NAMEN Verkündet : 9 . Mai Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Kammergerichts 16 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte beauftragte Firma GmbH Verkauf gebrauchten vermieteten Eigentumswohnung . Mitarbeiter Firma führten Beratungsgespräche Klägerin Verlauf Rechtsstreits verstorbenen Ehemann stellten Gespräch 12 . August Eigentumswohnung Beklagten . notarieller Urkunde gleichen Tag gaben Klägerin Ehemann Kaufangebot folgende Klausel enthält : Angebot hält Käufer Dauer Wochen heute gebunden . Ablauf Frist erlischt Angebot nur Bindung . Annahme Angebots kann solange erklärt werden beurkundenden Notar Angebot schriftlich widerrufen worden ist . Wirksamkeit Vertragsabschlusses soll Beurkundung Annahmeerklärung ausreichen . Zuganges Ausfertigung Annahmeerklärung Käufer bedarf Wirksamkeit . notarieller Erklärung 2 . Oktober nahm Beklagte Angebot . Käufer zahlten Kaufpreis Höhe € wurden Eigentümer Grundbuch eingetragen . Klage hat Landgericht Beklagte Interesse Rückzahlung € Zug Zug Rückübereignung Rückgabe Eigentumswohnung verurteilt . Berufung Beklagten hat Kammergericht Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision will Klägerin Zurückweisung Berufung erreichen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Kaufvertrag sei gekommen Angebot Klägerin Ehemannes Zeitpunkt Annahme noch erloschen gewesen sei . maßgebliche Klausel sei gemäß Nr. unwirksam . sehe lediglich Bindung Wochen . Auch sei beanstanden Angebot Ablauf Frist widerruflich fortgelte . Käufern habe offen gestanden Vertrag Abstand nehmen . schuldhafte Verletzung Parteien geschlossenen Beratungsvertrags könne Klägerin stützen jedenfalls Beratungsfehler ersichtlich sei . II . Revision Klägerin ist Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Beklagten Sachprüfung vgl. Senat Urteil 4 . April . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerhaft verneint Berufungsgericht Anspruch Klägerin Rückzahlung Kaufpreises € Zug Zug Rückgabe Rückübereignung Eigentumswohnung § Abs. Satz Alt . . Käufer haben Kaufpreis Rechtsgrund geleistet Kaufvertrag gekommen ist . Angebotsannahme Beklagte war Kaufangebot bestimmte vierwöchige Bindungsfrist regelmäßig auch hier Empfänger Annahme Angebots eingeräumten Frist § deckt verstrichen ; Beklagte hat Annahmeerklärung erst Ablauf fast Monaten abgegeben . Angebot enthaltene Erklärung Ablauf vierwöchigen Bindungsfrist nur Bindung Angebot aber Angebot selbst erlöschen solle führt Fortgeltung Angebots Klausel gemäß § Nr. unwirksam ist . Bezugnahme Feststellungen rechtliche Würdigung Landgerichts sieht Berufungsgericht Klausel Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung . ist beanstanden Landgericht festgestellt hat Inhalt gewerblich Grundstückshandel tätigen Beklagten vorgegeben war Disposition Käufer stand . unterliegt Klausel gemäß § Abs. Nr. Vorschriften richterliche Kontrolle Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird Vertragsabschlussklausel § Nr. erfasst vgl. Letzterem Senat Urteile 11 . Juni . 7 ; 7 . Juni . . ; 27 . September . 9 ; 22 November juris . 13 ; 17 . Januar . . Senat hat allerdings erst Erlass angefochtenen Urteils entschieden Klauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angebot anderen Teils hier unbefristet fortbesteht Verwender jederzeit angenommen werden kann auch dann Nr. Halbs . unvereinbar sind andere Teil Widerruf Angebot lösen kann näher Senat Urteil 7 . Juni . . . war Angebot Käufer Zeitpunkt Annahme gemäß § erloschen . Anhaltspunkte Käufer verspätete Annahmeerklärung Beklagten § Abs. neues Angebot gilt angenommen haben sind ersichtlich . Annahme Schweigen kommt beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften Betracht . anderen Teil Erfüllung vorgenommenen Handlungen etwa Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich schlüssige Annahmeerklärung auszulegen näher Senat Urteil 11 . Juni . . . 2 . Klägerin Rückzahlungsanspruch auch § Abs. schuldhafter Verletzung Pflichten Kaufvertragsparteien geschlossenen Beratungsvertrag stützen könnte kann offenbleiben . Bereicherungsanspruch hinausgehende Rechte könnten § Abs. Hinblick nunmehr allein verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruch ergeben . . ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. ; § Abs. Satz . Rechtsstreit ist Sinne § Abs. Endentscheidung reif . Berufungsgericht hat rechtlichen Standpunkt folgerichtig Feststellungen Höhe Bereicherungsanspruchs Klägerin getroffen insbesondere Hinblick etwaige Nutzungen Verwendungen Sache vgl. Senat Urteile 17 . Januar . 27 . September . . jeweils . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung O Entscheidung