NAMEN Verkündet : 21 Juli Weschenfelder Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. Begründet frühere Nutzung Grundstücks Altlastenverdacht weist Sachmangel . . Abs. Satz Nr. weitere Umstände hinzutreten müssen . Insbesondere bedarf Annahme Sachmangels zusätzlichen Tatsachen Vorhandensein Altlasten hindeuten . § Verschweigt Verkäufer bekannte frühere Nutzung Grundstücks Altlastenverdacht begründet so handelt objektiv arglistig . . . Bezogen subjektiven Tatbestand Arglist hält Verkäufer Sachmangel mindestens möglich frühere Nutzung Grundstücks kannte zumindest möglich hielt Altlastenverdacht begründet . Auch insoweit müssen konkreten Verkäufer bekannten Tatsachen hinzutreten Altlastenverdacht erhärten . Macht Verkäufer bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung Grundstücks Schluss möglichen Altlastenverdacht gezogen hat geltend habe Vertragsschluss angenommen Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen muss objektiver ECLI : : Umstände plausibel machen . entsprechende Umstände trifft sekundäre Darlegungslast . Urteil 21 Juli V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 29 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben arglistige Verschweigen früheren Nutzung gestützte Beklagten samtschuldner gerichtete Klage Zahlungsantrags Höhe weiteren € Zinsen Antrags Feststellung Pflicht Ersatz weiterer Schäden abgewiesen Berufung Klägers insoweit zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erwarb Beklagten notariellen Kaufvertrag 30 . September Gewerbepark bebaute Grundstücke Haftung Beklagten Sachmängel wurde ausgeschlossen Ausnahme Haftung Vorsatz Arglist . Beklagte Beruf Bauingenieur Geschäftsführer Komplementärin Beklagten hatte Grundstücke Jahre Hochund Tiefbauunternehmen erworben . war bekannt Grundstücken 80er Jahren Asphaltmischanlage regionalen Straßenbau Klärschlammrückhaltebecken betrieben worden waren . damalige Verkäuferin hatte Beklagten geschlossenen Vertrag versichert Bodenverunreinigungen bekannt seien . Kläger verlangt hier noch Interesse Beklagten Gesamtschuldner früheren Nutzung Grundstücke Behauptung bestehenden Altlastenverdachts Schadensersatz Höhe Wertdifferenz Kaufobjekt mangelbehaftetem Zustand € Zinsen Feststellung Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind weitere Erwerb Grundstücke Zusammenhang entstehende Schäden ersetzen . Oberlandesgericht hat erstmals Berufungsinstanz gestellten Anträge abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Kläger Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht lässt streitgegenständlichen Grundstücke Altlastenverdacht besteht . fiele jedenfalls vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss . Berufung Beklagten stehe § . Altlastenverdachts sei vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vorgetragen noch habe Kläger bewiesen Beklagte Altlastenverdacht arglistig verschwiegen habe . Allein Kenntnis vormaligen Betrieb Asphaltmischanlage Klärschlammrückhaltebeckens könne arglistiges Beklagten zuzurechnendes Verhalten Beklagten bezüglich Bestehens Altlastenverdachts geschlossen werden . Zwar sei schon Verdacht Belastung Grundstücks Altlasten Fehler Kaufsache jedoch nur konkreten Verdacht also konkrete gewichtige Tatsachen Vorhandensein Altlasten nahelegten . bestehe aber Kläger widerlegte Möglichkeit Beklagte Verkäuferin gegebenen Zusicherung ausgegangen sei Altlasten vorhanden seien Altlastenverdacht bestehe . habe Beweisaufnahme ergeben Demontage vergleichbarer Anlagen üblicherweise auch Fundamente herausgerissen eventuelle Verunreinigungen ausgebaggert worden seien . Kläger habe auch bewiesen Beklagte konkreten Kontamination Grundstücke Kenntnis gehabt habe . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts kann Anspruch Klägers Beklagte § Nr. Ersatz sachmangelbedingter Schäden erworbenen Grundstücke verneint werden . 1 . Revision ist auszugehen frühere Nutzung streitgegenständlichen Grundstücke objektiv Altlastenverdacht Sachmangel begründet . Besteht früheren Nutzung Grundstücks Altlastenverdacht stellt bereits Berufungsgericht offenbar voller Tragweite erkannt hat regelmäßig offenbarungspflichtigen Sachmangel . altlastenverdächtiges Grundstück weist unabhängig Kauf verfolgten Zweck Regel schon Risikos öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme Altlastenverdacht verbundenen Wertminderung übliche Beschaffenheit . . Abs. Satz Nr. vgl. Senat Urteil 8 Juli . . Zwar ist Grundstück Nutzung Industriegelände schon Jahrzehnte zurückliegt vornherein altlastenverdächtig einzustufen vgl. Urteil 14 . Oktober DNotZ insoweit abgedruckt ; Senat Urteil 8 Juli aaO . 8) . Anders liegt aber frühere Nutzung Gefahr erheblichen Schadstoffbelastungen begründet ehemaligen wilden Müllkippe Senat Urteil 12 Juli Tankstelle Senat Urteil 1 . Oktober II . 1 . . Auch Nutzung Grundstücks Werksdeponie sechziger siebziger Jahren letzten Jahrhunderts anschließend durchgeführte Entsorgung stellt höchstrichterlichen Rechtsprechung offenbarungspflichtigen Sachmangel Deponie immer Möglichkeit Rechnung gestellt werden muss auch Abfälle gelagert wurden chemischen Zusammensetzung besondere Gefahr darstellen Senat Urteil 3 . März Urteil 19 . März . Anders Berufungsgericht offenbar meint muss früheren Nutzung Grundstücks abgeleitete Altlastenverdacht konkrete gewichtige Tatsachen untermauert werden Vorhandensein Altlasten nahelegen . muss auch konkret naheliegend sein . Begründet frühere Nutzung Grundstücks objektiv Altlastenverdacht weist vielmehr Sachmangel . . Abs. Satz Nr. weitere Umstände hinzutreten müssen . Insbesondere bedarf Annahme Sachmangels zusätzlichen Tatsachen Vorhandensein Altlasten hindeuten . 2 . Zutreffend geht Berufungsgericht rechtlichen Ausgangspunkt Beklagte Mangels vertraglich vereinbarten Ausschluss Sachmängelhaftung berufen kann Kläger beweist behaupteten Mangel arglistig verschwiegen hat § . Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch Auffassung arglistige Verschweigen Altlastenverdacht ergebenden Sachmangels setze Verkäufer konkreter gewichtiger Tatsachen konkreten naheliegenden Verdacht tatsächlichen Vorhandenseins Altlasten gehabt habe . Arglistig . . handelt Täuschung Verschweigen offenbarungspflichtigen Mangels Sachmangel mindestens möglich hält gleichzeitig weiß rechnet billigend Kauf nimmt Vertragsgegner Sachmangel kennt Offenbarung Vertrag vereinbarten Inhalt geschlossen hätte vgl. nur Senat Urteil 3 . März . Verschweigt Verkäufer bekannte frühere Nutzung Grundstücks Altlastenverdacht begründet so handelt objektiv arglistig . . . Bezogen subjektiven Tatbestand Arglist hält Verkäufer Sachmangel mindestens möglich frühere Nutzung Grundstücks kannte zumindest möglich hielt Altlastenverdacht begründet . Auch insoweit müssen konkreten Verkäufer bekannten Tatsachen hinzutreten Altlastenverdacht erhärten . So kommt etwa früheren Nutzung Deponie wilde Müllkippe Verkäufer Kenntnis konkret dort hingelangten Materialien Schadstoffen hatte vgl. Senat Urteil 3 . März Urteil 19 . März 369 ; Senat Urteil 12 Juli . Käufer soll Offenbarung früheren Nutzung gerade Möglichkeit Untersuchung -9- Baugrundes Abschätzung etwaiger Mehrkosten Falle Übernahme mangelhaften Grundstücks gegeben werden . Zielrichtung Aufklärungspflicht liefe zuwider Verkäufer Offenbarungspflicht erst dann träfe konkrete Wissen frühere Nutzung hinausgehende Anhaltspunkte hat Grundstück tatsächlich kontaminiert ist . 3 . Entscheidung erweist anderen Gründen richtig . Insbesondere kann Abweisung Klage Erwägung Berufungsgerichts bestehen bleiben arglistiges Handeln Beklagten sei auch dargelegt bewiesen Erwerb Grundstücke damaligen Verkäuferin vertraglich versichert worden sei Bodenverunreinigungen bekannt seien Angaben Zeugen üblich gewesen sei hier Erwerb Grundstücke Beklagten erfolgten Demontage entsprechenden Anlagen auch Fundamente eventuelle Verunreinigungen auszubaggern . Zwar kann arglistiges Handeln verneinen sein Umstände vorliegen Verkäufer ausgehen darf Schadstoffbelastung bestehe gefahrenträchtigen Nutzung vgl. Senat Urteil 8 Juli . . So kann beispielsweise liegen Verkäufer Dritter etwa vormaliger Eigentümer Grundstück negativem Ergebnis Altlasten hat untersuchen tatsächlich vorhandene Schadstoffe Spezialfirma hat beseitigen lassen vgl. Senat Urteil 19 . Februar . . Beseitigung Hausbock Holzhaus . Vergleichbare Umstände hat Berufungsgericht aber festgestellt . angeführten Umstände lassen nämlich objektiv Schluss frühere Nutzung begründeter Altlastenverdacht ausgeräumt war . Verkäuferin Bodenverunreinigungen bekannt waren besagt genommen Bestehen tatsächlichen Kontamination Grundstücks trennenden Altlastenverdachts . Aussage Zeugen übliche Vorgehensweise Demontage anderer Altanlagen Fall Kläger verkauften Grundstücke angewendet wurde ist offen ; auch fehlen Feststellungen Altlastenverdacht vollständig nur unmittelbaren Umgebung Anlagen beseitigt worden wäre . Zwar lässt ausschließen Beklagte Gegebenheiten gleichwohl überzeugt war Altlastenverdacht mehr bestand . Dann fehlte subjektiven Tatbestand Arglist Vorsatz abgekoppelt Sache leichtfertige grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt werden darf Senat Urteil 22 . April . . so verhalten hat kann angefochtenen Urteil aber entnommen werden . Berufungsgericht hat genannten Umstände Zugrundelegung unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts nämlich Annahme berücksichtigt Kläger habe frühere Nutzung Grundstücks konkrete Tatsachen Beklagte Altlastenverdacht schließen musste . dienten nur Beleg Darlegungen Klägers ausreichten ; digung subjektiven Seite Arglist hatte Berufungsgerichts Standpunkt Anlass . . Berufungsurteil kann bezogen hier interessierenden Anträge Bestand haben . ist aufzuheben Rechtsstreit Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. Satz . 1 . Rechtsstreit ist Entscheidung reif § Abs. Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung Klägers getroffen hat frühere Nutzung streitgegenständlichen Grundstücke begründe typischerweise Altlastenverdacht . wird Berufungsgericht Berücksichtigung dargestellten Maßstäbe neu beurteilen haben Voraussetzungen subjektiven Tatbestands arglistigen Täuschung Altlastenverdacht begründenden früheren Nutzung Grundstücke vorliegen . wird Beklagten Gelegenheit geben sein Rahmen sekundären Darlegungslast etwaigen entlastenden Umständen ergänzend vorzutragen . ist Folgendes berücksichtigen : Macht Verkäufer bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung Grundstücks Schluss möglichen Altlastenverdacht gezogen hat geltend habe Vertragsschluss angenommen Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen muss objektiver Umstände plausibel machen . entsprechende Umstände trifft kundäre Darlegungslast . Zwar hat Käufer grundsätzlich nur objektiven auch subjektiven Tatbestand Arglist darzulegen beweisen . kommen insoweit aber Beweiserleichterungen . Senat hat bereits entschieden negative Tatsache unterbliebenen Offenbarung beweispflichtige Käufer Grundsätzen sekundären Darlegungslast lediglich Verkäufer räumlicher zeitlicher inhaltlicher Weise spezifizierende Aufklärung ausräumen muss Senat Urteil 12 November . . Ebenso ist Bezug subjektiven Tatbestand Arglist Sache Verkäufers Umstände räumlicher zeitlicher inhaltlicher Weise konkretisieren unterbliebener eigener Aufklärung ausgegangen sein will Käufer habe Kenntnis Mangel gehabt Senat Urteil 12 November aaO . . gilt Verkäufer früheren gefahrenträchtigen Nutzung Kenntnis resultierenden Altlastenverdacht möglich gehalten hatte behauptet sei ausgegangen Verdacht sei ausgeräumt . Fall obliegt objektiven Umstände konkretisieren Annahme beruhte . 2 . Berufungsurteil unterliegt auch insoweit Aufhebung Zurückverweisung Berufungsgericht Klage Schadensersatzansprüche Beklagten abgewiesen hat . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht persönliche Haftung Beklagten bejaht hätte Voraussetzungen objektiven subjektiven Tatbestands arglistigen Täuschung zutreffend erkannt hätte . 3 . Fall Kläger Grunde Schadensersatzanspruch Beklagten § Nr. zustehen sollte ist Schadenshöhe Folgendes hinzuweisen : Käufer kann Rahmen sog. kleinen Schadensersatzes Ausgleich mangelbedingten Minderwerts Ersatz Mängelbeseitigungskosten verlangen Senat Urteil 4 . April . . Verlangt hier Kläger Ausgleich merkantilen Minderwerts erworbenen Grundstücke so erschöpft zwingend Betrag Wert Grundstücke bestehenden Altlastenverdachts gemindert ist . Beweist Käufer Grundstücke tatsächlich kontaminiert sind so ist vielmehr Kontamination rechnung Minderwerts einzustellen . Haftung Verkäufers Sachmangel früheren gefahrenträchtigen Nutzung ergibt Altlastenverdacht begründet erfasst auch Folgen Verdachts realisiert . Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung