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1621 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Oktober
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Übereignungsofferte
angeht
angenommen
werden
soll
bestimmt
allein
Willen
Empfängers
Erklärung
.
Will
selbst
Eigentum
erwerben
scheidet
Eigentumserwerb
auch
dann
Eigenerwerbswille
Innenverhältnis
pflichtwidrig
ist
.
Urteil
16
.
Oktober
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Oktober
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Eigentumsverhältnisse
gebrauchten
Verkaufsverpackungen
Papier
Pappe
Kartonage
Folgenden
:
PPKVerpackungen
.
beklagte
Landkreis
ist
Gebiet
zuständige
öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger
.
Klägerin
betreibt
Einführung
Verpackungsverordnung
Jahre
sogenannte
Systembetreiberin
gemäß
§
Abs.
Verpackungsverordnung
bundesweit
duales
Entsorgungssystem
flächendeckenden
regelmäßigen
Abholung
gebrauchter
Verbrauchsverpackungen
privaten
Endverbraucher
dient
.
System
haben
Hersteller
Vertreiber
Ware
befüllte
Verkaufspackungen
typischerweise
privaten
Endverbraucher
anfallen
erstmals
Verkehr
bringen
gemäß
§
Abs.
grundsätzlich
beteiligen
.
Klägerin
führte
führt
Erfassung
also
Einsammeln
Verkaufsverpackungen
Verwertung
selbst
beauftragt(e
öffentliche
private
Entsorgungsunternehmen
.
PPK-Verpackungen
bestand
Besonderheit
bereits
Einführung
Verpackungsverordnung
Papierabfälle
gesamten
Bundesgebiet
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
auch
Beklagten
gesondert
gesammelt
wurden
.
vereinbarte
Klägerin
jeweiligen
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
weiterhin
bereits
vorhandenen
Sammeleinrichtungen
gesamten
Papierabfälle
erfassen
sollten
.
Mengenanteile
anteilige
Kostentragung
Erfassung
normalem
so
genanntem
graphischen
Altpapier
Zeitungen
Zeitschriften
etc.
einerseits
PPK-Verpackungen
andererseits
sollten
Basis
Schätzungen
festgelegt
werden
.
Erfassung
Altpapiers
Gebiet
Beklagten
sogenannte
Bündelsammlungen
.
Endverbraucher
legen
gebündelte
Altpapier
bestimmten
Terminen
Straßenrand
Abholung
bereit
.
Dort
wird
Vereinen
eingesammelt
Beklagte
beauftragt
hat
.
einheitliche
Erfassung
Altpapiers
Einschluss
PPKVerpackungen
Beklagten
war
Gegenstand
Parteien
getroffener
Vereinbarungen
.
Zuletzt
schlossen
Vertrag
Beklagte
Verpackungen
weiterhin
Auftrag
Klägerin
gemeinsam
übrigen
Papierabfall
erfassen
sollte
.
bestimmte
Menge
Altpapier
sollte
Klägerin
monatlich
Abholung
bereitstellen
.
Vertrag
wurde
Beklagten
fristgerecht
gekündigt
endete
Ablauf
Jahres
.
Einigung
Nachfolgevertrag
kam
.
Beginn
Jahres
erhält
Beklagte
Klägerin
Erfassung
PPK-Verpackungen
beauftragten
Vereine
Entgelte
mehr
;
umgekehrt
wird
Altpapier
Vereinssammlungen
Klägerin
bereitgestellt
.
Klägerin
verlangt
Klage
Revisionsverfahren
Interesse
Feststellung
1
.
Januar
Höhe
näher
bestimmten
Anteils
Miteigentümerin
Beklagten
Rahmen
sogenannten
Vereinssammlung
erfassten
Altpapiers
ist
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Feststellungsantrag
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Klägerin
habe
Mit-)Eigentum
Rahmen
Vereinssammlungen
erfassten
Altpapier
erworben
.
liege
Eigentumsaufgabe
Endverbraucher
so
nur
rechtsgeschäftlicher
Eigentumserwerb
Frage
komme
.
finde
jedoch
bereits
Einigung
Übergang
Eigentums
Endverbraucher
Klägerin
fehle
.
könne
zwar
erwogen
werden
Bereitstellung
Papierabfalls
konkludentes
Angebot
Endverbrauchers
Übereignung
angeht
anzunehmen
nur
sammelnden
Verein
Beklagten
auch
Klägerin
Systembetreiberin
gerichtet
sei
.
liege
aber
Annahmeerklärung
Klägerin
Erfassungsvorgang
beteiligt
sei
sammelnde
Verein
Beklagte
Einigungserklärung
Stellvertreter
Klägerin
abgebe
.
Verpackungsverordnung
ergebe
hierin
Frage
Eigentumsverhältnisse
erfassten
PPK-Material
geregelt
sei
.
Eigentumserwerb
Klägerin
scheitere
übrigen
auch
gemäß
§
Satz
Einigung
erforderlichen
Übergabe
fehle
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Eigentumsverhältnisse
eingesammelten
Altpapier
PPKVerpackungen
besonderer
abfallrechtlicher
Sondervorschriften
Regelungen
Bürgerlichen
Gesetzbuches
beurteilen
sind
vgl.
OLG
29
.
Dezember
VI-Kart
.
;
;
Versteyl/
3
.
Aufl
.
§
.
12
;
.
7
;
;
.
Abfallrechtliche
Wertungen
können
allenfalls
insbesondere
Eigentumsübergang
konkludentes
Verhalten
vollzieht
Auslegung
Eigentumsübergang
zugrunde
liegenden
Willenserklärungen
berücksichtigt
werden
vgl.
Schink
;
.
2
.
Rechtsfehler
verneint
Berufungsgericht
rechtsgeschäftlichen
Eigentumserwerb
Klägerin
PPK-Material
.
Grundlage
Feststellungen
fehlt
§
Satz
erforderlichen
dinglichen
Einigung
auch
Übergabe
Klägerin
.
entsteht
Vermischung
Verkaufsverpackungen
sonstigen
Altpapier
Miteigentum
Klägerin
insgesamt
eingesammelten
Altpapier
gemäß
§
§
Abs.
.
Einigung
Eigentumsübergang
ist
dinglicher
Vertrag
Zustandekommen
allgemeinen
Rechtsgeschäfte
tenden
Regeln
richtet
vgl.
Senat
Urteil
9
.
Mai
.
9
;
.
.
Erforderlich
sind
Übereignungsangebot
bisherigen
Eigentümers
Annahme
Angebots
Erwerber
.
Einigungswille
vorhanden
ist
beurteilt
allgemeinen
Grundsätzen
Auslegung
Urteil
29
.
März
ZR
.
bisherige
Eigentümer
Erwerber
müssen
persönlich
handeln
vielmehr
können
Einigung
.
.
Satz
Seiten
Vertreter
.
auftreten
.
berücksichtigen
sind
hierbei
auch
Grundsätze
so
genannten
Geschäfts
angeht
.
Geschäft
ist
gekennzeichnet
handelnde
Bevollmächtigte
erkennen
gibt
handelt
anderen
erteilten
Vollmacht
handeln
will
Geschäftsgegner
gleichgültig
ist
Geschäft
kommt
Urteil
25
.
März
XI
.
Anerkannt
ist
teleologische
Reduktion
Offenheitsgrundsatzes
§
Abs.
entwickelte
Rechtsinstitut
insbesondere
Bargeschäften
täglichen
Lebens
zwar
dinglichen
Rechtserwerb
Urteil
15
.
Mai
;
Urteil
25
.
März
XI
.
Übereignungsofferte
angeht
angenommen
werden
soll
bestimmt
hierbei
allein
Willen
Empfängers
Erklärung
vgl.
f.
;
13
.
Aufl
.
.
45
;
12
.
Aufl
.
.
.
anderen
selbst
Eigentum
erwerben
scheidet
Eigentumserwerb
anderen
vgl.
Palandt/Bassenge
74
.
Aufl
.
.
.
gemessen
fehlt
Einigung
Endverbraucher
Klägerin
.
Allerdings
scheitert
bereits
Übereignungsangebot
Endverbrauchers
.
Zwar
kann
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausgegangen
werden
PPK-Verpackungen
speziell
Klägerin
Eigentum
übertragen
werden
sollen
.
Klägerin
tritt
hiernach
nämlich
Entsorgung
Weise
Verbraucher
sonst
außen
.
ausgeschlossen
ist
aber
Bereitstellung
PPK-Verpackungen
Grundsätzen
Geschäfts
angeht
Angebot
Übereignung
Verbraucher
bekannte
Person
anzusehen
so
auch
Klägerin
Systembetreiberin
gemäß
§
Abs.
Adressat
Angebots
sein
könnte
.
liegt
Verbraucher
erster
Linie
ankommt
Abfälle
ordnungsgemäß
verwertet
werden
gleichgültig
ist
zivilrechtlich
Eigentum
erwirbt
.
Allgemeingültige
Aussagen
lassen
insoweit
treffen
vielmehr
hängt
Umständen
jeweiligen
Einzelfalles
Erklärungsgehalt
Verhalten
Endverbrauchers
zukommt
vgl.
Anwendung
Grundsätze
Geschäfts
angeht
Zusammenhang
Erfassung
Papierabfällen
bejahend
OLG
29
.
Dezember
VI-Kart
.
f.
;
Vergabekammer
Bezirksregierung
22
.
September
.
.
;
ablehnend
VG
Urteil
2
.
August
.
f.
;
Teilurteil
29
.
August
juris
.
.
;
.
;
Frenz
f.
;
.
;
April
.
Berufungsgericht
hat
Vorliegen
entsprechenden
Übereignungsangebots
Endverbrauchers
ebenfalls
erwogen
Frage
aber
offengelassen
abschließende
stellungen
treffen
.
Revisionsrechtlich
ist
unterstellen
Endverbraucher
Rahmen
sog.
Vereinssammlungen
Erfassungsgebiet
Beklagten
bezogen
PPK-Verpackungen
Übereignungsofferte
Grundsätzen
Geschäfts
angeht
abgeben
.
fehlt
aber
Annahme
Angebots
Gunsten
Klägerin
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Altpapier
sammelnden
Vereine
noch
Beklagte
Willen
Klägerin
dinglichen
Einigung
vertreten
Eigentum
erwerben
.
scheidet
Eigentumserwerb
Klägerin
Grundsätzen
Geschäfts
angeht
.
sammelnden
Vereine
geht
folgt
bereits
Vertragsbeziehung
Klägerin
stehen
nur
Absprachen
Beklagten
handeln
verständiger
Beobachter
ausgeht
Vereine
Tätigkeit
unentgeltlich
erbringen
.
Hieraus
schließt
Berufungsgericht
zutreffend
Verein
selbst
Eigentum
erwerben
wolle
sodann
Eigentum
Abfall
Beklagten
Auftraggeber
Entgelt
weiter
übereignen
aber
Eigentumserwerb
Namen
Auftraggebers
Beklagten
handeln
wolle
.
Auch
Vereine
dinglichen
Einigung
Stellvertreter
Beklagten
auftreten
Auftrag
Sammlungen
durchführen
führt
Eigentumserwerb
Klägerin
.
müsste
Beklagte
seinerseits
Eigentum
Klägerin
erwerben
wollen
.
ist
Fall
.
-9-
Anders
Klägerin
meint
ergibt
Wille
insbesondere
Parteien
eingegangenen
Vertragsbeziehungen
.
Annahme
scheitert
bereits
Ausgangspunkt
Beklagte
zuletzt
Klägerin
abgeschlossenen
Vertrag
Erfassung
gebrauchter
PPK-Verpackungen
gekündigt
hat
diesbezüglich
Parteien
1
.
Januar
vertraglichen
Vereinbarungen
mehr
bestehen
.
Ebensowenig
ergibt
Fremderwerbswille
Beklagten
System
Verpackungsverordnung
.
Richtig
ist
Verordnungsgeber
Aufgabe
gebrauchte
Verkaufsverpackungen
entsorgen
Bereich
öffentlichen
Abfallentsorgung
herausgenommen
beteiligten
Hersteller
Vertreiber
übertragen
hat
vgl.
OLG
Urteil
12
.
Juni
.
56
;
Urteil
24
Juli
.
insoweit
abgedruckt
.
Umstand
kann
Klägerin
aber
Gunsten
herleiten
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Regelungen
auch
Rechtstreit
eindeutig
dokumentierten
Willen
selbst
Eigentum
eingesammelten
PPKVerpackungen
erwerben
.
Eigenerwerbswille
Erklärungsempfängers
schließt
Eigentumserwerb
aber
selbst
dann
Eigenerwerbswille
Innenverhältnis
pflichtwidrig
darstellen
würde
.
ist
Folge
Eigentumserwerb
gemäß
.
zugrundeliegenden
Abstraktionsprinzips
vgl.
Senat
Urteil
12
.
Januar
f.
;
MüKoBGB/Oechsler
6
.
Aufl
.
.
.
.
lässt
tatsächlich
vorhandene
Wille
Beklagten
Eigentum
Klägerin
erwerben
Auffassung
Klägerin
auch
Überlegung
begründen
erwerbswillen
Beklagten
handele
treuwidriges
Verhalten
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
selbst
Verneinung
entsprechenden
vertraglichen
Verpflichtung
habe
Beklagte
zumindest
Rahmen
Geschäftsführung
Auftrag
Annahme
Übereignung
Wirkung
Klägerin
erklärt
.
Geschäftsführung
setzt
Geschäftsführer
Geschäft
nur
eigenes
auch
fremdes
führt
also
Bewusstsein
Willen
handelt
zumindest
auch
Interesse
tätig
werden
Urteil
25
.
April
f.
;
;
RGRK/Steffen
12
.
Aufl
.
§
.
;
13
.
Aufl
.
.
4
;
6
.
Aufl
.
§
.
.
Fremdgeschäftsführungswille
fehlt
Geschäftsführer
Angelegenheit
ausschließlich
eigene
wahrnehmen
will
;
RGRK/Steffen
12
.
Aufl
.
§
.
;
14
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
auch
außen
hin
geäußerte
Wille
Beklagten
jedenfalls
1
.
Januar
vertragliche
Zusammenarbeit
Parteien
bezüglich
einheitlichen
Altpapiererfassung
endete
gerichtet
selbst
Eigentum
erwerben
.
erklärte
Beklagten
schließt
Fremdgeschäftsführungswillen
.
Beklagte
Eigentumserwerb
Entsorgung
PPK-Verpackungen
Geschäft
Klägerin
führt
muss
entschieden
werden
.
Etwaige
hieraus
resultierende
Ansprüche
angemaßter
Eigengeschäftsführung
§
Abs.
Satz
§
Satz
§
vgl.
OLG
4
.
Februar
.
sind
Gegenstand
Klage
.
Unabhängig
fehlenden
Einigung
liegt
auch
Eigentumserwerb
Klägerin
§
Satz
zusätzlich
erforderliche
Übergabe
.
Übergabe
setzt
Erwerber
unmittelbaren
§
mittelbaren
§
endgültigen
Besitz
Sache
erlangt
vgl.
Bamberger/Roth/Kindl
3
.
Aufl
.
.
.
;
jurisPK-BGB/Beckmann
7
.
Aufl
.
.
.
hierbei
rein
tatsächlichen
Vorgang
handelt
ist
anders
Einigung
Stellvertretung
möglich
Senat
Beschluss
16
.
September
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
Urteil
9
.
Februar
.
bedeutet
jedoch
Übergabe
Sache
Dritten
Übereignung
gemäß
§
Satz
vorneherein
ausgeschlossen
ist
.
Dritte
Besitzdiener
§
Besitzmittler
Erwerbers
ist
gilt
Sache
Veräußerer
Erwerber
übergeben
vgl.
speziell
Geheißerwerb
Urteil
8
November
142
;
Urteil
9
November
.
Beklagten
noch
Auftrag
Erfassung
Altpapiers
vollziehenden
Vereinen
Besitzdiener
Geheißpersonen
Klägerin
handelt
selbst
unmittelbaren
Besitz
Altpapier
erlangt
käme
Übergabe
Klägerin
nur
Betracht
Beklagte
sammelnde
Verein
Besitzmittler
Klägerin
anzusehen
wäre
.
scheitert
indes
fehlenden
Besitzmittlungswillen
.
Voraussetzung
mittelbaren
Besitz
ist
nämlich
unmittelbare
Besitzer
Besitz
Anerkennung
Herausgabeanspruchs
mittelbaren
Besitzers
ausübt
vgl.
Urteil
10
November
Urteil
19
.
Januar
499
;
MüKoBGB/Joost
6
.
Aufl
.
.
17
;
Staudinger/Gutzeit
§
.
24
;
RGRK/Kregel
12
.
Aufl
.
.
.
ist
rechtsgeschäftlicher
natürlicher
Wille
.
Fehlt
entsprechenden
Willensrichtung
unmittelbaren
Besitzers
scheidet
mittelbarer
Besitz
vgl.
Soergel/Stadler
13
.
Aufl
.
.
4
;
MüKoBGB/Joost
6
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
sammelnde
Verein
Eigenbesitzwillen
will
Beklagten
besitzen
.
Beklagte
seinerseits
will
Eigenbesitz
begründen
Fremdbesitz
Gunsten
Klägerin
.
3
.
Mit-)Eigentumserwerb
Klägerin
eingesammelten
Altpapier
Aneignung
gemäß
§
Abs.
scheidet
ebenfalls
.
spricht
Auffassung
Berufungsgerichts
Altpapier
Aneignung
bereits
zugänglich
ist
Endverbraucher
Bereitstellen
Altpapiers
Abholung
Eigentum
gemäß
§
aufgeben
möchte
vgl.
auch
Bamberger/Roth/Kindl
3
.
Aufl
.
.
2
;
.
kann
Ergebnis
dahinstehen
jedenfalls
Aneignung
Klägerin
fehlt
.
Eigentumserwerb
ist
zwar
auch
Einsatz
Besitzmittlers
möglich
vgl.
BeckOGKBGB/Schermaier
Stand
:
§
.
.
Beklagte
noch
sammelnden
Vereine
haben
jedoch
Willen
eingesammelte
Papier
Klägerin
besitzen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung