NAMEN Verkündet : 9 . Mai Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Schadensersatzpflicht Besitzers § ist Wert herauszugebenden Sache beschränkt bestimmt subjektiven Interesse Eigentümers Wiedererlangung Fortführung Urteil 5 . Mai ; Senat Urteil 29 . Januar . § § Abs. verschärfte Haftung Empfängers Leistung entfällt Leistende Mangel Rechtsgrunds kennt Empfänger Kenntnis annimmt . Hat Empfänger Leistung Vertreter Leistenden sittenwidriger Weise zusammengewirkt haftet nur dann verschärft § Abs. Leistung auch Kenntnis Vertretenen Mangel Rechtsgrunds erfolgt ist § kondiziert werden kann . Urteil 9 . Mai V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats 26 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Großhändlerin ausländische Presseerzeugnisse . Streithelfer Beklagten war Vertriebsleiter . veräußerte Namen Klägerin Jahren etwa Zeitschriften Beständen Beklagten Preisen zunächst € Mitte € Zeitschrift . weiteren Betrag € Heft zahlte Beklagte Privatkonto Streithelfers . Beklagte bot Zeitschriften u.a. Internetplattform Kauf ; verkaufte Weg Zeitschriften erzielte Erlös insgesamt 266.748,07 € . Beklagten veräußerten Zeitschriften handelte Vortrag Klägerin sog. Remissionsware also Zeitschriften normalen Vertrieb Zeitschriftenhandel üblichen Preisen € Heft hatte veräußern können amerikanischen Lieferanten Einkaufspreis ca. € Darstellung insgesamt € rückvergütet erhalten hatte . Lieferungen Beklagten endeten Anfang Klägerin Vortrag unrechtmäßigen Vertrieb Streithelfer festgestellt Angestelltenverhältnis gekündigt hatte . Klägerin verlangt Beklagten jetzt noch : 1 . Auskunft Verbleib Aufstellung Beklagten gelieferten Zeitschriften Vernichtung Verkauf insoweit Angabe Erlöses 2 . Feststellung Verpflichtung Beklagten Ersatz Schäden Vertrieb Zeitschriften 3 . Auszahlung Verkauf erzielten Erlöses 266.748,07 € zzgl. Zinsen 4 . Feststellung Verpflichtung Beklagten Herausgabe Vertrieb InternetAccounts erzielten Veräußerungserlöses . Landgericht hat Klage insoweit abgewiesen Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint geltend gemachten Ansprüchen stünde Zeitschriften wirksam Beklagten übereignet worden seien . Streithelfer habe Anscheinsvollmacht gehandelt . kollusives Zusammenwirken Beklagten Streithelfer könne festgestellt werden . Verträge seien auch Zahlungen Streithelfer nichtig gewesen . Beklagte habe subjektiven Tatbestand Bestechung erfüllt . sei ersichtlich Verträge Belieferung Beklagten gesetzliches Verbot verstoßen hätten sittenwidrig gewesen seien . II . Entscheidung Berufungsgerichts Begründetheit Klage Anspruchsgrundlagen geprüft hat hält rechtlicher Überprüfung stand . Antrag festzustellen Beklagte Klägerin Schaden ersetzen hat entstanden ist noch entstehen wird Beklagte mehr Verkauf bestimmte Zeitschriften sog. Remissionsware wieder Verkehr gebracht hat Lieferanten Unrecht erstatteter Einkaufspreise Anspruch genommen worden ist werden wird Folgenden Vertriebsschaden bezeichnet ist rechtsfehlerhaft abgewiesen worden . kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . 1 . Schadensersatzanspruch Klägerin ergibt allerdings § Abs. § ; hat Eigentum Zeitschriften Übereignung Beklagten verloren § Satz . Revision stellt Unrecht Übergabe Klägerin Beklagten Frage . Übergabe § Satz stellt tatsächlichen Vorgang nämlich Erlangung tatsächlichen Gewalt Sache Urteil 9 . Februar . muss Konsens Wechsel Eigenbesitz zugrunde liegen Übergabe Besitzverschaffung verbotene Eigenmacht Abs. abzugrenzen vgl. . Konsens liegt Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen erstinstanzlichen Urteil Streithelfer Namen Klägerin verkauften Zeitschriften Beklagten Firmenstempel Lieferscheinen Klägerin zugesandt wurden . Parteien haben auch Übergang Eigentums geeinigt . Klägerin wurde Abschluss dinglichen Verträge Streithelfer § Abs. vertreten . Streithelfer hatte Vertriebsleiter Abs. Fall . wird nämlich konkludent bereits erteilt Angestellten Zuständigkeiten Aufgaben eigenverantwortlichen Erledigung Unternehmen übertragen werden vgl. Urteile 25 . Februar 16 . Dezember NStZ 281 . Zweifelhaft ist allerdings Veräußerung aktueller retournierter Zeitschriften noch Handlungsvollmacht Streithelfers gedeckt gewesen ist . bedarf hier jedoch Entscheidung . Frage Handlungsbevollmächtigte Abschluss Rechtsgeschäfts noch Rahmen Handlungsvollmacht bewegt hat kann nämlich dahinstehen Inhaber Handelsgeschäfts Rechtsgeschäft Grundsätzen Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss aaO 4 . Kapitel . ; aaO § . f. ; 5 . Aufl . . . Grenzen rechtsgeschäftlich erteilter Handlungsvollmacht gesetzlich geregelten Rechtscheinhaftung § Baumbach/Hopt 36 . Aufl . § . allgemeinen Haftung Vertretenen veranlasstem Rechtsschein sind immer trennscharf ziehen aaO § . . Anscheinsvollmacht kann Vertretene Mangel Vertretungsmacht Vertreters berufen schuldhaft Rechtsschein Vollmacht veranlasst hat so Geschäftsgegner Glauben Rücksicht Verkehrssitte Bevollmächtigung ausgehen darf auch ausgegangen ist Urteil 5 . März ZR . liegt hier . Würdigung Umstände Berufungsgericht Klägerin veranlassten Rechtsschein Vollmacht Streithelfers Veräußerung auch Zeitschriften bejaht Dauer Geschäftsbeziehung Volumen Art Abwicklung Lieferungen lässt Rechtsfehler erkennen . ist Klägerin zuzurechnen Veräußerungen Anschein erweckt haben Handlungsvollmacht Streithelfers Vertriebsleiter umfasst sein . Berufungsgericht ist Recht Vorbringen Klägerin nachgegangen Streithelfer geschickt internen Kontrollen umgangen habe allein Geschäfte Beklagten Geschäftsführung unbekannt geblieben seien . Klägerin hätte selbst so verhalten haben sollte Rechtsschein Vollmacht Streithelfers unverschuldet veranlasst außen Erscheinung getretenen Umstände Rechtsschein ordnungsgemäßer Veräußerungen hervorriefen Auslieferung Lager Lieferscheinen Rechnungen ; Bezahlung Lastschrifteinzug Erfassung Buchhaltung Klägerin Sphäre stammten . Geschäftsinhaber muss Anschein Vollmacht Angestellten zurechnen lassen selbst hervorgerufen hat vgl. Hopt AcP . Verteilung Risiken beruht kaufmännische Verkehr Rechtsicherheit einfache klare Verhältnisse erfordert Geschäftspartner zugemutet werden kann Ermächtigung Geschäftsinhaber Auftretenden genaue Ermittlungen anzustellen äußeren Anschein anzunehmen berechtigt ist Geschäftsinhaber Verhalten Namen handelnden Angestellten billigt vgl. . Beklagte hat Vertretungsmacht Streithelfers vertraut durfte Umständen Grundsatz Glauben Rücksicht Verkehrssitte auch vertrauen . Feststellungen Berufungsgerichts Beklagte Streithelfer Grund Stellung Vertriebsleiter Unternehmen Klägerin Veräußerung Zeitschriften zuständigen bevollmächtigten Mitarbeiter angesehen hat Hintergrund Abwicklung Geschäfte Lieferscheinen Rechnungen auch habe erkennen müssen Streithelfer Veräußerung Zeitschriften berechtigt gewesen sei sind rechtsfehlerfrei . Klägerin vorbringt unterstellt Kenntnisse Beklagten Besonderheiten Handels Zeitschriften Feststellungen Berufungsgerichts hatte . Übereignungen sind wirksam Klägerin bindend . dinglichen Verträge sind § Abs. nichtig . Anders verhielte zwar Beklagte Streithelfer bewusst arglistiger Weise Nachteil Klägerin zusammengewirkt hätte mehr Verkauf bestimmte Remissionsware erwerben . kollusiven Vorgehen fehlt hier jedoch Beklagte erkannt hat Streithelfer Vertrieb bestimmte Ware veräußerte regulären Verkauf Restposten Verkauf zuständigen Vertriebsleiter Klägerin ausging . Feststellungen Berufungsgerichts erhobene Verfahrensrüge erachtet Senat durchgreifend ; Begründung wird gemäß § Satz abgesehen . Berufung Beklagten Wirksamkeit Streithelfer vereinbarten Übereignungen stellt auch Glauben § unzulässige Rechtsausübung . Vertretene muss Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäfte allerdings dann gelten lassen andere Vertragsteil Missbrauch Vertretungsmacht zwar erkannt hat Umständen hätte erkennen müssen Urteil 28 . Februar ; Urteil 25 . März . jedoch grundsätzlich Vertretene Risiko Vollmachtsmissbrauchs tragen hat Urteil 1 . Februar . Rechtsausübung Verdachtsmomenten setzt beruhende Einwand Geschäftsgegner Evidenz unzulässigen Missbrauchs massiven tretungsmacht Urteil 25 . März 114 ; Urteil 25 . Oktober XI ; Urteil 29 . Juni ZR 2883 ; Urteil 1 . Februar . . verneint Berufungsgericht Rechtsfehler . tatrichterliche Würdigung ist Revisionsverfahren nur überprüfbar Begriff objektiven Evidenz verkannt wurde Beurteilung wesentliche Umstände Betracht gelassen wurden Urteil 29 . Juni ZR aaO . Prüfung hält Berufungsurteil stand . tatrichterliche Würdigung Beklagten Vollmachtmissbrauch Streithelfers habe aufdrängen müssen selbst kaufmännische Mitrbeiter Klägerin Verkauf alter Ware Restbeständen Besonderes erkannten einfachen Erklärungen Streithelfers zufrieden gaben lässt Rechtsfehler erkennen . Übereignungen Zeitschriften waren auch Hinblick Vereinbarung zusätzliche Streithelfer leistende Zahlungen nichtig . Grund sind zwar Kaufverträge unten 2 . Übereignungen unwirksam . Nichtigkeit schuldrechtlichen Vertrags § Abs. hat auch Nichtigkeit Erfüllungsgeschäfts Folge . ist nur dann ebenfalls nichtig Unsittlichkeit gerade Vollzug Leistung liegt also dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden Sittenwidrigkeit begründet ist Senat Urteile 24 . Mai 20 . Januar ; Urteil 22 . Januar -9- . So verhält hier . Abrede Streithelfer zusätzlich leistenden Zahlungen betraf allein schuldrechtliche Geschäft ; erhöhte Summe Beklagten Erwerb Zeitschriften zahlenden Entgelts . 2 . geltend gemachte Schadensersatzanspruch Ersatz Vertriebsschadens kann jedoch verschärften Haftung Bereicherungsschuldners § Abs. Satz Fall § Abs. § Abs. § Abs. § ergeben . Beklagte war Klägerin § Abs. Satz Fall Herausgabe Zeitschriften verpflichtet . hatte rechtlichen Grund erlangt Klägerin geschlossenen Kaufverträge § Abs. nichtig sind . Abrede Beklagten Streithelfer zusätzlich zahlendes Entgelt ist unwirksam . Derartige Vereinbarungen Angestellten Bevollmächtigten sonstigen Vertreters Partei Geschäftsgegner eigenen Vorteil Rücken Schaden Geschäftsherren verstoßen guten Sitten sind § Abs. nichtig Urteil 17 . Mai 26 27 ; Urteil 18 . Februar . widersprechen einfachsten grundlegenden Regeln geschäftlichen Anstandes kaufmännischer guter Sitte Urteil 17 . Mai aaO . Sittenwidrigkeit Abrede änderte Beklagte ausgegangen ist Zahlungen Konto Streithelfers Teamkasse erfolgten somit teilweise auch anderen Mitarbeitern Klägerin zugutekommen sollten . § StGB fallenden Schmiergeldzahlungen hat Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt Bestechung unerheblich ist Vorteil Angestellten Beauftragten selbst Dritten zugutekommt BT-Drucks . S. . belohnende Zahlungen Vertreter Rücken Nachteil Geschäftsherrn gilt . Vereinbarung zusätzlichen Zahlungen Streithelfer hat Nichtigkeit abgeschlossenen Kaufverträge Folge . Zwar führen sittenwidrige Abreden Vertreter leistende Zahlungen nur dann Nichtigkeit Hauptvertrags § Abs. auch Geschäftsherren nachteiligen Gestaltung geführt haben Urteil 1 . Januar ; Urteil 6 . Mai . sittenwidrigen Absprachen besondere Zuwendungen Vertreter ist jedoch vermuten Urteil 17 . Mai 26 . Vermutung ist insbesondere dann begründet Zahlungen Vertreter Vertretenen zusätzlicher Kaufpreis hätten gewährt werden können Vertreter Vertragspartner erkennbar Pflicht zuwiderhandelt Verträge Vertretenen günstigsten Preisen abzuschließen vgl. Urteil 2 . Dezember BGHSt . Beklagte haftet verschärft § Abs. . verschärfte Haftung setzt allerdings Bereicherungsschuldner Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen auch ergebende Rechtsfolge Nichtigkeit Rechtsgeschäfts kennt Senat Urteil 12 Juli . Zweifel Schuldners genügen . Mangel Rechtsgrunds kennt aber auch Vorteile Geschäft sichern bewusst Einsicht verschließt Verpflichtungsgeschäft nichtig ist . sittenwidrig handelnde Bereicherungsschuldner Tatsachen kennt Rechtsgrundlosigkeit Erwerbs aufdrängt verdient Schutz Senat Urteil 12 Juli aaO S. . ist hier eigenen Vortrag Beklagten auszugehen Revision zutreffend verweist . hat Klageerwiderung eingeräumt sei bekannt gewesen Streithelfer Nebenkasse private Rechnung führte vermutet habe Schwarzkasse gehandelt habe . Vorgehensweise sei ungewöhnlich insofern nachteilig gewesen Zahlungen Rechnung habe steuerlich nutzbar machen können . Lieferungen Klägerin jedenfalls Aufbau Geschäfts tragende Säule dargestellt hätten sei jedoch angewiesen gewesen . habe versucht Hinsicht Streithelfer gut stellen Geschäftsbeziehung ungestört fortsetzen können . Beklagte kannte Treubruch Streithelfers begründenden Nichtigkeit Verträge führenden Tatsachen . redlich Denkender Gedanken eigenen Vorteil beeinflusst gewesen ist Maßstab : Senat Urteil 12 Juli aaO S. Bezugnahme Urteil 25 . Februar ZR wäre Hintergrund Überzeugung gelangt Klägerin nachteiligen Kaufverträge nichtig sind . Beklagte erkannt haben will kann nur beruhen Vorteile Lieferungen sichern bewusst Einsicht versperrt hat . Beklagte hat gemäß § Abs. § Abs. § Abs. § Klägerin Schaden ersetzen entsteht Verschuldens Sache verschlechtert wird untergeht anderen Grunde herausgegeben werden kann . Beklagte hat vertreten Zeitschriften Veräußerungen Dritte Klägerin herausgeben kann . freiwillige Veräußerung Sache verschärft Bereicherungsschuldner § Abs. Herausgabe Sache verklagten Besitzer gleichgestellt ist stellt schuldhafte Verletzung Herausgabepflicht § : ; NK-BGB/Schanbacher 3 . Aufl . . 13 ; Staudinger/Gursky . 18 ; Soergel/Stadler 13 . Aufl . . 12 ; Verweisung § Satz . § : Senat Urteil 29 . Januar . Beklagte schuldet § Klägerin Ersatz ersetzende Vermögenseinbuße Verlust Werts herauszugebenden Sache besteht . früher Schrifttum herrschenden Auffassung haftete Besitzer § allerdings Ersatz subjektiven Interesses Eigentümers möglichen Herausgabe allein objektiven Verkehrswert Sache System Deutschen Bürgerlichen S. Fn . 25 ; Sachenrecht 3 . Aufl . S. ; Kaehler Bereicherungsrecht Vindikation S. Fn . ; 5 . Aufl . Anm . . Besitzer sollte Eigentümer-Besitzerverhältnis Ersatz Schäden Eigentümer entgangenen Gewinns verpflichtet sein Sachenrecht 5 . Aufl . S. ; Westermann/Pinger Sachenrecht 6 . Aufl . S. ; Wieling . heutiger Auslegung Vorschrift hat Herausgabe verklagte Besitzer Eigentümer jedoch Vermögensschäden ersetzen entstehen Sache herausgeben kann . Eigentümer kann vollen Ersatz Schadens entgangenen Gewinns verlangen Urteil 5 . Mai ; Senat Urteil 29 . Januar ; Bamberger-Roth/Fritzsche 3 . Aufl . . 14 ; NKBGB/Schanbacher 3 . Aufl . . 18 ; Soergel/Stadler 13 . Aufl . . ; § . 10 ; Staudinger/Gursky § . . verklagten Besitzer ist Pflicht auferlegt Verwalter fremden Sache betrachten sorgen Eigentümer herausgegeben werden kann Motive 3 . Denkschrift Sachenrecht S. Materialien Bürgerlichen Gesetzbuch S. S. . Verletzt Besitzer Pflicht haftet Verletzung anderer schuldrechtlicher Pflichten Eigentümer Ersatz entstandenen Vermögensschäden . Besitzer hat beispielsweise auch Ersatz Eigentümer entgangene staatliche Subvention Milchprämie leisten Eigentümer erhalten hätte Besitzer Sache Viehbestand hätte herausgeben können Senat Urteil 29 . Januar . Gemessen hat Beklagte Klägerin § auch besonderen Verhältnissen Zeitschriftenvertriebs beruhenden Vertriebsschaden ersetzen entsteht Klägerin Beklagte verkauften Zeitschriften herausgeben kann Lieferanten Rückvergütung erstatteten Einkaufspreise erneuten Vertriebs Zeitschriften Anspruch genommen wird . Schadensersatzpflicht Beklagten ist schließlich ausgeschlossen Klägerin Vermögenseinbuße verlangt Missbrauch Handlungsvollmacht Streithelfers Veräußerung mehr Verkehr bestimmter Zeitschriften beruhte Beklagte wusste . Umstand Verhältnisse Unternehmen Klägerin Entstehung Vertriebsschadens erst ermöglicht haben ist allerdings unbeachtlich kann Schadensersatzanspruch § Einwand unzulässiger Rechtsausübung Schadensentstehung § Abs. Satz begründen unten III.1 . . Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist Abweisung Klageanträge Klägerin Beklagten Herausgabe Erlöses Verkauf Zeitschriften verlangt . 1 . Anspruch Klägerin § Abs. Satz besteht allerdings Beklagte Eigentum Zeitschriften erworben hatte siehe oben Berechtigter verfügte . 2 . Anspruch Herausgabe Beklagten erzielten Erlöses Veräußerung Zeitschriften kann jedoch ebenfalls verschärften Bereicherungshaftung § Abs. Satz Fall § Abs. § Abs. § Abs. ergeben . verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat Herausgabe Empfangenen Veräußerung Dritten § Abs. unmöglich geworden ist Gläubiger Verlangen rechtsgeschäftlich erlangte Surrogat herauszugeben Urteil 11 . Oktober . Urteil 25 . März § . . . Sache ist entscheidungsreif Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen Einwendungen Beklagten getroffen hat . 1 . Schadensersatzanspruch : Anspruch Ersatz Vertriebsschadens bestünde Geschäftsführer Klägerin Veräußerungen Remissionsware Streithelfer Beklagten Streithelfer behauptet informiert gewesen wären gebilligt hätten . Verlangen Klägerin Ersatz Schadens stellte dann Gebot Glauben § unvereinbarer Rechtsmissbrauch . Rechtsausübung kann unzulässig sein objektiv Gesamtbild widersprüchlichen Verhaltens ergibt frühere Verhalten späteren sachlich unvereinbar ist Interessen Gegenpartei Hinblick vorrangig schutzwürdig sind Urteil 12 November . 41 ; Urteil 15 November ZR . . Anspruch Ersatz Vertriebsschadens § kann auch § Abs. gänzlich wegfallen mindern sein . ist Schadensersatzanspruch § anzuwenden Urteil 8 Juli Nr. § ; Urteil 21 . Februar ; Staudinger/Gursky § . . Grundgedanken Vorschrift ist statthaft Geschädigte Schädiger Rechenschaft zieht berücksichtigen selbst gefährliche Lage geschaffen mitgeschaffen hat Schädiger vertretende Beitrag Schadensentstehung auswirken konnte Urteil 21 . Februar aaO . Insoweit wird Abwägung Parteien vorgetragenen Umstände berücksichtigen sein Schaden Klägerin unerlaubte Inverkehrbringen Remissionsware entstanden ist noch entstehen wird ganz erheblichen Teil Organisationsmängel Haus Klägerin zurückzuführen verantworten ist . 2 . Anspruch Herausgabe Erlöses : Anspruch setzt verschärfte Haftung Bereicherungsschuldners § Abs. . entfällt grundsätzlich Leistende Mangel Rechtsgrunds kennt Empfänger Kenntnis annimmt ; ; § . 5 ; 6 . Aufl . . 5 ; aA Bamberger-Roth/Wendehorst 3 . Auflage § . . Beruht Nichtigkeit Vertrags aber kollusiven Zusammenwirken Vertreter Leistenden ist Vertrauen Empfängers Leistung behalten dürfen schutzwürdig . Hat Empfänger Leistung Vertreter Leistenden sittenwidriger Weise zusammengewirkt haftet nur dann verschärft § Abs. Leistung auch Kenntnis Vertretenen Mangel erfolgt ist § kondiziert werden kann . wäre Beklagten Kenntnis Geschäftsführer Zahlungen Streithelfer nachzuweisen vgl. Urteil 22 . September ZR . Auch Anspruch Klägerin kann Rechtsgedanken § Abs. begrenzt sein Geschäftsführer gehabt hätten Streithelfer einzuschreiten Jahre lang vorgenommenen Verkäufe unternommen haben vgl. Urteil 25 . März . § enthaltene Ausgleichsgedanke ist Schadensersatzansprüche anzuwenden Verlangen vollen Ausgleichs eigenen Verantwortung Gläubigers unzulässige Rechtsausübung darstellt vgl. Urteil 14 . Oktober . So verhielte Geschäftsführer Klägerin Beklagten Streithelfer Beweisantritt vorgetragen Veräußerungen unterrichtet waren aber gebotenen Kontrolle Streithelfers hätten erkennen müssen . 3 . Klägerin kann Anspruch Schadensersatz § Anspruch Herausgabe Beklagten erzielten Veräußerungserlöses § geltend machen . Allerdings mindert Schadensersatzanspruch § Abs. Wert Beklagten erlangten Ersatzes vgl. Urteil 17 . April . ist beantragten Feststellung Verpflichtung auszusprechen . Beklagten Ersatz 4 . Auskunftsanspruch : Klageantrag Auskunft ist Auskunftsanspruch lediglich Hilfsfunktion Durchsetzung Leistungsanspruchs zukommt Beschluss 16 . Juni stattzugeben Ergebnis noch durchzuführenden Beweisaufnahme geltend gemachten Ansprüche ggf. nur Höhe Anteils Grunde nach besteht . Weinland Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung