NAMEN Verkündet : 27 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz fehlende Unterschrift Richters Entscheidung mitgewirkt hat kann mehr nachgeholt werden Einlegung Rechtsmittels längste Frist Monaten Verkündung Urteils abgelaufen ist . § Abs. Beschränkung Nutzungsziehungsrechts Nießbrauchers Teile Gebäudes ist Nießbrauch bebauten Grundstück unzulässig . . 27 . Januar V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 27 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 21 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte erhielt Übergabevertrag 13 . August unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht bebauten Grundstück eingeräumt . Recht wurde Grundbuch eingetragen . Grundstückseigentümer wurden Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten 3 . Jahr sollte Gebäude Wohnungseigentum entsprechend Aufteilungsplan 30 . Mai aufgeteilt werden . Aufteilung wurde jedoch vollzogen . notariell beurkundetem Vertrag 13 November erwarben Kläger Beklagten Grundstück . Nießbrauchs Beklagte enthält Vertrag folgende Regelung : " Bezüglich Grundstücks besteht amtlicher Aufteilungsplan Aufteilung Grundstücks Wohnungseigentum . Aufteilungsplan ist Vertragsparteien bekannt . Frau stimmt Berechtigte Grundbuch eingetragenen bedingten Nießbrauch Aufteilung belasteten Grundstücks vorliegenden Aufteilungsplan bestätigt Nießbrauch künftig ausschließlich Aufteilungsplan Nr. bezeichnete Wohnung Erdgeschoß beschränkt . bewilligt schon heute Löschung Nießbrauchs übrigen Wohnungseigentumsrechten Grundbuch . " Weiter heißt § Nr. : " Besitzübergabe erfolgt sofort . Übergabe gehen Nutzungen Lasten Gefahrtragung Käufer . trägt gleichen Zeitpunkt Steuern sonstigen öffentlichen Abgaben . " Jahr betrieben Kläger Aufteilung Wohnungseigentum allerdings Aufteilungsplan 30 . Mai . Nießbrauchsrecht Beklagte wurde Grundbuch gelöscht später Klage jedoch wieder eingetragen . Ebenfalls Jahr forderte Beklagte Haus nenden Mieter Mieten mehr Kläger zahlen . Kläger haben Klage Feststellung beantragt Nießbrauch Beklagten bestimmte Räume Erdgeschoß ersten Obergeschoß Gebäudes bezieht Beklagten Recht zusteht Mieten beanspruchen . Beklagte hat Wege Widerklage u.a. Verurteilung Kläger verlangt Mieter anzuweisen geschuldeten Mieten so lange Beklagte zahlen Kläger Mietern nachgewiesen haben Grundstück Wohnungseigentum Aufteilungsplan 30 . Mai aufgeteilt Beklagten erstrangigen Nießbrauch Plan Nr. bezeichneten Wohnung Erdgeschoß eingeräumt haben . Landgericht hat zweiten Feststellungsantrag Kläger stattgegeben Klage Übrigen Widerklage abgewiesen . Berufungen Beklagten Kläger sind erfolglos geblieben . Berufungsgericht hat Urteil Schluss Sitzung mündliche Verhandlung stattfand verkündet . Entscheidungsformel -gründe sind Vorsitzenden Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen worden . Weiter enthält Protokoll Parteivertretern gestellten Anträge Teil wörtlicher Wiedergabe Teil Bezugnahme frühere Schriftsätze . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragen verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag Widerklageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält zweiten Feststellungsantrag Kläger Beklagten erhobenen Widerklage zulässig allein Klageantrag rechtskräftig entschieden werde Inhaber Anspruchs Mieten sei . Feststellungsantrag sei auch begründet . Beschränkung Nießbrauchs ergebe Kaufvertrag 13 November . habe Beklagte erklärt Recht künftig Aufteilungsplan Nr. bezeichnete Wohnung beziehe . könne entnommen werden Beschränkung erst Aufteilung Grundstücks eintreten solle . Auslegung spreche auch tatsächliche Handhabung Vertragsschluss Mieten einvernehmlich Klägern zugeflossen seien . Schriftverkehr Parteien Vertragsschluss sei entnehmen Beklagtenseite Mieteinnahmen wesentliches Argument Finanzierung Kaufpreises Kläger angesehen worden seien . zeige auch Beklagte ausgegangen sei Mieteinnahmen Klägern zustünden . Kaufvertrag lasse Anspruch Beklagten herleiten Aufteilung Grundstücks Wohnungseigentum beanspruchen . Somit scheide Zurückbehaltungsrecht Beklagte bezüglich Mieten . sei unerheblich Parteien übereinstimmend alsbaldigen Aufteilung Wohnungseigentum ausgegangen seien Beklagte erstrangigen Nießbrauch habe erhalten sollen Verpflichtungen Gegenstand Kaufvertrags seien . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . 1 . Revisionsrüge Beklagten unterliegt Urteil Berufungsgerichts bereits Aufhebung Richtern unterschrieben ist Entscheidung mitgewirkt haben . § Abs. Satz ist Urteil Richtern unterschreiben gefällt haben . waren hier Verlautbarung Anfang Protokolls mündlichen Verhandlung vgl. § Mitglieder 14 . Zivilsenats Berufungsgerichts also Richter . Protokoll auch Urteil enthält ist jedoch nur Senatsvorsitzenden Urkundsbeamtin Geschäftsstelle unterschrieben . reicht verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen Urteils Senat . Wird hier Urteil verkündet § Abs. Satz so genügt allerdings förmliche öffentliche Bekanntgabe vgl. § Abs. Nr. auch Unterschrift sämtlicher Entscheidungsfindung mitwirkender Richter endgültigen verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen lassen . Demgemäß ist verkündete scheidung Entwurf mehr auch Unterschrift existent geworden . Zuzugeben ist Klägern fehlende richterliche Unterschriften Wirkung Zukunft nachgeholt werden können zwar auch noch Revisionsinstanz . 24 . Juni . Grundsatz kann aber gelten Einlegung Rechtsmittels längste Frist Monaten Verkündung Entscheidung § abgelaufen ist 35 ; 4 . Aufl . Rdn . . Fristenregelung wird Zeit nachträgliche Abfassung Unterzeichnung Übergabe Geschäftsstelle Verkündung noch vollständig abgefassten Urteils begrenzt ; kommt gesetzliche Wertung Ausdruck Fehlerinnerungen Entscheidung beteiligten Richter vermeiden Rechtssicherheit beizutragen Gemeinsamer Senat obersten Gerichtshöfe Bundes . 27 . April . Zweck würde verfehlt Nachholen fehlender Richterunterschriften Urteil auch noch Ablauf 5-Monats-Frist zulässig ansähe . Gefahr richterliche Erinnerungsvermögen Einzelfall mehr ausreicht Unterschriftsleistung Sicherheit dokumentieren stehende Urteilstext Ergebnis Beratung Spruchkörpers entspricht Urteil gefällt hat wird Maß größer Zeitabstand Urteilsberatung Unterschriftsleistung zunimmt . ist geboten klare Beteiligten weiteres erkennbare zeitliche Grenze Nachholen fehlender Unterschriften gerichtlichen Entscheidungen festzulegen . bietet allein Frist § § . Hier können fehlenden Unterschriften mehr nachgeholt werden Verkündung Berufungsurteils Monate verstrichen sind . Fehlen Unterschriften stellt absoluten Revisionsgrund § Nr. . 27 . Januar ZR ; vgl. auch . steht Protokoll mündliche Verhandlung Berufungsgericht aufgenommenen Entscheidungsgründe getroffene Entscheidung maßgebend sind . ist hier besonders augenfällig Unterschriften Richtern fehlen also Mehrheit Spruchkörpers Urteil unterschrieben hat . Somit fehlen revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründe . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht Abs. Abs. Satz . 2 . Begründetheit weiteren Revision Form Berufungsurteils erhobenen kommt mehr . Fall Berufungsgericht neue Entscheidung wiederum Protokollurteil § Abs. Satz erlassen will weist Senat inhaltlichen formellen Anforderungen Urteil . abgedruckte Entscheidung . . neuen Verhandlung wird Berufungsgericht Sache beachten haben : -9- 1 . Fehlerhaft ist Annahme Beklagten zustehende Nießbrauch einzige Wohnung beschränkt sei . Nießbrauch gewährt Berechtigten Recht Nutzungen gesamten belasteten Sache ziehen § Abs. . Nutzungen sind § Früchte § Vorteile Gebrauch Sache gewährt . gehören Grundstücksnießbrauch auch Mieteinnahmen ; sind mittelbare Sachfrüchte § Abs. . Abs. kann Nießbrauch allerdings Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden . Unzulässig ist jedoch Nießbrauch bebauten Grundstück Nutzungsziehungsrecht Nießbrauchers einzelne Teile Gebäudes beschränken . ; . kann Vertrag 13 November vereinbarte Beschränkung Nießbrauchs Beklagten amtlichen Aufteilungsplan Nr. bezeichnete Wohnung erst Entstehen Wohnungseigentum Nießbrauch wirksam werden . 2 . schuldrechtliche Verpflichtung Beklagten Aufteilung Gebäudes Wohnungseigentum Mieten Klägerin auszukehren gibt Anhaltspunkte . Klausel § Nr. Vertrags 13 November Besitzübergabe verbundenen Wirkungen ist nur allgemein übliche Formel vorliegenden Fall besagt ; berührt nur Verhältnis Klägern Verkäufern Grundstücks steht Hinblick Belange Beklagten Widerspruch vorherigen Regelung Aufteilung Gebäudes Wohnungseigentum Nießbrauch Beklagten ergebenden Folgen . Auch gericht hervorgehobenen Umstand Mieten einvernehmlich Kläger gezahlt wurden lässt Zwingendes Verpflichtung Beklagten entnehmen . Verfahrensweise kann auch erklären sein zumindest Beklagte gerechnet hat vorgesehene Aufteilung Gebäudes Wohnungseigentum zeitnah vollzogen wird . Nießbrauchs zustehenden Mieten verzichten wollte ist ersichtlich . 3 . bisherige Auslegung Vereinbarung Vertrag 13 . September Nießbrauchsrecht Beklagten Berufungsgericht ist überzeugend berücksichtigt hinreichend anerkannten Grundsatz beiderseits interessengerechten Auslegung vgl. nur Senat . 21 . September m.w . . Interessengerecht ist nämlich Abschluss Vereinbarung beabsichtigten Zustand herzustellen also Beklagten Rechte Nießbrauch gesamten Grundstück so lange erhalten Kläger Aufteilung Gebäudes Wohnungseigentum Aufteilungsplan 30 . Mai vollzogen haben Nießbrauch Beklagte nur noch Wohnung Nr. belastet ist . widerspricht bisherige Auslegung Vereinbarung Berufungsgericht . stellt Beklagte Nießbraucherin unabsehbare Zeit weitgehend rechtlos zwar Nießbrauchsberechtigte gesamten Grundstücks ist Rechte Mietern herleiten kann ; hat auch Möglichkeit Zustand beenden . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 21.10.2004