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650 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Alt
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Nachahmungsgefahr
können
auch
ergeben
Berufungsgericht
Begründung
erkennbar
formulierten
unrichtigen
Obersatz
ausgeht
Fortführung
Senat
.
31
.
Oktober
.
Ergibt
Nachahmungsgefahr
Weise
rechtlichen
Begründung
Berufungsgerichts
offenkundigen
Umständen
§
so
sind
entsprechende
Darlegungen
Beschwerdebegründung
erforderlich
Abgrenzung
.
.
18
.
März
KG
LG
V.
Zivilsenat
hat
18
.
März
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Kammergerichts
27
.
Juni
zugelassen
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
27./28
.
April
verkaufte
Maschinenbau
B.
GmbH
Beklagte
Teile
Firmengrundstücke
Vorratsvermögen
Preis
DM
.
§
Urkunde
ergeben
einzelnen
Gegenstände
Vorratsvermögens
Inventarverzeichnissen
Anlagen
Urkunde
beigefügt
sein
sollen
.
Beklagte
übernahm
Vertragsurkunde
Wege
Schuldbeitritts
Mithaftung
vertraglichen
Verpflichtungen
Beklagten
1
.
vorliegenden
Rechtsstreit
nimmt
Klägerin
abgetretenem
Recht
Verkäuferin
Beklagten
Zahlung
restlichen
Kaufpreises
Zinsen
Anspruch
.
ist
Auffassung
Voraussetzung
Verzicht
weitere
Kaufpreiszahlungen
vereinbarte
Zahl
Vollzeitdauerarbeitsplätzen
sei
erreicht
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
5.172.444,44
DM
verurteilt
.
Berufungsinstanz
haben
Beklagten
erstmals
Formnichtigkeit
Kaufvertrages
geltend
gemacht
.
Spezifikation
Gegenstände
veräußerten
Vorratsvermögens
§
Abs.
Kaufvertrages
erwähnten
Inventarverzeichnisse
seien
verlesen
Vertragsurkunde
beigefügt
worden
.
Berufung
Beklagten
ist
gleichwohl
Erfolg
geblieben
;
ferner
hat
Kammergericht
erst
zweiten
Rechtszug
erhobene
Widerklage
Feststellung
Unwirksamkeit
Kaufvertrages
unzulässig
abgewiesen
.
unterstellt
Kammergericht
Formnichtigkeit
.
begründete
Einwendung
Beklagten
sei
aber
verwirkt
Verhalten
Beklagten
Zeit
Geltendmachung
Formnichtigkeit
spezifischen
Aufgabenstellung
schutzwürdigen
Vertrauens
Klägerin
gravierend
illoyal
sei
.
Restkaufpreisanspruch
sei
entfallen
erforderliche
Zahl
Arbeitsplätzen
geschaffen
worden
sei
.
Beklagten
erhobene
Zwischenfeststellungswiderklage
sei
unzulässig
Frage
Unwirksamkeit
mehr
vorgreiflich
Entscheidung
Rechtsstreits
sei
.
Nichtzulassung
Revision
Urteil
richtet
vorliegende
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Beklagten
ist
zulässig
hat
auch
Sache
selbst
Erfolg
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
liegen
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zwar
Recht
Formnichtigkeit
Kaufvertrages
§
Satz
rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
Auffassung
Beklagten
seien
Gründen
Verwirkung
gehindert
Formnichtigkeit
Grundstückskaufvertrages
geltend
machen
.
Zweifelhaft
ist
bereits
Einwendung
überhaupt
Verwirkung
zugänglich
ist
.
Fall
können
Verwirkungsregeln
Verletzung
gesetzlicher
Formvorschriften
Anwendung
finden
Rechtsprechung
stets
betont
hat
Einhaltung
Formerfordernisse
Interesse
Rechtssicherheit
liegt
angeht
allgemeinen
Billigkeitserwägungen
unbeachtet
lassen
Senat
;
.
genannten
Fällen
Formnichtigkeit
Verstoß
§
annehmen
können
sind
strengere
Anforderungen
entwickelt
worden
.
muß
Formnichtigkeit
Ergebnis
führen
betroffene
Partei
nur
hart
schlechthin
untragbar
ist
Senat
m.w
.
.
Voraussetzungen
erfüllen
insbesondere
Fallgruppen
nämlich
Fälle
Existenzgefährdung
Fälle
besonders
schweren
Treupflichtverletzung
begünstigten
Teils
.
Eintritt
Verwirkung
geringere
Anforderungen
genügen
ist
fehlerhaft
fungsgericht
Verwirkung
zurückgreift
Beklagten
Einwendung
Formnichtigkeit
abzuschneiden
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
ist
auch
entscheidungserheblich
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Voraussetzungen
Mißachtung
§
vorliegenden
Fall
erfüllt
sind
Formnichtigkeit
Klägerin
nur
harten
schlechthin
untragbaren
Ergebnis
führen
würde
.
2
.
Revision
ist
zuzulassen
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
.
besteht
Notwendigkeit
höchstrichterlichen
Leitentscheidung
Wiederholung
Rechtsfehlers
Berufungsgericht
besorgen
ist
;
ist
auch
ernsthafte
Gefahr
Nachahmung
andere
Gerichte
bejahen
vgl.
Senat
.
27
.
März
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Begründung
Berufungsurteils
läßt
nämlich
verallgemeinern
ist
unerhebliche
Zahl
künftiger
Sachverhalte
erwarten
Argumentation
übertragen
werden
kann
Senat
.
31
.
Oktober
.
rechtliche
Ansatz
Berufungsgerichts
Verstöße
gesetzliche
Formvorschriften
beachten
Seiten
Formnichtigkeit
begünstigten
Partei
Voraussetzungen
Verwirkung
erfüllt
sind
kann
vorliegenden
Streitfall
gelöst
auch
andere
Fälle
herangezogen
werden
Formwirksamkeit
Rechtsgeschäfts
prüfen
ist
.
ergibt
letztlich
fungsgericht
Überlegungen
unrichtigen
Obersatz
zugrunde
legt
vgl.
Schultz
.
Berufungsgericht
geht
nämlich
Gesichtspunkt
Verwirkung
strenge
Anforderungen
genügen
Rechtsprechung
bisher
entwickelt
worden
sind
Formnichtigkeit
begegnen
.
Auch
Formulierung
Rechtssatzes
Berufungsurteil
fehlt
ist
Allgemeininteresse
gleichwohl
berührt
Argumentation
Berufungsgerichts
erkennbar
unrichtiger
Obersatz
zugrunde
liegt
Grunde
verallgemeinerungsfähig
ist
somit
Gefahr
Wiederholung
Nachahmung
Rechtsfehlers
besteht
.
Ergibt
Nachahmungsgefahr
geschilderten
Weise
rechtlichen
Begründung
Berufungsgerichts
so
kann
Revisionsgericht
Voraussetzung
unabhängig
Darlegungen
Beschwerdebegründung
feststellen
.
steht
Rechtsprechung
XI
.
Zivilsenats
Anfrage
bestätigt
hat
.
Zweck
Begründungserfordernisses
§
Abs.
Satz
ist
Revisionsgericht
Ermittlung
Zulassungsvoraussetzungen
Akten
entlasten
.
Gesichtspunkt
erlangt
nur
Bedeutung
Nachahmungsgefahr
Rechtsfehlers
ohnehin
offenkundigen
§
tatsächlichen
Umständen
etwa
ständigen
Fehlerpraxis
Berufungsgerichts
vgl.
hergeleitet
wird
.
3
.
Begründung
übrigen
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Wenzel
Tropf
Gaier
Schmidt-Räntsch