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1137 lines
9.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
März
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Übergibt
Grundschuldgläubiger
vollstreckbare
Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde
Grundschuldbrief
Löschungsbewilligung
Schuldner
gesicherte
Schuld
getilgt
hat
können
Parteien
Fortbestehen
Grundschuld
formlos
einigen
Vollstreckung
Titel
erneut
möglich
sein
soll
.
ist
Regel
auszugehen
Parteien
vereinbaren
Grundschuld
wiederum
Darlehensverbindlichkeit
sichern
soll
.
Versäumnisurteil
27
.
März
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
21
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
bestellte
Grundstück
Briefgrundschulden
je
DM
Rechtsvorgängerin
Beklagten
unterwarf
jeweils
sofortigen
Zwangsvollstreckung
.
Tilgung
gesicherten
Forderungen
übersandte
Beklagte
Klägerin
vollstreckbaren
Ausfertigungen
Grundschuldbestellungsurkunden
Grundschuldbriefe
Löschungsbewilligungen
.
Jahren
trafen
Parteien
neue
Sicherungsabreden
fortbestehenden
Grundschulden
Sicherheiten
weitere
Darlehen
dienten
.
Beklagten
antragsgemäß
weitere
vollstreckbare
Ausfertigungen
Grundschuldbestellungsurkunden
erteilt
worden
waren
leitete
gestützt
dinglichen
Rechte
Zwangsversteigerung
Grundstücks
.
Vollstreckungsgegenklage
Klägerin
Interesse
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
Ausfertigungen
unzulässig
erklären
lassen
will
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Erlösverteilung
Zwangsversteigerungsverfahren
fand
Berufungsrechtszugs
.
hat
Klägerin
Hilfsantrag
gestellt
Rechtswidrigkeit
Zwangsvollstreckung
feststellen
lassen
will
.
Nur
Hilfsbegehren
hat
Berufungsgericht
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
will
Beklagte
auch
insoweit
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
sieht
Feststellungsklage
Revisionsinstanz
alleinigen
Streitgegenstand
bildet
zulässig
.
Ursprünglich
habe
Klägerin
materiell-rechtliche
Einwendungen
gestützte
Vollstreckungsabwehrklage
§
Abs.
fehlende
Vollstreckbarkeit
Titels
bezogene
Titelgegenklage
erhoben
§
Abs.
analog
.
Beendigung
Zwangsversteigerung
Rechtsschutzbedürfnis
entfallen
sei
habe
Klägerin
jedenfalls
möglicher
Schadensersatzansprüche
Interesse
gerichtliche
Feststellung
Rechtmäßigkeit
Zwangsversteigerung
herbeizuführen
.
Titelgegenklage
nachfolgende
Feststellungsklage
sei
auch
begründet
Vollstreckung
Unterwerfungserklärungen
unzulässig
gewesen
sei
.
Aushändigung
Titel
Grundschuldbriefe
Löschungsbewilligungen
Jahr
habe
Titeln
Vollstreckbarkeit
genommen
.
Beklagte
habe
Verhalten
Klägerin
dauerhaft
verpflichtet
mehr
Titeln
vollstrecken
.
Unterwerfungserklärungen
seien
späteren
Sicherungsabreden
wieder
aufgelebt
Vollstreckungstitel
Form
§
Abs.
Nr.
genügen
müssten
.
Schließlich
sei
Vollstreckungsgegenklage
auch
rechtsmissbräuchlich
.
Zwar
sei
Klägerin
verpflichtet
dinglichen
Vollstreckung
unterwerfen
.
Beklagte
habe
aber
ebenfalls
rechtsmissbräuchlich
verhalten
objektiv
unzutreffenden
Behauptung
Titel
verloren
haben
weitere
vollstreckbare
Ausfertigungen
verschafft
habe
.
II
.
Revision
Beklagten
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Klägerin
Sachprüfung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Unrecht
sieht
Berufungsgericht
Feststellungsklage
zulässig
.
1
.
Feststellungsklage
muss
gemäß
§
Abs.
Feststellung
Bestehens
Rechtsverhältnisses
gerichtet
sein
.
können
auch
einzelne
Rechte
Pflichten
gehören
Rechtsverhältnis
ergeben
.
ist
zulässig
Kläger
Beendigung
Zwangsvollstreckung
feststellen
lassen
will
bestimmter
Teil
materiell-rechtlichen
Schuld
bestand
Urteil
23
.
Januar
.
können
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bloße
Elemente
Vorfragen
Rechtsverhältnisses
reine
Tatsachen
etwa
Wirksamkeit
Willenserklärungen
Rechtswidrigkeit
Verhaltens
Gegenstand
Feststellungsklage
sein
Urteil
3
.
Mai
332
;
Urteil
19
.
April
;
Urteil
7
.
Juni
.
;
Urteil
20
.
Februar
.
9
;
jeweils
.
gemessen
ist
Hilfsantrag
Wortlaut
unzulässig
Rechtswidrigkeit
Zwangsvollstreckung
festgestellt
werden
soll
.
2
.
Allerdings
ist
revisionsrechtlich
uneingeschränkt
nachprüfbaren
Auslegung
Klageantrags
beachten
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
.
.
vgl.
nur
Senat
Urteil
4
Juli
.
.
Dementsprechend
ist
Antrag
so
auszulegen
Bestehen
Grunde
nach
festgestellt
werden
soll
vgl.
Urteil
7
.
Juni
.
Rechtsschutzziel
bezieht
Antrag
zwar
gegenwärtiges
Rechtsverhältnis
.
fehlt
insoweit
aber
gemäß
§
Abs.
erforderlichen
Feststellungsinteresse
ersichtlich
ist
Klägerin
behaupteten
Schadensersatzansprüche
Ende
Zwangsvollstreckung
beziffern
kann
vgl.
sogenannten
verlängerten
Vollstreckungsgegenklage
Senat
Urteil
6
.
März
f.
II.1
.
insoweit
.
abgedruckt
.
Feststellungsklage
ist
auch
ausnahmsweise
zulässig
endgültigen
Erledigung
aufgetretenen
Streitpunkte
führen
könnte
Senat
Urteil
17
.
Juni
unklar
ist
Höhe
Beklagte
ungerechtfertigten
Vorteil
erlangt
haben
sollte
.
.
Sache
ist
Entscheidung
reif
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Abweisung
Klage
unzulässig
muss
Klägerin
zunächst
noch
Gelegenheit
erhalten
Feststellungsinteresse
vorzutragen
Antrag
umzustellen
Ansprüche
beziffert
§
Abs.
Satz
.
Aufhebung
Zurückverweisung
kann
auch
abgesehen
werden
Klage
ohnehin
unbegründet
wäre
.
1
.
Allerdings
ist
Klage
Zulässigkeit
unterstellt
unbegründet
Klägerin
stützt
Beklagte
habe
bestehenden
Titeln
mehr
vollstrecken
dürfen
.
Schon
Ausgangspunkt
unzutreffend
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Rückgabe
vollstreckbaren
Ausfertigungen
Grundschuldbriefe
Löschungsbewilligung
werde
Durchführung
Vollstreckungsmaßnahmen
dauerhaft
ausgeschlossen
.
Rückgabe
Titel
entfällt
Vollstreckbarkeit
vgl.
Senat
Urteil
21
.
Januar
.
Auch
Parteien
Berufungsgericht
annimmt
stillschweigend
vereinbart
haben
Titeln
Gebrauch
gemacht
werden
sollte
konnten
Vereinbarung
jederzeit
aufheben
.
Rückgewähr
erfolgte
Klägerin
insbesondere
bewilligte
schung
veranlasste
vgl.
§
war
Beklagte
weiterhin
Grundschuldgläubigerin
.
Parteien
konnten
weiteres
einigen
Vollstreckung
bestehenden
Titeln
erneut
möglich
sein
sollte
.
Einigung
ist
Regel
auszugehen
Parteien
hier
vereinbaren
Grundschuld
wiederum
Darlehensverbindlichkeit
sichern
soll
.
Ansicht
Berufungsgerichts
bedurfte
neuen
notariellen
Beurkundung
.
erforderlichen
Titel
waren
vorhanden
.
Auswechslung
gesicherten
Forderung
berührt
Unterwerfungserklärung
anders
Hypothek
Grundschuld
ggfs.
abstraktes
Schuldversprechen
gesicherten
Anspruch
bezogen
ist
Urteil
3
.
Juni
XI
DNotZ
;
MüKoZPO/Wolfsteiner
4
.
Aufl
.
.
;
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
Interessenlage
wollte
Klägerin
gerade
Möglichkeit
offenhalten
Grundschulden
geschehen
erneut
Sicherungsmittel
verwenden
Weise
erneuten
Grundschuldbestellung
verbundenen
Kosten
sparen
.
formlose
kostengünstige
Verwendung
Grundschuld
Sicherheit
anfänglich
gesicherten
Forderungen
ist
wesentlicher
Grund
verbreitete
Verwendung
Grundschulden
Kreditsicherungsmittel
vgl.
nur
Epp
Bankrechtshandbuch
4
.
Aufl
.
.
;
Kreditsicherung
Grundschulden
9
.
Aufl
.
.
.
.
Titel
weiterhin
bestanden
hat
Beklagte
Berufungsgericht
meint
rechtsmissbräuchlich
verhalten
neue
vollstreckbare
Ausfertigungen
beantragte
.
erforderliche
berechtigte
Interesse
Erteilung
weiteren
vollstreckbaren
Ausfertigung
§
besteht
auch
dann
Gläubiger
Neuvalutierung
vollstrecken
darf
Erstausfertigung
aber
zuvor
erfolgten
Schuldtilgung
Schuldner
verblieben
ist
vgl.
MüKoZPO/Wolfsteiner
4
.
Aufl
.
.
.
2
.
geprüft
hat
Berufungsgericht
jedoch
weiteren
Einwendungen
Klägerin
Eintritt
Verwertungsreife
Verjährung
gesicherten
Forderungen
betreffen
;
insoweit
fehlt
schon
Feststellungen
.
wäre
nachzuholen
Klage
ergänzendem
Vortrag
zulässig
anzusehen
sein
sollte
auch
Einwendungen
Revisionsinstanz
angefallenen
Streitstoff
gehören
.
Allerdings
ist
angefochtenen
Urteil
allein
verlängerte
Titelgegenklage
entschieden
worden
.
stellt
eigenen
Vollstreckungsabwehrklage
unterscheidenden
Streitgegenstand
Senat
Urteil
19
.
Dezember
juris
.
;
Urteil
18
November
ZR
.
jeweils
.
Wäre
prozessuale
Einordnung
Klagebegehrens
richtig
hätte
Berufungsgericht
Entscheidung
Vollstreckungsabwehrklage
unterlassen
;
insoweit
wäre
Rechtshängigkeit
Ablauf
Frist
Urteilsergänzung
entfallen
vgl.
Senat
Urteil
21
.
März
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
aber
nur
Vollstreckungsabwehrklage
gemäß
§
einheitlichen
Streitgegenstand
erhoben
.
Titelgegenklage
richtet
Vollstreckbarkeit
Titels
selbst
etwa
materiellen
Rechtskraft
fähig
ist
nur
scheinbar
vollstreckungsfähigen
Inhalt
hat
Senat
Urteil
19
.
Dezember
juris
.
7
;
Urteil
18
November
ZR
.
.
Einwendungen
hat
Klägerin
vorgetragen
.
hat
vielmehr
-9-
vollstreckungsbeschränkende
Vereinbarung
berufen
Beklagte
Rückgabe
vollstreckbaren
Ausfertigungen
dauerhaft
Vollstreckung
Grundschuld
verzichtet
habe
.
fällt
ebenso
materiellrechtliche
Einwendungen
Anspruch
direkten
Anwendungsbereich
§
vgl.
Beschluss
26
.
Juni
XI
.
Rechtsbehelfsbelehrung
:
zugestellte
Versäumnisurteil
Bundesgerichtshofes
kann
säumige
Partei
Notfrist
Wochen
Zustellung
Bundesgerichtshof
einlegen
.
Einspruch
muss
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Einreichung
Einspruchsschrift
eingelegt
werden
.
Einspruchsschrift
muss
enthalten
:
1
.
Bezeichnung
Urteils
Einspruch
gerichtet
wird
;
2
.
Erklärung
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Soll
Urteil
nur
Teil
angefochten
werden
so
ist
Umfang
Anfechtung
bezeichnen
.
Einspruchsschrift
sind
Verteidigungsmittel
Zulässigkeit
Klage
betreffen
vorzubringen
.
Antrag
kann
Vorsitzende
erkennenden
Senats
Frist
Begründung
verlängern
.
Versäumung
Frist
Begründung
ist
rechnen
nachträgliche
Vorbringen
mehr
zugelassen
wird
.
Einzelnen
wird
Verfahrensvorschriften
§
§
Abs.
§
§
§
verwiesen
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
71/12
Entscheidung
21.11.2013