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2473 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Mai
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Schadensersatzpflicht
Besitzers
§
ist
Wert
herauszugebenden
Sache
beschränkt
bestimmt
subjektiven
Interesse
Eigentümers
Wiedererlangung
Fortführung
Urteil
5
.
Mai
;
Senat
Urteil
29
.
Januar
.
§
§
Abs.
verschärfte
Haftung
Empfängers
Leistung
entfällt
Leistende
Mangel
Rechtsgrunds
kennt
Empfänger
Kenntnis
annimmt
.
Hat
Empfänger
Leistung
Vertreter
Leistenden
sittenwidriger
Weise
zusammengewirkt
haftet
nur
dann
verschärft
§
Abs.
Leistung
auch
Kenntnis
Vertretenen
Mangel
Rechtsgrunds
erfolgt
ist
§
kondiziert
werden
kann
.
Urteil
9
.
Mai
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
26
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Großhändlerin
ausländische
Presseerzeugnisse
.
Streithelfer
Beklagten
war
Vertriebsleiter
.
veräußerte
Namen
Klägerin
Jahren
etwa
Zeitschriften
Beständen
Beklagten
Preisen
zunächst
Mitte
Zeitschrift
.
weiteren
Betrag
Heft
zahlte
Beklagte
Privatkonto
Streithelfers
.
Beklagte
bot
Zeitschriften
u.a.
Internetplattform
Kauf
;
verkaufte
Weg
Zeitschriften
erzielte
Erlös
insgesamt
266.748,07
.
Beklagten
veräußerten
Zeitschriften
handelte
Vortrag
Klägerin
sog.
Remissionsware
also
Zeitschriften
normalen
Vertrieb
Zeitschriftenhandel
üblichen
Preisen
Heft
hatte
veräußern
können
amerikanischen
Lieferanten
Einkaufspreis
ca.
Darstellung
insgesamt
rückvergütet
erhalten
hatte
.
Lieferungen
Beklagten
endeten
Anfang
Klägerin
Vortrag
unrechtmäßigen
Vertrieb
Streithelfer
festgestellt
Angestelltenverhältnis
gekündigt
hatte
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
jetzt
noch
:
1
.
Auskunft
Verbleib
Aufstellung
Beklagten
gelieferten
Zeitschriften
Vernichtung
Verkauf
insoweit
Angabe
Erlöses
2
.
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
Schäden
Vertrieb
Zeitschriften
3
.
Auszahlung
Verkauf
erzielten
Erlöses
266.748,07
zzgl.
Zinsen
4
.
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Herausgabe
Vertrieb
InternetAccounts
erzielten
Veräußerungserlöses
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
abgewiesen
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
geltend
gemachten
Ansprüchen
stünde
Zeitschriften
wirksam
Beklagten
übereignet
worden
seien
.
Streithelfer
habe
Anscheinsvollmacht
gehandelt
.
kollusives
Zusammenwirken
Beklagten
Streithelfer
könne
festgestellt
werden
.
Verträge
seien
auch
Zahlungen
Streithelfer
nichtig
gewesen
.
Beklagte
habe
subjektiven
Tatbestand
Bestechung
erfüllt
.
sei
ersichtlich
Verträge
Belieferung
Beklagten
gesetzliches
Verbot
verstoßen
hätten
sittenwidrig
gewesen
seien
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
Begründetheit
Klage
Anspruchsgrundlagen
geprüft
hat
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Antrag
festzustellen
Beklagte
Klägerin
Schaden
ersetzen
hat
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
Beklagte
mehr
Verkauf
bestimmte
Zeitschriften
sog.
Remissionsware
wieder
Verkehr
gebracht
hat
Lieferanten
Unrecht
erstatteter
Einkaufspreise
Anspruch
genommen
worden
ist
werden
wird
Folgenden
Vertriebsschaden
bezeichnet
ist
rechtsfehlerhaft
abgewiesen
worden
.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
1
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
ergibt
allerdings
§
Abs.
§
;
hat
Eigentum
Zeitschriften
Übereignung
Beklagten
verloren
§
Satz
.
Revision
stellt
Unrecht
Übergabe
Klägerin
Beklagten
Frage
.
Übergabe
§
Satz
stellt
tatsächlichen
Vorgang
nämlich
Erlangung
tatsächlichen
Gewalt
Sache
Urteil
9
.
Februar
.
muss
Konsens
Wechsel
Eigenbesitz
zugrunde
liegen
Übergabe
Besitzverschaffung
verbotene
Eigenmacht
Abs.
abzugrenzen
vgl.
.
Konsens
liegt
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteil
Streithelfer
Namen
Klägerin
verkauften
Zeitschriften
Beklagten
Firmenstempel
Lieferscheinen
Klägerin
zugesandt
wurden
.
Parteien
haben
auch
Übergang
Eigentums
geeinigt
.
Klägerin
wurde
Abschluss
dinglichen
Verträge
Streithelfer
§
Abs.
vertreten
.
Streithelfer
hatte
Vertriebsleiter
Abs.
Fall
.
wird
nämlich
konkludent
bereits
erteilt
Angestellten
Zuständigkeiten
Aufgaben
eigenverantwortlichen
Erledigung
Unternehmen
übertragen
werden
vgl.
Urteile
25
.
Februar
16
.
Dezember
NStZ
281
.
Zweifelhaft
ist
allerdings
Veräußerung
aktueller
retournierter
Zeitschriften
noch
Handlungsvollmacht
Streithelfers
gedeckt
gewesen
ist
.
bedarf
hier
jedoch
Entscheidung
.
Frage
Handlungsbevollmächtigte
Abschluss
Rechtsgeschäfts
noch
Rahmen
Handlungsvollmacht
bewegt
hat
kann
nämlich
dahinstehen
Inhaber
Handelsgeschäfts
Rechtsgeschäft
Grundsätzen
Anscheinsvollmacht
zurechnen
lassen
muss
aaO
4
.
Kapitel
.
;
aaO
§
.
f.
;
5
.
Aufl
.
.
.
Grenzen
rechtsgeschäftlich
erteilter
Handlungsvollmacht
gesetzlich
geregelten
Rechtscheinhaftung
§
Baumbach/Hopt
36
.
Aufl
.
§
.
allgemeinen
Haftung
Vertretenen
veranlasstem
Rechtsschein
sind
immer
trennscharf
ziehen
aaO
§
.
.
Anscheinsvollmacht
kann
Vertretene
Mangel
Vertretungsmacht
Vertreters
berufen
schuldhaft
Rechtsschein
Vollmacht
veranlasst
hat
so
Geschäftsgegner
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
Bevollmächtigung
ausgehen
darf
auch
ausgegangen
ist
Urteil
5
.
März
ZR
.
liegt
hier
.
Würdigung
Umstände
Berufungsgericht
Klägerin
veranlassten
Rechtsschein
Vollmacht
Streithelfers
Veräußerung
auch
Zeitschriften
bejaht
Dauer
Geschäftsbeziehung
Volumen
Art
Abwicklung
Lieferungen
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
ist
Klägerin
zuzurechnen
Veräußerungen
Anschein
erweckt
haben
Handlungsvollmacht
Streithelfers
Vertriebsleiter
umfasst
sein
.
Berufungsgericht
ist
Recht
Vorbringen
Klägerin
nachgegangen
Streithelfer
geschickt
internen
Kontrollen
umgangen
habe
allein
Geschäfte
Beklagten
Geschäftsführung
unbekannt
geblieben
seien
.
Klägerin
hätte
selbst
so
verhalten
haben
sollte
Rechtsschein
Vollmacht
Streithelfers
unverschuldet
veranlasst
außen
Erscheinung
getretenen
Umstände
Rechtsschein
ordnungsgemäßer
Veräußerungen
hervorriefen
Auslieferung
Lager
Lieferscheinen
Rechnungen
;
Bezahlung
Lastschrifteinzug
Erfassung
Buchhaltung
Klägerin
Sphäre
stammten
.
Geschäftsinhaber
muss
Anschein
Vollmacht
Angestellten
zurechnen
lassen
selbst
hervorgerufen
hat
vgl.
Hopt
AcP
.
Verteilung
Risiken
beruht
kaufmännische
Verkehr
Rechtsicherheit
einfache
klare
Verhältnisse
erfordert
Geschäftspartner
zugemutet
werden
kann
Ermächtigung
Geschäftsinhaber
Auftretenden
genaue
Ermittlungen
anzustellen
äußeren
Anschein
anzunehmen
berechtigt
ist
Geschäftsinhaber
Verhalten
Namen
handelnden
Angestellten
billigt
vgl.
.
Beklagte
hat
Vertretungsmacht
Streithelfers
vertraut
durfte
Umständen
Grundsatz
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
auch
vertrauen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagte
Streithelfer
Grund
Stellung
Vertriebsleiter
Unternehmen
Klägerin
Veräußerung
Zeitschriften
zuständigen
bevollmächtigten
Mitarbeiter
angesehen
hat
Hintergrund
Abwicklung
Geschäfte
Lieferscheinen
Rechnungen
auch
habe
erkennen
müssen
Streithelfer
Veräußerung
Zeitschriften
berechtigt
gewesen
sei
sind
rechtsfehlerfrei
.
Klägerin
vorbringt
unterstellt
Kenntnisse
Beklagten
Besonderheiten
Handels
Zeitschriften
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
.
Übereignungen
sind
wirksam
Klägerin
bindend
.
dinglichen
Verträge
sind
§
Abs.
nichtig
.
Anders
verhielte
zwar
Beklagte
Streithelfer
bewusst
arglistiger
Weise
Nachteil
Klägerin
zusammengewirkt
hätte
mehr
Verkauf
bestimmte
Remissionsware
erwerben
.
kollusiven
Vorgehen
fehlt
hier
jedoch
Beklagte
erkannt
hat
Streithelfer
Vertrieb
bestimmte
Ware
veräußerte
regulären
Verkauf
Restposten
Verkauf
zuständigen
Vertriebsleiter
Klägerin
ausging
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhobene
Verfahrensrüge
erachtet
Senat
durchgreifend
;
Begründung
wird
gemäß
§
Satz
abgesehen
.
Berufung
Beklagten
Wirksamkeit
Streithelfer
vereinbarten
Übereignungen
stellt
auch
Glauben
§
unzulässige
Rechtsausübung
.
Vertretene
muss
Vertreter
abgeschlossene
Rechtsgeschäfte
allerdings
dann
gelten
lassen
andere
Vertragsteil
Missbrauch
Vertretungsmacht
zwar
erkannt
hat
Umständen
hätte
erkennen
müssen
Urteil
28
.
Februar
;
Urteil
25
.
März
.
jedoch
grundsätzlich
Vertretene
Risiko
Vollmachtsmissbrauchs
tragen
hat
Urteil
1
.
Februar
.
Rechtsausübung
Verdachtsmomenten
setzt
beruhende
Einwand
Geschäftsgegner
Evidenz
unzulässigen
Missbrauchs
massiven
tretungsmacht
Urteil
25
.
März
114
;
Urteil
25
.
Oktober
XI
;
Urteil
29
.
Juni
ZR
2883
;
Urteil
1
.
Februar
.
.
verneint
Berufungsgericht
Rechtsfehler
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
Revisionsverfahren
nur
überprüfbar
Begriff
objektiven
Evidenz
verkannt
wurde
Beurteilung
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
wurden
Urteil
29
.
Juni
ZR
aaO
.
Prüfung
hält
Berufungsurteil
stand
.
tatrichterliche
Würdigung
Beklagten
Vollmachtmissbrauch
Streithelfers
habe
aufdrängen
müssen
selbst
kaufmännische
Mitrbeiter
Klägerin
Verkauf
alter
Ware
Restbeständen
Besonderes
erkannten
einfachen
Erklärungen
Streithelfers
zufrieden
gaben
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Übereignungen
Zeitschriften
waren
auch
Hinblick
Vereinbarung
zusätzliche
Streithelfer
leistende
Zahlungen
nichtig
.
Grund
sind
zwar
Kaufverträge
unten
2
.
Übereignungen
unwirksam
.
Nichtigkeit
schuldrechtlichen
Vertrags
§
Abs.
hat
auch
Nichtigkeit
Erfüllungsgeschäfts
Folge
.
ist
nur
dann
ebenfalls
nichtig
Unsittlichkeit
gerade
Vollzug
Leistung
liegt
also
dinglichen
Rechtsvorgang
sittenwidrige
Zwecke
verfolgt
werden
Sittenwidrigkeit
begründet
ist
Senat
Urteile
24
.
Mai
20
.
Januar
;
Urteil
22
.
Januar
-9-
.
So
verhält
hier
.
Abrede
Streithelfer
zusätzlich
leistenden
Zahlungen
betraf
allein
schuldrechtliche
Geschäft
;
erhöhte
Summe
Beklagten
Erwerb
Zeitschriften
zahlenden
Entgelts
.
2
.
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Ersatz
Vertriebsschadens
kann
jedoch
verschärften
Haftung
Bereicherungsschuldners
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
ergeben
.
Beklagte
war
Klägerin
§
Abs.
Satz
Fall
Herausgabe
Zeitschriften
verpflichtet
.
hatte
rechtlichen
Grund
erlangt
Klägerin
geschlossenen
Kaufverträge
§
Abs.
nichtig
sind
.
Abrede
Beklagten
Streithelfer
zusätzlich
zahlendes
Entgelt
ist
unwirksam
.
Derartige
Vereinbarungen
Angestellten
Bevollmächtigten
sonstigen
Vertreters
Partei
Geschäftsgegner
eigenen
Vorteil
Rücken
Schaden
Geschäftsherren
verstoßen
guten
Sitten
sind
§
Abs.
nichtig
Urteil
17
.
Mai
26
27
;
Urteil
18
.
Februar
.
widersprechen
einfachsten
grundlegenden
Regeln
geschäftlichen
Anstandes
kaufmännischer
guter
Sitte
Urteil
17
.
Mai
aaO
.
Sittenwidrigkeit
Abrede
änderte
Beklagte
ausgegangen
ist
Zahlungen
Konto
Streithelfers
Teamkasse
erfolgten
somit
teilweise
auch
anderen
Mitarbeitern
Klägerin
zugutekommen
sollten
.
§
StGB
fallenden
Schmiergeldzahlungen
hat
Gesetzgeber
ausdrücklich
klargestellt
Bestechung
unerheblich
ist
Vorteil
Angestellten
Beauftragten
selbst
Dritten
zugutekommt
BT-Drucks
.
S.
.
belohnende
Zahlungen
Vertreter
Rücken
Nachteil
Geschäftsherrn
gilt
.
Vereinbarung
zusätzlichen
Zahlungen
Streithelfer
hat
Nichtigkeit
abgeschlossenen
Kaufverträge
Folge
.
Zwar
führen
sittenwidrige
Abreden
Vertreter
leistende
Zahlungen
nur
dann
Nichtigkeit
Hauptvertrags
§
Abs.
auch
Geschäftsherren
nachteiligen
Gestaltung
geführt
haben
Urteil
1
.
Januar
;
Urteil
6
.
Mai
.
sittenwidrigen
Absprachen
besondere
Zuwendungen
Vertreter
ist
jedoch
vermuten
Urteil
17
.
Mai
26
.
Vermutung
ist
insbesondere
dann
begründet
Zahlungen
Vertreter
Vertretenen
zusätzlicher
Kaufpreis
hätten
gewährt
werden
können
Vertreter
Vertragspartner
erkennbar
Pflicht
zuwiderhandelt
Verträge
Vertretenen
günstigsten
Preisen
abzuschließen
vgl.
Urteil
2
.
Dezember
BGHSt
.
Beklagte
haftet
verschärft
§
Abs.
.
verschärfte
Haftung
setzt
allerdings
Bereicherungsschuldner
Sittenwidrigkeit
begründenden
Tatsachen
auch
ergebende
Rechtsfolge
Nichtigkeit
Rechtsgeschäfts
kennt
Senat
Urteil
12
Juli
.
Zweifel
Schuldners
genügen
.
Mangel
Rechtsgrunds
kennt
aber
auch
Vorteile
Geschäft
sichern
bewusst
Einsicht
verschließt
Verpflichtungsgeschäft
nichtig
ist
.
sittenwidrig
handelnde
Bereicherungsschuldner
Tatsachen
kennt
Rechtsgrundlosigkeit
Erwerbs
aufdrängt
verdient
Schutz
Senat
Urteil
12
Juli
aaO
S.
.
ist
hier
eigenen
Vortrag
Beklagten
auszugehen
Revision
zutreffend
verweist
.
hat
Klageerwiderung
eingeräumt
sei
bekannt
gewesen
Streithelfer
Nebenkasse
private
Rechnung
führte
vermutet
habe
Schwarzkasse
gehandelt
habe
.
Vorgehensweise
sei
ungewöhnlich
insofern
nachteilig
gewesen
Zahlungen
Rechnung
habe
steuerlich
nutzbar
machen
können
.
Lieferungen
Klägerin
jedenfalls
Aufbau
Geschäfts
tragende
Säule
dargestellt
hätten
sei
jedoch
angewiesen
gewesen
.
habe
versucht
Hinsicht
Streithelfer
gut
stellen
Geschäftsbeziehung
ungestört
fortsetzen
können
.
Beklagte
kannte
Treubruch
Streithelfers
begründenden
Nichtigkeit
Verträge
führenden
Tatsachen
.
redlich
Denkender
Gedanken
eigenen
Vorteil
beeinflusst
gewesen
ist
Maßstab
:
Senat
Urteil
12
Juli
aaO
S.
Bezugnahme
Urteil
25
.
Februar
ZR
wäre
Hintergrund
Überzeugung
gelangt
Klägerin
nachteiligen
Kaufverträge
nichtig
sind
.
Beklagte
erkannt
haben
will
kann
nur
beruhen
Vorteile
Lieferungen
sichern
bewusst
Einsicht
versperrt
hat
.
Beklagte
hat
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Klägerin
Schaden
ersetzen
entsteht
Verschuldens
Sache
verschlechtert
wird
untergeht
anderen
Grunde
herausgegeben
werden
kann
.
Beklagte
hat
vertreten
Zeitschriften
Veräußerungen
Dritte
Klägerin
herausgeben
kann
.
freiwillige
Veräußerung
Sache
verschärft
Bereicherungsschuldner
§
Abs.
Herausgabe
Sache
verklagten
Besitzer
gleichgestellt
ist
stellt
schuldhafte
Verletzung
Herausgabepflicht
§
:
;
NK-BGB/Schanbacher
3
.
Aufl
.
.
13
;
Staudinger/Gursky
.
18
;
Soergel/Stadler
13
.
Aufl
.
.
12
;
Verweisung
§
Satz
.
§
:
Senat
Urteil
29
.
Januar
.
Beklagte
schuldet
§
Klägerin
Ersatz
ersetzende
Vermögenseinbuße
Verlust
Werts
herauszugebenden
Sache
besteht
.
früher
Schrifttum
herrschenden
Auffassung
haftete
Besitzer
§
allerdings
Ersatz
subjektiven
Interesses
Eigentümers
möglichen
Herausgabe
allein
objektiven
Verkehrswert
Sache
System
Deutschen
Bürgerlichen
S.
Fn
.
25
;
Sachenrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Kaehler
Bereicherungsrecht
Vindikation
S.
Fn
.
;
5
.
Aufl
.
Anm
.
.
Besitzer
sollte
Eigentümer-Besitzerverhältnis
Ersatz
Schäden
Eigentümer
entgangenen
Gewinns
verpflichtet
sein
Sachenrecht
5
.
Aufl
.
S.
;
Westermann/Pinger
Sachenrecht
6
.
Aufl
.
S.
;
Wieling
.
heutiger
Auslegung
Vorschrift
hat
Herausgabe
verklagte
Besitzer
Eigentümer
jedoch
Vermögensschäden
ersetzen
entstehen
Sache
herausgeben
kann
.
Eigentümer
kann
vollen
Ersatz
Schadens
entgangenen
Gewinns
verlangen
Urteil
5
.
Mai
;
Senat
Urteil
29
.
Januar
;
Bamberger-Roth/Fritzsche
3
.
Aufl
.
.
14
;
NKBGB/Schanbacher
3
.
Aufl
.
.
18
;
Soergel/Stadler
13
.
Aufl
.
.
;
§
.
10
;
Staudinger/Gursky
§
.
.
verklagten
Besitzer
ist
Pflicht
auferlegt
Verwalter
fremden
Sache
betrachten
sorgen
Eigentümer
herausgegeben
werden
kann
Motive
3
.
Denkschrift
Sachenrecht
S.
Materialien
Bürgerlichen
Gesetzbuch
S.
S.
.
Verletzt
Besitzer
Pflicht
haftet
Verletzung
anderer
schuldrechtlicher
Pflichten
Eigentümer
Ersatz
entstandenen
Vermögensschäden
.
Besitzer
hat
beispielsweise
auch
Ersatz
Eigentümer
entgangene
staatliche
Subvention
Milchprämie
leisten
Eigentümer
erhalten
hätte
Besitzer
Sache
Viehbestand
hätte
herausgeben
können
Senat
Urteil
29
.
Januar
.
Gemessen
hat
Beklagte
Klägerin
§
auch
besonderen
Verhältnissen
Zeitschriftenvertriebs
beruhenden
Vertriebsschaden
ersetzen
entsteht
Klägerin
Beklagte
verkauften
Zeitschriften
herausgeben
kann
Lieferanten
Rückvergütung
erstatteten
Einkaufspreise
erneuten
Vertriebs
Zeitschriften
Anspruch
genommen
wird
.
Schadensersatzpflicht
Beklagten
ist
schließlich
ausgeschlossen
Klägerin
Vermögenseinbuße
verlangt
Missbrauch
Handlungsvollmacht
Streithelfers
Veräußerung
mehr
Verkehr
bestimmter
Zeitschriften
beruhte
Beklagte
wusste
.
Umstand
Verhältnisse
Unternehmen
Klägerin
Entstehung
Vertriebsschadens
erst
ermöglicht
haben
ist
allerdings
unbeachtlich
kann
Schadensersatzanspruch
§
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
Schadensentstehung
§
Abs.
Satz
begründen
unten
III.1
.
.
Ebenfalls
rechtsfehlerhaft
ist
Abweisung
Klageanträge
Klägerin
Beklagten
Herausgabe
Erlöses
Verkauf
Zeitschriften
verlangt
.
1
.
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
besteht
allerdings
Beklagte
Eigentum
Zeitschriften
erworben
hatte
siehe
oben
Berechtigter
verfügte
.
2
.
Anspruch
Herausgabe
Beklagten
erzielten
Erlöses
Veräußerung
Zeitschriften
kann
jedoch
ebenfalls
verschärften
Bereicherungshaftung
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
ergeben
.
verschärft
haftende
Bereicherungsschuldner
hat
Herausgabe
Empfangenen
Veräußerung
Dritten
§
Abs.
unmöglich
geworden
ist
Gläubiger
Verlangen
rechtsgeschäftlich
erlangte
Surrogat
herauszugeben
Urteil
11
.
Oktober
.
Urteil
25
.
März
§
.
.
.
Sache
ist
entscheidungsreif
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Einwendungen
Beklagten
getroffen
hat
.
1
.
Schadensersatzanspruch
:
Anspruch
Ersatz
Vertriebsschadens
bestünde
Geschäftsführer
Klägerin
Veräußerungen
Remissionsware
Streithelfer
Beklagten
Streithelfer
behauptet
informiert
gewesen
wären
gebilligt
hätten
.
Verlangen
Klägerin
Ersatz
Schadens
stellte
dann
Gebot
Glauben
§
unvereinbarer
Rechtsmissbrauch
.
Rechtsausübung
kann
unzulässig
sein
objektiv
Gesamtbild
widersprüchlichen
Verhaltens
ergibt
frühere
Verhalten
späteren
sachlich
unvereinbar
ist
Interessen
Gegenpartei
Hinblick
vorrangig
schutzwürdig
sind
Urteil
12
November
.
41
;
Urteil
15
November
ZR
.
.
Anspruch
Ersatz
Vertriebsschadens
§
kann
auch
§
Abs.
gänzlich
wegfallen
mindern
sein
.
ist
Schadensersatzanspruch
§
anzuwenden
Urteil
8
Juli
Nr.
§
;
Urteil
21
.
Februar
;
Staudinger/Gursky
§
.
.
Grundgedanken
Vorschrift
ist
statthaft
Geschädigte
Schädiger
Rechenschaft
zieht
berücksichtigen
selbst
gefährliche
Lage
geschaffen
mitgeschaffen
hat
Schädiger
vertretende
Beitrag
Schadensentstehung
auswirken
konnte
Urteil
21
.
Februar
aaO
.
Insoweit
wird
Abwägung
Parteien
vorgetragenen
Umstände
berücksichtigen
sein
Schaden
Klägerin
unerlaubte
Inverkehrbringen
Remissionsware
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
ganz
erheblichen
Teil
Organisationsmängel
Haus
Klägerin
zurückzuführen
verantworten
ist
.
2
.
Anspruch
Herausgabe
Erlöses
:
Anspruch
setzt
verschärfte
Haftung
Bereicherungsschuldners
§
Abs.
.
entfällt
grundsätzlich
Leistende
Mangel
Rechtsgrunds
kennt
Empfänger
Kenntnis
annimmt
;
;
§
.
5
;
6
.
Aufl
.
.
5
;
aA
Bamberger-Roth/Wendehorst
3
.
Auflage
§
.
.
Beruht
Nichtigkeit
Vertrags
aber
kollusiven
Zusammenwirken
Vertreter
Leistenden
ist
Vertrauen
Empfängers
Leistung
behalten
dürfen
schutzwürdig
.
Hat
Empfänger
Leistung
Vertreter
Leistenden
sittenwidriger
Weise
zusammengewirkt
haftet
nur
dann
verschärft
§
Abs.
Leistung
auch
Kenntnis
Vertretenen
Mangel
erfolgt
ist
§
kondiziert
werden
kann
.
wäre
Beklagten
Kenntnis
Geschäftsführer
Zahlungen
Streithelfer
nachzuweisen
vgl.
Urteil
22
.
September
ZR
.
Auch
Anspruch
Klägerin
kann
Rechtsgedanken
§
Abs.
begrenzt
sein
Geschäftsführer
gehabt
hätten
Streithelfer
einzuschreiten
Jahre
lang
vorgenommenen
Verkäufe
unternommen
haben
vgl.
Urteil
25
.
März
.
§
enthaltene
Ausgleichsgedanke
ist
Schadensersatzansprüche
anzuwenden
Verlangen
vollen
Ausgleichs
eigenen
Verantwortung
Gläubigers
unzulässige
Rechtsausübung
darstellt
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
.
So
verhielte
Geschäftsführer
Klägerin
Beklagten
Streithelfer
Beweisantritt
vorgetragen
Veräußerungen
unterrichtet
waren
aber
gebotenen
Kontrolle
Streithelfers
hätten
erkennen
müssen
.
3
.
Klägerin
kann
Anspruch
Schadensersatz
§
Anspruch
Herausgabe
Beklagten
erzielten
Veräußerungserlöses
§
geltend
machen
.
Allerdings
mindert
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Wert
Beklagten
erlangten
Ersatzes
vgl.
Urteil
17
.
April
.
ist
beantragten
Feststellung
Verpflichtung
auszusprechen
.
Beklagten
Ersatz
4
.
Auskunftsanspruch
:
Klageantrag
Auskunft
ist
Auskunftsanspruch
lediglich
Hilfsfunktion
Durchsetzung
Leistungsanspruchs
zukommt
Beschluss
16
.
Juni
stattzugeben
Ergebnis
noch
durchzuführenden
Beweisaufnahme
geltend
gemachten
Ansprüche
ggf.
nur
Höhe
Anteils
Grunde
nach
besteht
.
Weinland
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung