NAMEN Verkündet : 12 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 12 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 24 . Oktober erwarb Klägerin Beklagten Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück Mio. DM . Vertrag enthält Gewährleistungsausschluß Anlage Liste Mietverhältnissen Angaben Miethöhe Nebenkosten Wohnflächen . Liste so heißt Vertrag sei Vertragsbeteiligten verbindlich Vertragsinhalt . Bestandteil Liste sind Dachgeschoßwohnungen Wohnflächen Behauptung Klägerin che Genehmigung öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ausgebaut worden sind . Klägerin verlangt Ersatz Herstellung genehmigungsfähigen Zustands Dachgeschoßwohnungen erforderlichen Kosten Feststellung Beklagte verpflichtet ist hinausgehenden noch bezifferbaren Schaden ersetzen Baurechtswidrigkeit beruht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Zusicherung Mietwohnungen baurechtlich genehmigt seien hat Wege Auslegung Vertrages verneint . Oberlandesgericht hat Vertrag anders ausgelegt Zusicherung bejaht Zahlungsklage Grunde Fehlens zugesicherten Eigenschaft stattgegeben . hat begehrte Feststellung ausgesprochen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Auslegung Vertrages abweichenden Auslegung Landgerichts näher auseinandergesetzt insbesondere geprüft Auslegung Umständen ruht Richtigkeit Vollständigkeit Zweifel Sinne § Abs. Nr. begründet sind . II . 1 . Senat hat Revision Klärung Grundsatzfrage zugelassen § Abs. Satz Nr. Berufungsgericht Auslegung Individualvereinbarung Revisionsgericht vertretbare auch überzeugend erachtete Auslegung erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist . Frage hat VIII . Zivilsenat inzwischen umfassender Begründung verneint Urt . 14 Juli Veröffentlichung vorgesehen . schließt erkennende Senat . Entscheidung fügt Brüche eigene Rechtsprechung Prüfungsumfang Berufungsgerichts . Beschränkung unterliegt Berufungsgericht § Abs. Nr. nur ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen beruhenden rechtlichen Wertung vgl. Senat Urt . 12 . März vorgesehen . Folglich ist erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit Ergebnis Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen begründen Senat aaO hingegen § § also Kriterien materiellen Rechts beurteilende Auslegung Individualvereinbarungen geht . revisionsrechtliche Überprüfbarkeit Auslegung auch rechtlichen Bewertung nämlich Verstöße gesetzliche Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze beschränkt ist beruht spezifischen Aufgaben Revisionsgerichts ist Berufungsgericht übertragbar auch Reform Zivilprozesses Gesetz 27 Juli . S. Aufgabe übertragen ist Interesse Parteien tatsächlicher rechtlicher Hinsicht überzeugenden Entscheidung Einzelfalls befriedigen . 14 Juli vorgesehen . 2 . Auslegung Berufungsurteils selbst hält Angriffen Revision stand . möchte lediglich eigenes Sache fernliegendes Verständnis Stelle Würdigung Berufungsgerichts setzen zeigt Rechtsfehler Berufungsgericht unterlaufen wären . Entscheidung liegt Linie Senatsrechtsprechung vgl. Urt . 22 . Juni ; Urt . 2 . Dezember . Revision geltend macht Berufungsgericht habe rechtsfehlerhafter Anwendung § Abs. Vorbringen Beklagten berücksichtigt verkennt Berufungsgericht gerade offengelassen hat Vorbringen Beklagten erst Tage mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz zuzulassen war . hat auch Berücksichtigung Vorbringens Umstände gesehen Annahme Beklagte habe baurechtliche Zulässigkeit Vermietung zugesichert entgegenstünden . Rüge Berufungsgericht habe Verpflichtung verstoßen gesamte Berufungsinstanz gelangte tatsächliche Vorbringen Parteien berücksichtigen entbehrt Grundlage ebenso Annahme Art . Abs. GG sei verletzt worden . gilt Rüge Berufungsgericht habe Vorbringen Bedeutung Verweises Vertrag II . Berechnungsverordnung übergangen . Berufungsgericht hat übergangen stände nur anders bewertet Beklagte richtig erachtet . übrigen sind Ausführungen Bedeutung Hinweises II . Berechnungsverordnung auch entscheidungserheblich . Berufungsgericht erblickt ausdrückliche Vereinbarung Zusicherung . Selbst zuträfe bliebe Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Auslegung ermittelten Zusicherung . Schließlich kann Revision auch gefolgt werden meint Fehlen Baugenehmigung beruhender Mietausfälle stellten Schaden . Schaden besteht Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat Kaufgegenstand zugesicherte Eigenschaft fehlt . Mietshaus Wohnungen Zusicherung vermietet werden dürfen ist verglichen angestrebten vertraglichen Zustand weniger wert . späteren Verwendungsabsichten Käufers kommt . ändern bestehenden Wertdifferenz . Schaden häufig Kosten Herrichtung vertragsgerechten Zustands berechnet wird stellt lediglich Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gebilligte vereinfachte Berechnungsweise siehe nur Senat m.w . . 3 . Unbegründet ist auch Rüge Revision Berufungsgericht habe Grundurteil entscheiden dürfen . Erlaß Grundurteils setzt Anspruch hoher Wahrscheinlichkeit Höhe besteht 23 . 2 . Oktober . . . Voraussetzung hier gegeben ist ist offensichtlich Berufungsgericht Recht angenommen worden . war Schadenspositionen gebunden Klägerin Begründung vorgetragen hat . kommt Positionen Revision stellt ersatzfähigen Schaden darstellt . Fragen sind Betragsverfahren klären . 4 . Schließlich leidet angefochtene Urteil auch Feststellung Ersatzpflicht weitergehender Schäden Rechtsfehler . Allerdings hat Berufungsgericht dargelegt Begründetheit Feststellungsantrags erforderliche vgl. . 15 . Oktober m.w . hinreichende Wahrscheinlichkeit Schadens ergibt hinausgeht Gegenstand Zahlungsantrags ist . Insoweit kann aber Vorbringen Klageschrift zurückgegriffen werden . handelt damals noch bezifferbaren Schäden Kosten Architektenleistungen anderen Mietausfälle . Positionen stellen ersatzfähige Schäden . Architektenleistungen dienten Genehmigungsplanung Herstellung vertragsgemäßen Zustands erforderlich war . Mietausfälle stellen Folgeschäden . Klägerin Revision anmerkt ohnehin Umbau geplant haben mag Architektenleistungen erforderlich gewesen sein mögen isolierte Genehmigungsplanung aufgegangen sein kann ist Belang . geht bereits dargelegt Ermittlung Herstellung vertragsgemäßen Zustands erforderlichen Kosten lediglich vereinfachte Ermittlung Minderwerts Kaufgegenstands . Minderwert ist abhängig Herrichtungskosten wirklich angefallen sind . Revision geltend gemachten Mietausfällen rügt sei ersichtlich Dachgeschoßwohnungen ohnehin geplanten Umbau hätten vermietet werden können übersieht genehmigten auch zulässigerweise nutzbaren Wohnraum gehandelt hat Senat . 22 . Juni . Genehmigung hätte herbeigeführt werden können spielt Rolle . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wenzel Tropf Schmidt-Räntsch