BESCHLUSS 15 . April Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Gegenvorstellung Prozessbevollmächtigten Klägerin gibt Veranlassung Gegenstandswert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde anderweit über € festzusetzen . Gründe : ist unterscheiden Beschwer Beklagten . . Nr. Gebühren maßgeblichen Wert Beschwerdeverfahrens vgl. Senat . Beschwer verurteilten Beklagten richtet Interesse Abänderung bekämpften Entscheidung . Berücksichtigung Beklagten u.a. Rückbau verurteilt worden sind ist Beschwer insoweit Kosten Ersatzvornahme bemessen vgl. Senat ; . 29 . Januar Rz . m.w . juris . Beklagten haben Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt Beschwer Betrag € übersteigt . Wert Beschwerdeverfahrens bestimmt zwar Antrag Rechtsmittelführers wird aber Wert Streitgegenstandes ersten Rechtszuges begrenzt § Abs. Satz GKG . Senat hat insoweit ermessensfehlerfreie Bewertung richts zugrunde gelegt ist so Wert € gelangt . Gebühren Anwalts gilt Abweichendes . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 08.05.2009