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NAMEN
Verkündet
:
21
Juli
Weschenfelder
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
Begründet
frühere
Nutzung
Grundstücks
Altlastenverdacht
weist
Sachmangel
.
.
Abs.
Satz
Nr.
weitere
Umstände
hinzutreten
müssen
.
Insbesondere
bedarf
Annahme
Sachmangels
zusätzlichen
Tatsachen
Vorhandensein
Altlasten
hindeuten
.
§
Verschweigt
Verkäufer
bekannte
frühere
Nutzung
Grundstücks
Altlastenverdacht
begründet
so
handelt
objektiv
arglistig
.
.
.
Bezogen
subjektiven
Tatbestand
Arglist
hält
Verkäufer
Sachmangel
mindestens
möglich
frühere
Nutzung
Grundstücks
kannte
zumindest
möglich
hielt
Altlastenverdacht
begründet
.
Auch
insoweit
müssen
konkreten
Verkäufer
bekannten
Tatsachen
hinzutreten
Altlastenverdacht
erhärten
.
Macht
Verkäufer
bekannten
früheren
gefahrenträchtigen
Nutzung
Grundstücks
Schluss
möglichen
Altlastenverdacht
gezogen
hat
geltend
habe
Vertragsschluss
angenommen
Altlastenverdacht
sei
ausgeräumt
gewesen
muss
objektiver
ECLI
:
:
Umstände
plausibel
machen
.
entsprechende
Umstände
trifft
sekundäre
Darlegungslast
.
Urteil
21
Juli
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
arglistige
Verschweigen
früheren
Nutzung
gestützte
Beklagten
samtschuldner
gerichtete
Klage
Zahlungsantrags
Höhe
weiteren
Zinsen
Antrags
Feststellung
Pflicht
Ersatz
weiterer
Schäden
abgewiesen
Berufung
Klägers
insoweit
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erwarb
Beklagten
notariellen
Kaufvertrag
30
.
September
Gewerbepark
bebaute
Grundstücke
Haftung
Beklagten
Sachmängel
wurde
ausgeschlossen
Ausnahme
Haftung
Vorsatz
Arglist
.
Beklagte
Beruf
Bauingenieur
Geschäftsführer
Komplementärin
Beklagten
hatte
Grundstücke
Jahre
Hochund
Tiefbauunternehmen
erworben
.
war
bekannt
Grundstücken
80er
Jahren
Asphaltmischanlage
regionalen
Straßenbau
Klärschlammrückhaltebecken
betrieben
worden
waren
.
damalige
Verkäuferin
hatte
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
versichert
Bodenverunreinigungen
bekannt
seien
.
Kläger
verlangt
hier
noch
Interesse
Beklagten
Gesamtschuldner
früheren
Nutzung
Grundstücke
Behauptung
bestehenden
Altlastenverdachts
Schadensersatz
Höhe
Wertdifferenz
Kaufobjekt
mangelbehaftetem
Zustand
Zinsen
Feststellung
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
weitere
Erwerb
Grundstücke
Zusammenhang
entstehende
Schäden
ersetzen
.
Oberlandesgericht
hat
erstmals
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgt
Kläger
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
lässt
streitgegenständlichen
Grundstücke
Altlastenverdacht
besteht
.
fiele
jedenfalls
vertraglich
vereinbarten
Haftungsausschluss
.
Berufung
Beklagten
stehe
§
.
Altlastenverdachts
sei
vertragliche
Beschaffenheitsvereinbarung
vorgetragen
noch
habe
Kläger
bewiesen
Beklagte
Altlastenverdacht
arglistig
verschwiegen
habe
.
Allein
Kenntnis
vormaligen
Betrieb
Asphaltmischanlage
Klärschlammrückhaltebeckens
könne
arglistiges
Beklagten
zuzurechnendes
Verhalten
Beklagten
bezüglich
Bestehens
Altlastenverdachts
geschlossen
werden
.
Zwar
sei
schon
Verdacht
Belastung
Grundstücks
Altlasten
Fehler
Kaufsache
jedoch
nur
konkreten
Verdacht
also
konkrete
gewichtige
Tatsachen
Vorhandensein
Altlasten
nahelegten
.
bestehe
aber
Kläger
widerlegte
Möglichkeit
Beklagte
Verkäuferin
gegebenen
Zusicherung
ausgegangen
sei
Altlasten
vorhanden
seien
Altlastenverdacht
bestehe
.
habe
Beweisaufnahme
ergeben
Demontage
vergleichbarer
Anlagen
üblicherweise
auch
Fundamente
herausgerissen
eventuelle
Verunreinigungen
ausgebaggert
worden
seien
.
Kläger
habe
auch
bewiesen
Beklagte
konkreten
Kontamination
Grundstücke
Kenntnis
gehabt
habe
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
Anspruch
Klägers
Beklagte
§
Nr.
Ersatz
sachmangelbedingter
Schäden
erworbenen
Grundstücke
verneint
werden
.
1
.
Revision
ist
auszugehen
frühere
Nutzung
streitgegenständlichen
Grundstücke
objektiv
Altlastenverdacht
Sachmangel
begründet
.
Besteht
früheren
Nutzung
Grundstücks
Altlastenverdacht
stellt
bereits
Berufungsgericht
offenbar
voller
Tragweite
erkannt
hat
regelmäßig
offenbarungspflichtigen
Sachmangel
.
altlastenverdächtiges
Grundstück
weist
unabhängig
Kauf
verfolgten
Zweck
Regel
schon
Risikos
öffentlich-rechtlichen
Inanspruchnahme
Altlastenverdacht
verbundenen
Wertminderung
übliche
Beschaffenheit
.
.
Abs.
Satz
Nr.
vgl.
Senat
Urteil
8
Juli
.
.
Zwar
ist
Grundstück
Nutzung
Industriegelände
schon
Jahrzehnte
zurückliegt
vornherein
altlastenverdächtig
einzustufen
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
DNotZ
insoweit
abgedruckt
;
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
8)
.
Anders
liegt
aber
frühere
Nutzung
Gefahr
erheblichen
Schadstoffbelastungen
begründet
ehemaligen
wilden
Müllkippe
Senat
Urteil
12
Juli
Tankstelle
Senat
Urteil
1
.
Oktober
II
.
1
.
.
Auch
Nutzung
Grundstücks
Werksdeponie
sechziger
siebziger
Jahren
letzten
Jahrhunderts
anschließend
durchgeführte
Entsorgung
stellt
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
offenbarungspflichtigen
Sachmangel
Deponie
immer
Möglichkeit
Rechnung
gestellt
werden
muss
auch
Abfälle
gelagert
wurden
chemischen
Zusammensetzung
besondere
Gefahr
darstellen
Senat
Urteil
3
.
März
Urteil
19
.
März
.
Anders
Berufungsgericht
offenbar
meint
muss
früheren
Nutzung
Grundstücks
abgeleitete
Altlastenverdacht
konkrete
gewichtige
Tatsachen
untermauert
werden
Vorhandensein
Altlasten
nahelegen
.
muss
auch
konkret
naheliegend
sein
.
Begründet
frühere
Nutzung
Grundstücks
objektiv
Altlastenverdacht
weist
vielmehr
Sachmangel
.
.
Abs.
Satz
Nr.
weitere
Umstände
hinzutreten
müssen
.
Insbesondere
bedarf
Annahme
Sachmangels
zusätzlichen
Tatsachen
Vorhandensein
Altlasten
hindeuten
.
2
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
rechtlichen
Ausgangspunkt
Beklagte
Mangels
vertraglich
vereinbarten
Ausschluss
Sachmängelhaftung
berufen
kann
Kläger
beweist
behaupteten
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
§
.
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
jedoch
Auffassung
arglistige
Verschweigen
Altlastenverdacht
ergebenden
Sachmangels
setze
Verkäufer
konkreter
gewichtiger
Tatsachen
konkreten
naheliegenden
Verdacht
tatsächlichen
Vorhandenseins
Altlasten
gehabt
habe
.
Arglistig
.
.
handelt
Täuschung
Verschweigen
offenbarungspflichtigen
Mangels
Sachmangel
mindestens
möglich
hält
gleichzeitig
weiß
rechnet
billigend
Kauf
nimmt
Vertragsgegner
Sachmangel
kennt
Offenbarung
Vertrag
vereinbarten
Inhalt
geschlossen
hätte
vgl.
nur
Senat
Urteil
3
.
März
.
Verschweigt
Verkäufer
bekannte
frühere
Nutzung
Grundstücks
Altlastenverdacht
begründet
so
handelt
objektiv
arglistig
.
.
.
Bezogen
subjektiven
Tatbestand
Arglist
hält
Verkäufer
Sachmangel
mindestens
möglich
frühere
Nutzung
Grundstücks
kannte
zumindest
möglich
hielt
Altlastenverdacht
begründet
.
Auch
insoweit
müssen
konkreten
Verkäufer
bekannten
Tatsachen
hinzutreten
Altlastenverdacht
erhärten
.
So
kommt
etwa
früheren
Nutzung
Deponie
wilde
Müllkippe
Verkäufer
Kenntnis
konkret
dort
hingelangten
Materialien
Schadstoffen
hatte
vgl.
Senat
Urteil
3
.
März
Urteil
19
.
März
369
;
Senat
Urteil
12
Juli
.
Käufer
soll
Offenbarung
früheren
Nutzung
gerade
Möglichkeit
Untersuchung
-9-
Baugrundes
Abschätzung
etwaiger
Mehrkosten
Falle
Übernahme
mangelhaften
Grundstücks
gegeben
werden
.
Zielrichtung
Aufklärungspflicht
liefe
zuwider
Verkäufer
Offenbarungspflicht
erst
dann
träfe
konkrete
Wissen
frühere
Nutzung
hinausgehende
Anhaltspunkte
hat
Grundstück
tatsächlich
kontaminiert
ist
.
3
.
Entscheidung
erweist
anderen
Gründen
richtig
.
Insbesondere
kann
Abweisung
Klage
Erwägung
Berufungsgerichts
bestehen
bleiben
arglistiges
Handeln
Beklagten
sei
auch
dargelegt
bewiesen
Erwerb
Grundstücke
damaligen
Verkäuferin
vertraglich
versichert
worden
sei
Bodenverunreinigungen
bekannt
seien
Angaben
Zeugen
üblich
gewesen
sei
hier
Erwerb
Grundstücke
Beklagten
erfolgten
Demontage
entsprechenden
Anlagen
auch
Fundamente
eventuelle
Verunreinigungen
auszubaggern
.
Zwar
kann
arglistiges
Handeln
verneinen
sein
Umstände
vorliegen
Verkäufer
ausgehen
darf
Schadstoffbelastung
bestehe
gefahrenträchtigen
Nutzung
vgl.
Senat
Urteil
8
Juli
.
.
So
kann
beispielsweise
liegen
Verkäufer
Dritter
etwa
vormaliger
Eigentümer
Grundstück
negativem
Ergebnis
Altlasten
hat
untersuchen
tatsächlich
vorhandene
Schadstoffe
Spezialfirma
hat
beseitigen
lassen
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Februar
.
.
Beseitigung
Hausbock
Holzhaus
.
Vergleichbare
Umstände
hat
Berufungsgericht
aber
festgestellt
.
angeführten
Umstände
lassen
nämlich
objektiv
Schluss
frühere
Nutzung
begründeter
Altlastenverdacht
ausgeräumt
war
.
Verkäuferin
Bodenverunreinigungen
bekannt
waren
besagt
genommen
Bestehen
tatsächlichen
Kontamination
Grundstücks
trennenden
Altlastenverdachts
.
Aussage
Zeugen
übliche
Vorgehensweise
Demontage
anderer
Altanlagen
Fall
Kläger
verkauften
Grundstücke
angewendet
wurde
ist
offen
;
auch
fehlen
Feststellungen
Altlastenverdacht
vollständig
nur
unmittelbaren
Umgebung
Anlagen
beseitigt
worden
wäre
.
Zwar
lässt
ausschließen
Beklagte
Gegebenheiten
gleichwohl
überzeugt
war
Altlastenverdacht
mehr
bestand
.
Dann
fehlte
subjektiven
Tatbestand
Arglist
Vorsatz
abgekoppelt
Sache
leichtfertige
grob
fahrlässige
Unkenntnis
ersetzt
werden
darf
Senat
Urteil
22
.
April
.
.
so
verhalten
hat
kann
angefochtenen
Urteil
aber
entnommen
werden
.
Berufungsgericht
hat
genannten
Umstände
Zugrundelegung
unzutreffenden
rechtlichen
Ausgangspunkts
nämlich
Annahme
berücksichtigt
Kläger
habe
frühere
Nutzung
Grundstücks
konkrete
Tatsachen
Beklagte
Altlastenverdacht
schließen
musste
.
dienten
nur
Beleg
Darlegungen
Klägers
ausreichten
;
digung
subjektiven
Seite
Arglist
hatte
Berufungsgerichts
Standpunkt
Anlass
.
.
Berufungsurteil
kann
bezogen
hier
interessierenden
Anträge
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
1
.
Rechtsstreit
ist
Entscheidung
reif
§
Abs.
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Sachverständigenbeweis
gestellten
Behauptung
Klägers
getroffen
hat
frühere
Nutzung
streitgegenständlichen
Grundstücke
begründe
typischerweise
Altlastenverdacht
.
wird
Berufungsgericht
Berücksichtigung
dargestellten
Maßstäbe
neu
beurteilen
haben
Voraussetzungen
subjektiven
Tatbestands
arglistigen
Täuschung
Altlastenverdacht
begründenden
früheren
Nutzung
Grundstücke
vorliegen
.
wird
Beklagten
Gelegenheit
geben
sein
Rahmen
sekundären
Darlegungslast
etwaigen
entlastenden
Umständen
ergänzend
vorzutragen
.
ist
Folgendes
berücksichtigen
:
Macht
Verkäufer
bekannten
früheren
gefahrenträchtigen
Nutzung
Grundstücks
Schluss
möglichen
Altlastenverdacht
gezogen
hat
geltend
habe
Vertragsschluss
angenommen
Altlastenverdacht
sei
ausgeräumt
gewesen
muss
objektiver
Umstände
plausibel
machen
.
entsprechende
Umstände
trifft
kundäre
Darlegungslast
.
Zwar
hat
Käufer
grundsätzlich
nur
objektiven
auch
subjektiven
Tatbestand
Arglist
darzulegen
beweisen
.
kommen
insoweit
aber
Beweiserleichterungen
.
Senat
hat
bereits
entschieden
negative
Tatsache
unterbliebenen
Offenbarung
beweispflichtige
Käufer
Grundsätzen
sekundären
Darlegungslast
lediglich
Verkäufer
räumlicher
zeitlicher
inhaltlicher
Weise
spezifizierende
Aufklärung
ausräumen
muss
Senat
Urteil
12
November
.
.
Ebenso
ist
Bezug
subjektiven
Tatbestand
Arglist
Sache
Verkäufers
Umstände
räumlicher
zeitlicher
inhaltlicher
Weise
konkretisieren
unterbliebener
eigener
Aufklärung
ausgegangen
sein
will
Käufer
habe
Kenntnis
Mangel
gehabt
Senat
Urteil
12
November
aaO
.
.
gilt
Verkäufer
früheren
gefahrenträchtigen
Nutzung
Kenntnis
resultierenden
Altlastenverdacht
möglich
gehalten
hatte
behauptet
sei
ausgegangen
Verdacht
sei
ausgeräumt
.
Fall
obliegt
objektiven
Umstände
konkretisieren
Annahme
beruhte
.
2
.
Berufungsurteil
unterliegt
auch
insoweit
Aufhebung
Zurückverweisung
Berufungsgericht
Klage
Schadensersatzansprüche
Beklagten
abgewiesen
hat
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
persönliche
Haftung
Beklagten
bejaht
hätte
Voraussetzungen
objektiven
subjektiven
Tatbestands
arglistigen
Täuschung
zutreffend
erkannt
hätte
.
3
.
Fall
Kläger
Grunde
Schadensersatzanspruch
Beklagten
§
Nr.
zustehen
sollte
ist
Schadenshöhe
Folgendes
hinzuweisen
:
Käufer
kann
Rahmen
sog.
kleinen
Schadensersatzes
Ausgleich
mangelbedingten
Minderwerts
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
verlangen
Senat
Urteil
4
.
April
.
.
Verlangt
hier
Kläger
Ausgleich
merkantilen
Minderwerts
erworbenen
Grundstücke
so
erschöpft
zwingend
Betrag
Wert
Grundstücke
bestehenden
Altlastenverdachts
gemindert
ist
.
Beweist
Käufer
Grundstücke
tatsächlich
kontaminiert
sind
so
ist
vielmehr
Kontamination
rechnung
Minderwerts
einzustellen
.
Haftung
Verkäufers
Sachmangel
früheren
gefahrenträchtigen
Nutzung
ergibt
Altlastenverdacht
begründet
erfasst
auch
Folgen
Verdachts
realisiert
.
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung