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BESCHLUSS
15
.
April
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
gibt
Veranlassung
Gegenstandswert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
anderweit
über
festzusetzen
.
Gründe
:
ist
unterscheiden
Beschwer
Beklagten
.
.
Nr.
Gebühren
maßgeblichen
Wert
Beschwerdeverfahrens
vgl.
Senat
.
Beschwer
verurteilten
Beklagten
richtet
Interesse
Abänderung
bekämpften
Entscheidung
.
Berücksichtigung
Beklagten
u.a.
Rückbau
verurteilt
worden
sind
ist
Beschwer
insoweit
Kosten
Ersatzvornahme
bemessen
vgl.
Senat
;
.
29
.
Januar
Rz
.
m.w
.
juris
.
Beklagten
haben
Nichtzulassungsbeschwerde
dargelegt
Beschwer
Betrag
übersteigt
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
bestimmt
zwar
Antrag
Rechtsmittelführers
wird
aber
Wert
Streitgegenstandes
ersten
Rechtszuges
begrenzt
§
Abs.
Satz
GKG
.
Senat
hat
insoweit
ermessensfehlerfreie
Bewertung
richts
zugrunde
gelegt
ist
so
Wert
gelangt
.
Gebühren
Anwalts
gilt
Abweichendes
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
08.05.2009