prüfung
Statikers
zugrundegelegt
wurden
.
ist
einmal
festgestellt
vorgetragen
deutlich
gemacht
hätte
vorgesehene
Gründung
Streifenfundamente
weit
Kellersohle
Hauses
Kläger
problematisch
sein
könnte
weitere
Untersuchungen
erforderlich
machte
.
.
Berufungsgericht
hat
eigenen
Feststellungen
Frage
getroffen
geltend
gemachten
Schäden
Genehmigungsplanung
beruhenden
mangelhaften
Gründung
zurückzuführen
sind
.
ist
-9-
Urteil
auch
entnehmen
insoweit
Wege
Beweiswürdigung
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
eigen
gemacht
hat
.
Sicht
bestand
auch
Anlaß
.
angefochtene
Urteil
ist
Zwecke
Nachholung
entsprechender
Feststellungen
ohnehin
Klärung
Schadenshöhe
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Wenzel
Gaier