NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Anpassung Erbbauzinses anderen Betrag Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben Wille Vertragsparteien vergangenen Anpassung gerichtet war Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung vereinbarten Anpassungsbetrag ändern Ergänzung Senatsurteils 24 . April . . 20 . Dezember 2001- V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Beklagte wird verurteilt Wirkung 11 November Erhöhung jährlich 11 November voraus zahlbaren Erbbauzinses Erbbaurecht Grundstück Gemarkung eingetragen Erbbaugrundbuch Grundstück . . DM zuzustimmen . Beklagte wird verurteilt Eintragung Reallast Gunsten jeweiligen Grundstückseigentümers nächst bereiter Stelle Erbbaugrundbuch . Sicherung Erbbauzinsmehrbetrages DM jährlich zahlbar jeweils 11 November Jahres voraus beginnend 11 November dinglicher Wirkung Eintragung bewilligen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : notariell beurkundeten Vertrag 23 November bestellte Kläger Beklagten Dauer Jahren Erbbaurecht Gewerbegebiet gelegenen Grundstück Größe . Vertrag berechtigt Beklagten Bebauung Grundstücks Lagerhalle Bürogebäude Wohnung . 11 November Jahres Vorhinein fällige Reallast Erbbaurecht gesicherte Erbbauzins wurde DM vereinbart . Änderung heißt Vertrag : " Ändern wirtschaftlichen geldlichen Verhältnisse allgemein Grundstückswertes Maße vereinbarte Erbbauzins Eigentümer Erbbauberechtigten mehr angemessen sein sollte Grundstückswertes % so kann Partei verlangen dann angemessene Erbbauzins neu festgesetzt wird . " Schreiben 15 . August verlangte Kläger Hinblick Anstieg Wertes Grundstücks Einverständnis Beklagten Erbbauzins beginnend 11 November DM jährlich erhöhen . Parteien einigten Folgezeit Erbbauzins beginnend 11 November DM jährlich erhöhen Erbbaurecht entsprechenden weiteren Reallast belasten . Behauptung Grundstückswert sei weiter gestiegen verlangte Kläger Schreiben 13 . Oktober Einverständnis Beklagten Erhöhung Erbbauzinses 11 November DM jährlich . lehnt Beklagte . Kläger hat beantragt Beklagten verurteilen Erhöhung Erbbauzinses DM jährlich DM beginnend 11 November zuzustimmen Eintragung entsprechenden Reallast einzuwilligen . Landgericht hat Beklagten verurteilt Erhöhung Erbbauzinses jährlich DM zuzustimmen Eintragung weiteren Reallast einzuwilligen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Beklagten verurteilt Erhöhung Erbbauzinses DM jährlich beginnend 11 November zuzustimmen Eintragung Reallast Höhe DM jährlich einzuwilligen . weitergehende Berufung Klägers Anschlußberufung Beklagten Beklagte Herabsetzung Verurteilung beantragt hat hat zurückgewiesen . Revision erstrebt Kläger Verurteilung Beklagten Umfang ursprünglichen Anträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Erhöhungsverlangen nur teilweise begründet . stellt Grundstückswert sei 11.November wirksam gewordenen Erhöhung Erbbauzinses DM/qm DM/qm mithin % gestiegen . seien Vertrag erneute Anpassung Erbbauzinses vereinbarten Voraussetzungen gegeben . meint Maßstab Erhöhung sei Anstieg Grundstückswerts . Verhältnis Erbbauzins Grundstückswert wirksam gewordenen Einigung Parteien zugrunde gelegen habe aufrecht erhalten sei 11 November geschuldete Erbbauzins selben Verhältnis Anstieg Wertes Grundstücks beginnend 11 November % DM jährlich erhöhen . Betrag sei Eintragung weiteren Reallast Erbbaurecht sichern . weitergehender Anspruch Klägers bestehe . hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . II . Fehlerfrei geht Berufungsgericht allerdings vertraglich vereinbarten Voraussetzungen Anpassungsverlangen vorliegen . beanstanden ist auch Auslegung Anpassungsklausel Bestimmung " dann angemessenen Erbbauzinses " Anpassungszeitpunkt üblichen ortsüblichen Erbbauzins abzustellen ist Ausmaß Veränderung Grundstückswerts Möglichkeit Korrektur Gesichtspunkt Angemessenheit . Auslegung ist möglich weist revisionsrechtlichen Fehler . Klausel revisible Allgemeine Geschäftsbedingung handeln könnte ist Tatsacheninstanzen behauptet worden . insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet sprechenden gerichtlichen Hinweis Zusammenhang Anlaß bestand . gefolgt werden kann Berufungsgericht aber insoweit Steigerungssatz letzten Anpassung einvernehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert DM damals tatsächlichen Verkehrswert DM ausgeht . Klausel knüpft Anpassungsvoraussetzungen üblichen Orientierung . 16 . April letzten Erbbauzins zugrundegelegten Grundstückswert . muß Auslegung Berufungsgerichts dann auch Höhe Anpassung gelten . Zutreffend weist Berufungsgericht allerdings Rechtsprechung Senats Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht Prüfung letzten Erhöhung Erbbauzinses vereinbarte Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist Maßstab angelegt werden darf überhöhte frühere Anpassungen ausgleicht . 24 . April . Entscheidend ist Zusammenhang jedoch immer letzte Anpassung vereinbarte Anpassungsmaßstab verändert werden sollte . Kommt Eigentümer Erbbauberechtigten Anpassung einmal ausnahmsweise Zahlung niedrigeren Anwendung Maßstabs ergebenden Erbbauzins einverstanden ist so hat Entgegenkommen noch Veränderung Anpassungsmaßstabs Folge kann führen einmalige Entgegenkommen fortzuschreiben wäre . Parteien hier letzten Anpassung Grundstückswert nur DM ausgegangen sind beruht Vortrag Klägers Rahmen vergleichsweisen Regelung zufrieden gegeben hat Erhöhungsmöglichkeit vollständig auszuschöpfen . Auch Vortrag Beklagten ist frei ausgehandelt worden . vereinbarte Erhöhungsmaßstab abgeändert werden sollte ist behauptet noch festgestellt worden . Dann bleibt nunmehr anstehenden Erhöhung letzten Erhöhung geltenden tatsächlichen Verkehrswert DM Parteien einvernehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert DM auszugehen ist . Vorteil Entgegenkommen letzten Anpassung wird also Zukunft fortgeschrieben aufgefangen nunmehr wieder vereinbarte Anpassungsmaßstab Geltung kommt . ist Klage vollem Umfang begründet . Umstände Korrektur Gesichtspunkt Angemessenheit erforderten sind vorgetragen noch ersichtlich . Wenzel Tropf