NAMEN Verkündet : 6 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. S. Abs. S. ; Abs. Kenntnis grob fahrlässiger Unkenntnis vorhandenen Immissionsquelle hier : Industrielärm Hammerschmiede Nähe ansiedelt ist zwar uneingeschränkt Duldung Immission verpflichtet wohl aber Duldung Grenzen zulässigen Richtwerte hält . . 6 Juli 2001- OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 6 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 Juli aufgehoben Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 1 . August abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger tragen Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger sind Eigentümer Grundstücks Jahr erworben bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben . Grundstück liegt östlichen Rand allgemeinen Wohngebiets . Entfernung etwa m östlich betreibt Beklagte Industriegebiet Jahren jetzigen Umfang behördlich genehmigte Hammerschmiede . Betriebszeit beträgt täglich Stunden Einwirkdauer Schmieden Riemenfallhämmern ca. Stunden . Betriebszeiten sind ganzjährig Fenster Produktionsgebäude geöffnet Sommer zusätzlich ca. großes Tor Westfassade . Betriebsgrundstück Beklagten grenzt östliche Seite Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße ; westlichen Straßenseite Grundstück Kläger liegt noch Gewerbegebiet . Behauptung Betrieb Hammerschmiede führe insbesondere Sommermonaten unzumutbaren Lärmimmissionen Folge hätten unmöglich sei Grundstück Freien aufzuhalten unterhalten Inneren Wohnhauses Betriebs Hämmer schlafen haben Kläger Verurteilung Beklagten verlangt unterlassen Einsatzes Hammereinrichtungen anderen Maschinen Türen Fenster Lüftungsklappen Oberlichtverglasung Werkhalle Westseite Betriebsgeländes offenzuhalten ; hilfsweise haben Verurteilung Beklagten beantragt geeignete Vorkehrungen treffen Geräusche ausgehen Benutzung Wohngrundstücks Kläger wesentlich beeinträchtigen . Landgericht hat Hauptantrag wesentlichen stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht verurteilt geeignete Maßnahmen treffen Einsatz Riemenfallhämmer Geräusche entstehen Benutzung Grundstücks Kläger wesentlich beeinträchtigen nur Maßnahmen geeignet seien Grundstück gemessenen Immissionspegel mindestens Delta größer minderten . Revision Zurückweisung Kläger beantragen erstrebt Beklagte vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts können Kläger Beklagten § § Abs. Satz Abs. Satz Verbindung Unterlassung Betrieb Riemenfallhämmer verursachten wesentlichen Beeinträchtigungen Benutzung Grundstücks verlangen . Zwar habe gerichtlich bestellte Sachverständige Überschreitung Vorschriften TA-Lärm VDI-Richtlinien festgelegten Immissionsrichtwerte festgestellt § Abs. Satz nur unwesentliche Beeinträchtigung vermutet werde ; Ortstermin gewonnenen eigenen Empfindungen sieht Berufungsgericht Geräusche Riemenfallhämmer " schädliche Umwelteinwirkungen Sinne § Abs. wesentliche Beeinträchtigung ergebe . stehe Umstand Beklagte Betrieb Jahren betreibe Kläger Grundstück erst ca. Jahren erworben hätten ; Anwendung § komme zeitliche Priorität . Auch sei situationsbedingte Vorbelastung Grundstücks Kläger Festlegung maßgebenden Immissionsrichtwerts allgemeine Wohngebiete hier Mischgebiete ausreichend berücksichtigt . Schließlich folge dungspflicht Kläger auch § Abs. Satz ; könne dahingestellt bleiben Nutzung Grundstücks Beklagten überhaupt ortsüblich sei beweisbelastete Beklagte habe vorgetragen wesentliche Beeinträchtigung Benutzung Grundstücks Kläger wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . beanstanden Revision auch angegriffen ist allerdings Berufungsgericht Beurteilung Empfinden " verständigen Durchschnittsmenschen " Würdigung anderer öffentlicher privater Belange zuzumuten ist zugrunde legt vgl. Senat 255 ; . 20 November Richtwerten TA-Lärm VDI-Richtlinien orientiert . Fehlerfrei stellt Berufungsgericht auch Betrieb Beklagten ausgehenden Geräusche Grundstück Kläger geltenden Grenzwerte überschreiten . Zwar weist Beklagte Revisionsbegründung zutreffend Unterschied Impulshaltigkeit gemessener Geräusche Informationsgehalt zwar Sachverständige aber Berufungsgericht achtet hat . räumt ebenso zutreffend Umstand Ergebnis ändert . Recht legt Berufungsgericht Beurteilung Richtwert Mischgebiete zugrunde . Rüge Revision habe Grenzbereich allgemeinen Wohngebiet Industriegebiet beachtet ist unbegründet . Gegenteil ist Fall . Berufungsgericht ordnet Gebietscharaktere richtig folgert Recht Zusammentreffen Gebieten unterschiedlicher Qualität Grundstücksnutzung auch öffentlichen Baurecht vgl. speziellen Pflicht Rücksichtnahme belastet ist so Ermittlung maßgebenden Grenzwerte Mittelwert gefunden werden muß vgl. Senat ; . 14 . Oktober . Wert leitet fehlerfrei Übereinstimmung Sachverständigen Ziff . TA-Lärm . übrigen führte Festlegung höheren Mittelwerts lediglich stärkeren Unterschreiten maßgeblichen Richtwerts allein wesentliche Beeinträchtigung Benutzung Grundstücks Kläger ausgeschlossen wäre ; Einhalten Unterschreiten Richtwerten indiziert nämlich nur Unwesentlichkeit Beeinträchtigung . 20 November aaO . Grenze Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann mathematisch exakt nur wertender Beurteilung festgelegt werden . Lästigkeit Geräuschs rechtlich Immissionsrecht entscheidend ist hängt allein Meßwerten zumal Mittelungspegeln Reihe anderer stände eigene Empfinden Tatrichters ankommt . 8 . Mai . hat auch Gesetzgeber Neufassung § Abs. Sachenrechtsänderungsgesetz 21 . September . veranlaßt Formulierung " Regel " neu eingefügten Satz gewissen einzelfallbezogenen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum erhalten vgl. BT-Drucks . S. . ist rechtlich beanstanden Berufungsgericht Beurteilung wesentlichen Ergebnis Augenscheinseinnahme stützt . hat festgestellt Schläge Riemenfallhämmer Vorankündigung voller Intensität einsetzen zeitliche Dauer unvorhersehbar Frequenz sehr unterschiedlich ist . Berücksichtigung Besonderheiten Auffassung Berufungsgerichts Lästigkeit Geräuschimmissionen ausmachen führt Auffassung Beklagten Revisionsbegründung doppelten Wertung Lasten Beklagten . Zwar hat Sachverständige Eigenart Geräusche Anwendung Taktmaximalverfahrens Impulshaltigkeit Erhebung Zuschlags Informationsgehalt bereits berücksichtigt . ersetzt eigene Empfinden Tatrichters naturgemäß Geräuschkomponenten bestimmt wird . Bedenken bestehen jedoch Berufungsgericht Einwirkdauer Schmieden Riemenfallhämmern weiter Beurteilung einbezieht . trifft Feststellungen Tageszeit lästig empfundenen Geräusche auftreten . liegt Hand auch Empfinden " verständigen Durchschnittsmenschen " beeinflußt wird . Geräuschimmissionen z.B. Nachtstunden werden Regel lästiger empfunden Vormittag ; je Freizeit Ruhezeiten Grundstück Beeinträchtigten einwirken desto weniger sind zumutbar . Auch Vorgehensweise Berufungsgerichts Augenscheineinnahme begegnet rechtlichen Bedenken . hat nämlich Eindruck Intensität Lautstärke Geräusche nur Grundstück Kläger verschafft auch anderen Betrieb Beklagten näher gelegenen Standort . Dorthin hat Kompensation Tag Augenscheineinnahme herrschenden Westwindes begeben Lautstärke empfinden Sachverständige Messung Windstille Grundstück Kläger ermittelt hat . gewonnenen Erkenntnisse stützt wesentlichen Beurteilung . ist jedoch allenfalls dann gerechtfertigt Berufungsgericht Vorgehensweise eigener Sachkunde sachverständiger Beratung gewählt hat . Entsprechende Darlegungen fehlen angefochtenen Urteil . weist Beklagte Revisionsbegründung zutreffend Messung Sachverständigen Grundstück Kläger Spitzenwert ca. ergeben hat Berufungsgericht jedoch Augenscheineinnahme Betrieb Beklagten so weit genähert hat Meßgerät Sachverständigen Geräusche Riemenfallhämmer anzeigte . Auch insoweit fehlen Berufungsurteil Darlegungen Vergleichbarkeit Wahrnehmung verschiedenen Lautstärken . 2 . bedarf jedoch weiteren Vertiefung . Berufungsurteil kann jedenfalls Bestand haben Berufungsgericht -9- Umstand Beklagte Hammerschmiede schon über Jahren betreibt Kläger betroffene Grundstück erst etwa Jahren erworben haben ausreichend berücksichtigt . Zutreffend ist allerdings Rechtsprechung Senats Kommentarliteratur Zustimmung gefunden hat Gedanken zeitlichen Priorität anders Rahmen sekundären Rechtsschutzes § Abs. Satz primären Rechtsschutz § § Abs. Abs. Satz Abs. grundsätzlich Bedeutung zukommt ; Urt . 6 . Juni § Nr. ; Urt . 22 . Oktober insoweit . abgedruckt ; MünchKomm-BGB/Säcker 3 . Aufl . § Rdn . ; BGB-RGRK/Augustin 12 . Aufl . § Rdn . ; Palandt/Bassenge 60 . Aufl . § Rdn . 28 ; Soergel/Baur 12 . Aufl . Rdn . . Maßgeblich Beurteilung Immissionen Benutzung Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen ist nämlich Sachlage Zeitpunkt letzten mündlichen Tatsachenverhandlung . Allerdings hat Senat auch wiederholt klargestellt nur Sinne gilt zeitliche Priorität Störer Rechtfertigungsgrund Eigentumsbeeinträchtigung Nachbarn liefert 242 ; . Andererseits hat Senat Jugendzeltplatz-Fall auch betont Grundstückseigentümer Grenzbereich Gebieten verschiedener Qualität Schutzwürdigkeit ansiedelt Anspruch hat angrenzenden Bereich emittierende Nutzung Zukunft unterbleibt . liegenden Gedanken Mitverantwortung beeinträchtigten Eigentümers spätere vorhersehbare Konfliktlage hat Senat Tennisplatz-PappelwurzelFall aufgegriffen Vordergrund gestellt . ist Folge Anwendung Grundsatzes Glauben § auch Nachbarrecht gilt . hat Reichsgericht sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelt ; Bundesgerichtshof hat Rechtsprechung übernommen weitergebildet . Zwar ergeben Senat ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat Rechte Pflichten Grundstücksnachbarn erster Linie gesetzlichen Bestimmungen Nachbarrechts ; haben dort Einzelne gehende Sonderregelung erfahren . begründet Gedanke Glauben selbständigen Ansprüche wirkt hauptsächlich bloße Schranke Rechtsausübung . nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringt nämlich Pflicht gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme Ausnahmefällen führen kann Ausübung gewisser Eigentum fließender Rechte ganz teilweise unzulässig wird Senat ; ; ; . 7 Juli . m.w . . gilt auch hier . 3 . Beklagte betreibt Hammerschmiede Jahren Industriegebiet liegenden Grundstück ; Produktionsablauf ist unverändert so Umgebung einwirkenden Geräuschimmissionen ebenfalls unverändert sind ; Betrieb ist behördlich genehmigt ; Grundstück Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen dauern werktäglich Stunden ; Grundstück Kläger maßgeblichen Geräuschimmissionsrichtwerte werden überschritten ; Kläger haben insoweit situationsbelastetes Grundstück Jahr erworben Wohnhaus bebaut . kannten Geräuscheinwirkungen jetzt abwehren wollen hätten zumindest kennen können . gilt auch dann Prozeßbevollmächtigter mündlichen Verhandlung Senat hingewiesen hat verlassen haben Beklagte öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilten Auflagen einhielt . insoweit kommt Nr. Allgemeinen Bedingungen Genehmigung Landratsamts 24 . August Ausführung Fensterfront Westseite Produktionsgebäudes Doppelverglasung Mindestabstand Glasfronten entsprechend starken Glasbausteinen Lärmschutz konkretisierende Nr. Nebenbestimmungen Entscheidung Landratsamts 18 . August . wird Beklagten nur verlangt bauliche Maßnahmen sicherzustellen Beurteilungspegel Geräuschimmissionen gemessen m geöffneten Lärm stärksten betroffenen Fenstern Wohnen bestimmten Nachbargebäude u.a. hier maßgeblichen Wert Mischgebiete überschreitet . Wert wird Messungen Sachverständigen jedoch eingehalten Fenster Produktionsgebäude Beklagten geöffnet sind . Klägern war möglich Situation einzustellen Ansiedelung Abstand nehmen eigene Vorkehrungen Schutz Geräuschimmissionen treffen . haben getan gleichsam sehenden Auges " absehbaren Beeinträchtigungen Kauf genommen . führt Rahmen gegenseitigen Pflicht Rücksichtnahme gesteigerten Duldungspflicht Beklagte obliegenden Pflicht Rücksichtnahme nachgekommen ist Betrieb so eingerichtet hat zulässigen Immissionsrichtwerte Produktion überschritten werden . 4 . Sachlage können Kläger Beklagten weiteren Maßnahmen Reduzierung Geräuschimmissionen verlangen . selbst bloße Schließen Tore Fensteröffnungen wäre dann erforderlichen Belüftungseinrichtungen Gutachten Sachverständigen Kostenaufwand wenigstens DM verbunden . muß Beklagte tragen . nämlich Kenntnis grob fahrlässiger Unkenntnis vorhandenen Immissionsquelle Nähe ansiedelt hat entstehenden vorhersehbaren Konflikt verschuldet . ist zwar uneingeschränkt Duldung Immission verpflichtet wohl aber Duldung hier Grenzen zulässigen Richtwerte hält . folgt nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme führt doppelten Berücksichtigung Gesichtspunkts . Berufungsgericht situationsbedingte Vorbelastung Grundstücks Kläger Ermittlung maßgeblichen Immissionsrichtswerts berücksichtigt hat trägt nur Zusammentreffen Gebieten unterschiedlicher Qualität notwendigen abstrakt-generellen Abwägung miteinander konkurrierender Nutzungsinteressen Rechnung konkret-individuellen Gesichtspunkt Eigenverschuldens Entstehen nachbarrechtlichen Konflikts . Gedanken kommt zunehmend auch Schrifttum Bedeutung auch teilweise Stichwort " Priorität Erman/Hagen/Lorenz 10 . Aufl . § Rdn . ; Staudinger/Roth § Nr. ; Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § S. ; recht II S. ; Hagen Festschrift S. ; Ketteler Sportanlagenlärmschutzverordnung S. ; Matz Geräuschimmissionen Tennisanlagen S. ; Pikart Umwelteinwirkungen Sportanlagen Rechtsgutachten S. . 5 . weitere Feststellungen erforderlich sind ist Sache Endentscheidung reif so Berufung Beklagten Urteil Landgerichts abzuändern Klage insgesamt abzuweisen ist . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wenzel Lambert-Lang Gaier