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1173 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
fehlende
Unterschrift
Richters
Entscheidung
mitgewirkt
hat
kann
mehr
nachgeholt
werden
Einlegung
Rechtsmittels
längste
Frist
Monaten
Verkündung
Urteils
abgelaufen
ist
.
§
Abs.
Beschränkung
Nutzungsziehungsrechts
Nießbrauchers
Teile
Gebäudes
ist
Nießbrauch
bebauten
Grundstück
unzulässig
.
.
27
.
Januar
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
21
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
erhielt
Übergabevertrag
13
.
August
unentgeltliches
lebenslängliches
Nießbrauchsrecht
bebauten
Grundstück
eingeräumt
.
Recht
wurde
Grundbuch
eingetragen
.
Grundstückseigentümer
wurden
Rechtsstreit
ausgeschiedenen
Beklagten
3
.
Jahr
sollte
Gebäude
Wohnungseigentum
entsprechend
Aufteilungsplan
30
.
Mai
aufgeteilt
werden
.
Aufteilung
wurde
jedoch
vollzogen
.
notariell
beurkundetem
Vertrag
13
November
erwarben
Kläger
Beklagten
Grundstück
.
Nießbrauchs
Beklagte
enthält
Vertrag
folgende
Regelung
:
"
Bezüglich
Grundstücks
besteht
amtlicher
Aufteilungsplan
Aufteilung
Grundstücks
Wohnungseigentum
.
Aufteilungsplan
ist
Vertragsparteien
bekannt
.
Frau
stimmt
Berechtigte
Grundbuch
eingetragenen
bedingten
Nießbrauch
Aufteilung
belasteten
Grundstücks
vorliegenden
Aufteilungsplan
bestätigt
Nießbrauch
künftig
ausschließlich
Aufteilungsplan
Nr.
bezeichnete
Wohnung
Erdgeschoß
beschränkt
.
bewilligt
schon
heute
Löschung
Nießbrauchs
übrigen
Wohnungseigentumsrechten
Grundbuch
.
"
Weiter
heißt
§
Nr.
:
"
Besitzübergabe
erfolgt
sofort
.
Übergabe
gehen
Nutzungen
Lasten
Gefahrtragung
Käufer
.
trägt
gleichen
Zeitpunkt
Steuern
sonstigen
öffentlichen
Abgaben
.
"
Jahr
betrieben
Kläger
Aufteilung
Wohnungseigentum
allerdings
Aufteilungsplan
30
.
Mai
.
Nießbrauchsrecht
Beklagte
wurde
Grundbuch
gelöscht
später
Klage
jedoch
wieder
eingetragen
.
Ebenfalls
Jahr
forderte
Beklagte
Haus
nenden
Mieter
Mieten
mehr
Kläger
zahlen
.
Kläger
haben
Klage
Feststellung
beantragt
Nießbrauch
Beklagten
bestimmte
Räume
Erdgeschoß
ersten
Obergeschoß
Gebäudes
bezieht
Beklagten
Recht
zusteht
Mieten
beanspruchen
.
Beklagte
hat
Wege
Widerklage
u.a.
Verurteilung
Kläger
verlangt
Mieter
anzuweisen
geschuldeten
Mieten
so
lange
Beklagte
zahlen
Kläger
Mietern
nachgewiesen
haben
Grundstück
Wohnungseigentum
Aufteilungsplan
30
.
Mai
aufgeteilt
Beklagten
erstrangigen
Nießbrauch
Plan
Nr.
bezeichneten
Wohnung
Erdgeschoß
eingeräumt
haben
.
Landgericht
hat
zweiten
Feststellungsantrag
Kläger
stattgegeben
Klage
Übrigen
Widerklage
abgewiesen
.
Berufungen
Beklagten
Kläger
sind
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Schluss
Sitzung
mündliche
Verhandlung
stattfand
verkündet
.
Entscheidungsformel
-gründe
sind
Vorsitzenden
Justizangestellten
unterschriebene
Sitzungsprotokoll
aufgenommen
worden
.
Weiter
enthält
Protokoll
Parteivertretern
gestellten
Anträge
Teil
wörtlicher
Wiedergabe
Teil
Bezugnahme
frühere
Schriftsätze
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragen
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
Widerklageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
zweiten
Feststellungsantrag
Kläger
Beklagten
erhobenen
Widerklage
zulässig
allein
Klageantrag
rechtskräftig
entschieden
werde
Inhaber
Anspruchs
Mieten
sei
.
Feststellungsantrag
sei
auch
begründet
.
Beschränkung
Nießbrauchs
ergebe
Kaufvertrag
13
November
.
habe
Beklagte
erklärt
Recht
künftig
Aufteilungsplan
Nr.
bezeichnete
Wohnung
beziehe
.
könne
entnommen
werden
Beschränkung
erst
Aufteilung
Grundstücks
eintreten
solle
.
Auslegung
spreche
auch
tatsächliche
Handhabung
Vertragsschluss
Mieten
einvernehmlich
Klägern
zugeflossen
seien
.
Schriftverkehr
Parteien
Vertragsschluss
sei
entnehmen
Beklagtenseite
Mieteinnahmen
wesentliches
Argument
Finanzierung
Kaufpreises
Kläger
angesehen
worden
seien
.
zeige
auch
Beklagte
ausgegangen
sei
Mieteinnahmen
Klägern
zustünden
.
Kaufvertrag
lasse
Anspruch
Beklagten
herleiten
Aufteilung
Grundstücks
Wohnungseigentum
beanspruchen
.
Somit
scheide
Zurückbehaltungsrecht
Beklagte
bezüglich
Mieten
.
sei
unerheblich
Parteien
übereinstimmend
alsbaldigen
Aufteilung
Wohnungseigentum
ausgegangen
seien
Beklagte
erstrangigen
Nießbrauch
habe
erhalten
sollen
Verpflichtungen
Gegenstand
Kaufvertrags
seien
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
1
.
Revisionsrüge
Beklagten
unterliegt
Urteil
Berufungsgerichts
bereits
Aufhebung
Richtern
unterschrieben
ist
Entscheidung
mitgewirkt
haben
.
§
Abs.
Satz
ist
Urteil
Richtern
unterschreiben
gefällt
haben
.
waren
hier
Verlautbarung
Anfang
Protokolls
mündlichen
Verhandlung
vgl.
§
Mitglieder
14
.
Zivilsenats
Berufungsgerichts
also
Richter
.
Protokoll
auch
Urteil
enthält
ist
jedoch
nur
Senatsvorsitzenden
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
unterschrieben
.
reicht
verfahrensrechtlich
einwandfreie
Zustandekommen
Urteils
Senat
.
Wird
hier
Urteil
verkündet
§
Abs.
Satz
so
genügt
allerdings
förmliche
öffentliche
Bekanntgabe
vgl.
§
Abs.
Nr.
auch
Unterschrift
sämtlicher
Entscheidungsfindung
mitwirkender
Richter
endgültigen
verbindlichen
hoheitlichen
Ausspruch
erscheinen
lassen
.
Demgemäß
ist
verkündete
scheidung
Entwurf
mehr
auch
Unterschrift
existent
geworden
.
Zuzugeben
ist
Klägern
fehlende
richterliche
Unterschriften
Wirkung
Zukunft
nachgeholt
werden
können
zwar
auch
noch
Revisionsinstanz
.
24
.
Juni
.
Grundsatz
kann
aber
gelten
Einlegung
Rechtsmittels
längste
Frist
Monaten
Verkündung
Entscheidung
§
abgelaufen
ist
35
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Fristenregelung
wird
Zeit
nachträgliche
Abfassung
Unterzeichnung
Übergabe
Geschäftsstelle
Verkündung
noch
vollständig
abgefassten
Urteils
begrenzt
;
kommt
gesetzliche
Wertung
Ausdruck
Fehlerinnerungen
Entscheidung
beteiligten
Richter
vermeiden
Rechtssicherheit
beizutragen
Gemeinsamer
Senat
obersten
Gerichtshöfe
Bundes
.
27
.
April
.
Zweck
würde
verfehlt
Nachholen
fehlender
Richterunterschriften
Urteil
auch
noch
Ablauf
5-Monats-Frist
zulässig
ansähe
.
Gefahr
richterliche
Erinnerungsvermögen
Einzelfall
mehr
ausreicht
Unterschriftsleistung
Sicherheit
dokumentieren
stehende
Urteilstext
Ergebnis
Beratung
Spruchkörpers
entspricht
Urteil
gefällt
hat
wird
Maß
größer
Zeitabstand
Urteilsberatung
Unterschriftsleistung
zunimmt
.
ist
geboten
klare
Beteiligten
weiteres
erkennbare
zeitliche
Grenze
Nachholen
fehlender
Unterschriften
gerichtlichen
Entscheidungen
festzulegen
.
bietet
allein
Frist
§
§
.
Hier
können
fehlenden
Unterschriften
mehr
nachgeholt
werden
Verkündung
Berufungsurteils
Monate
verstrichen
sind
.
Fehlen
Unterschriften
stellt
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
.
27
.
Januar
ZR
;
vgl.
auch
.
steht
Protokoll
mündliche
Verhandlung
Berufungsgericht
aufgenommenen
Entscheidungsgründe
getroffene
Entscheidung
maßgebend
sind
.
ist
hier
besonders
augenfällig
Unterschriften
Richtern
fehlen
also
Mehrheit
Spruchkörpers
Urteil
unterschrieben
hat
.
Somit
fehlen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
notwendigen
Entscheidungsgründe
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
Abs.
Abs.
Satz
.
2
.
Begründetheit
weiteren
Revision
Form
Berufungsurteils
erhobenen
kommt
mehr
.
Fall
Berufungsgericht
neue
Entscheidung
wiederum
Protokollurteil
§
Abs.
Satz
erlassen
will
weist
Senat
inhaltlichen
formellen
Anforderungen
Urteil
.
abgedruckte
Entscheidung
.
.
neuen
Verhandlung
wird
Berufungsgericht
Sache
beachten
haben
:
-9-
1
.
Fehlerhaft
ist
Annahme
Beklagten
zustehende
Nießbrauch
einzige
Wohnung
beschränkt
sei
.
Nießbrauch
gewährt
Berechtigten
Recht
Nutzungen
gesamten
belasteten
Sache
ziehen
§
Abs.
.
Nutzungen
sind
§
Früchte
§
Vorteile
Gebrauch
Sache
gewährt
.
gehören
Grundstücksnießbrauch
auch
Mieteinnahmen
;
sind
mittelbare
Sachfrüchte
§
Abs.
.
Abs.
kann
Nießbrauch
allerdings
Ausschluss
einzelner
Nutzungen
beschränkt
werden
.
Unzulässig
ist
jedoch
Nießbrauch
bebauten
Grundstück
Nutzungsziehungsrecht
Nießbrauchers
einzelne
Teile
Gebäudes
beschränken
.
;
.
kann
Vertrag
13
November
vereinbarte
Beschränkung
Nießbrauchs
Beklagten
amtlichen
Aufteilungsplan
Nr.
bezeichnete
Wohnung
erst
Entstehen
Wohnungseigentum
Nießbrauch
wirksam
werden
.
2
.
schuldrechtliche
Verpflichtung
Beklagten
Aufteilung
Gebäudes
Wohnungseigentum
Mieten
Klägerin
auszukehren
gibt
Anhaltspunkte
.
Klausel
§
Nr.
Vertrags
13
November
Besitzübergabe
verbundenen
Wirkungen
ist
nur
allgemein
übliche
Formel
vorliegenden
Fall
besagt
;
berührt
nur
Verhältnis
Klägern
Verkäufern
Grundstücks
steht
Hinblick
Belange
Beklagten
Widerspruch
vorherigen
Regelung
Aufteilung
Gebäudes
Wohnungseigentum
Nießbrauch
Beklagten
ergebenden
Folgen
.
Auch
gericht
hervorgehobenen
Umstand
Mieten
einvernehmlich
Kläger
gezahlt
wurden
lässt
Zwingendes
Verpflichtung
Beklagten
entnehmen
.
Verfahrensweise
kann
auch
erklären
sein
zumindest
Beklagte
gerechnet
hat
vorgesehene
Aufteilung
Gebäudes
Wohnungseigentum
zeitnah
vollzogen
wird
.
Nießbrauchs
zustehenden
Mieten
verzichten
wollte
ist
ersichtlich
.
3
.
bisherige
Auslegung
Vereinbarung
Vertrag
13
.
September
Nießbrauchsrecht
Beklagten
Berufungsgericht
ist
überzeugend
berücksichtigt
hinreichend
anerkannten
Grundsatz
beiderseits
interessengerechten
Auslegung
vgl.
nur
Senat
.
21
.
September
m.w
.
.
Interessengerecht
ist
nämlich
Abschluss
Vereinbarung
beabsichtigten
Zustand
herzustellen
also
Beklagten
Rechte
Nießbrauch
gesamten
Grundstück
so
lange
erhalten
Kläger
Aufteilung
Gebäudes
Wohnungseigentum
Aufteilungsplan
30
.
Mai
vollzogen
haben
Nießbrauch
Beklagte
nur
noch
Wohnung
Nr.
belastet
ist
.
widerspricht
bisherige
Auslegung
Vereinbarung
Berufungsgericht
.
stellt
Beklagte
Nießbraucherin
unabsehbare
Zeit
weitgehend
rechtlos
zwar
Nießbrauchsberechtigte
gesamten
Grundstücks
ist
Rechte
Mietern
herleiten
kann
;
hat
auch
Möglichkeit
Zustand
beenden
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
21.10.2004