BESCHLUSS 18 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Alt . Konkrete Anhaltspunkte Nachahmungsgefahr können auch ergeben Berufungsgericht Begründung erkennbar formulierten unrichtigen Obersatz ausgeht Fortführung Senat . 31 . Oktober . Ergibt Nachahmungsgefahr Weise rechtlichen Begründung Berufungsgerichts offenkundigen Umständen § so sind entsprechende Darlegungen Beschwerdebegründung erforderlich Abgrenzung . . 18 . März KG LG V. Zivilsenat hat 18 . März Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Dr. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision Urteil 14 . Zivilsenats Kammergerichts 27 . Juni zugelassen . Gründe : notariellem Vertrag 27./28 . April verkaufte Maschinenbau B. GmbH Beklagte Teile Firmengrundstücke Vorratsvermögen Preis DM . § Urkunde ergeben einzelnen Gegenstände Vorratsvermögens Inventarverzeichnissen Anlagen Urkunde beigefügt sein sollen . Beklagte übernahm Vertragsurkunde Wege Schuldbeitritts Mithaftung vertraglichen Verpflichtungen Beklagten 1 . vorliegenden Rechtsstreit nimmt Klägerin abgetretenem Recht Verkäuferin Beklagten Zahlung restlichen Kaufpreises Zinsen Anspruch . ist Auffassung Voraussetzung Verzicht weitere Kaufpreiszahlungen vereinbarte Zahl Vollzeitdauerarbeitsplätzen sei erreicht . Landgericht hat Klage stattgegeben Beklagten Gesamtschuldner Zahlung 5.172.444,44 DM verurteilt . Berufungsinstanz haben Beklagten erstmals Formnichtigkeit Kaufvertrages geltend gemacht . Spezifikation Gegenstände veräußerten Vorratsvermögens § Abs. Kaufvertrages erwähnten Inventarverzeichnisse seien verlesen Vertragsurkunde beigefügt worden . Berufung Beklagten ist gleichwohl Erfolg geblieben ; ferner hat Kammergericht erst zweiten Rechtszug erhobene Widerklage Feststellung Unwirksamkeit Kaufvertrages unzulässig abgewiesen . unterstellt Kammergericht Formnichtigkeit . begründete Einwendung Beklagten sei aber verwirkt Verhalten Beklagten Zeit Geltendmachung Formnichtigkeit spezifischen Aufgabenstellung schutzwürdigen Vertrauens Klägerin gravierend illoyal sei . Restkaufpreisanspruch sei entfallen erforderliche Zahl Arbeitsplätzen geschaffen worden sei . Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig Frage Unwirksamkeit mehr vorgreiflich Entscheidung Rechtsstreits sei . Nichtzulassung Revision Urteil richtet vorliegende Beschwerde Beklagten . II . Nichtzulassungsbeschwerde § Beklagten ist zulässig hat auch Sache selbst Erfolg . Voraussetzungen Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . liegen . 1 . Berufungsgericht geht zwar Recht Formnichtigkeit Kaufvertrages § Satz rechtsfehlerhaft ist jedoch Auffassung Beklagten seien Gründen Verwirkung gehindert Formnichtigkeit Grundstückskaufvertrages geltend machen . Zweifelhaft ist bereits Einwendung überhaupt Verwirkung zugänglich ist . Fall können Verwirkungsregeln Verletzung gesetzlicher Formvorschriften Anwendung finden Rechtsprechung stets betont hat Einhaltung Formerfordernisse Interesse Rechtssicherheit liegt angeht allgemeinen Billigkeitserwägungen unbeachtet lassen Senat ; . genannten Fällen Formnichtigkeit Verstoß § annehmen können sind strengere Anforderungen entwickelt worden . muß Formnichtigkeit Ergebnis führen betroffene Partei nur hart schlechthin untragbar ist Senat m.w . . Voraussetzungen erfüllen insbesondere Fallgruppen nämlich Fälle Existenzgefährdung Fälle besonders schweren Treupflichtverletzung begünstigten Teils . Eintritt Verwirkung geringere Anforderungen genügen ist fehlerhaft fungsgericht Verwirkung zurückgreift Beklagten Einwendung Formnichtigkeit abzuschneiden . Rechtsfehler Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich . Insbesondere hat Berufungsgericht festgestellt Voraussetzungen Mißachtung § vorliegenden Fall erfüllt sind Formnichtigkeit Klägerin nur harten schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde . 2 . Revision ist zuzulassen Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . besteht Notwendigkeit höchstrichterlichen Leitentscheidung Wiederholung Rechtsfehlers Berufungsgericht besorgen ist ; ist auch ernsthafte Gefahr Nachahmung andere Gerichte bejahen vgl. Senat . 27 . März Veröffentlichung vorgesehen . Begründung Berufungsurteils läßt nämlich verallgemeinern ist unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte erwarten Argumentation übertragen werden kann Senat . 31 . Oktober . rechtliche Ansatz Berufungsgerichts Verstöße gesetzliche Formvorschriften beachten Seiten Formnichtigkeit begünstigten Partei Voraussetzungen Verwirkung erfüllt sind kann vorliegenden Streitfall gelöst auch andere Fälle herangezogen werden Formwirksamkeit Rechtsgeschäfts prüfen ist . ergibt letztlich fungsgericht Überlegungen unrichtigen Obersatz zugrunde legt vgl. Schultz . Berufungsgericht geht nämlich Gesichtspunkt Verwirkung strenge Anforderungen genügen Rechtsprechung bisher entwickelt worden sind Formnichtigkeit begegnen . Auch Formulierung Rechtssatzes Berufungsurteil fehlt ist Allgemeininteresse gleichwohl berührt Argumentation Berufungsgerichts erkennbar unrichtiger Obersatz zugrunde liegt Grunde verallgemeinerungsfähig ist somit Gefahr Wiederholung Nachahmung Rechtsfehlers besteht . Ergibt Nachahmungsgefahr geschilderten Weise rechtlichen Begründung Berufungsgerichts so kann Revisionsgericht Voraussetzung unabhängig Darlegungen Beschwerdebegründung feststellen . steht Rechtsprechung XI . Zivilsenats Anfrage bestätigt hat . Zweck Begründungserfordernisses § Abs. Satz ist Revisionsgericht Ermittlung Zulassungsvoraussetzungen Akten entlasten . Gesichtspunkt erlangt nur Bedeutung Nachahmungsgefahr Rechtsfehlers ohnehin offenkundigen § tatsächlichen Umständen etwa ständigen Fehlerpraxis Berufungsgerichts vgl. hergeleitet wird . 3 . Begründung übrigen wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Wenzel Tropf Gaier Schmidt-Räntsch