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98 lines
816 B

BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
hat
Senatsrechtsprechung
Auslegungsfähigkeit
Übergabeverträgen
enthaltenen
Versorgungsabreden
verkannt
;
hat
Beklagten
Mutter
getroffene
Vereinbarung
ausgelegt
.
ergibt
Beschluss
Berufungsgerichts
26
.
Juni
Urteil
verwiesen
hat
.
Übrigen
wirft
Rechtssache
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Klägerin
trägt
§
Abs.
.
Kosten
beträgt
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Czub