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1607 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Januar
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Person
Berechtigten
liegendes
Ausübungshindernis
führt
generell
Erlöschen
Wohnungsrechts
selbst
Hindernis
Dauer
besteht
.
§
Kann
Berechtigte
Lebenszeit
eingeräumtes
Wohnungsrecht
medizinisch
notwendigen
Aufenthalts
Pflegeheim
ausüben
kommt
Begründung
Zahlungspflicht
Verpflichteten
Wege
Vertragsanpassung
Grundsätzen
Störung
Geschäftsgrundlage
nur
Betracht
Heimaufenthalt
Dauer
erforderlich
ist
Vertragsschließenden
Eintritt
Umstands
gerechnet
haben
;
fehlen
Voraussetzungen
kann
ergänzende
Vertragsauslegung
Geldanspruch
Berechtigten
begründen
.
.
19
.
Januar
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
notariell
beurkundetem
Vertrag
10
.
Mai
übertrug
zwischenzeitlich
verstorbene
Vater
Beklagten
Hausgrundstücke
.
Gegenleistung
räumte
Beklagte
Eltern
Gesamtberechtigten
lebenslängliche
unentgeltliche
Wohnungsrechte
jeweils
oberen
Geschossen
Häuser
gelegenen
Wohnungen
jeweiligen
Grundbücher
eingetragen
wurden
.
Weiter
wurde
vereinbart
Eltern
Schönheitsreparaturen
selbst
durchführen
Stromkosten
bezahlen
sollten
;
übrigen
Nebenkosten
Heizungskosten
sollte
Beklagte
tragen
.
Folgezeit
bewohnte
Vater
Beklagten
Mutter
andere
Wohnung
.
Tod
Vaters
Jahr
vermietete
Beklagte
Zustimmung
Mutter
bisher
Vater
genutzte
Wohnung
vereinnahmt
seither
Mieten
.
Ende
Jahres
erlitt
Mutter
Beklagten
Schlaganfall
musste
Krankenhausaufenthalt
Pflegeheim
aufgenommen
werden
.
Einverständnis
renovierte
Beklagte
genutzte
Wohnung
auch
baute
neue
Heizungsanlage
;
vermietete
Wohnung
.
Mieten
nimmt
Beklagte
.
Kläger
leistet
Mutter
Beklagten
1
.
Februar
Hilfe
Pflege
Höhe
ungedeckten
Heimkosten
.
bestandskräftigem
Bescheid
28
November
leitete
"
Ansprüche
Geldleistungen
Nichtinanspruchnahme
vertraglichen
Leistungen
Übergabevertrag
ergeben
"
1
.
Februar
Höhe
gewährten
Sozialhilfe
.
Betreuerin
Mutter
Beklagten
teilte
Kläger
Juni
Beklagte
habe
erklärt
Mutter
Ansprüche
vereinnahmten
Mieten
habe
.
erhob
Kläger
Klage
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zeitraum
1
.
Februar
31
.
März
verlangt
hat
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Klägers
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiterer
Zinsen
beantragt
hat
ist
ebenso
Erfolg
geblieben
Berufung
Beklagten
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
will
Beklagte
Aufhebung
fungsurteils
beschwert
vollständige
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Mutter
Beklagten
Wohnungsrecht
Wohnungen
nach
vor
.
sei
Tod
Vaters
Aufenthalt
Pflegeheim
erloschen
.
Allerdings
habe
Mutter
Beklagten
konkludent
abändernde
schuldrechtliche
Vereinbarung
dahingehend
getroffen
früher
Vater
genutzte
Wohnung
eigene
Rechnung
vermieten
dürfe
.
Abschluss
gleichartigen
Vereinbarung
betreffend
Mutter
Umzug
Pflegeheim
genutzte
Wohnung
könne
festgestellt
werden
.
Zwar
sei
Mutter
später
Betreuerin
Renovierung
Wohnung
einverstanden
gewesen
habe
auch
Vermietung
Beklagten
widersprochen
.
liege
Einverständnis
Vereinnahmung
Mieten
Beklagten
.
erstmals
Berufungsinstanz
aufgestellte
Behauptung
Beklagten
Beteiligten
seien
seinerzeit
einig
gewesen
Mieteinnahmen
zustehen
sollten
sei
§
Abs.
Nr.
zuzulassen
.
Wohnungsrecht
sei
eingeräumt
worden
Vater
Beklagten
habe
sicherstellen
wollen
Ehefrau
bisher
genutzten
Wohnungen
Lebensende
erhalten
blieben
;
Eltern
Beklagten
hätten
Wohnungsbedarf
Dauer
abdecken
wollen
.
Einräumung
Wohnungsrechts
sei
Teil
Altersversorgung
anzusehen
.
sei
lich
Mutter
Beklagten
mehr
gewährleistet
Wohnungsbedarf
nunmehr
ungedeckt
sei
;
könne
einerseits
Wohnungsrecht
mehr
ausüben
andererseits
Pflegebedarf
anfallenden
Kosten
vollem
Umfang
tragen
.
Altersversorgung
Eltern
Beklagten
mehr
gewährleistet
sein
könne
hätten
Vertragsschließenden
bedacht
Fall
Versorgungslücke
geregelt
.
sei
Geschäftsgrundlage
Übergabevertrags
gestört
.
Hätten
Vertragsparteien
jetzt
eingetretenen
Fall
bedacht
hätten
redlicherweise
Vereinbarung
getroffen
Mutter
Vermietung
früheren
Wohnung
gezogenen
wirtschaftlichen
Vorteile
zustünden
.
sei
Übergabevertrag
Grundsätzen
Störung
Geschäftsgrundlage
anzupassen
Beklagte
Mutter
Einkünfte
Vermietung
Wohnung
Deckung
Versorgung
zukommen
lassen
müsse
.
Höhe
Anspruchs
bemesse
Beklagten
Vermietung
erzielten
finanziellen
Vorteilen
.
Kläger
habe
Anspruch
Höhe
geleisteten
Sozialhilfe
begrenzt
sei
wirksam
übergeleitet
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
nur
Ergebnis
stand
.
II
.
Kläger
hat
Beklagten
§
übergegangenen
vertraglichen
Anspruch
Mutter
Herausgabe
Beklagten
vereinnahmten
Mieten
Erstattung
Beklagten
tatsächlich
ersparten
Aufwendungen
Vorinstanzen
zuerkannten
Höhe
.
1
.
Recht
Revision
angegriffen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Kläger
Mutter
Beklagten
Nichtausübung
Übergabevertrag
10
.
Mai
eingeräumten
Wohnungsrechts
zustehenden
Ansprüche
§
Abs.
Satz
übergeleitet
hat
.
bestandskräftigen
Bescheid
28
November
ergibt
Wohnungsrecht
selbst
Übergabevertrag
möglicherweise
Ausgleich
Nichtinanspruchnahme
Wohnungsrechts
ergebenden
Zahlungsansprüche
übergeleitet
worden
sind
.
2
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Mutter
eingeräumte
Wohnungsrecht
Tod
Vaters
Beklagten
Jahr
noch
krankheitsbedingten
Umzug
Pflegeheim
erloschen
ist
.
§
Übergabevertrags
hatte
Beklagte
Gegenleistung
Übertragung
Grundstücke
Vater
Mutter
"
Gesamtberechtigte
§
"
lebenslängliches
Wohnungsrecht
eingeräumt
.
entsprechende
Bewilligung
Beklagten
wurden
Wohnungsrechte
Grundbücher
eingetragen
.
ist
rechtlich
möglich
hat
u.a.
Folge
Tod
Erstversterbenden
Wohnungsrechte
erlöschen
nur
Wohnungsrecht
Berechtigten
erlischt
Wohnungsrecht
anderen
Berechtigten
Tod
bestehen
bleibt
Senat
.
Wohnungsrecht
ist
besondere
Art
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
§
Abs.
Satz
.
Erlöschen
gelten
Grundsätze
Erlöschen
keit
.
erlischt
Recht
Ausübung
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
dauernd
unmöglich
wird
Senat
.
7
.
Dezember
.
ist
u.a.
Fall
Recht
mehr
Vorteil
bietet
Senat
.
Voraussetzungen
fehlt
Wohnungsrecht
Grund
Aufnahme
Berechtigten
Pflegeheim
ausgeübt
werden
kann
.
bleibt
§
Abs.
Satz
Möglichkeit
Gestattung
Grundstückseigentümers
Ausübung
Rechts
überlassen
Mietanspruch
Besitzer
Recht
unterliegenden
Räume
begründen
vgl.
Senat
.
.
Person
Berechtigten
liegendes
Ausübungshindernis
führt
somit
generell
Erlöschen
Wohnungsrechts
Zweibrücken
27
;
OLG
468
;
OLG
;
;
OLG
selbst
Hindernis
Dauer
besteht
.
3
.
Ebenfalls
rechtlich
zutreffend
hat
Berufungsgericht
Zahlungsanspruch
Mutter
Beklagten
landesgesetzlichen
Vorschriften
Art
.
.
V.m
.
.
AGBGB
verneint
.
Übergabevertrag
10
.
Mai
wurde
Altenteilsrecht
Sinne
Art
.
EGBGB
Gunsten
Eltern
Beklagten
vereinbart
.
Grundstücksübertragung
wird
noch
Altenteilsvertrag
Übergeber
Wohnungsrecht
eingeräumt
wird
;
hinzutreten
muss
Beteiligter
anderen
wirtschaftliche
Lebensgrundlage
überträgt
persönliche
Gebundenheit
abhängigen
Versorgungsverhältnisses
einzutreten
Übernehmer
wirtschaftlich
selbständige
Stellung
erlangt
siehe
nur
Senat
.
25
.
Oktober
.
Voraussetzungen
liegen
hier
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
4
.
Fehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
Zahlungsanspruch
Mutter
Beklagten
gerichtliche
Anpassung
Übergabevertrags
10
.
Mai
Grundsätzen
Störung
Geschäftsgrundlage
gestützt
.
Berufungsurteil
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
.
Offen
bleiben
kann
Rechtsprechung
Senats
Zahlungsausgleich
Zerrüttung
persönlichen
Verhältnisses
Berechtigtem
Verpflichtetem
beruhenden
Ausfall
Übergabeverträgen
vereinbarten
Versorgungsleistungen
Rechtsgrund
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
Betracht
kommt
Urt
.
20
.
März
658
;
Urt
.
23
.
September
78
;
Urt
.
1
.
Februar
auch
Fall
anzuwenden
ist
Ausübung
Wohnungsrechts
Berechtigten
medizinisch
notwendigen
dauerhaften
Aufenthalts
Pflegeheim
möglich
ist
.
Bedenken
können
Revision
zutreffend
hinweist
Überlegung
ergeben
Vereinbarung
lebenslangen
Wohnungsrechts
Vertragsteil
rechnen
muss
Berechtigte
Recht
Krankheit
Pflegebedürftigkeit
Tod
ausüben
kann
;
tritt
Fall
fehlt
gerichtliche
Vertragsanpassung
notwendigen
Voraussetzung
unvorhergesehenen
Änderung
Umstände
Geschäftsgrundlage
geworden
sind
vgl.
OLG
;
OLG
;
OLG
;
OLG
;
-9-
Rdn
.
;
f.
;
Erben
Beschenkten
Rdn
.
;
.
[
Anwendbarkeit
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
;
OLG-Report
;
OLG
10
11
;
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
Hier
kommt
gerichtliche
Vertragsanpassung
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
jedenfalls
Betracht
Berufungsgericht
entscheidende
Voraussetzung
nämlich
dauerhafte
Unvermögen
Mutter
Beklagten
Ausübung
festgestellt
hat
.
ist
auch
Parteien
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
Rückkehr
frühere
Wohnung
gegebenenfalls
Aufnahme
Pflegepersonen
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
.
feststeht
kann
gerichtliche
Vertragsanpassung
erfolgen
;
nur
vorübergehenden
subjektiven
Ausübungshindernis
fehlt
Merkmal
schwerwiegenden
Veränderung
Umstände
Grundlage
Vertrags
geworden
sind
vgl.
§
Abs.
.
Frage
Mutter
Beklagten
dauerhaft
Wohnungsrecht
ausüben
kann
bedarf
jedoch
Klärung
.
Berufungsgericht
hat
auch
übersehen
Beklagte
Mutter
bereits
Anpassung
Vertrags
vorgenommen
haben
Vermietungsvereinbarung
Wohnungsrecht
Mutter
unterliegenden
Räume
getroffen
haben
.
rechtlichen
Beziehungen
ist
Hinblick
Mieten
zustehen
nunmehr
Inhalt
Vereinbarung
mehr
Übergabevertrags
10
.
Mai
maßgeblich
.
schließt
gerichtliche
Anpassung
Übergabevertrags
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
.
kann
Grund
auch
ergänzend
ausgelegt
werden
Geldanspruch
Mutter
Beklagten
begründen
vgl.
ergänzenden
Vertragsauslegung
Heimaufenthalt
bedingten
Wegfall
Versorgungsverpflichtungen
übergebenen
Grundstück
erfüllen
sind
Senat
.
21
.
September
;
.
21
November
;
.
23
.
Januar
.
5
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
jedoch
anderen
Gründen
richtig
so
Revision
zurückzuweisen
ist
§
.
Auslegung
Beklagten
Mutter
getroffenen
Vermietungsvereinbarung
ergibt
nämlich
Mutter
Anspruch
Auskehr
Beklagten
vereinnahmten
Mieten
hat
.
dingliche
Wohnungsrecht
ist
besondere
Art
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
§
Abs.
Satz
.
darf
Dritten
§
Abs.
genannten
Personen
gehören
Mitbenutzung
Wohnung
nur
Gestattung
Grundstückseigentümer
überlassen
werden
§
Abs.
Satz
.
Gestattung
bedarf
Vereinbarung
Eigentümer
Berechtigten
.
25
.
September
.
Weitere
Anforderungen
Wirksamkeit
Gestattung
etwa
Vereinbarung
Wohnungsüberlassung
erzielten
Mieteinnahmen
zustehen
stellt
Gesetz
.
Beklagten
Mutter
getroffene
Vermietungsvereinbarung
enthält
nur
Gestattung
Vermietung
Wohnung
Dritte
geht
.
Vermietung
sollte
bloßen
Überlassungsgestattung
Mutter
Berechtigte
Wohnungsrechts
erfolgen
so
Vermieterin
anderer
Absprachen
Grundstückseigentümer
Mieten
zustehen
vgl.
Senat
.
.
Vielmehr
durfte
Beklagte
Wohnung
eigenen
Namen
vermieten
.
erfolgte
Vermietung
Auftragsgeschäftsbesorgung
§
Beklagten
war
ist
Prozessbevollmächtigte
Klägers
mündlichen
Verhandlung
Senat
zutreffend
hingewiesen
hat
§
verpflichtet
Mutter
vereinnahmten
Mieten
herauszugeben
.
Verpflichtung
trifft
Beklagten
Auftragsverhältnis
Mutter
Hinblick
Vermietung
Wohnung
annimmt
bloßen
Gefälligkeitsverhältnis
ausgeht
.
Dann
ist
Vermietungsvereinbarung
unvollständig
fehlt
Einigung
Mieteinnahmen
zustehen
.
Beteiligten
Punkt
bewusst
ungeregelt
gelassen
haben
ist
festgestellt
ersichtlich
.
Vortrag
Tatsacheninstanzen
hat
Betreuerin
Mutter
Mieten
beansprucht
Beklagte
Meinung
ist
stünden
.
Punkt
auch
Vorstellungen
Vertragsparteien
regelungsbedürftig
war
ist
ungeregelt
geblieben
;
macht
Ermittlung
vollständigen
Inhalts
Vereinbarung
Gesichtspunkt
ergänzenden
Vertragsauslegung
notwendig
also
Ermittlung
Beteiligten
angemessener
Abwägung
Interessen
redliche
Vertragspartner
Schließung
Lücke
selbst
unternommen
hätten
Senat
.
2
Juli
m.w
.
.
Berufungsgericht
Vermietungsvereinbarung
ausgelegt
hat
weitere
tatsächliche
Feststellungen
Revision
angegriffenen
Nichtzulassung
zweitinstanzlichen
Vortrags
Beklagten
behaupteten
übereinstimmenden
Willen
Beteiligten
Mieten
sollten
zustehen
Betracht
kommen
ist
Senat
eigenen
Auslegung
befugt
.
führt
Mutter
Beklagten
vereinnahmten
Mieten
herausverlangen
kann
.
Nur
Auslegungsergebnis
berücksichtigt
ausreichend
Sinn
Zweck
Mutter
eingeräumten
Interessenlage
Parteien
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
zutreffend
festgestellt
hat
ist
Wohnungsrecht
Teil
Altersversorgung
Mutter
;
soll
Lebenszeit
unentgeltlich
wohnen
können
Folge
Einkünfte
Begleichung
Schönheitsreparaturen
Stromkosten
anders
Wohnen
verwenden
kann
.
Beklagte
muss
Übergabevertrag
getroffenen
Regelung
übrigen
Nebenkosten
tragen
Ausübung
Wohnungsrechts
Mutter
entstehen
;
Zahlung
Mutter
Benutzung
Wohnungsrecht
unterliegenden
Räume
ist
vorgesehen
.
Umständen
kann
ausgegangen
werden
Beklagte
Mutter
vereinbart
hätten
Mieten
zustehen
sollen
.
führte
wirtschaftlichen
Besserstellung
Beklagten
Regelungen
Übergabevertrag
Kosten
Mutter
gerechtfertigt
ist
.
Übrigen
ist
ersichtlich
Mutter
Beklagten
Vermietung
früheren
Wohnung
Eintreten
Sozialhilfeträgers
ungedeckten
Kosten
Heimaufenthalts
herbeiführen
wollte
.
wäre
aber
Abschluss
rung
vorausgesehene
wirtschaftliche
Folge
Beklagten
Mieteinnahmen
zustünden
.
Auch
verbietet
ergänzende
Vertragsauslegung
Ergebnis
.
6
.
Gründen
ergibt
ergänzende
Auslegung
Vermietungsvereinbarung
Beklagte
Mutter
auch
tatsächlich
ersparten
Aufwendungen
also
Regelungen
Übergabevertrag
tragenden
Nebenkosten
erstatten
muss
vgl.
Senat
.
23
.
Januar
Mieter
getragen
werden
.
7
.
Berechnung
Höhe
wirksam
Kläger
übergeleiteten
Anspruchs
Berufungsgericht
ist
rechtlich
beanstanden
.
wird
Revision
auch
angegriffen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.09.2005
OLG
Entscheidung