NAMEN Verkündet : 27 . März Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Übergibt Grundschuldgläubiger vollstreckbare Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde Grundschuldbrief Löschungsbewilligung Schuldner gesicherte Schuld getilgt hat können Parteien Fortbestehen Grundschuld formlos einigen Vollstreckung Titel erneut möglich sein soll . ist Regel auszugehen Parteien vereinbaren Grundschuld wiederum Darlehensverbindlichkeit sichern soll . Versäumnisurteil 27 . März V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen 21 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin bestellte Grundstück Briefgrundschulden je DM Rechtsvorgängerin Beklagten unterwarf jeweils sofortigen Zwangsvollstreckung . Tilgung gesicherten Forderungen übersandte Beklagte Klägerin vollstreckbaren Ausfertigungen Grundschuldbestellungsurkunden Grundschuldbriefe Löschungsbewilligungen . Jahren trafen Parteien neue Sicherungsabreden fortbestehenden Grundschulden Sicherheiten weitere Darlehen dienten . Beklagten antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren leitete gestützt dinglichen Rechte Zwangsversteigerung Grundstücks . Vollstreckungsgegenklage Klägerin Interesse Zwangsvollstreckung vollstreckbaren Ausfertigungen unzulässig erklären lassen will hat Landgericht abgewiesen . Erlösverteilung Zwangsversteigerungsverfahren fand Berufungsrechtszugs . hat Klägerin Hilfsantrag gestellt Rechtswidrigkeit Zwangsvollstreckung feststellen lassen will . Nur Hilfsbegehren hat Berufungsgericht stattgegeben . Senat zugelassenen Revision will Beklagte auch insoweit Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht sieht Feststellungsklage Revisionsinstanz alleinigen Streitgegenstand bildet zulässig . Ursprünglich habe Klägerin materiell-rechtliche Einwendungen gestützte Vollstreckungsabwehrklage § Abs. fehlende Vollstreckbarkeit Titels bezogene Titelgegenklage erhoben § Abs. analog . Beendigung Zwangsversteigerung Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei habe Klägerin jedenfalls möglicher Schadensersatzansprüche Interesse gerichtliche Feststellung Rechtmäßigkeit Zwangsversteigerung herbeizuführen . Titelgegenklage nachfolgende Feststellungsklage sei auch begründet Vollstreckung Unterwerfungserklärungen unzulässig gewesen sei . Aushändigung Titel Grundschuldbriefe Löschungsbewilligungen Jahr habe Titeln Vollstreckbarkeit genommen . Beklagte habe Verhalten Klägerin dauerhaft verpflichtet mehr Titeln vollstrecken . Unterwerfungserklärungen seien späteren Sicherungsabreden wieder aufgelebt Vollstreckungstitel Form § Abs. Nr. genügen müssten . Schließlich sei Vollstreckungsgegenklage auch rechtsmissbräuchlich . Zwar sei Klägerin verpflichtet dinglichen Vollstreckung unterwerfen . Beklagte habe aber ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten objektiv unzutreffenden Behauptung Titel verloren haben weitere vollstreckbare Ausfertigungen verschafft habe . II . Revision Beklagten ist Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Klägerin Sachprüfung vgl. Senat Urteil 4 . April . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Unrecht sieht Berufungsgericht Feststellungsklage zulässig . 1 . Feststellungsklage muss gemäß § Abs. Feststellung Bestehens Rechtsverhältnisses gerichtet sein . können auch einzelne Rechte Pflichten gehören Rechtsverhältnis ergeben . ist zulässig Kläger Beendigung Zwangsvollstreckung feststellen lassen will bestimmter Teil materiell-rechtlichen Schuld bestand Urteil 23 . Januar . können ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bloße Elemente Vorfragen Rechtsverhältnisses reine Tatsachen etwa Wirksamkeit Willenserklärungen Rechtswidrigkeit Verhaltens Gegenstand Feststellungsklage sein Urteil 3 . Mai 332 ; Urteil 19 . April ; Urteil 7 . Juni . ; Urteil 20 . Februar . 9 ; jeweils . gemessen ist Hilfsantrag Wortlaut unzulässig Rechtswidrigkeit Zwangsvollstreckung festgestellt werden soll . 2 . Allerdings ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Auslegung Klageantrags beachten Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht . . vgl. nur Senat Urteil 4 Juli . . Dementsprechend ist Antrag so auszulegen Bestehen Grunde nach festgestellt werden soll vgl. Urteil 7 . Juni . Rechtsschutzziel bezieht Antrag zwar gegenwärtiges Rechtsverhältnis . fehlt insoweit aber gemäß § Abs. erforderlichen Feststellungsinteresse ersichtlich ist Klägerin behaupteten Schadensersatzansprüche Ende Zwangsvollstreckung beziffern kann vgl. sogenannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage Senat Urteil 6 . März f. II.1 . insoweit . abgedruckt . Feststellungsklage ist auch ausnahmsweise zulässig endgültigen Erledigung aufgetretenen Streitpunkte führen könnte Senat Urteil 17 . Juni unklar ist Höhe Beklagte ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte . . Sache ist Entscheidung reif § Abs. Satz Abs. . Abweisung Klage unzulässig muss Klägerin zunächst noch Gelegenheit erhalten Feststellungsinteresse vorzutragen Antrag umzustellen Ansprüche beziffert § Abs. Satz . Aufhebung Zurückverweisung kann auch abgesehen werden Klage ohnehin unbegründet wäre . 1 . Allerdings ist Klage Zulässigkeit unterstellt unbegründet Klägerin stützt Beklagte habe bestehenden Titeln mehr vollstrecken dürfen . Schon Ausgangspunkt unzutreffend ist Annahme Berufungsgerichts Rückgabe vollstreckbaren Ausfertigungen Grundschuldbriefe Löschungsbewilligung werde Durchführung Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft ausgeschlossen . Rückgabe Titel entfällt Vollstreckbarkeit vgl. Senat Urteil 21 . Januar . Auch Parteien Berufungsgericht annimmt stillschweigend vereinbart haben Titeln Gebrauch gemacht werden sollte konnten Vereinbarung jederzeit aufheben . Rückgewähr erfolgte Klägerin insbesondere bewilligte schung veranlasste vgl. § war Beklagte weiterhin Grundschuldgläubigerin . Parteien konnten weiteres einigen Vollstreckung bestehenden Titeln erneut möglich sein sollte . Einigung ist Regel auszugehen Parteien hier vereinbaren Grundschuld wiederum Darlehensverbindlichkeit sichern soll . Ansicht Berufungsgerichts bedurfte neuen notariellen Beurkundung . erforderlichen Titel waren vorhanden . Auswechslung gesicherten Forderung berührt Unterwerfungserklärung anders Hypothek Grundschuld ggfs. abstraktes Schuldversprechen gesicherten Anspruch bezogen ist Urteil 3 . Juni XI DNotZ ; MüKoZPO/Wolfsteiner 4 . Aufl . . ; Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . Interessenlage wollte Klägerin gerade Möglichkeit offenhalten Grundschulden geschehen erneut Sicherungsmittel verwenden Weise erneuten Grundschuldbestellung verbundenen Kosten sparen . formlose kostengünstige Verwendung Grundschuld Sicherheit anfänglich gesicherten Forderungen ist wesentlicher Grund verbreitete Verwendung Grundschulden Kreditsicherungsmittel vgl. nur Epp Bankrechtshandbuch 4 . Aufl . . ; Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . . Titel weiterhin bestanden hat Beklagte Berufungsgericht meint rechtsmissbräuchlich verhalten neue vollstreckbare Ausfertigungen beantragte . erforderliche berechtigte Interesse Erteilung weiteren vollstreckbaren Ausfertigung § besteht auch dann Gläubiger Neuvalutierung vollstrecken darf Erstausfertigung aber zuvor erfolgten Schuldtilgung Schuldner verblieben ist vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner 4 . Aufl . . . 2 . geprüft hat Berufungsgericht jedoch weiteren Einwendungen Klägerin Eintritt Verwertungsreife Verjährung gesicherten Forderungen betreffen ; insoweit fehlt schon Feststellungen . wäre nachzuholen Klage ergänzendem Vortrag zulässig anzusehen sein sollte auch Einwendungen Revisionsinstanz angefallenen Streitstoff gehören . Allerdings ist angefochtenen Urteil allein verlängerte Titelgegenklage entschieden worden . stellt eigenen Vollstreckungsabwehrklage unterscheidenden Streitgegenstand Senat Urteil 19 . Dezember juris . ; Urteil 18 November ZR . jeweils . Wäre prozessuale Einordnung Klagebegehrens richtig hätte Berufungsgericht Entscheidung Vollstreckungsabwehrklage unterlassen ; insoweit wäre Rechtshängigkeit Ablauf Frist Urteilsergänzung entfallen vgl. Senat Urteil 21 . März . Auffassung Berufungsgerichts hat Klägerin aber nur Vollstreckungsabwehrklage gemäß § einheitlichen Streitgegenstand erhoben . Titelgegenklage richtet Vollstreckbarkeit Titels selbst etwa materiellen Rechtskraft fähig ist nur scheinbar vollstreckungsfähigen Inhalt hat Senat Urteil 19 . Dezember juris . 7 ; Urteil 18 November ZR . . Einwendungen hat Klägerin vorgetragen . hat vielmehr -9- vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung berufen Beklagte Rückgabe vollstreckbaren Ausfertigungen dauerhaft Vollstreckung Grundschuld verzichtet habe . fällt ebenso materiellrechtliche Einwendungen Anspruch direkten Anwendungsbereich § vgl. Beschluss 26 . Juni XI . Rechtsbehelfsbelehrung : zugestellte Versäumnisurteil Bundesgerichtshofes kann säumige Partei Notfrist Wochen Zustellung Bundesgerichtshof einlegen . Einspruch muss Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Einreichung Einspruchsschrift eingelegt werden . Einspruchsschrift muss enthalten : 1 . Bezeichnung Urteils Einspruch gerichtet wird ; 2 . Erklärung Urteil Einspruch eingelegt werde . Soll Urteil nur Teil angefochten werden so ist Umfang Anfechtung bezeichnen . Einspruchsschrift sind Verteidigungsmittel Zulässigkeit Klage betreffen vorzubringen . Antrag kann Vorsitzende erkennenden Senats Frist Begründung verlängern . Versäumung Frist Begründung ist rechnen nachträgliche Vorbringen mehr zugelassen wird . Einzelnen wird Verfahrensvorschriften § § Abs. § § § verwiesen . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : Entscheidung 71/12 Entscheidung 21.11.2013