NAMEN Verkündet : 19 . Januar Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Person Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt generell Erlöschen Wohnungsrechts selbst Hindernis Dauer besteht . § Kann Berechtigte Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht medizinisch notwendigen Aufenthalts Pflegeheim ausüben kommt Begründung Zahlungspflicht Verpflichteten Wege Vertragsanpassung Grundsätzen Störung Geschäftsgrundlage nur Betracht Heimaufenthalt Dauer erforderlich ist Vertragsschließenden Eintritt Umstands gerechnet haben ; fehlen Voraussetzungen kann ergänzende Vertragsauslegung Geldanspruch Berechtigten begründen . . 19 . Januar V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 19 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : notariell beurkundetem Vertrag 10 . Mai übertrug zwischenzeitlich verstorbene Vater Beklagten Hausgrundstücke . Gegenleistung räumte Beklagte Eltern Gesamtberechtigten lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrechte jeweils oberen Geschossen Häuser gelegenen Wohnungen jeweiligen Grundbücher eingetragen wurden . Weiter wurde vereinbart Eltern Schönheitsreparaturen selbst durchführen Stromkosten bezahlen sollten ; übrigen Nebenkosten Heizungskosten sollte Beklagte tragen . Folgezeit bewohnte Vater Beklagten Mutter andere Wohnung . Tod Vaters Jahr vermietete Beklagte Zustimmung Mutter bisher Vater genutzte Wohnung vereinnahmt seither Mieten . Ende Jahres erlitt Mutter Beklagten Schlaganfall musste Krankenhausaufenthalt Pflegeheim aufgenommen werden . Einverständnis renovierte Beklagte genutzte Wohnung auch baute neue Heizungsanlage ; vermietete Wohnung . Mieten nimmt Beklagte . Kläger leistet Mutter Beklagten 1 . Februar Hilfe Pflege Höhe ungedeckten Heimkosten . bestandskräftigem Bescheid 28 November leitete " Ansprüche Geldleistungen Nichtinanspruchnahme vertraglichen Leistungen Übergabevertrag ergeben " 1 . Februar Höhe gewährten Sozialhilfe . Betreuerin Mutter Beklagten teilte Kläger Juni Beklagte habe erklärt Mutter Ansprüche vereinnahmten Mieten habe . erhob Kläger Klage Verurteilung Beklagten Zahlung € Zinsen Zeitraum 1 . Februar 31 . März verlangt hat . Landgericht hat Klage Höhe € Zinsen stattgegeben . Berufung Klägers Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer € Zinsen beantragt hat ist ebenso Erfolg geblieben Berufung Beklagten . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt will Beklagte Aufhebung fungsurteils beschwert vollständige Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Mutter Beklagten Wohnungsrecht Wohnungen nach vor . sei Tod Vaters Aufenthalt Pflegeheim erloschen . Allerdings habe Mutter Beklagten konkludent abändernde schuldrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen früher Vater genutzte Wohnung eigene Rechnung vermieten dürfe . Abschluss gleichartigen Vereinbarung betreffend Mutter Umzug Pflegeheim genutzte Wohnung könne festgestellt werden . Zwar sei Mutter später Betreuerin Renovierung Wohnung einverstanden gewesen habe auch Vermietung Beklagten widersprochen . liege Einverständnis Vereinnahmung Mieten Beklagten . erstmals Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung Beklagten Beteiligten seien seinerzeit einig gewesen Mieteinnahmen zustehen sollten sei § Abs. Nr. zuzulassen . Wohnungsrecht sei eingeräumt worden Vater Beklagten habe sicherstellen wollen Ehefrau bisher genutzten Wohnungen Lebensende erhalten blieben ; Eltern Beklagten hätten Wohnungsbedarf Dauer abdecken wollen . Einräumung Wohnungsrechts sei Teil Altersversorgung anzusehen . sei lich Mutter Beklagten mehr gewährleistet Wohnungsbedarf nunmehr ungedeckt sei ; könne einerseits Wohnungsrecht mehr ausüben andererseits Pflegebedarf anfallenden Kosten vollem Umfang tragen . Altersversorgung Eltern Beklagten mehr gewährleistet sein könne hätten Vertragsschließenden bedacht Fall Versorgungslücke geregelt . sei Geschäftsgrundlage Übergabevertrags gestört . Hätten Vertragsparteien jetzt eingetretenen Fall bedacht hätten redlicherweise Vereinbarung getroffen Mutter Vermietung früheren Wohnung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile zustünden . sei Übergabevertrag Grundsätzen Störung Geschäftsgrundlage anzupassen Beklagte Mutter Einkünfte Vermietung Wohnung Deckung Versorgung zukommen lassen müsse . Höhe Anspruchs bemesse Beklagten Vermietung erzielten finanziellen Vorteilen . Kläger habe Anspruch Höhe geleisteten Sozialhilfe begrenzt sei wirksam übergeleitet . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung nur Ergebnis stand . II . Kläger hat Beklagten § übergegangenen vertraglichen Anspruch Mutter Herausgabe Beklagten vereinnahmten Mieten Erstattung Beklagten tatsächlich ersparten Aufwendungen Vorinstanzen zuerkannten Höhe . 1 . Recht Revision angegriffen ist Berufungsgericht ausgegangen Kläger Mutter Beklagten Nichtausübung Übergabevertrag 10 . Mai eingeräumten Wohnungsrechts zustehenden Ansprüche § Abs. Satz übergeleitet hat . bestandskräftigen Bescheid 28 November ergibt Wohnungsrecht selbst Übergabevertrag möglicherweise Ausgleich Nichtinanspruchnahme Wohnungsrechts ergebenden Zahlungsansprüche übergeleitet worden sind . 2 . Rechtlich beanstanden ist auch weitere Annahme Berufungsgerichts Mutter eingeräumte Wohnungsrecht Tod Vaters Beklagten Jahr noch krankheitsbedingten Umzug Pflegeheim erloschen ist . § Übergabevertrags hatte Beklagte Gegenleistung Übertragung Grundstücke Vater Mutter " Gesamtberechtigte § " lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt . entsprechende Bewilligung Beklagten wurden Wohnungsrechte Grundbücher eingetragen . ist rechtlich möglich hat u.a. Folge Tod Erstversterbenden Wohnungsrechte erlöschen nur Wohnungsrecht Berechtigten erlischt Wohnungsrecht anderen Berechtigten Tod bestehen bleibt Senat . Wohnungsrecht ist besondere Art beschränkten persönlichen Dienstbarkeit § Abs. Satz . Erlöschen gelten Grundsätze Erlöschen keit . erlischt Recht Ausübung tatsächlichen rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird Senat . 7 . Dezember . ist u.a. Fall Recht mehr Vorteil bietet Senat . Voraussetzungen fehlt Wohnungsrecht Grund Aufnahme Berechtigten Pflegeheim ausgeübt werden kann . bleibt § Abs. Satz Möglichkeit Gestattung Grundstückseigentümers Ausübung Rechts überlassen Mietanspruch Besitzer Recht unterliegenden Räume begründen vgl. Senat . . Person Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt somit generell Erlöschen Wohnungsrechts Zweibrücken 27 ; OLG 468 ; OLG ; ; OLG selbst Hindernis Dauer besteht . 3 . Ebenfalls rechtlich zutreffend hat Berufungsgericht Zahlungsanspruch Mutter Beklagten landesgesetzlichen Vorschriften Art . . V.m . . AGBGB verneint . Übergabevertrag 10 . Mai wurde Altenteilsrecht Sinne Art . EGBGB Gunsten Eltern Beklagten vereinbart . Grundstücksübertragung wird noch Altenteilsvertrag Übergeber Wohnungsrecht eingeräumt wird ; hinzutreten muss Beteiligter anderen wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt persönliche Gebundenheit abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten Übernehmer wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt siehe nur Senat . 25 . Oktober . Voraussetzungen liegen hier Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts . 4 . Fehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch Zahlungsanspruch Mutter Beklagten gerichtliche Anpassung Übergabevertrags 10 . Mai Grundsätzen Störung Geschäftsgrundlage gestützt . Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen . Offen bleiben kann Rechtsprechung Senats Zahlungsausgleich Zerrüttung persönlichen Verhältnisses Berechtigtem Verpflichtetem beruhenden Ausfall Übergabeverträgen vereinbarten Versorgungsleistungen Rechtsgrund Wegfalls Geschäftsgrundlage Betracht kommt Urt . 20 . März 658 ; Urt . 23 . September 78 ; Urt . 1 . Februar auch Fall anzuwenden ist Ausübung Wohnungsrechts Berechtigten medizinisch notwendigen dauerhaften Aufenthalts Pflegeheim möglich ist . Bedenken können Revision zutreffend hinweist Überlegung ergeben Vereinbarung lebenslangen Wohnungsrechts Vertragsteil rechnen muss Berechtigte Recht Krankheit Pflegebedürftigkeit Tod ausüben kann ; tritt Fall fehlt gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Voraussetzung unvorhergesehenen Änderung Umstände Geschäftsgrundlage geworden sind vgl. OLG ; OLG ; OLG ; OLG ; -9- Rdn . ; f. ; Erben Beschenkten Rdn . ; . [ Anwendbarkeit Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage ; OLG-Report ; OLG 10 11 ; Rdn . ; § Rdn . . Hier kommt gerichtliche Vertragsanpassung Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage jedenfalls Betracht Berufungsgericht entscheidende Voraussetzung nämlich dauerhafte Unvermögen Mutter Beklagten Ausübung festgestellt hat . ist auch Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich Rückkehr frühere Wohnung gegebenenfalls Aufnahme Pflegepersonen § Abs. ausgeschlossen ist . feststeht kann gerichtliche Vertragsanpassung erfolgen ; nur vorübergehenden subjektiven Ausübungshindernis fehlt Merkmal schwerwiegenden Veränderung Umstände Grundlage Vertrags geworden sind vgl. § Abs. . Frage Mutter Beklagten dauerhaft Wohnungsrecht ausüben kann bedarf jedoch Klärung . Berufungsgericht hat auch übersehen Beklagte Mutter bereits Anpassung Vertrags vorgenommen haben Vermietungsvereinbarung Wohnungsrecht Mutter unterliegenden Räume getroffen haben . rechtlichen Beziehungen ist Hinblick Mieten zustehen nunmehr Inhalt Vereinbarung mehr Übergabevertrags 10 . Mai maßgeblich . schließt gerichtliche Anpassung Übergabevertrags Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage . kann Grund auch ergänzend ausgelegt werden Geldanspruch Mutter Beklagten begründen vgl. ergänzenden Vertragsauslegung Heimaufenthalt bedingten Wegfall Versorgungsverpflichtungen übergebenen Grundstück erfüllen sind Senat . 21 . September ; . 21 November ; . 23 . Januar . 5 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt jedoch anderen Gründen richtig so Revision zurückzuweisen ist § . Auslegung Beklagten Mutter getroffenen Vermietungsvereinbarung ergibt nämlich Mutter Anspruch Auskehr Beklagten vereinnahmten Mieten hat . dingliche Wohnungsrecht ist besondere Art beschränkten persönlichen Dienstbarkeit § Abs. Satz . darf Dritten § Abs. genannten Personen gehören Mitbenutzung Wohnung nur Gestattung Grundstückseigentümer überlassen werden § Abs. Satz . Gestattung bedarf Vereinbarung Eigentümer Berechtigten . 25 . September . Weitere Anforderungen Wirksamkeit Gestattung etwa Vereinbarung Wohnungsüberlassung erzielten Mieteinnahmen zustehen stellt Gesetz . Beklagten Mutter getroffene Vermietungsvereinbarung enthält nur Gestattung Vermietung Wohnung Dritte geht . Vermietung sollte bloßen Überlassungsgestattung Mutter Berechtigte Wohnungsrechts erfolgen so Vermieterin anderer Absprachen Grundstückseigentümer Mieten zustehen vgl. Senat . . Vielmehr durfte Beklagte Wohnung eigenen Namen vermieten . erfolgte Vermietung Auftragsgeschäftsbesorgung § Beklagten war ist Prozessbevollmächtigte Klägers mündlichen Verhandlung Senat zutreffend hingewiesen hat § verpflichtet Mutter vereinnahmten Mieten herauszugeben . Verpflichtung trifft Beklagten Auftragsverhältnis Mutter Hinblick Vermietung Wohnung annimmt bloßen Gefälligkeitsverhältnis ausgeht . Dann ist Vermietungsvereinbarung unvollständig fehlt Einigung Mieteinnahmen zustehen . Beteiligten Punkt bewusst ungeregelt gelassen haben ist festgestellt ersichtlich . Vortrag Tatsacheninstanzen hat Betreuerin Mutter Mieten beansprucht Beklagte Meinung ist stünden . Punkt auch Vorstellungen Vertragsparteien regelungsbedürftig war ist ungeregelt geblieben ; macht Ermittlung vollständigen Inhalts Vereinbarung Gesichtspunkt ergänzenden Vertragsauslegung notwendig also Ermittlung Beteiligten angemessener Abwägung Interessen redliche Vertragspartner Schließung Lücke selbst unternommen hätten Senat . 2 Juli m.w . . Berufungsgericht Vermietungsvereinbarung ausgelegt hat weitere tatsächliche Feststellungen Revision angegriffenen Nichtzulassung zweitinstanzlichen Vortrags Beklagten behaupteten übereinstimmenden Willen Beteiligten Mieten sollten zustehen Betracht kommen ist Senat eigenen Auslegung befugt . führt Mutter Beklagten vereinnahmten Mieten herausverlangen kann . Nur Auslegungsergebnis berücksichtigt ausreichend Sinn Zweck Mutter eingeräumten Interessenlage Parteien . Berufungsgericht Zusammenhang zutreffend festgestellt hat ist Wohnungsrecht Teil Altersversorgung Mutter ; soll Lebenszeit unentgeltlich wohnen können Folge Einkünfte Begleichung Schönheitsreparaturen Stromkosten anders Wohnen verwenden kann . Beklagte muss Übergabevertrag getroffenen Regelung übrigen Nebenkosten tragen Ausübung Wohnungsrechts Mutter entstehen ; Zahlung Mutter Benutzung Wohnungsrecht unterliegenden Räume ist vorgesehen . Umständen kann ausgegangen werden Beklagte Mutter vereinbart hätten Mieten zustehen sollen . führte wirtschaftlichen Besserstellung Beklagten Regelungen Übergabevertrag Kosten Mutter gerechtfertigt ist . Übrigen ist ersichtlich Mutter Beklagten Vermietung früheren Wohnung Eintreten Sozialhilfeträgers ungedeckten Kosten Heimaufenthalts herbeiführen wollte . wäre aber Abschluss rung vorausgesehene wirtschaftliche Folge Beklagten Mieteinnahmen zustünden . Auch verbietet ergänzende Vertragsauslegung Ergebnis . 6 . Gründen ergibt ergänzende Auslegung Vermietungsvereinbarung Beklagte Mutter auch tatsächlich ersparten Aufwendungen also Regelungen Übergabevertrag tragenden Nebenkosten erstatten muss vgl. Senat . 23 . Januar Mieter getragen werden . 7 . Berechnung Höhe wirksam Kläger übergeleiteten Anspruchs Berufungsgericht ist rechtlich beanstanden . wird Revision auch angegriffen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung 29.09.2005 OLG Entscheidung