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NAMEN
Verkündet
:
12
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
12
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
24
.
Oktober
erwarb
Klägerin
Beklagten
Mehrfamilienhaus
bebautes
Grundstück
Mio.
DM
.
Vertrag
enthält
Gewährleistungsausschluß
Anlage
Liste
Mietverhältnissen
Angaben
Miethöhe
Nebenkosten
Wohnflächen
.
Liste
so
heißt
Vertrag
sei
Vertragsbeteiligten
verbindlich
Vertragsinhalt
.
Bestandteil
Liste
sind
Dachgeschoßwohnungen
Wohnflächen
Behauptung
Klägerin
che
Genehmigung
öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen
ausgebaut
worden
sind
.
Klägerin
verlangt
Ersatz
Herstellung
genehmigungsfähigen
Zustands
Dachgeschoßwohnungen
erforderlichen
Kosten
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
hinausgehenden
noch
bezifferbaren
Schaden
ersetzen
Baurechtswidrigkeit
beruht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Zusicherung
Mietwohnungen
baurechtlich
genehmigt
seien
hat
Wege
Auslegung
Vertrages
verneint
.
Oberlandesgericht
hat
Vertrag
anders
ausgelegt
Zusicherung
bejaht
Zahlungsklage
Grunde
Fehlens
zugesicherten
Eigenschaft
stattgegeben
.
hat
begehrte
Feststellung
ausgesprochen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Auslegung
Vertrages
abweichenden
Auslegung
Landgerichts
näher
auseinandergesetzt
insbesondere
geprüft
Auslegung
Umständen
ruht
Richtigkeit
Vollständigkeit
Zweifel
Sinne
§
Abs.
Nr.
begründet
sind
.
II
.
1
.
Senat
hat
Revision
Klärung
Grundsatzfrage
zugelassen
§
Abs.
Satz
Nr.
Berufungsgericht
Auslegung
Individualvereinbarung
Revisionsgericht
vertretbare
auch
überzeugend
erachtete
Auslegung
erstinstanzlichen
Gerichts
gebunden
ist
.
Frage
hat
VIII
.
Zivilsenat
inzwischen
umfassender
Begründung
verneint
Urt
.
14
Juli
Veröffentlichung
vorgesehen
.
schließt
erkennende
Senat
.
Entscheidung
fügt
Brüche
eigene
Rechtsprechung
Prüfungsumfang
Berufungsgerichts
.
Beschränkung
unterliegt
Berufungsgericht
§
Abs.
Nr.
nur
ersten
Rechtszug
festgestellten
Tatsachen
beruhenden
rechtlichen
Wertung
vgl.
Senat
Urt
.
12
.
März
vorgesehen
.
Folglich
ist
erster
Instanz
vorgenommene
Beweiswürdigung
nur
eingeschränkt
überprüfbar
nämlich
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
Ergebnis
Beweisaufnahme
getroffenen
Feststellungen
begründen
Senat
aaO
hingegen
§
§
also
Kriterien
materiellen
Rechts
beurteilende
Auslegung
Individualvereinbarungen
geht
.
revisionsrechtliche
Überprüfbarkeit
Auslegung
auch
rechtlichen
Bewertung
nämlich
Verstöße
gesetzliche
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
beschränkt
ist
beruht
spezifischen
Aufgaben
Revisionsgerichts
ist
Berufungsgericht
übertragbar
auch
Reform
Zivilprozesses
Gesetz
27
Juli
.
S.
Aufgabe
übertragen
ist
Interesse
Parteien
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
überzeugenden
Entscheidung
Einzelfalls
befriedigen
.
14
Juli
vorgesehen
.
2
.
Auslegung
Berufungsurteils
selbst
hält
Angriffen
Revision
stand
.
möchte
lediglich
eigenes
Sache
fernliegendes
Verständnis
Stelle
Würdigung
Berufungsgerichts
setzen
zeigt
Rechtsfehler
Berufungsgericht
unterlaufen
wären
.
Entscheidung
liegt
Linie
Senatsrechtsprechung
vgl.
Urt
.
22
.
Juni
;
Urt
.
2
.
Dezember
.
Revision
geltend
macht
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhafter
Anwendung
§
Abs.
Vorbringen
Beklagten
berücksichtigt
verkennt
Berufungsgericht
gerade
offengelassen
hat
Vorbringen
Beklagten
erst
Tage
mündlichen
Verhandlung
überreichten
Schriftsatz
zuzulassen
war
.
hat
auch
Berücksichtigung
Vorbringens
Umstände
gesehen
Annahme
Beklagte
habe
baurechtliche
Zulässigkeit
Vermietung
zugesichert
entgegenstünden
.
Rüge
Berufungsgericht
habe
Verpflichtung
verstoßen
gesamte
Berufungsinstanz
gelangte
tatsächliche
Vorbringen
Parteien
berücksichtigen
entbehrt
Grundlage
ebenso
Annahme
Art
.
Abs.
GG
sei
verletzt
worden
.
gilt
Rüge
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
Bedeutung
Verweises
Vertrag
II
.
Berechnungsverordnung
übergangen
.
Berufungsgericht
hat
übergangen
stände
nur
anders
bewertet
Beklagte
richtig
erachtet
.
übrigen
sind
Ausführungen
Bedeutung
Hinweises
II
.
Berechnungsverordnung
auch
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
erblickt
ausdrückliche
Vereinbarung
Zusicherung
.
Selbst
zuträfe
bliebe
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Auslegung
ermittelten
Zusicherung
.
Schließlich
kann
Revision
auch
gefolgt
werden
meint
Fehlen
Baugenehmigung
beruhender
Mietausfälle
stellten
Schaden
.
Schaden
besteht
Berufungsgericht
zutreffend
dargelegt
hat
Kaufgegenstand
zugesicherte
Eigenschaft
fehlt
.
Mietshaus
Wohnungen
Zusicherung
vermietet
werden
dürfen
ist
verglichen
angestrebten
vertraglichen
Zustand
weniger
wert
.
späteren
Verwendungsabsichten
Käufers
kommt
.
ändern
bestehenden
Wertdifferenz
.
Schaden
häufig
Kosten
Herrichtung
vertragsgerechten
Zustands
berechnet
wird
stellt
lediglich
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gebilligte
vereinfachte
Berechnungsweise
siehe
nur
Senat
m.w
.
.
3
.
Unbegründet
ist
auch
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Grundurteil
entscheiden
dürfen
.
Erlaß
Grundurteils
setzt
Anspruch
hoher
Wahrscheinlichkeit
Höhe
besteht
23
.
2
.
Oktober
.
.
.
Voraussetzung
hier
gegeben
ist
ist
offensichtlich
Berufungsgericht
Recht
angenommen
worden
.
war
Schadenspositionen
gebunden
Klägerin
Begründung
vorgetragen
hat
.
kommt
Positionen
Revision
stellt
ersatzfähigen
Schaden
darstellt
.
Fragen
sind
Betragsverfahren
klären
.
4
.
Schließlich
leidet
angefochtene
Urteil
auch
Feststellung
Ersatzpflicht
weitergehender
Schäden
Rechtsfehler
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
dargelegt
Begründetheit
Feststellungsantrags
erforderliche
vgl.
.
15
.
Oktober
m.w
.
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
Schadens
ergibt
hinausgeht
Gegenstand
Zahlungsantrags
ist
.
Insoweit
kann
aber
Vorbringen
Klageschrift
zurückgegriffen
werden
.
handelt
damals
noch
bezifferbaren
Schäden
Kosten
Architektenleistungen
anderen
Mietausfälle
.
Positionen
stellen
ersatzfähige
Schäden
.
Architektenleistungen
dienten
Genehmigungsplanung
Herstellung
vertragsgemäßen
Zustands
erforderlich
war
.
Mietausfälle
stellen
Folgeschäden
.
Klägerin
Revision
anmerkt
ohnehin
Umbau
geplant
haben
mag
Architektenleistungen
erforderlich
gewesen
sein
mögen
isolierte
Genehmigungsplanung
aufgegangen
sein
kann
ist
Belang
.
geht
bereits
dargelegt
Ermittlung
Herstellung
vertragsgemäßen
Zustands
erforderlichen
Kosten
lediglich
vereinfachte
Ermittlung
Minderwerts
Kaufgegenstands
.
Minderwert
ist
abhängig
Herrichtungskosten
wirklich
angefallen
sind
.
Revision
geltend
gemachten
Mietausfällen
rügt
sei
ersichtlich
Dachgeschoßwohnungen
ohnehin
geplanten
Umbau
hätten
vermietet
werden
können
übersieht
genehmigten
auch
zulässigerweise
nutzbaren
Wohnraum
gehandelt
hat
Senat
.
22
.
Juni
.
Genehmigung
hätte
herbeigeführt
werden
können
spielt
Rolle
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wenzel
Tropf
Schmidt-Räntsch