BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 21 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . September wird zurückgewiesen . Beschwerdegericht hat Senatsrechtsprechung Auslegungsfähigkeit Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden verkannt ; hat Beklagten Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt . ergibt Beschluss Berufungsgerichts 26 . Juni Urteil verwiesen hat . Übrigen wirft Rechtssache entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Klägerin trägt § Abs. . Kosten beträgt € . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Czub