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1547 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
S.
Abs.
S.
;
Abs.
Kenntnis
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
vorhandenen
Immissionsquelle
hier
:
Industrielärm
Hammerschmiede
Nähe
ansiedelt
ist
zwar
uneingeschränkt
Duldung
Immission
verpflichtet
wohl
aber
Duldung
Grenzen
zulässigen
Richtwerte
hält
.
.
6
Juli
2001-
OLG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
6
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
Juli
aufgehoben
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
August
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Eigentümer
Grundstücks
Jahr
erworben
bewohnten
Einfamilienhaus
bebaut
haben
.
Grundstück
liegt
östlichen
Rand
allgemeinen
Wohngebiets
.
Entfernung
etwa
m
östlich
betreibt
Beklagte
Industriegebiet
Jahren
jetzigen
Umfang
behördlich
genehmigte
Hammerschmiede
.
Betriebszeit
beträgt
täglich
Stunden
Einwirkdauer
Schmieden
Riemenfallhämmern
ca.
Stunden
.
Betriebszeiten
sind
ganzjährig
Fenster
Produktionsgebäude
geöffnet
Sommer
zusätzlich
ca.
großes
Tor
Westfassade
.
Betriebsgrundstück
Beklagten
grenzt
östliche
Seite
Nord-Süd-Richtung
verlaufenden
Kreisstraße
;
westlichen
Straßenseite
Grundstück
Kläger
liegt
noch
Gewerbegebiet
.
Behauptung
Betrieb
Hammerschmiede
führe
insbesondere
Sommermonaten
unzumutbaren
Lärmimmissionen
Folge
hätten
unmöglich
sei
Grundstück
Freien
aufzuhalten
unterhalten
Inneren
Wohnhauses
Betriebs
Hämmer
schlafen
haben
Kläger
Verurteilung
Beklagten
verlangt
unterlassen
Einsatzes
Hammereinrichtungen
anderen
Maschinen
Türen
Fenster
Lüftungsklappen
Oberlichtverglasung
Werkhalle
Westseite
Betriebsgeländes
offenzuhalten
;
hilfsweise
haben
Verurteilung
Beklagten
beantragt
geeignete
Vorkehrungen
treffen
Geräusche
ausgehen
Benutzung
Wohngrundstücks
Kläger
wesentlich
beeinträchtigen
.
Landgericht
hat
Hauptantrag
wesentlichen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
verurteilt
geeignete
Maßnahmen
treffen
Einsatz
Riemenfallhämmer
Geräusche
entstehen
Benutzung
Grundstücks
Kläger
wesentlich
beeinträchtigen
nur
Maßnahmen
geeignet
seien
Grundstück
gemessenen
Immissionspegel
mindestens
Delta
größer
minderten
.
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragen
erstrebt
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
können
Kläger
Beklagten
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Verbindung
Unterlassung
Betrieb
Riemenfallhämmer
verursachten
wesentlichen
Beeinträchtigungen
Benutzung
Grundstücks
verlangen
.
Zwar
habe
gerichtlich
bestellte
Sachverständige
Überschreitung
Vorschriften
TA-Lärm
VDI-Richtlinien
festgelegten
Immissionsrichtwerte
festgestellt
§
Abs.
Satz
nur
unwesentliche
Beeinträchtigung
vermutet
werde
;
Ortstermin
gewonnenen
eigenen
Empfindungen
sieht
Berufungsgericht
Geräusche
Riemenfallhämmer
"
schädliche
Umwelteinwirkungen
Sinne
§
Abs.
wesentliche
Beeinträchtigung
ergebe
.
stehe
Umstand
Beklagte
Betrieb
Jahren
betreibe
Kläger
Grundstück
erst
ca.
Jahren
erworben
hätten
;
Anwendung
§
komme
zeitliche
Priorität
.
Auch
sei
situationsbedingte
Vorbelastung
Grundstücks
Kläger
Festlegung
maßgebenden
Immissionsrichtwerts
allgemeine
Wohngebiete
hier
Mischgebiete
ausreichend
berücksichtigt
.
Schließlich
folge
dungspflicht
Kläger
auch
§
Abs.
Satz
;
könne
dahingestellt
bleiben
Nutzung
Grundstücks
Beklagten
überhaupt
ortsüblich
sei
beweisbelastete
Beklagte
habe
vorgetragen
wesentliche
Beeinträchtigung
Benutzung
Grundstücks
Kläger
wirtschaftlich
zumutbare
Maßnahmen
verhindert
werden
könne
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
beanstanden
Revision
auch
angegriffen
ist
allerdings
Berufungsgericht
Beurteilung
Empfinden
"
verständigen
Durchschnittsmenschen
"
Würdigung
anderer
öffentlicher
privater
Belange
zuzumuten
ist
zugrunde
legt
vgl.
Senat
255
;
.
20
November
Richtwerten
TA-Lärm
VDI-Richtlinien
orientiert
.
Fehlerfrei
stellt
Berufungsgericht
auch
Betrieb
Beklagten
ausgehenden
Geräusche
Grundstück
Kläger
geltenden
Grenzwerte
überschreiten
.
Zwar
weist
Beklagte
Revisionsbegründung
zutreffend
Unterschied
Impulshaltigkeit
gemessener
Geräusche
Informationsgehalt
zwar
Sachverständige
aber
Berufungsgericht
achtet
hat
.
räumt
ebenso
zutreffend
Umstand
Ergebnis
ändert
.
Recht
legt
Berufungsgericht
Beurteilung
Richtwert
Mischgebiete
zugrunde
.
Rüge
Revision
habe
Grenzbereich
allgemeinen
Wohngebiet
Industriegebiet
beachtet
ist
unbegründet
.
Gegenteil
ist
Fall
.
Berufungsgericht
ordnet
Gebietscharaktere
richtig
folgert
Recht
Zusammentreffen
Gebieten
unterschiedlicher
Qualität
Grundstücksnutzung
auch
öffentlichen
Baurecht
vgl.
speziellen
Pflicht
Rücksichtnahme
belastet
ist
so
Ermittlung
maßgebenden
Grenzwerte
Mittelwert
gefunden
werden
muß
vgl.
Senat
;
.
14
.
Oktober
.
Wert
leitet
fehlerfrei
Übereinstimmung
Sachverständigen
Ziff
.
TA-Lärm
.
übrigen
führte
Festlegung
höheren
Mittelwerts
lediglich
stärkeren
Unterschreiten
maßgeblichen
Richtwerts
allein
wesentliche
Beeinträchtigung
Benutzung
Grundstücks
Kläger
ausgeschlossen
wäre
;
Einhalten
Unterschreiten
Richtwerten
indiziert
nämlich
nur
Unwesentlichkeit
Beeinträchtigung
.
20
November
aaO
.
Grenze
Einzelfall
zumutbaren
Lärmbelästigung
kann
mathematisch
exakt
nur
wertender
Beurteilung
festgelegt
werden
.
Lästigkeit
Geräuschs
rechtlich
Immissionsrecht
entscheidend
ist
hängt
allein
Meßwerten
zumal
Mittelungspegeln
Reihe
anderer
stände
eigene
Empfinden
Tatrichters
ankommt
.
8
.
Mai
.
hat
auch
Gesetzgeber
Neufassung
§
Abs.
Sachenrechtsänderungsgesetz
21
.
September
.
veranlaßt
Formulierung
"
Regel
"
neu
eingefügten
Satz
gewissen
einzelfallbezogenen
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
erhalten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
ist
rechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Beurteilung
wesentlichen
Ergebnis
Augenscheinseinnahme
stützt
.
hat
festgestellt
Schläge
Riemenfallhämmer
Vorankündigung
voller
Intensität
einsetzen
zeitliche
Dauer
unvorhersehbar
Frequenz
sehr
unterschiedlich
ist
.
Berücksichtigung
Besonderheiten
Auffassung
Berufungsgerichts
Lästigkeit
Geräuschimmissionen
ausmachen
führt
Auffassung
Beklagten
Revisionsbegründung
doppelten
Wertung
Lasten
Beklagten
.
Zwar
hat
Sachverständige
Eigenart
Geräusche
Anwendung
Taktmaximalverfahrens
Impulshaltigkeit
Erhebung
Zuschlags
Informationsgehalt
bereits
berücksichtigt
.
ersetzt
eigene
Empfinden
Tatrichters
naturgemäß
Geräuschkomponenten
bestimmt
wird
.
Bedenken
bestehen
jedoch
Berufungsgericht
Einwirkdauer
Schmieden
Riemenfallhämmern
weiter
Beurteilung
einbezieht
.
trifft
Feststellungen
Tageszeit
lästig
empfundenen
Geräusche
auftreten
.
liegt
Hand
auch
Empfinden
"
verständigen
Durchschnittsmenschen
"
beeinflußt
wird
.
Geräuschimmissionen
z.B.
Nachtstunden
werden
Regel
lästiger
empfunden
Vormittag
;
je
Freizeit
Ruhezeiten
Grundstück
Beeinträchtigten
einwirken
desto
weniger
sind
zumutbar
.
Auch
Vorgehensweise
Berufungsgerichts
Augenscheineinnahme
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
hat
nämlich
Eindruck
Intensität
Lautstärke
Geräusche
nur
Grundstück
Kläger
verschafft
auch
anderen
Betrieb
Beklagten
näher
gelegenen
Standort
.
Dorthin
hat
Kompensation
Tag
Augenscheineinnahme
herrschenden
Westwindes
begeben
Lautstärke
empfinden
Sachverständige
Messung
Windstille
Grundstück
Kläger
ermittelt
hat
.
gewonnenen
Erkenntnisse
stützt
wesentlichen
Beurteilung
.
ist
jedoch
allenfalls
dann
gerechtfertigt
Berufungsgericht
Vorgehensweise
eigener
Sachkunde
sachverständiger
Beratung
gewählt
hat
.
Entsprechende
Darlegungen
fehlen
angefochtenen
Urteil
.
weist
Beklagte
Revisionsbegründung
zutreffend
Messung
Sachverständigen
Grundstück
Kläger
Spitzenwert
ca.
ergeben
hat
Berufungsgericht
jedoch
Augenscheineinnahme
Betrieb
Beklagten
so
weit
genähert
hat
Meßgerät
Sachverständigen
Geräusche
Riemenfallhämmer
anzeigte
.
Auch
insoweit
fehlen
Berufungsurteil
Darlegungen
Vergleichbarkeit
Wahrnehmung
verschiedenen
Lautstärken
.
2
.
bedarf
jedoch
weiteren
Vertiefung
.
Berufungsurteil
kann
jedenfalls
Bestand
haben
Berufungsgericht
-9-
Umstand
Beklagte
Hammerschmiede
schon
über
Jahren
betreibt
Kläger
betroffene
Grundstück
erst
etwa
Jahren
erworben
haben
ausreichend
berücksichtigt
.
Zutreffend
ist
allerdings
Rechtsprechung
Senats
Kommentarliteratur
Zustimmung
gefunden
hat
Gedanken
zeitlichen
Priorität
anders
Rahmen
sekundären
Rechtsschutzes
§
Abs.
Satz
primären
Rechtsschutz
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
grundsätzlich
Bedeutung
zukommt
;
Urt
.
6
.
Juni
§
Nr.
;
Urt
.
22
.
Oktober
insoweit
.
abgedruckt
;
MünchKomm-BGB/Säcker
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
BGB-RGRK/Augustin
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Palandt/Bassenge
60
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
Soergel/Baur
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Maßgeblich
Beurteilung
Immissionen
Benutzung
Nachbargrundstücks
wesentlich
beeinträchtigen
ist
nämlich
Sachlage
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
.
Allerdings
hat
Senat
auch
wiederholt
klargestellt
nur
Sinne
gilt
zeitliche
Priorität
Störer
Rechtfertigungsgrund
Eigentumsbeeinträchtigung
Nachbarn
liefert
242
;
.
Andererseits
hat
Senat
Jugendzeltplatz-Fall
auch
betont
Grundstückseigentümer
Grenzbereich
Gebieten
verschiedener
Qualität
Schutzwürdigkeit
ansiedelt
Anspruch
hat
angrenzenden
Bereich
emittierende
Nutzung
Zukunft
unterbleibt
.
liegenden
Gedanken
Mitverantwortung
beeinträchtigten
Eigentümers
spätere
vorhersehbare
Konfliktlage
hat
Senat
Tennisplatz-PappelwurzelFall
aufgegriffen
Vordergrund
gestellt
.
ist
Folge
Anwendung
Grundsatzes
Glauben
§
auch
Nachbarrecht
gilt
.
hat
Reichsgericht
sog.
nachbarrechtliche
Gemeinschaftsverhältnis
entwickelt
;
Bundesgerichtshof
hat
Rechtsprechung
übernommen
weitergebildet
.
Zwar
ergeben
Senat
ständiger
Rechtsprechung
immer
wieder
betont
hat
Rechte
Pflichten
Grundstücksnachbarn
erster
Linie
gesetzlichen
Bestimmungen
Nachbarrechts
;
haben
dort
Einzelne
gehende
Sonderregelung
erfahren
.
begründet
Gedanke
Glauben
selbständigen
Ansprüche
wirkt
hauptsächlich
bloße
Schranke
Rechtsausübung
.
nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis
entspringt
nämlich
Pflicht
gesteigerter
gegenseitiger
Rücksichtnahme
Ausnahmefällen
führen
kann
Ausübung
gewisser
Eigentum
fließender
Rechte
ganz
teilweise
unzulässig
wird
Senat
;
;
;
.
7
Juli
.
m.w
.
.
gilt
auch
hier
.
3
.
Beklagte
betreibt
Hammerschmiede
Jahren
Industriegebiet
liegenden
Grundstück
;
Produktionsablauf
ist
unverändert
so
Umgebung
einwirkenden
Geräuschimmissionen
ebenfalls
unverändert
sind
;
Betrieb
ist
behördlich
genehmigt
;
Grundstück
Kläger
einwirkenden
Geräuschimmissionen
dauern
werktäglich
Stunden
;
Grundstück
Kläger
maßgeblichen
Geräuschimmissionsrichtwerte
werden
überschritten
;
Kläger
haben
insoweit
situationsbelastetes
Grundstück
Jahr
erworben
Wohnhaus
bebaut
.
kannten
Geräuscheinwirkungen
jetzt
abwehren
wollen
hätten
zumindest
kennen
können
.
gilt
auch
dann
Prozeßbevollmächtigter
mündlichen
Verhandlung
Senat
hingewiesen
hat
verlassen
haben
Beklagte
öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen
erteilten
Auflagen
einhielt
.
insoweit
kommt
Nr.
Allgemeinen
Bedingungen
Genehmigung
Landratsamts
24
.
August
Ausführung
Fensterfront
Westseite
Produktionsgebäudes
Doppelverglasung
Mindestabstand
Glasfronten
entsprechend
starken
Glasbausteinen
Lärmschutz
konkretisierende
Nr.
Nebenbestimmungen
Entscheidung
Landratsamts
18
.
August
.
wird
Beklagten
nur
verlangt
bauliche
Maßnahmen
sicherzustellen
Beurteilungspegel
Geräuschimmissionen
gemessen
m
geöffneten
Lärm
stärksten
betroffenen
Fenstern
Wohnen
bestimmten
Nachbargebäude
u.a.
hier
maßgeblichen
Wert
Mischgebiete
überschreitet
.
Wert
wird
Messungen
Sachverständigen
jedoch
eingehalten
Fenster
Produktionsgebäude
Beklagten
geöffnet
sind
.
Klägern
war
möglich
Situation
einzustellen
Ansiedelung
Abstand
nehmen
eigene
Vorkehrungen
Schutz
Geräuschimmissionen
treffen
.
haben
getan
gleichsam
sehenden
Auges
"
absehbaren
Beeinträchtigungen
Kauf
genommen
.
führt
Rahmen
gegenseitigen
Pflicht
Rücksichtnahme
gesteigerten
Duldungspflicht
Beklagte
obliegenden
Pflicht
Rücksichtnahme
nachgekommen
ist
Betrieb
so
eingerichtet
hat
zulässigen
Immissionsrichtwerte
Produktion
überschritten
werden
.
4
.
Sachlage
können
Kläger
Beklagten
weiteren
Maßnahmen
Reduzierung
Geräuschimmissionen
verlangen
.
selbst
bloße
Schließen
Tore
Fensteröffnungen
wäre
dann
erforderlichen
Belüftungseinrichtungen
Gutachten
Sachverständigen
Kostenaufwand
wenigstens
DM
verbunden
.
muß
Beklagte
tragen
.
nämlich
Kenntnis
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
vorhandenen
Immissionsquelle
Nähe
ansiedelt
hat
entstehenden
vorhersehbaren
Konflikt
verschuldet
.
ist
zwar
uneingeschränkt
Duldung
Immission
verpflichtet
wohl
aber
Duldung
hier
Grenzen
zulässigen
Richtwerte
hält
.
folgt
nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis
bestehenden
Pflicht
gesteigerten
gegenseitigen
Rücksichtnahme
führt
doppelten
Berücksichtigung
Gesichtspunkts
.
Berufungsgericht
situationsbedingte
Vorbelastung
Grundstücks
Kläger
Ermittlung
maßgeblichen
Immissionsrichtswerts
berücksichtigt
hat
trägt
nur
Zusammentreffen
Gebieten
unterschiedlicher
Qualität
notwendigen
abstrakt-generellen
Abwägung
miteinander
konkurrierender
Nutzungsinteressen
Rechnung
konkret-individuellen
Gesichtspunkt
Eigenverschuldens
Entstehen
nachbarrechtlichen
Konflikts
.
Gedanken
kommt
zunehmend
auch
Schrifttum
Bedeutung
auch
teilweise
Stichwort
"
Priorität
Erman/Hagen/Lorenz
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Staudinger/Roth
§
Nr.
;
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
S.
;
recht
II
S.
;
Hagen
Festschrift
S.
;
Ketteler
Sportanlagenlärmschutzverordnung
S.
;
Matz
Geräuschimmissionen
Tennisanlagen
S.
;
Pikart
Umwelteinwirkungen
Sportanlagen
Rechtsgutachten
S.
.
5
.
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
ist
Sache
Endentscheidung
reif
so
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
abzuändern
Klage
insgesamt
abzuweisen
ist
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wenzel
Lambert-Lang
Gaier