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721 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Anpassung
Erbbauzinses
anderen
Betrag
Erbbaurechtsvertrag
vereinbart
ist
erneuten
Anpassung
nur
dann
fortzuschreiben
Wille
Vertragsparteien
vergangenen
Anpassung
gerichtet
war
Erbbaurechtsvertrag
vereinbarte
Anpassungsregelung
vereinbarten
Anpassungsbetrag
ändern
Ergänzung
Senatsurteils
24
.
April
.
.
20
.
Dezember
2001-
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Beklagte
wird
verurteilt
Wirkung
11
November
Erhöhung
jährlich
11
November
voraus
zahlbaren
Erbbauzinses
Erbbaurecht
Grundstück
Gemarkung
eingetragen
Erbbaugrundbuch
Grundstück
.
.
DM
zuzustimmen
.
Beklagte
wird
verurteilt
Eintragung
Reallast
Gunsten
jeweiligen
Grundstückseigentümers
nächst
bereiter
Stelle
Erbbaugrundbuch
.
Sicherung
Erbbauzinsmehrbetrages
DM
jährlich
zahlbar
jeweils
11
November
Jahres
voraus
beginnend
11
November
dinglicher
Wirkung
Eintragung
bewilligen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
notariell
beurkundeten
Vertrag
23
November
bestellte
Kläger
Beklagten
Dauer
Jahren
Erbbaurecht
Gewerbegebiet
gelegenen
Grundstück
Größe
.
Vertrag
berechtigt
Beklagten
Bebauung
Grundstücks
Lagerhalle
Bürogebäude
Wohnung
.
11
November
Jahres
Vorhinein
fällige
Reallast
Erbbaurecht
gesicherte
Erbbauzins
wurde
DM
vereinbart
.
Änderung
heißt
Vertrag
:
"
Ändern
wirtschaftlichen
geldlichen
Verhältnisse
allgemein
Grundstückswertes
Maße
vereinbarte
Erbbauzins
Eigentümer
Erbbauberechtigten
mehr
angemessen
sein
sollte
Grundstückswertes
%
so
kann
Partei
verlangen
dann
angemessene
Erbbauzins
neu
festgesetzt
wird
.
"
Schreiben
15
.
August
verlangte
Kläger
Hinblick
Anstieg
Wertes
Grundstücks
Einverständnis
Beklagten
Erbbauzins
beginnend
11
November
DM
jährlich
erhöhen
.
Parteien
einigten
Folgezeit
Erbbauzins
beginnend
11
November
DM
jährlich
erhöhen
Erbbaurecht
entsprechenden
weiteren
Reallast
belasten
.
Behauptung
Grundstückswert
sei
weiter
gestiegen
verlangte
Kläger
Schreiben
13
.
Oktober
Einverständnis
Beklagten
Erhöhung
Erbbauzinses
11
November
DM
jährlich
.
lehnt
Beklagte
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
Erhöhung
Erbbauzinses
DM
jährlich
DM
beginnend
11
November
zuzustimmen
Eintragung
entsprechenden
Reallast
einzuwilligen
.
Landgericht
hat
Beklagten
verurteilt
Erhöhung
Erbbauzinses
jährlich
DM
zuzustimmen
Eintragung
weiteren
Reallast
einzuwilligen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
verurteilt
Erhöhung
Erbbauzinses
DM
jährlich
beginnend
11
November
zuzustimmen
Eintragung
Reallast
Höhe
DM
jährlich
einzuwilligen
.
weitergehende
Berufung
Klägers
Anschlußberufung
Beklagten
Beklagte
Herabsetzung
Verurteilung
beantragt
hat
hat
zurückgewiesen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Verurteilung
Beklagten
Umfang
ursprünglichen
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Erhöhungsverlangen
nur
teilweise
begründet
.
stellt
Grundstückswert
sei
11.November
wirksam
gewordenen
Erhöhung
Erbbauzinses
DM/qm
DM/qm
mithin
%
gestiegen
.
seien
Vertrag
erneute
Anpassung
Erbbauzinses
vereinbarten
Voraussetzungen
gegeben
.
meint
Maßstab
Erhöhung
sei
Anstieg
Grundstückswerts
.
Verhältnis
Erbbauzins
Grundstückswert
wirksam
gewordenen
Einigung
Parteien
zugrunde
gelegen
habe
aufrecht
erhalten
sei
11
November
geschuldete
Erbbauzins
selben
Verhältnis
Anstieg
Wertes
Grundstücks
beginnend
11
November
%
DM
jährlich
erhöhen
.
Betrag
sei
Eintragung
weiteren
Reallast
Erbbaurecht
sichern
.
weitergehender
Anspruch
Klägers
bestehe
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
II
.
Fehlerfrei
geht
Berufungsgericht
allerdings
vertraglich
vereinbarten
Voraussetzungen
Anpassungsverlangen
vorliegen
.
beanstanden
ist
auch
Auslegung
Anpassungsklausel
Bestimmung
"
dann
angemessenen
Erbbauzinses
"
Anpassungszeitpunkt
üblichen
ortsüblichen
Erbbauzins
abzustellen
ist
Ausmaß
Veränderung
Grundstückswerts
Möglichkeit
Korrektur
Gesichtspunkt
Angemessenheit
.
Auslegung
ist
möglich
weist
revisionsrechtlichen
Fehler
.
Klausel
revisible
Allgemeine
Geschäftsbedingung
handeln
könnte
ist
Tatsacheninstanzen
behauptet
worden
.
insoweit
erhobene
Aufklärungsrüge
ist
unbegründet
sprechenden
gerichtlichen
Hinweis
Zusammenhang
Anlaß
bestand
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
aber
insoweit
Steigerungssatz
letzten
Anpassung
einvernehmlich
zugrunde
gelegten
Verkehrswert
DM
damals
tatsächlichen
Verkehrswert
DM
ausgeht
.
Klausel
knüpft
Anpassungsvoraussetzungen
üblichen
Orientierung
.
16
.
April
letzten
Erbbauzins
zugrundegelegten
Grundstückswert
.
muß
Auslegung
Berufungsgerichts
dann
auch
Höhe
Anpassung
gelten
.
Zutreffend
weist
Berufungsgericht
allerdings
Rechtsprechung
Senats
Wohnzwecken
dienenden
Erbbaurecht
Prüfung
letzten
Erhöhung
Erbbauzinses
vereinbarte
Anpassungsvoraussetzung
erneut
eingetreten
ist
Maßstab
angelegt
werden
darf
überhöhte
frühere
Anpassungen
ausgleicht
.
24
.
April
.
Entscheidend
ist
Zusammenhang
jedoch
immer
letzte
Anpassung
vereinbarte
Anpassungsmaßstab
verändert
werden
sollte
.
Kommt
Eigentümer
Erbbauberechtigten
Anpassung
einmal
ausnahmsweise
Zahlung
niedrigeren
Anwendung
Maßstabs
ergebenden
Erbbauzins
einverstanden
ist
so
hat
Entgegenkommen
noch
Veränderung
Anpassungsmaßstabs
Folge
kann
führen
einmalige
Entgegenkommen
fortzuschreiben
wäre
.
Parteien
hier
letzten
Anpassung
Grundstückswert
nur
DM
ausgegangen
sind
beruht
Vortrag
Klägers
Rahmen
vergleichsweisen
Regelung
zufrieden
gegeben
hat
Erhöhungsmöglichkeit
vollständig
auszuschöpfen
.
Auch
Vortrag
Beklagten
ist
frei
ausgehandelt
worden
.
vereinbarte
Erhöhungsmaßstab
abgeändert
werden
sollte
ist
behauptet
noch
festgestellt
worden
.
Dann
bleibt
nunmehr
anstehenden
Erhöhung
letzten
Erhöhung
geltenden
tatsächlichen
Verkehrswert
DM
Parteien
einvernehmlich
zugrunde
gelegten
Verkehrswert
DM
auszugehen
ist
.
Vorteil
Entgegenkommen
letzten
Anpassung
wird
also
Zukunft
fortgeschrieben
aufgefangen
nunmehr
wieder
vereinbarte
Anpassungsmaßstab
Geltung
kommt
.
ist
Klage
vollem
Umfang
begründet
.
Umstände
Korrektur
Gesichtspunkt
Angemessenheit
erforderten
sind
vorgetragen
noch
ersichtlich
.
Wenzel
Tropf