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620 lines
4.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Mai
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Kammergerichts
16
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
beauftragte
Firma
GmbH
Verkauf
gebrauchten
vermieteten
Eigentumswohnung
.
Mitarbeiter
Firma
führten
Beratungsgespräche
Klägerin
Verlauf
Rechtsstreits
verstorbenen
Ehemann
stellten
Gespräch
12
.
August
Eigentumswohnung
Beklagten
.
notarieller
Urkunde
gleichen
Tag
gaben
Klägerin
Ehemann
Kaufangebot
folgende
Klausel
enthält
:
Angebot
hält
Käufer
Dauer
Wochen
heute
gebunden
.
Ablauf
Frist
erlischt
Angebot
nur
Bindung
.
Annahme
Angebots
kann
solange
erklärt
werden
beurkundenden
Notar
Angebot
schriftlich
widerrufen
worden
ist
.
Wirksamkeit
Vertragsabschlusses
soll
Beurkundung
Annahmeerklärung
ausreichen
.
Zuganges
Ausfertigung
Annahmeerklärung
Käufer
bedarf
Wirksamkeit
.
notarieller
Erklärung
2
.
Oktober
nahm
Beklagte
Angebot
.
Käufer
zahlten
Kaufpreis
Höhe
wurden
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Klage
hat
Landgericht
Beklagte
Interesse
Rückzahlung
Zug
Zug
Rückübereignung
Rückgabe
Eigentumswohnung
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Kammergericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
will
Klägerin
Zurückweisung
Berufung
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Kaufvertrag
sei
gekommen
Angebot
Klägerin
Ehemannes
Zeitpunkt
Annahme
noch
erloschen
gewesen
sei
.
maßgebliche
Klausel
sei
gemäß
Nr.
unwirksam
.
sehe
lediglich
Bindung
Wochen
.
Auch
sei
beanstanden
Angebot
Ablauf
Frist
widerruflich
fortgelte
.
Käufern
habe
offen
gestanden
Vertrag
Abstand
nehmen
.
schuldhafte
Verletzung
Parteien
geschlossenen
Beratungsvertrags
könne
Klägerin
stützen
jedenfalls
Beratungsfehler
ersichtlich
sei
.
II
.
Revision
Klägerin
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Beklagten
Sachprüfung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
verneint
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
Rückzahlung
Kaufpreises
Zug
Zug
Rückgabe
Rückübereignung
Eigentumswohnung
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Käufer
haben
Kaufpreis
Rechtsgrund
geleistet
Kaufvertrag
gekommen
ist
.
Angebotsannahme
Beklagte
war
Kaufangebot
bestimmte
vierwöchige
Bindungsfrist
regelmäßig
auch
hier
Empfänger
Annahme
Angebots
eingeräumten
Frist
§
deckt
verstrichen
;
Beklagte
hat
Annahmeerklärung
erst
Ablauf
fast
Monaten
abgegeben
.
Angebot
enthaltene
Erklärung
Ablauf
vierwöchigen
Bindungsfrist
nur
Bindung
Angebot
aber
Angebot
selbst
erlöschen
solle
führt
Fortgeltung
Angebots
Klausel
gemäß
§
Nr.
unwirksam
ist
.
Bezugnahme
Feststellungen
rechtliche
Würdigung
Landgerichts
sieht
Berufungsgericht
Klausel
Beklagten
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
.
ist
beanstanden
Landgericht
festgestellt
hat
Inhalt
gewerblich
Grundstückshandel
tätigen
Beklagten
vorgegeben
war
Disposition
Käufer
stand
.
unterliegt
Klausel
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vorschriften
richterliche
Kontrolle
Inhalts
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
wird
Vertragsabschlussklausel
§
Nr.
erfasst
vgl.
Letzterem
Senat
Urteile
11
.
Juni
.
7
;
7
.
Juni
.
.
;
27
.
September
.
9
;
22
November
juris
.
13
;
17
.
Januar
.
.
Senat
hat
allerdings
erst
Erlass
angefochtenen
Urteils
entschieden
Klauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Angebot
anderen
Teils
hier
unbefristet
fortbesteht
Verwender
jederzeit
angenommen
werden
kann
auch
dann
Nr.
Halbs
.
unvereinbar
sind
andere
Teil
Widerruf
Angebot
lösen
kann
näher
Senat
Urteil
7
.
Juni
.
.
.
war
Angebot
Käufer
Zeitpunkt
Annahme
gemäß
§
erloschen
.
Anhaltspunkte
Käufer
verspätete
Annahmeerklärung
Beklagten
§
Abs.
neues
Angebot
gilt
angenommen
haben
sind
ersichtlich
.
Annahme
Schweigen
kommt
beurkundungsbedürftigen
Grundstücksgeschäften
Betracht
.
anderen
Teil
Erfüllung
vorgenommenen
Handlungen
etwa
Kaufpreiszahlung
sind
grundsätzlich
schlüssige
Annahmeerklärung
auszulegen
näher
Senat
Urteil
11
.
Juni
.
.
.
2
.
Klägerin
Rückzahlungsanspruch
auch
§
Abs.
schuldhafter
Verletzung
Pflichten
Kaufvertragsparteien
geschlossenen
Beratungsvertrag
stützen
könnte
kann
offenbleiben
.
Bereicherungsanspruch
hinausgehende
Rechte
könnten
§
Abs.
Hinblick
nunmehr
allein
verfahrensgegenständlichen
Rückzahlungsanspruch
ergeben
.
.
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
;
§
Abs.
Satz
.
Rechtsstreit
ist
Sinne
§
Abs.
Endentscheidung
reif
.
Berufungsgericht
hat
rechtlichen
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Höhe
Bereicherungsanspruchs
Klägerin
getroffen
insbesondere
Hinblick
etwaige
Nutzungen
Verwendungen
Sache
vgl.
Senat
Urteile
17
.
Januar
.
27
.
September
.
.
jeweils
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
O
Entscheidung