NAMEN Verkündet : 16 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 3 . Zivilsenats Kammergerichts 29 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger betrieben Erbbauberechtigte hinteren Teil Grundstücks früheren Ostteil Gerüstbauunternehmen . Zufahrt erfolgte vorderen Teil Grundstücks Parkplatz Zufahrt Beklagten gehörenden Nachbargrundstück . Kläger Beklagten Aufgabe Gewerbebetriebs mitgeteilt hatten untersagte weitere Benutzung Zufahrt . Kläger verlangen hier noch Interesse Einräumung Fahrrechts bislang genutzten Fläche Form Grunddienstbarkeit . gehende Klage ist Tatsacheninstanzen Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Kläger zuletzt gestellten Anträge . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht lässt Anspruch Einräumung Dienstbarkeit § schon scheitert Kläger Eigentümer nur Erbbauberechtigte erstrebten Zufahrt begünstigten Grundstücksteils sind . Jedenfalls stehe Anspruch Gerüstbaubetrieb aufgegeben hätten mehr Zugang Fahrzeugen angewiesen seien . II . hält revisionsrechtlichen Prüfung stand . § Abs. kann Grundstück einzelnen Beziehungen nutzt Anlage unterhält Mitbenutzer Eigentümer Bestellung Grunddienstbarkeit beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen Nutzung Ablauf 2 . Oktober begründet wurde Erschließung sorgung eigenen Grundstücks Bauwerks erforderlich ist Mitbenutzungsrecht § § begründet wurde . Voraussetzungen liegen . 1 . Kläger sind Erbbauberechtigte grundsätzlich anspruchsberechtigt . Norm stellt Mitbenutzer . ist dienende Grundstück einzelnen Beziehungen nutzt Anlage unterhält Nutzung dienenden Grundstücks Erschließung Entsorgung " eigenen Grundstücks Bauwerks " erforderlich ist . wird geschlossen anspruchsberechtigter Mitbenutzer dienenden Grundstücks Eigentümer herrschenden Grundstücks ist Frenz Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz § . 3 ; Baumgart Rädler/ Raupach/Bezzenberger Vermögen i. ehem. . 3 ; RVI/Knauber § . . gilt Erbbauberechtigten . Schon Wortlaut Vorschrift muss Dienstbarkeit dienenden Grundstück allein Erschließung Entsorgung eigenen " Grundstücks " erforderlich sein . genügt Funktion eigenes " Bauwerk " erfüllt . eigenes Bauwerk hat Mitbenutzer aber nur Gebäudeeigentum Art . § § zusteht auch Inhaber Erbbaurechts ist . vorhandene Bebauung Grundstück wird Bestandteil Erbbaurechts . Vorschrift dient nur nachträglichen Absicherung Erschließung Entsorgung Immobilien Sachenrechtsbereinigung Kapitel Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerade auch Absicherung Erschließung Entsorgung Bereinigungsfällen . Möglichkeit Bereinigung besteht Bestellung Erbbaurechts Abs. Satz . Erbbaurecht berechtigt ebenso Eigentum Geltendmachung Anspruchs § Abs. SachenRBerG. 2 . weiteren Voraussetzungen Anspruchs sind ebenfalls gegeben . Mitnutzung Grundstücks Beklagten wurde Ablauf 2 . Oktober begründet § Abs. Nr. SachenRBerG. genoss Rechtsprechung Senats Voraussetzung ist Senat Urteile 9 . Mai 22 . Oktober 14 . Januar 19 . Juni zumindest faktischen Schutz ; Zufahrt Erbbaugrundstück war 3 . Oktober unangefochten . Umstand Zufahrt Klägern Beklagten angelegt wurde steht Anspruch . Allerdings wird Sachenrechtsbereinigungsgesetz § Abs. Nr. SachenRBerG Grundstücke Beitrittsgebiet anwendbar erklärt andere natürliche juristische Personen Grundstückseigentümer bauliche Versorgungsanlagen errichtet haben . enthält aber abschließende Regelung Bereinigungstatbestände . Vorschrift gibt vielmehr Regelbeispielen BT-Drucks . S. ersten Überblick Anwendungsbereich Gesetzes schließt unmittelbar erfasste Sachverhalte Regelungen Sachenrechtsbereinigung . Maßgeblich sind insoweit konkreten Anspruchsnormen Senat Urteil 9 . Mai ; Offene gensfragen Stand Juni § . 7 ; MünchKommBGB/Wendtland 4 . Aufl . . . § differenziert Eigentümer Mitbenutzer Weg rechtliche Absicherung geht angelegt hat . Zufahrt ist festgestellten Umständen Erschließung Entsorgung Erbbaugrundstücks erforderlich § Abs. Nr. Entgegen Auffassung Berufungsgerichts ist Belang Kläger Gerüstbaubetrieb aufgegeben haben . Vorschrift schützt bestimmte Nutzung herrschenden Grundstücks schützt Nutzung/Mitbenutzung dienenden Grundstücks Erschließung Entsorgung herrschenden Grundstücks erforderlich war noch erforderlich ist vgl. auch § Abs. Nr. . geht dingliche Absicherung Erschließung Entsorgung DDR-Zeiten bedurft hatte Entwurfsbegründung . S. zwar Bedingungen Schwelle Notwegrechts § Senat Urteil 22 . Oktober 30 ; Czub . . Mitbenutzer kann Umfang Absicherung verlangen Mitbenutzung 3 . Oktober angelegt war vgl. Senat Urteil 19 . Oktober . . damalige Nutzung fortgeführt wird ist Bedeutung . zeigt auch Entgeltregelung § Abs. Satz Nr. Änderung Nutzung 2 . Oktober lässt Anspruch etwa entfallen löst Umständen höheres Entgelt . rechtliche Absicherung Mitbenutzung war möglich ist planwidrig unterblieben § Abs. Nr. SachenRBerG. Klägern hätte 3 . Oktober § Gesetzes Verkauf volkseigener Gebäude 7 . März . S. Anwesen verkauft § VerkaufsG 15 . März . S. Nutzungsrecht Grundstück verliehen werden können damals noch stand . wäre auch möglich gewesen Nutzungsrecht damals genutzte Zufahrt erstrecken vgl. Senatsurteil 14 November . Anspruch Einräumung Dienstbarkeit § Abs. ist Ansicht Beklagten § Abs. Satz GBBerG erloschen . Vorschrift erfasst Berufungsgericht zutreffend gesehen hat Ansprüche Senat Urteil 14 November . . Sache ist entscheidungsreif . Berufungsgericht wird insbesondere Frage auseinanderzusetzen haben Beklagte Bestellung Dienstbarkeit § verweigern kann . Ausreichende Feststellungen fehlen bislang . 1 . Einwand Beklagten ist u.a. begründet weitere Mitbenutzung Nutzung eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt . Beeinträchtigung liegt aber allein möglichen stärkeren Abnutzung Fahrwegs Lastwagen . sind Kläger schonenden Ausübung beanspruchten Dienstbarkeit verpflichtet vgl. Senat Urteil 9 . Mai . hätten Kosten stärkeren zung beteiligen . ergibt ebenfalls § . Kosten Unterhaltung gemeinsam genutzten Anlage haben Grundstückseigentümer Dienstbarkeitsberechtigter teilen Senat Urteil 12 November . . Maßgeblich ist Ausmaß beiderseitigen Nutzung Senat Urteil 12 November insoweit abgedruckt 7 Juli MittBayNot . wäre träfe Vortrag Beklagten Nutzung Wegs Kläger intensiver zöge höhere Kostenbelastung . 2 . Einwand ist auch begründet Kläger Mitbenutzung fremden Grundstücks mehr bedürfen § Abs. Satz Nr. Fall beanspruchte Dienstbarkeit Erbbaurecht Kläger somit Vorteil mehr böte . Voraussetzung ist indes Interesse gewerblichen Nutzung eingeräumten Erbbaurechts endgültig entfallen ist Senat Urteile 7 . Dezember 24 . Juni 15 . Januar f. 18 Juli 6 . Februar MittBayNot jeweils Vorteilswegfall § § . -9- folgt schon allein Kläger Gerüstbaubetrieb aufgegeben haben . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung