NAMEN Verkündet : 22 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Frage Architekt Vertiefung § § Abs. haftet kommt vertragliche Pflichten Vertragspartner Bauherrn verletzt hat § allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen hat Interesse Eigentümers Vertiefung betroffenen Grundstücks beachten sind . . 22 . Oktober V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 19 . Zivilsenats 21 . Oktober aufgehoben auch Kostenpunkt Beklagte betrifft . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger sind Eigentümer Grundstücks unterkellerten Wohnhaus bebaut ist . Nachbargrundstück ließen früheren Beklagten Jahre unterkellertes Reihenendhaus errichten unmittelbar Außenwand Hauses Kläger anschließt . Genehmigungsplanung war Beklagte betraut . Bauausführung übernahm inzwischen insolvent gewordene GmbH Geschäftsführer früheren Beklagten waren . Erdarbeiten führte Beklagte . zeitlichen Zusammenhang Baumaßnahmen litt Haus Kläger Schaden unzureichende Gründung Hauses früheren Beklagten zurückführen . seitlichen Druck unterkellertes Haus vermeiden so Behauptung Kläger hätte Bauvorhaben früheren Beklagten Kellersohle Nachbarhauses gegründet werden müssen . Planung Beklagten sah Streifenfundamente Gebäude wurde dicken Stahlbetonsohle seitlichen Streifenfundamenten gegründet . Landgericht hat Beklagte Gesamtschuldnerin früheren Beklagten wesentlichen antragsgemäß Zahlung DM Zinsen verurteilt Verpflichtung Ersatz weiteren Schadens festgestellt . Oberlandesgericht hat Klage Beklagten Teilurteil abgewiesen . Senat insoweit zugelassenen Revision erstreben Kläger Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Haftung Beklagten § Abs. . äußert " durchgreifende Zweifel Kausalität Planzeichnungen Beklagten unzureichende Gründung Hauses früheren Beklagten 6 . Pläne hätten Sicht Beklagten Bauausführung nur Genehmigungsplanung gedient . habe Beklagte lediglich Haus Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet ; Haus Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt Fundamente abgebildet . fehle Ursächlichkeit Zeichnungen Gründung Hauses früheren Beklagten 6 . sei Beklagten Schuldvorwurf machen . habe nämlich nur Genehmigungsplanung gefertigt habe rechnen brauchen Pläne weitere Prüfung Statikers Berücksichtigung örtlichen Verhältnisse Grundlage tatsächlichen Bauausführung werden . II . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . berücksichtigen hinreichend Haftungsgrund unerlaubten Handlung besteht Verletzung Pflichten Rahmen Vertragsbeziehung Beklagten früheren Beklagten 6 . 1 . Verbot § Nachbargrundstück Stütze entziehen richtet nur Eigentümer Grundstücks Störung ausgeht Vertiefung mitwirkt Architekten Bauunternehmer bauleitenden Ingenieur auch Statiker Berechnungen Grundlage Bodenaushub beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden . Beteiligten trifft eigenverantwortliche Prüfungspflicht . Beitrag Vertiefung pflichtwidrig schuldhaft ist haftet § § Abs. Ersatz entstandenen Schadens Senat . 12 Juli zahlreichen Nachweisen . Ausgehend kann Haftung Beklagten Begründung verneint werden Berufungsgericht klageabweisende Entscheidung stützt . 2 . Beklagte hat Vertiefung Sinne § mitgewirkt so ist Revisionsverfahren unterstellen Boden Grundstücks Kläger erforderliche Stütze entzogen hat . Allerdings ist eigentliche Vertiefung vorgenommen worden Ursache Schäden Haus Kläger hätte werden können . Ursache kommt Feststellungen Landgerichts vielmehr fehlgeleiteter Druck Betracht Haus früheren Beklagten ausgeht Gründung Kellersohle Hauses Kläger Grundstück hinüberwirkt Stütze entzieht . Vorgang ist Berufungsgericht zutreffend ausgeht Vertiefung Sinne § gleichzusetzen Senat . 5 . März § Nr. . Kausalität Tatbeitrags Beklagten Vorgang besteht Auffassung Berufungsgerichts Zweifel . hat Entwurfsplanung gefertigt Grundlage Bauanzeige war . wurde gebaut . Entwurf sah erforderliche tiefe Gründung Streifenfundamente Kellersohle . Streifenfundamente nur Haus Kläger abgewandten Seite eingezeichnet waren läßt Kausalität Auffassung Berufungsgerichts entfallen . ändert nämlich Planung Frage Gründung aussparte aber unzureichend beantwortete Ausdruck brachte Verzicht Kellergeschoß Gründung Ebene Kellersohle Nachbarhauses entbehrlich machte . Pläne Sicht Beklagten Berufungsgericht meint Ausführung Bauvorhabens dienten läßt Kausalität ebenfalls entfallen . kommt Sicht Beklagten tatsächlichen Umstände . waren Pläne Grundlage nur Genehmigungsverfahren Bauanzeige auch Bauausführung . Sachzusammenhang liegt Rahmen Lebenserfahrung rechnen ist . fehlt objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz . 3 . Verhalten Beklagten war objektiv pflichtwidrig schuldhaft . Vertiefung Beteiligten trifft eigenverantwortliche Prüfungspflicht Senat . 12 Juli m.w . . Pflicht hat Beklagte verletzt . Berufungsgericht abstellt Beklagte nur Genehmigungsplanung erstellt habe scheint Auffassung zugrunde liegen Behandlung Gründungsproblematik Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe so pflichtwidriges Verhalten angelastet werden könne . Sicht ist verfehlt . geht Haftung § § Abs. Verletzung Pflichten Vertrages Verstoß Gebot neminem laedere . geht anderen Worten allgemeine bestehende Verhaltenspflichten vorliegenden Fall § sonst vielfach allgemeine Verkehrssicherungspflichten bestimmt konkretisiert werden . Pflichten können Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein vertragliche Pflichten Bauherrn verletzt sind . Pflicht Eigentümer Grundstücks schädigen Vertiefung Nachbargrundstücks Stütze entzogen wird besteht unabhängig Vertragspflichten Vertiefung Beteiligten Eigentümer vertieften Grundstücks ausgestaltet sind . ist also entscheidend Beklagte früheren Beklagten erteilten Auftrags Gründung achten mußte kommt Frage objektiven Pflichtwidrigkeit Architekt Baumaßnahme mitwirkt Gefahren Nachbargrundstück bringt Gefahren beachten Realisierung vermeiden muß . Gemessen war Verhalten Beklagten objektiv pflichtwidrig . Architekten Baumaßnahme mitwirkt Verstoß Gebot § befürchten läßt trifft Prüfungspflicht fehlender eigener ausreichender Sachkunde zumindest geht Problematik hinzuweisen Fachleute zuzuziehen Zuziehung sicherzustellen vgl. auch Senat . 26 . Januar . Geschieht beläßt Architekt gleichwohl Mitwirkung Vertiefung handelt pflichtwidrig . So liegt hier . Bau unterkellerten Hauses unmittelbar unterkellerten statische Probleme auslösen kann liegt schon Laien mußte Beklagte Architektin veranlassen näher nachzugehen . durfte beschränken Entwurfspläne zeichnen Problematik ausklammerten Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen verharmlosten . auch subjektiv machende Schuldvorwurf entfällt vertraute Statiker notwendigen Berechnungen anstellen würde ausreichende Gründung gewährleisten . Vorwurf liegt gerade Sorglosigkeit Verhalten Dritter vertrauen sicherzustellen eigenen Tatbeitrag abhängig machen Vermeidung Schäden Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen werden . ist festgestellt vorgetragen Beklagte Anstrengungen unternommen hat verhindern Anforderungen fachgerechte Gründung genügenden Planzeichnungen weiteren Bauausführung Prüfung Statikers zugrundegelegt wurden . ist einmal festgestellt vorgetragen deutlich gemacht hätte vorgesehene Gründung Streifenfundamente weit Kellersohle Hauses Kläger problematisch sein könnte weitere Untersuchungen erforderlich machte . . Berufungsgericht hat eigenen Feststellungen Frage getroffen geltend gemachten Schäden Genehmigungsplanung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind . ist -9- Urteil auch entnehmen insoweit Wege Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen Landgerichts eigen gemacht hat . Sicht bestand auch Anlaß . angefochtene Urteil ist Zwecke Nachholung entsprechender Feststellungen ohnehin Klärung Schadenshöhe Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Wenzel Gaier