NAMEN Verkündet : 16 . Oktober Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Übereignungsofferte angeht angenommen werden soll bestimmt allein Willen Empfängers Erklärung . Will selbst Eigentum erwerben scheidet Eigentumserwerb auch dann Eigenerwerbswille Innenverhältnis pflichtwidrig ist . Urteil 16 . Oktober OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Oktober wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Eigentumsverhältnisse gebrauchten Verkaufsverpackungen Papier Pappe Kartonage Folgenden : PPKVerpackungen . beklagte Landkreis ist Gebiet zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger . Klägerin betreibt Einführung Verpackungsverordnung Jahre sogenannte Systembetreiberin gemäß § Abs. Verpackungsverordnung bundesweit duales Entsorgungssystem flächendeckenden regelmäßigen Abholung gebrauchter Verbrauchsverpackungen privaten Endverbraucher dient . System haben Hersteller Vertreiber Ware befüllte Verkaufspackungen typischerweise privaten Endverbraucher anfallen erstmals Verkehr bringen gemäß § Abs. grundsätzlich beteiligen . Klägerin führte führt Erfassung also Einsammeln Verkaufsverpackungen Verwertung selbst beauftragt(e öffentliche private Entsorgungsunternehmen . PPK-Verpackungen bestand Besonderheit bereits Einführung Verpackungsverordnung Papierabfälle gesamten Bundesgebiet öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch Beklagten gesondert gesammelt wurden . vereinbarte Klägerin jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern weiterhin bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen gesamten Papierabfälle erfassen sollten . Mengenanteile anteilige Kostentragung Erfassung normalem so genanntem graphischen Altpapier Zeitungen Zeitschriften etc. einerseits PPK-Verpackungen andererseits sollten Basis Schätzungen festgelegt werden . Erfassung Altpapiers Gebiet Beklagten sogenannte Bündelsammlungen . Endverbraucher legen gebündelte Altpapier bestimmten Terminen Straßenrand Abholung bereit . Dort wird Vereinen eingesammelt Beklagte beauftragt hat . einheitliche Erfassung Altpapiers Einschluss PPKVerpackungen Beklagten war Gegenstand Parteien getroffener Vereinbarungen . Zuletzt schlossen Vertrag Beklagte Verpackungen weiterhin Auftrag Klägerin gemeinsam übrigen Papierabfall erfassen sollte . bestimmte Menge Altpapier sollte Klägerin monatlich Abholung bereitstellen . Vertrag wurde Beklagten fristgerecht gekündigt endete Ablauf Jahres . Einigung Nachfolgevertrag kam . Beginn Jahres erhält Beklagte Klägerin Erfassung PPK-Verpackungen beauftragten Vereine Entgelte mehr ; umgekehrt wird Altpapier Vereinssammlungen Klägerin bereitgestellt . Klägerin verlangt Klage Revisionsverfahren Interesse Feststellung 1 . Januar Höhe näher bestimmten Anteils Miteigentümerin Beklagten Rahmen sogenannten Vereinssammlung erfassten Altpapiers ist . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Feststellungsantrag . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Klägerin habe Mit-)Eigentum Rahmen Vereinssammlungen erfassten Altpapier erworben . liege Eigentumsaufgabe Endverbraucher so nur rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Frage komme . finde jedoch bereits Einigung Übergang Eigentums Endverbraucher Klägerin fehle . könne zwar erwogen werden Bereitstellung Papierabfalls konkludentes Angebot Endverbrauchers Übereignung angeht anzunehmen nur sammelnden Verein Beklagten auch Klägerin Systembetreiberin gerichtet sei . liege aber Annahmeerklärung Klägerin Erfassungsvorgang beteiligt sei sammelnde Verein Beklagte Einigungserklärung Stellvertreter Klägerin abgebe . Verpackungsverordnung ergebe hierin Frage Eigentumsverhältnisse erfassten PPK-Material geregelt sei . Eigentumserwerb Klägerin scheitere übrigen auch gemäß § Satz Einigung erforderlichen Übergabe fehle . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend ist Ausgangspunkt Berufungsgerichts Eigentumsverhältnisse eingesammelten Altpapier PPKVerpackungen besonderer abfallrechtlicher Sondervorschriften Regelungen Bürgerlichen Gesetzbuches beurteilen sind vgl. OLG 29 . Dezember VI-Kart . ; ; Versteyl/ 3 . Aufl . § . 12 ; . 7 ; ; . Abfallrechtliche Wertungen können allenfalls insbesondere Eigentumsübergang konkludentes Verhalten vollzieht Auslegung Eigentumsübergang zugrunde liegenden Willenserklärungen berücksichtigt werden vgl. Schink ; . 2 . Rechtsfehler verneint Berufungsgericht rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb Klägerin PPK-Material . Grundlage Feststellungen fehlt § Satz erforderlichen dinglichen Einigung auch Übergabe Klägerin . entsteht Vermischung Verkaufsverpackungen sonstigen Altpapier Miteigentum Klägerin insgesamt eingesammelten Altpapier gemäß § § Abs. . Einigung Eigentumsübergang ist dinglicher Vertrag Zustandekommen allgemeinen Rechtsgeschäfte tenden Regeln richtet vgl. Senat Urteil 9 . Mai . 9 ; . . Erforderlich sind Übereignungsangebot bisherigen Eigentümers Annahme Angebots Erwerber . Einigungswille vorhanden ist beurteilt allgemeinen Grundsätzen Auslegung Urteil 29 . März ZR . bisherige Eigentümer Erwerber müssen persönlich handeln vielmehr können Einigung . . Satz Seiten Vertreter . auftreten . berücksichtigen sind hierbei auch Grundsätze so genannten Geschäfts angeht . Geschäft ist gekennzeichnet handelnde Bevollmächtigte erkennen gibt handelt anderen erteilten Vollmacht handeln will Geschäftsgegner gleichgültig ist Geschäft kommt Urteil 25 . März XI . Anerkannt ist teleologische Reduktion Offenheitsgrundsatzes § Abs. entwickelte Rechtsinstitut insbesondere Bargeschäften täglichen Lebens zwar dinglichen Rechtserwerb Urteil 15 . Mai ; Urteil 25 . März XI . Übereignungsofferte angeht angenommen werden soll bestimmt hierbei allein Willen Empfängers Erklärung vgl. f. ; 13 . Aufl . . 45 ; 12 . Aufl . . . anderen selbst Eigentum erwerben scheidet Eigentumserwerb anderen vgl. Palandt/Bassenge 74 . Aufl . . . gemessen fehlt Einigung Endverbraucher Klägerin . Allerdings scheitert bereits Übereignungsangebot Endverbrauchers . Zwar kann Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts ausgegangen werden PPK-Verpackungen speziell Klägerin Eigentum übertragen werden sollen . Klägerin tritt hiernach nämlich Entsorgung Weise Verbraucher sonst außen . ausgeschlossen ist aber Bereitstellung PPK-Verpackungen Grundsätzen Geschäfts angeht Angebot Übereignung Verbraucher bekannte Person anzusehen so auch Klägerin Systembetreiberin gemäß § Abs. Adressat Angebots sein könnte . liegt Verbraucher erster Linie ankommt Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden gleichgültig ist zivilrechtlich Eigentum erwirbt . Allgemeingültige Aussagen lassen insoweit treffen vielmehr hängt Umständen jeweiligen Einzelfalles Erklärungsgehalt Verhalten Endverbrauchers zukommt vgl. Anwendung Grundsätze Geschäfts angeht Zusammenhang Erfassung Papierabfällen bejahend OLG 29 . Dezember VI-Kart . f. ; Vergabekammer Bezirksregierung 22 . September . . ; ablehnend VG Urteil 2 . August . f. ; Teilurteil 29 . August juris . . ; . ; Frenz f. ; . ; April . Berufungsgericht hat Vorliegen entsprechenden Übereignungsangebots Endverbrauchers ebenfalls erwogen Frage aber offengelassen abschließende stellungen treffen . Revisionsrechtlich ist unterstellen Endverbraucher Rahmen sog. Vereinssammlungen Erfassungsgebiet Beklagten bezogen PPK-Verpackungen Übereignungsofferte Grundsätzen Geschäfts angeht abgeben . fehlt aber Annahme Angebots Gunsten Klägerin . revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts haben Altpapier sammelnden Vereine noch Beklagte Willen Klägerin dinglichen Einigung vertreten Eigentum erwerben . scheidet Eigentumserwerb Klägerin Grundsätzen Geschäfts angeht . sammelnden Vereine geht folgt bereits Vertragsbeziehung Klägerin stehen nur Absprachen Beklagten handeln verständiger Beobachter ausgeht Vereine Tätigkeit unentgeltlich erbringen . Hieraus schließt Berufungsgericht zutreffend Verein selbst Eigentum erwerben wolle sodann Eigentum Abfall Beklagten Auftraggeber Entgelt weiter übereignen aber Eigentumserwerb Namen Auftraggebers Beklagten handeln wolle . Auch Vereine dinglichen Einigung Stellvertreter Beklagten auftreten Auftrag Sammlungen durchführen führt Eigentumserwerb Klägerin . müsste Beklagte seinerseits Eigentum Klägerin erwerben wollen . ist Fall . -9- Anders Klägerin meint ergibt Wille insbesondere Parteien eingegangenen Vertragsbeziehungen . Annahme scheitert bereits Ausgangspunkt Beklagte zuletzt Klägerin abgeschlossenen Vertrag Erfassung gebrauchter PPK-Verpackungen gekündigt hat diesbezüglich Parteien 1 . Januar vertraglichen Vereinbarungen mehr bestehen . Ebensowenig ergibt Fremderwerbswille Beklagten System Verpackungsverordnung . Richtig ist Verordnungsgeber Aufgabe gebrauchte Verkaufsverpackungen entsorgen Bereich öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen beteiligten Hersteller Vertreiber übertragen hat vgl. OLG Urteil 12 . Juni . 56 ; Urteil 24 Juli . insoweit abgedruckt . Umstand kann Klägerin aber Gunsten herleiten . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Regelungen auch Rechtstreit eindeutig dokumentierten Willen selbst Eigentum eingesammelten PPKVerpackungen erwerben . Eigenerwerbswille Erklärungsempfängers schließt Eigentumserwerb aber selbst dann Eigenerwerbswille Innenverhältnis pflichtwidrig darstellen würde . ist Folge Eigentumserwerb gemäß . zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips vgl. Senat Urteil 12 . Januar f. ; MüKoBGB/Oechsler 6 . Aufl . . . . lässt tatsächlich vorhandene Wille Beklagten Eigentum Klägerin erwerben Auffassung Klägerin auch Überlegung begründen erwerbswillen Beklagten handele treuwidriges Verhalten . Erfolg macht Revision geltend selbst Verneinung entsprechenden vertraglichen Verpflichtung habe Beklagte zumindest Rahmen Geschäftsführung Auftrag Annahme Übereignung Wirkung Klägerin erklärt . Geschäftsführung setzt Geschäftsführer Geschäft nur eigenes auch fremdes führt also Bewusstsein Willen handelt zumindest auch Interesse tätig werden Urteil 25 . April f. ; ; RGRK/Steffen 12 . Aufl . § . ; 13 . Aufl . . 4 ; 6 . Aufl . § . . Fremdgeschäftsführungswille fehlt Geschäftsführer Angelegenheit ausschließlich eigene wahrnehmen will ; RGRK/Steffen 12 . Aufl . § . ; 14 . Aufl . . . So liegt Fall hier . Feststellungen Berufungsgerichts ist auch außen hin geäußerte Wille Beklagten jedenfalls 1 . Januar vertragliche Zusammenarbeit Parteien bezüglich einheitlichen Altpapiererfassung endete gerichtet selbst Eigentum erwerben . erklärte Beklagten schließt Fremdgeschäftsführungswillen . Beklagte Eigentumserwerb Entsorgung PPK-Verpackungen Geschäft Klägerin führt muss entschieden werden . Etwaige hieraus resultierende Ansprüche angemaßter Eigengeschäftsführung § Abs. Satz § Satz § vgl. OLG 4 . Februar . sind Gegenstand Klage . Unabhängig fehlenden Einigung liegt auch Eigentumserwerb Klägerin § Satz zusätzlich erforderliche Übergabe . Übergabe setzt Erwerber unmittelbaren § mittelbaren § endgültigen Besitz Sache erlangt vgl. Bamberger/Roth/Kindl 3 . Aufl . . . ; jurisPK-BGB/Beckmann 7 . Aufl . . . hierbei rein tatsächlichen Vorgang handelt ist anders Einigung Stellvertretung möglich Senat Beschluss 16 . September . Veröffentlichung bestimmt ; Urteil 9 . Februar . bedeutet jedoch Übergabe Sache Dritten Übereignung gemäß § Satz vorneherein ausgeschlossen ist . Dritte Besitzdiener § Besitzmittler Erwerbers ist gilt Sache Veräußerer Erwerber übergeben vgl. speziell Geheißerwerb Urteil 8 November 142 ; Urteil 9 November . Beklagten noch Auftrag Erfassung Altpapiers vollziehenden Vereinen Besitzdiener Geheißpersonen Klägerin handelt selbst unmittelbaren Besitz Altpapier erlangt käme Übergabe Klägerin nur Betracht Beklagte sammelnde Verein Besitzmittler Klägerin anzusehen wäre . scheitert indes fehlenden Besitzmittlungswillen . Voraussetzung mittelbaren Besitz ist nämlich unmittelbare Besitzer Besitz Anerkennung Herausgabeanspruchs mittelbaren Besitzers ausübt vgl. Urteil 10 November Urteil 19 . Januar 499 ; MüKoBGB/Joost 6 . Aufl . . 17 ; Staudinger/Gutzeit § . 24 ; RGRK/Kregel 12 . Aufl . . . ist rechtsgeschäftlicher natürlicher Wille . Fehlt entsprechenden Willensrichtung unmittelbaren Besitzers scheidet mittelbarer Besitz vgl. Soergel/Stadler 13 . Aufl . . 4 ; MüKoBGB/Joost 6 . Aufl . . . So liegt Fall hier . Feststellungen Berufungsgerichts hat sammelnde Verein Eigenbesitzwillen will Beklagten besitzen . Beklagte seinerseits will Eigenbesitz begründen Fremdbesitz Gunsten Klägerin . 3 . Mit-)Eigentumserwerb Klägerin eingesammelten Altpapier Aneignung gemäß § Abs. scheidet ebenfalls . spricht Auffassung Berufungsgerichts Altpapier Aneignung bereits zugänglich ist Endverbraucher Bereitstellen Altpapiers Abholung Eigentum gemäß § aufgeben möchte vgl. auch Bamberger/Roth/Kindl 3 . Aufl . . 2 ; . kann Ergebnis dahinstehen jedenfalls Aneignung Klägerin fehlt . Eigentumserwerb ist zwar auch Einsatz Besitzmittlers möglich vgl. BeckOGKBGB/Schermaier Stand : § . . Beklagte noch sammelnden Vereine haben jedoch Willen eingesammelte Papier Klägerin besitzen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Göbel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung