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891 lines
7.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Kammergerichts
29
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
betrieben
Erbbauberechtigte
hinteren
Teil
Grundstücks
früheren
Ostteil
Gerüstbauunternehmen
.
Zufahrt
erfolgte
vorderen
Teil
Grundstücks
Parkplatz
Zufahrt
Beklagten
gehörenden
Nachbargrundstück
.
Kläger
Beklagten
Aufgabe
Gewerbebetriebs
mitgeteilt
hatten
untersagte
weitere
Benutzung
Zufahrt
.
Kläger
verlangen
hier
noch
Interesse
Einräumung
Fahrrechts
bislang
genutzten
Fläche
Form
Grunddienstbarkeit
.
gehende
Klage
ist
Tatsacheninstanzen
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
zuletzt
gestellten
Anträge
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
lässt
Anspruch
Einräumung
Dienstbarkeit
§
schon
scheitert
Kläger
Eigentümer
nur
Erbbauberechtigte
erstrebten
Zufahrt
begünstigten
Grundstücksteils
sind
.
Jedenfalls
stehe
Anspruch
Gerüstbaubetrieb
aufgegeben
hätten
mehr
Zugang
Fahrzeugen
angewiesen
seien
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
§
Abs.
kann
Grundstück
einzelnen
Beziehungen
nutzt
Anlage
unterhält
Mitbenutzer
Eigentümer
Bestellung
Grunddienstbarkeit
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
verlangen
Nutzung
Ablauf
2
.
Oktober
begründet
wurde
Erschließung
sorgung
eigenen
Grundstücks
Bauwerks
erforderlich
ist
Mitbenutzungsrecht
§
§
begründet
wurde
.
Voraussetzungen
liegen
.
1
.
Kläger
sind
Erbbauberechtigte
grundsätzlich
anspruchsberechtigt
.
Norm
stellt
Mitbenutzer
.
ist
dienende
Grundstück
einzelnen
Beziehungen
nutzt
Anlage
unterhält
Nutzung
dienenden
Grundstücks
Erschließung
Entsorgung
"
eigenen
Grundstücks
Bauwerks
"
erforderlich
ist
.
wird
geschlossen
anspruchsberechtigter
Mitbenutzer
dienenden
Grundstücks
Eigentümer
herrschenden
Grundstücks
ist
Frenz
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
§
.
3
;
Baumgart
Rädler/
Raupach/Bezzenberger
Vermögen
i.
ehem.
.
3
;
RVI/Knauber
§
.
.
gilt
Erbbauberechtigten
.
Schon
Wortlaut
Vorschrift
muss
Dienstbarkeit
dienenden
Grundstück
allein
Erschließung
Entsorgung
eigenen
"
Grundstücks
"
erforderlich
sein
.
genügt
Funktion
eigenes
"
Bauwerk
"
erfüllt
.
eigenes
Bauwerk
hat
Mitbenutzer
aber
nur
Gebäudeeigentum
Art
.
§
§
zusteht
auch
Inhaber
Erbbaurechts
ist
.
vorhandene
Bebauung
Grundstück
wird
Bestandteil
Erbbaurechts
.
Vorschrift
dient
nur
nachträglichen
Absicherung
Erschließung
Entsorgung
Immobilien
Sachenrechtsbereinigung
Kapitel
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
gerade
auch
Absicherung
Erschließung
Entsorgung
Bereinigungsfällen
.
Möglichkeit
Bereinigung
besteht
Bestellung
Erbbaurechts
Abs.
Satz
.
Erbbaurecht
berechtigt
ebenso
Eigentum
Geltendmachung
Anspruchs
§
Abs.
SachenRBerG.
2
.
weiteren
Voraussetzungen
Anspruchs
sind
ebenfalls
gegeben
.
Mitnutzung
Grundstücks
Beklagten
wurde
Ablauf
2
.
Oktober
begründet
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG.
genoss
Rechtsprechung
Senats
Voraussetzung
ist
Senat
Urteile
9
.
Mai
22
.
Oktober
14
.
Januar
19
.
Juni
zumindest
faktischen
Schutz
;
Zufahrt
Erbbaugrundstück
war
3
.
Oktober
unangefochten
.
Umstand
Zufahrt
Klägern
Beklagten
angelegt
wurde
steht
Anspruch
.
Allerdings
wird
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG
Grundstücke
Beitrittsgebiet
anwendbar
erklärt
andere
natürliche
juristische
Personen
Grundstückseigentümer
bauliche
Versorgungsanlagen
errichtet
haben
.
enthält
aber
abschließende
Regelung
Bereinigungstatbestände
.
Vorschrift
gibt
vielmehr
Regelbeispielen
BT-Drucks
.
S.
ersten
Überblick
Anwendungsbereich
Gesetzes
schließt
unmittelbar
erfasste
Sachverhalte
Regelungen
Sachenrechtsbereinigung
.
Maßgeblich
sind
insoweit
konkreten
Anspruchsnormen
Senat
Urteil
9
.
Mai
;
Offene
gensfragen
Stand
Juni
§
.
7
;
MünchKommBGB/Wendtland
4
.
Aufl
.
.
.
§
differenziert
Eigentümer
Mitbenutzer
Weg
rechtliche
Absicherung
geht
angelegt
hat
.
Zufahrt
ist
festgestellten
Umständen
Erschließung
Entsorgung
Erbbaugrundstücks
erforderlich
§
Abs.
Nr.
Entgegen
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Belang
Kläger
Gerüstbaubetrieb
aufgegeben
haben
.
Vorschrift
schützt
bestimmte
Nutzung
herrschenden
Grundstücks
schützt
Nutzung/Mitbenutzung
dienenden
Grundstücks
Erschließung
Entsorgung
herrschenden
Grundstücks
erforderlich
war
noch
erforderlich
ist
vgl.
auch
§
Abs.
Nr.
.
geht
dingliche
Absicherung
Erschließung
Entsorgung
DDR-Zeiten
bedurft
hatte
Entwurfsbegründung
.
S.
zwar
Bedingungen
Schwelle
Notwegrechts
§
Senat
Urteil
22
.
Oktober
30
;
Czub
.
.
Mitbenutzer
kann
Umfang
Absicherung
verlangen
Mitbenutzung
3
.
Oktober
angelegt
war
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Oktober
.
.
damalige
Nutzung
fortgeführt
wird
ist
Bedeutung
.
zeigt
auch
Entgeltregelung
§
Abs.
Satz
Nr.
Änderung
Nutzung
2
.
Oktober
lässt
Anspruch
etwa
entfallen
löst
Umständen
höheres
Entgelt
.
rechtliche
Absicherung
Mitbenutzung
war
möglich
ist
planwidrig
unterblieben
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG.
Klägern
hätte
3
.
Oktober
§
Gesetzes
Verkauf
volkseigener
Gebäude
7
.
März
.
S.
Anwesen
verkauft
§
VerkaufsG
15
.
März
.
S.
Nutzungsrecht
Grundstück
verliehen
werden
können
damals
noch
stand
.
wäre
auch
möglich
gewesen
Nutzungsrecht
damals
genutzte
Zufahrt
erstrecken
vgl.
Senatsurteil
14
November
.
Anspruch
Einräumung
Dienstbarkeit
§
Abs.
ist
Ansicht
Beklagten
§
Abs.
Satz
GBBerG
erloschen
.
Vorschrift
erfasst
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
hat
Ansprüche
Senat
Urteil
14
November
.
.
Sache
ist
entscheidungsreif
.
Berufungsgericht
wird
insbesondere
Frage
auseinanderzusetzen
haben
Beklagte
Bestellung
Dienstbarkeit
§
verweigern
kann
.
Ausreichende
Feststellungen
fehlen
bislang
.
1
.
Einwand
Beklagten
ist
u.a.
begründet
weitere
Mitbenutzung
Nutzung
eigenen
Grundstücks
erheblich
beeinträchtigt
.
Beeinträchtigung
liegt
aber
allein
möglichen
stärkeren
Abnutzung
Fahrwegs
Lastwagen
.
sind
Kläger
schonenden
Ausübung
beanspruchten
Dienstbarkeit
verpflichtet
vgl.
Senat
Urteil
9
.
Mai
.
hätten
Kosten
stärkeren
zung
beteiligen
.
ergibt
ebenfalls
§
.
Kosten
Unterhaltung
gemeinsam
genutzten
Anlage
haben
Grundstückseigentümer
Dienstbarkeitsberechtigter
teilen
Senat
Urteil
12
November
.
.
Maßgeblich
ist
Ausmaß
beiderseitigen
Nutzung
Senat
Urteil
12
November
insoweit
abgedruckt
7
Juli
MittBayNot
.
wäre
träfe
Vortrag
Beklagten
Nutzung
Wegs
Kläger
intensiver
zöge
höhere
Kostenbelastung
.
2
.
Einwand
ist
auch
begründet
Kläger
Mitbenutzung
fremden
Grundstücks
mehr
bedürfen
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
beanspruchte
Dienstbarkeit
Erbbaurecht
Kläger
somit
Vorteil
mehr
böte
.
Voraussetzung
ist
indes
Interesse
gewerblichen
Nutzung
eingeräumten
Erbbaurechts
endgültig
entfallen
ist
Senat
Urteile
7
.
Dezember
24
.
Juni
15
.
Januar
f.
18
Juli
6
.
Februar
MittBayNot
jeweils
Vorteilswegfall
§
§
.
-9-
folgt
schon
allein
Kläger
Gerüstbaubetrieb
aufgegeben
haben
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung