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3114 lines
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NAMEN
Verkündet
:
4
.
Mai
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AusglLeistG
§
Abs.
Satz
Berechtigung
landwirtschaftliche
Flächen
Waldflächen
§
Abs.
begünstigt
erwerben
setzt
auch
Fall
Wiedereinrichtern
Sinne
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
Ortsansässigkeit
.
.
4
.
Mai
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Mai
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eigenen
Angaben
Rechtsnachfolger
früheren
Eigentümers
heutigen
gelegenen
enteigneten
landwirtschaftlichen
Guts
.
hat
ehemals
volkseigene
landwirtschaftliche
Flächen
Bundesanstalt
vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben
Privatisierung
Flächen
beauftragten
Klägerin
gepachtet
.
November
stellte
Klägerin
Antrag
Ausgleichsleistungsgesetz
begünstigten
Erwerb
bis
zu
Waldfläche
Ergänzung
landwirtschaftlichen
Betriebes
Bauernwald
.
Antragsunterlagen
gehörte
Erklärung
Beklagten
Abschluss
Kaufvertrages
Nähe
Betriebsstätte
verlegen
werde
Meldebescheinigung
entsprechenden
Wohnsitz
auswies
.
notariellem
Vertrag
22
.
Dezember
verkaufte
Klägerin
Beklagten
rund
Waldfläche
Gemarkung
S.
Preis
156.853,17
DM
.
§
Kaufvertrages
ist
Überschrift
Sicherung
Zweckbindung
vereinbart
:
1
.
Abschluß
Vertrages
erfolgt
Annahme
Käufer
Kaufgegenstand
Erwerbsanspruch
Bestimmungen
AusglLeistG
zusteht
.
2
.
Verkäuferin
ist
berechtigt
Vertrage
zurückzutreten
.
..
wenn
feststeht
Käufer
Abschluß
Vertrages
Verkäuferin
erbrachten
Nachweise
Angaben
falsch
waren
insbesondere
also
Voraussetzungen
Erwerb
sogenanntem
Bauernwald
Sinne
§
Abs.
AusglLeistG
gegeben
waren
.
Klägerin
festgestellt
hatte
Beklagte
erstem
Wohnsitz
gemeldet
war
auch
faktisch
angegebenen
Adresse
Nähe
lebte
erklärte
Rücktritt
Vertrag
.
Klage
verlangt
Rückabwicklung
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Klägerin
sei
Rücktritt
Kaufvertrag
berechtigt
Beklagte
falsche
Angaben
Hauptwohnsitz
gemacht
habe
.
Beklagte
könne
berufen
Ausgleichsleistungsgesetz
Alteigentümern
Ortsansässigkeit
fordere
falschen
Angaben
Punkt
berechtigt
gewesen
sei
.
Verkauf
Waldflächen
privatrechtlichen
Vertrag
erfolgt
sei
habe
Klägerin
Grenzen
Privatautonomie
selbst
bestimmen
können
Voraussetzungen
Käufer
erfüllen
müsse
.
gelte
unabhängig
Ausgleichleistungsgesetz
Hauptwohnsitz
Erwerbers
Nähe
Betriebsstätte
voraussetze
.
Ausreichend
sei
berechtigtes
schutzwürdiges
Interesse
Klägerin
Käufer
wahrheitsgemäße
Angaben
mache
.
Interesse
sei
schon
gegeben
Klägerin
gegebenenfalls
Bewerbern
auswählen
könne
.
Klägerin
habe
auch
Grundsätze
Verwaltungsprivatrechts
verstoßen
;
sei
willkürlich
noch
unverhältnismäßig
objektiv
falscher
Angaben
Beklagten
wichtigen
Punkt
Rückabwicklung
Kaufvertrages
verlange
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
nur
Ergebnis
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
noch
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Klägerin
Grundlage
Kaufvertrag
§
Ziff
.
vereinbarten
Rücktrittsrechts
falschen
Angaben
Beklagte
Wohnsitz
gemacht
hat
Rückgängigmachung
Vertrages
verlangen
kann
.
beanstanden
ist
auch
Verständnis
Vertragsbestimmung
nur
unzutreffenden
Angaben
Rücktritt
berechtigen
sollten
Voraussetzungen
Erwerb
Bauernwaldes
betreffen
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
allerdings
dahinstehen
Berechtigung
Bauernwald
vergünstigt
kaufen
Ausgleichsleistungsgesetz
abhängt
Erwerber
Nähe
landwirtschaftlichen
Betriebes
ortsansässig
ist
wird
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Grenzen
Privatautonomie
selbst
bestimmen
können
Vorgaben
Vertragsschluss
Beklagten
abhängig
mache
ist
rechtsfehlerhaft
;
berücksichtigt
Bindungen
Klägerin
Ausgleichsleistungsgesetzes
unterliegt
.
Ausgleichsleistungsgesetz
geregelte
Privatisierung
ehemals
volkseigener
forstwirtschaftlicher
Flächen
ist
öffentliche
Aufgabe
vgl.
.
Nimmt
Staat
Aufgabe
hier
Formen
Privatrechts
sog.
Verwaltungsprivatrecht
stehen
nur
privatrechtlichen
Rechtsformen
aber
Freiheiten
Möglichkeiten
Privatautonomie
.
Demgemäß
kann
zuständige
Verwaltungsbehörde
Erfüllung
öffentlichen
Aufgabe
bestehenden
gesetzlichen
Vorgaben
Hinweis
Grundsätze
Privatautonomie
entziehen
vgl.
96
;
Senat
.
21
Juli
.
Insbesondere
kann
Bedingungen
Gewährung
Subventionen
ähnlichen
Vergünstigungen
privatautonom
also
abweichend
gesetzlich
festgelegten
Voraussetzungen
bestimmen
Senat
.
21
Juli
aaO
.
Bindung
hat
Auswirkungen
Auslegung
Erfüllung
öffentlichen
Aufgabe
Behörde
beauftragten
Person
geschlossenen
privatrechtlichen
Vertrages
.
ausgegangen
werden
kann
Behörde
öffentlich-rechtlichen
Vorgaben
Verwaltungsauftrag
halten
will
beabsichtigt
Form
Privatrechts
Geltung
bringen
da
weiter
unterstellt
werden
darf
Dritte
Aufgaben
betraut
entsprechenden
Vorgehen
verpflichtet
hat
sind
vertragliche
Regelungen
Verwaltungsprivatrecht
zuzuordnenden
Vertrag
Zweifel
so
auszulegen
Anforderungen
einschlägigen
öffentlich-rechtlichen
Rechtsgrundlagen
Übereinstimmung
stehen
vgl.
170
;
.
17
.
Januar
.
Beachtung
Grundsatzes
durfte
Berufungsgericht
Parteien
geschlossenen
Vertrag
Erwerb
Bauernwald
vgl.
§
Abs.
auslegen
Klägerin
Vertragsschluss
auch
Fall
Ortsansässigkeit
Beklagten
abhängig
machen
wollte
Ausgleichsleistungsgesetz
Anforderung
enthält
.
Umstände
dahingehende
Absicht
Klägerin
sprechen
könnten
liegen
Übrigen
auch
.
Vertrag
ergibt
vielmehr
Gegenteil
dort
Abschnitt
"
Sicherung
Zweckbindung
"
heißt
Vertragsabschluss
erfolge
Annahme
Käufer
Kaufgegenstand
Erwerbsanspruch
Bestimmungen
zustehe
.
Auch
Regelung
§
Ziff
.
konkretisiert
wird
Rücktritt
Klägerin
berechtigende
falsche
Angaben
insbesondere
dann
vorliegen
Voraussetzungen
Erwerb
sogenanntem
Bauernwald
Sinne
§
Abs.
betreffen
lässt
Zweifel
Klägerin
Vertragsschluss
nur
Ausgleichsleistungsgesetz
genannten
Voraussetzungen
entsprechenden
Vorgaben
§
FlErwV
vgl.
Zimmermann
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
April
.
abhängig
machen
wollte
.
offenbar
nur
spekulative
Erwägung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Interesse
wahrheitsgemäßen
Angaben
Beklagten
Hauptwohnsitz
gehabt
gegebenenfalls
Bewerbern
auswählen
können
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
lassen
Kaufvertrag
Anhaltspunkte
entnehmen
Ortsansässigkeit
Beklagten
Klägerin
maßgebliches
Auswahlkriterium
Erwerbsberechtigten
darstellte
noch
hat
Berufungsgericht
getroffen
weiteren
Berechtigten
gab
Waldflächen
interessiert
war
.
Übrigen
wäre
Grundsätzen
Verwaltungsprivatrechts
Rücktrittsrecht
Klägerin
eingeschränkt
gewesen
Vertragsschluss
weitergehenden
Voraussetzungen
Ausgleichsleistungsgesetz
vorgesehen
abhängig
gemacht
Beklagte
unrichtige
Nachweise
vorgelegt
hätte
.
Ebenso
Verwaltung
Voraussetzungen
Gewährung
Subvention
privatautonom
gestalten
kann
vgl.
Senat
.
21
Juli
war
Auftrag
Bundesanstalt
vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben
tätige
Klägerin
berechtigt
Voraussetzungen
Teilnahme
begünstigen
Flächenerwerb
gemäß
§
AusglLeistG
abweichend
gesetzlichen
Vorgaben
eigenem
Ermessen
bestimmen
.
führt
Nichteinhaltung
Beklagten
Sicherung
Zweckbindung
Vertrages
übernommenen
Verpflichtung
Hauptwohnsitz
Nähe
Betriebsstätte
verlegen
nur
dann
Anlass
Rückabwicklung
Vertrages
genommen
werden
darf
Wohnsitzverlegung
Inhalt
Ausgleichsleistungsgesetzes
bestimmende
Zweck
Kaufvertrages
verfehlt
worden
ist
.
Rücktritt
Vertrag
berechtigende
unrichtige
Angaben
Beklagten
lägen
Ausgleichsleistungsgesetz
berechtigt
gewesen
wäre
streitgegenständlichen
Waldflächen
unabhängig
erwerben
Wohnsitz
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
befand
.
3
.
Berufungsurteil
erweist
Ergebnis
aber
richtig
Beklagten
Anspruch
genommene
Erwerbsberechtigung
Wiedereinrichter
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Ortsansässigkeit
erfordert
.
Allerdings
wird
Frage
Wiedereinrichtern
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
auch
Sinne
Abs.
Satz
AusglLeistG
ortsansässig
sein
werden
müssen
unterschiedlich
beantwortet
.
Teilweise
wird
angenommen
Wiedereinrichter
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
gelte
Erfordernis
Ortsansässigkeit
so
Ludden
Kimme
Offene
Vermögensfragen
§
Rdn
.
.
;
Ausgleichsleistungsgesetz
§
AusglLeistG
Rdn
.
f.
;
Witt
Flächenerwerb
neuen
Bundesländern
Rdn
.
.
überwiegende
Auffassung
geht
auch
Wiedereinrichter
Sinne
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
nur
Falle
Ortsansässigkeit
erwerbsberechtigt
sind
so
108
;
Zilch
Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch
Kommentar
Ausgleichsleistungsgesetz
§
Rdn
.
;
Meixner
Rädler/Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
Dezember
§
AusglLeistG
Rdn
.
;
Zimmermann
-9-
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
April
§
AusglLeistG
Rdn
.
47
;
Schmidt-Preuß
;
;
wohl
auch
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
VermG
Stand
§
AusglLeistG
Rdn
.
Spezial
.
Senat
hält
überwiegende
Auffassung
zutreffend
.
Gesetzeswortlaut
lässt
allerdings
Auslegungen
.
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
werden
Wiedereinrichter
Personen
definiert
gepachteten
ehemals
volkseigenen
Flächen
"
ursprünglichen
Betrieb
wiedereingerichtet
haben
ortsansässig
sind
Wiedereinrichter
"
.
Ergänzend
bestimmt
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
Wiedereinrichter
Sinne
Satzes
auch
natürliche
Personen
sind
Rückgabe
ursprünglichen
forstwirtschaftlichen
Betriebes
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
ausgeschlossen
ist
Personen
landund
forstwirtschaftliche
Vermögenswerte
Enteignung
besatzungsrechtlicher
besatzungshoheitlicher
Grundlage
entzogen
worden
sind
.
Formulierungen
ermöglichen
einerseits
Auslegung
Satz
genannten
Personen
nur
Tatbestandsmerkmal
"
ursprünglicher
Betrieb
"
auch
dasjenige
"
Ortsansässigkeit
"
ersetzt
wird
so
Ludden
Kimme
Offene
Vermögensfragen
§
AusglLeistG
Rdn
.
.
Ortsansässigkeit
Satz
stellt
nämlich
Klammern
gesetzten
Begriff
"
Wiedereinrichter
"
steht
Teil
Definition
Wiedereinrichters
.
Wird
Satz
verstanden
weitere
Satz
erfasste
Personengruppe
Wiedereinrichtern
erklärt
wird
handelte
eigenständige
abschließende
Definition
Wiedereinrichters
Rückgriff
Satz
genannten
Merkmale
Wiedereinrichters
zuließe
.
Andererseits
ist
aber
auch
Verständnis
ausgeschlossen
Satz
Kreis
Berechtigten
erweiternde
lediglich
klarstellende
Funktion
beimisst
so
VermG
Stand
§
AusglLeistG
Rdn
.
;
Zimmermann
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
April
§
AusglLeistG
Rdn
.
.
Sichtweise
beschränkt
Regelungsgehalt
Satz
Aussage
auch
Alteigentümer
Enteignung
Grundbesitzes
rückgängig
gemacht
wird
ursprünglichen
Betrieb
Rechtssinne
wiedereinrichten
können
also
anderen
Wiedereinrichtern
nämlich
Landwirten
Restitutionsanspruch
enteigneten
Landwirten
Land
LPG
einbringen
mussten
zurückerhalten
haben
vgl.
näher
Hauer
aaO
Rdn
.
gleichstehen
.
Revision
hervorgehobenen
Ende
Gesetzgebungsverfahrens
erfolgten
Änderung
Wortlauts
Vorgängerreglung
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
lässt
Wille
Gesetzgebers
ebenfalls
gebotenen
Gewissheit
entnehmen
.
Zwar
enthielt
damals
noch
"
Siedlungskauf
überschriebenen
Vorschrift
§
befindliche
Vorgängerregelung
zusätzlichen
Halbsatz
"
übrigen
Voraussetzungen
Satzes
erfüllt
sind
"
verwies
Abs.
Satz
Entwurfs
enthaltene
Erfordernis
Ortsansässigkeit
vgl.
Formulierung
§
Abs.
Satz
Entwurfs
Beschluss
Bundestages
30
.
Juni
.
.
Streichung
Zusatzes
Rahmen
zweiten
Vermittlungsverfahrens
vgl.
Beschlussempfehlung
Vermittlungsausschusses
1
.
September
BT-Drucks
.
kann
aber
geschlossen
werden
Gesetzgeber
beabsichtigte
Gruppe
Satz
genannten
Alteigentümer
Erfordernis
Ortsansässigkeit
freizustellen
.
Erst
Vermittlungsverfahren
wurden
nämlich
Landerwerb
überschriebenen
Vorschrift
§
enthaltene
Wiedergutmachungsprogramm
Alteigentümer
§
"
Siedlungskauf
"
geregelte
Förderprogramm
Aufbau
Forstwirtschaft
neuen
Bundesländern
Vorschrift
dann
Gesetz
gewordenen
§
"
Flächenerwerb
"
zusammengefasst
.
gelangten
zwar
weite
Teile
ursprünglichen
Regelung
Siedlungskauf
ersten
Absätze
neuen
Vorschrift
kleinen
Änderungen
Fortfall
genannten
Halbsatzes
auch
Vorläufer
§
Abs.
Satz
Zugleich
wurde
Aufbau
Vorschrift
aber
geändert
grundlegende
Erwerbsvoraussetzung
nämlich
langfristige
Pacht
ehemals
volkseigener
Treuhandanstalt
landwirtschaftlicher
Flächen
zuvor
zusammen
anderen
Erwerbsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Entwurfs
befunden
hatte
nunmehr
gesonderten
Absatz
vorangestellt
wurde
§
Abs.
weiteren
Anforderungen
Neueinrichter
Ortsansässigkeit
Selbstbewirtschaftung
erst
nächsten
Absatz
folgten
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
.
neuen
Aufbaus
liegt
Annahme
fern
genannte
"
übrigen
Voraussetzungen
Satzes
erfüllt
sind
"
Erwägung
gestrichen
worden
ist
könne
nunmehr
vorangestellten
ersten
Absatzes
Gegensatz
§
Entwurfs
Zweifel
bestehen
auch
Absatz
Satz
genannten
Alteigentümer
nur
berechtigt
sein
sollten
zuvor
gepachtete
Flächen
erwerben
Überlegungen
Erfordernis
Ortsansässigkeit
Zusammenhang
Rolle
gespielt
haben
.
Auch
Sinn
Zweck
§
AusglLeistG
geregelten
Flächenerwerbsmöglichkeiten
kann
eindeutig
entnommen
werden
Wiedereinrichter
Sinne
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
ortsansässig
sein
müssen
.
Gesetzgeber
hat
§
AusglLeistG
nämlich
unterschiedliche
Regelungsinhalte
zusammengefasst
.
Je
Inhalte
Auslegung
Satz
Vordergrund
gestellt
wird
lässt
bezüglich
Notwendigkeit
Ortsansässigkeit
Alteigentümer
unterschiedliches
Ergebnis
begründen
.
enthält
Vorschrift
Zielrichtung
Ausgleichsleistungsgesetzes
entsprechend
Wiedergutmachungsprogramm
Alteigentümer
insbesondere
forstwirtschaftliche
Vermögenswerte
Enteignung
besatzungsrechtlicher
besatzungshoheitlicher
Grundlage
entzogen
worden
sind
vgl.
§
Abs.
Buchst
.
VermG
.
Wird
Zweck
Ausgleichsleistungsgesetzes
betont
lässt
Erfordernis
Ortsansässigkeit
guten
Gründen
anführen
Wiedereinrichtern
Grundbesitz
endgültig
verloren
haben
erwartet
werden
könne
irgendwo
neuen
Bundesländern
gepachteten
Flächen
ortsansässig
werden
so
Ludden
Kimme
Offene
Vermögensfragen
§
AusglLeistG
Rdn
.
;
Witt
Flächenerwerb
neuen
Bundesländern
Rdn
.
.
Gesichtspunkt
rechtfertigte
zugleich
unterschiedliche
Behandlung
Alteigentümer
Sinne
Satz
Vergleich
übrigen
Wiedereinrichtern
durchsetzbaren
Restitutionsanspruch
haben
Landwirte
Land
LPG
einbringen
mussten
gar
enteignet
worden
sind
Grundstücke
zurückerhalten
haben
.
Vorschrift
§
AusglLeistG
enthält
Wiedergutmachungsprogramm
aber
auch
eigenständiges
Förderprogramm
Forstwirtschaft
neuen
Bundesländern
vgl.
39
;
;
.
verfolgt
Gesetzgeber
Ziel
Bereich
ostdeutschen
Forstwirtschaft
neue
Eigentumsstrukturen
funktionsfähige
Grundlagen
Erhalt
Fortentwicklung
Erwerbszweigs
schaffen
.
hat
primär
ortsansässigen
selbstwirtschaftenden
Pächter
Blick
Alteigentümer
auszuschließen
.
Wird
vorrangig
Zielrichtung
Gesetzes
abgestellt
ist
Sinn
Zweck
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
sehen
auch
Alteigentümer
begünstigen
Flächenerwerb
teilnehmen
strukturellen
Neuaufbau
neuen
Ländern
beitragen
können
ortsansässige
selbstwirtschaftende
Pächter
sind
so
.
Auslegung
spricht
hier
Rede
stehende
Erwerbsmöglichkeit
selbstwirtschaftende
Pächter
§
Abs.
AusglLeistG
Förderprogramm
Aufbau
Forstwirtschaft
zugerechnet
wird
vgl.
BVerfGE
§
AusglLeistG
enthaltene
Wiedergutmachungsprogramm
erster
Linie
Regelungen
Erwerbsberechtigung
selbstwirtschaftenden
Alteigentümer
§
Abs.
findet
vgl.
Ludden
.
Andererseits
stellt
auch
Einbeziehung
selbstwirtschaftenden
Alteigentümer
landwirtschaftliche
Förderprogramm
Teil
Wiedergutmachung
.
tritt
aktuellen
Vermögensrechtsänderungsgesetz
15
.
September
.
S.
zurückgehenden
Gesetzesfassung
zwar
mehr
deutlich
.
ursprünglichen
1
.
Dezember
Kraft
getretenen
Fassung
§
.
S.
war
Regelung
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
enthaltene
Wiedergutmachungsaspekt
allerdings
noch
klar
erkennbar
.
chen
Kreis
§
Abs.
AusglLeistG
berechtigten
natürlichen
Personen
gehörten
Wiedereinrichtern
nämlich
lediglich
Neueinrichter
3
.
Oktober
Beitrittsgebiet
ansässig
waren
.
zuletzt
genannte
Voraussetzung
praktisch
nur
ehemaligen
Bürgern
erfüllt
wurde
konnten
Personen
alten
Bundesländern
Eigentümer
Restitutionsberechtigte
neuen
Ländern
belegenen
landwirtschaftlichen
Flächen
waren
Förderprogramm
Aufbau
Forstwirtschaft
neuen
Ländern
nur
profitieren
Wiedereinrichter
Sinne
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
waren
.
Bevorzugung
anderen
Bürgern
alten
Bundesländern
vergünstigen
Erwerb
landwirtschaftlicher
Flächen
Beitrittsgebiet
interessiert
erforderlichenfalls
auch
Wohnsitzwechsel
bereit
waren
rechtfertigte
allein
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
enthaltenen
Wiedergutmachungsaspekt
.
Vorschrift
nur
Teil
Förderprogramms
Aufbau
Forstwirtschaft
auch
Teil
Wiedergutmachungsprogramms
ist
wird
Folgerungen
deutlich
Gesetzgeber
Entscheidung
Europäischen
Kommission
20
.
Januar
.
gezogen
wurden
.
hatte
Kommission
Ausgleichsleistungsgesetz
enthaltene
Flächenerwerbsprogramm
teilweise
Gemeinschaftsrecht
vereinbarende
Beihilfe
Sinne
Art
.
Abs.
EG-Vertrag
angesehen
jedoch
Erwerbsberechtigung
Wiedereinrichter
durchsetzbaren
Restitutionsanspruch
ausdrücklich
ausgenommen
.
gewährte
Vorteil
wurde
Kommission
Kompensation
Enteignungen
enteignungsgleiche
Eingriffe
hoheitlicher
Grundlage
Elemente
Beihilfe
angesehen
.
.
Demgemäß
hat
Rückforderung
unzulässigen
Beihilfen
verpflichtete
Gesetzgeber
nur
Alteigentümern
§
Abs.
zweifelsfrei
Wiedergutmachung
gewährten
Vorteile
unberührt
gelassen
auch
Grundlage
Erwerbsberechtigung
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
Alteigentümern
geschlossenen
Kaufverträge
uneingeschränkt
bestätigt
vgl.
§
.
Wille
Gesetzgebers
Erwerbsberechtigung
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
liegenden
Wiedergutmachungsaspekt
sichtbar
belassen
kann
Übrigen
Grund
sein
Satz
beibehalten
worden
ist
Voraussetzungen
Erwerbsberechtigung
Änderung
Vorschrift
Vermögensrechtsänderungsgesetz
15
.
September
.
S.
mehr
unterscheiden
§
Abs.
Satz
Alt
.
Neueinrichter
gelten
.
spricht
Argument
Regelung
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
habe
Alternative
Neueinrichter
eigenständige
Bedeutung
mehr
auch
Alteigentümern
Ortsansässigkeit
gefordert
werde
so
Ludden
Kimme
Offene
Vermögensfragen
§
AusglLeistG
Rdn
.
entscheidend
Annahme
auch
Vorschrift
Berechtigte
ortsansässig
sein
müssen
.
Wille
Gesetzgebers
auch
Alteigentümern
Sinne
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
Ortsansässigkeit
fordern
kommt
jedoch
deutlich
Ausdruck
Erwerbsberechtigung
§
Abs.
AusglLeistG
nur
Personen
eingeräumt
hat
Pächter
privatisierenden
Flächen
sind
.
hat
Gesetzgeber
mittelbar
Verpachtung
Flächen
regelnde
Richtlinie
Treuhandanstalt
Durchführung
Verwertung
Verwaltung
volkseigener
forstwirtschaftlicher
Flächen
26
.
Juni
abgedruckt
Fassung
Anpassungsrichtlinie
22
.
Juni
abgedruckt
.
S.
Bezug
genommen
.
Rahmen
Anwendungsbereichs
Richtlinie
kann
Zweifel
bestehen
nur
ortsansässige
Alteigentümer
Wiedereinrichter
Rechtssinne
sind
.
Richtlinie
definiert
Wiedereinrichter
nämlich
Personen
"
ortsansässig
sind
Zusammenhang
Wiedereinrichtung
ortsansässig
werden
ursprünglichen
landwirtschaftlichen
Betrieb
wiedereinrichten
selbst
bewirtschaften
wollen
zwar
auch
Rückgabe
ursprünglichen
Betriebes
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
ausgeschlossen
ist
natürliche
Personen
Vermögenswerte
Enteignungen
besatzungsrechtlicher
besatzungshoheitlicher
Grundlage
entzogen
worden
sind
Erben
ehemaligen
Betrieb
wiedereinrichten
selbst
bewirtschaften
wollen
"
.
folgt
Alteigentümer
anderen
Wiedereinrichtern
ortsansässigen
Neueinrichtern
nur
dann
gleichberechtigte
Chance
hatten
privatisierende
ehemals
volkseigene
forstwirtschaftliche
Flächen
pachten
ortsansässig
waren
.
Anpassungsrichtlinie
22
.
Juni
sah
annähernd
gleichwertigen
Betriebskonzepten
nämlich
Zuschlag
vorrangig
Wiedereinrichtern
Sinne
Richtlinie
also
ortsansässigen
Personen
3
.
Oktober
ortsansässigen
Neueinrichtern
erteilen
war
Range
nachfolgend
bestimmte
Basis
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Umstrukturierung
ehemaliger
LPG
hervorgegange
Gesellschaften
berücksichtigen
waren
.
sollte
ausgeschlossen
werden
Personen
regionalen
Bezug
Flächen
pachteten
ortsansässigen
Betriebsleiter
Verwalter
bewirtschafteten
.
Personen
sollten
Konkurrenz
örtlichen
Interessenten
nur
pachten
können
Ort
engagierten
Zilch
Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch
Kommentar
Ausgleichsleistungsgesetz
§
AusglLeistG
Rdn
.
.
liegt
Gesetzgeber
hätte
Alteigentümern
Restitutionsanspruch
Erwerbsrecht
§
Abs.
AusglLeistG
unabhängig
Ortsansässigkeit
einräumen
wollen
Änderung
Verpachtungspraxis
also
Sorge
getragen
hätte
auch
ortsansässige
Alteigentümer
Möglichkeit
hatten
Flächen
Sinne
§
Abs.
gleichrangig
anderen
Wiedereinrichtern
3
.
Oktober
ortsansässigen
Neueinrichtern
pachten
.
Andernfalls
wären
Alteigentümer
schon
Abschlusses
Pachtvertrages
privatisierende
Flächen
Erwerb
§
Abs.
AusglLeistG
ausgeschlossen
gewesen
.
wäre
auch
Klarstellung
Ausgleichsleistungsgesetz
erwarten
gewesen
Gesetzgeber
Erwerbsberechtigung
§
Abs.
Gesetzes
einerseits
Grundlage
genannten
Treuhandrichtlinie
abgeschlossenen
Pachtverträge
anknüpft
andererseits
aber
Zusammenhang
Richtlinie
abweichenden
Wiedereinrichterbegriff
verwendet
sehen
wollte
.
3
.
Klägerin
war
berechtigt
Rücktrittsrecht
Gebrauch
machen
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Abschluss
Kaufvertrages
auch
Folgezeit
ortsansässig
war
.
kann
dahinstehen
Erfordernis
Ortsansässigkeit
nur
dann
erfüllt
ist
Hauptwohnsitz
Erwerbers
Nähe
Betriebsstätte
liegt
geht
Grundlage
§
Abs.
AusglLeistG
erlassene
Flächenerwerbsverordnung
vgl.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
insbesondere
verheirateten
Erwerbern
Rücksicht
Art
.
Abs.
GG
folgende
Schutzpflicht
Staates
Einzelfall
ausreichend
sein
kann
Ortsansässigkeit
andere
Weise
nachgewiesen
wird
vgl.
Ludden
Kimme
Offene
Vermögensfragen
März
§
AusglLeistG
Rdn
.
.
;
Hauer
VermG
Stand
§
.
23
;
Witt
Flächenerwerb
neuen
Bundesländern
Rdn
.
.
käme
nur
Umstände
vorlägen
Anlegung
Flächenerwerbsverordnung
strengen
Maßstabs
rechtfertigen
könnten
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
ortsansässig
anzusehen
also
beispielsweise
regelmäßig
aufgesuchter
besonderem
örtlichen
Engagement
verbundener
Zweitwohnsitz
Nähe
Betriebsstätte
vorhanden
gewesen
wäre
.
So
verhält
indessen
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
maßgeblichen
Zeit
S.
also
Nähe
landwirtschaftlichen
Betriebes
regelmäßig
nur
sporadisch
dann
auch
lediglich
Gast
aufgehalten
.
Kann
Beklagte
aber
einmal
eigene
Wohnung
Nähe
Betriebsstätte
verweisen
scheidet
Annahme
sei
dort
ortsansässig
gewesen
Fall
also
unabhängig
Flächenerwerbsverordnung
erfüllenden
Anforderungen
.
4
.
Auffassung
Revision
insoweit
Beklagten
eingeholte
Rechtsgutachten
stützt
erfordert
Frage
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
Art
.
EG-Vertrag
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art
.
EG-Vertrag
Niederlassungsfreiheit
Art
.
Abs.
Protokolls
Nr.
Konvention
Menschenrechte
Grundfreiheiten
gewährleisteten
Recht
freie
Wohnsitzwahl
vgl.
.
25
.
Januar
.
vereinbar
ist
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
.
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
EG-Vertrag
besteht
letztinstanzliche
nationale
Gericht
schwebenden
Verfahren
feststellt
betreffende
entscheidungserhebliche
gemeinschaftsrechtliche
Frage
bereits
Gegenstand
Auslegung
Europäischen
Gerichtshof
war
richtige
Anwendung
Gemeinschaftsrechts
offenkundig
vernünftigen
Zweifel
Raum
ist
vgl.
.
6
.
Oktober
.
Slg
.
Rdn
.
;
BVerfG
;
.
ist
hier
Fall
.
Zwar
kann
grenzüberschreitender
Bezug
beurteilenden
vgl.
Erfordernis
.
28
.
Januar
.
Slg
.
Rdn
.
9
;
Urt
.
15
.
Dezember
.
C-415/93
Slg
.
Rdn
.
zweitinstanzlichen
Vortrags
Beklagten
vornherein
ausgeschlossen
werden
Erfordernis
Ortsansässigkeit
Nähe
landwirtschaftlichen
Betriebs
hindere
längere
Aufenthalte
erfordernden
Tätigkeiten
Lehrbeauftragter
italienischen
Universität
Geschäftsführer
Zweigniederlassung
vertretenen
Kommanditgesellschaft
auszuüben
.
unzulässige
Beschränkung
Beklagten
Gemeinschaftsrecht
garantierten
Grundfreiheiten
liegt
aber
.
Regelung
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
kann
schon
Freizügigkeit
weiteren
Sinne
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Niederlassungsfreiheit
Recht
freie
Wohnsitzwahl
beeinträchtigende
Wirkung
zugemessen
werden
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
stellen
zwar
auch
unterschiedslos
anwendbare
also
nichtdiskriminierende
Bestimmungen
nationalen
Rechts
Staatsangehörigen
Mitgliedsstaats
hindern
abhalten
Herkunftsland
verlassen
Recht
Freizügigkeit
Gebrauch
machen
Beeinträchtigungen
Rechts
.
27
.
Januar
.
Slg
.
Rdn
.
.
Allerdings
ist
Bestimmung
faktisch
Hindernis
wirtschaftliche
Tätigkeit
anderen
Mitgliedsstaat
darstellt
Beeinträchtigung
Rechtssinne
.
kann
vielmehr
nur
angenommen
Bestimmung
Zugang
Angehörigen
Mitgliedsstaates
Wirtschaftsmarkt
anderer
Mitgliedstaaten
beeinflusst
vgl.
aaO
.
Wirkung
hat
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
.
Zwar
kann
Beklagte
Notwendigkeit
Nähe
landwirtschaftlichen
Betriebs
ansässig
sein
wirtschaftlichen
Tätigkeit
nachgehen
zeitlicher
Hinsicht
erforderlich
macht
überwiegend
dort
leben
.
Zugang
Wirtschaftsmarkt
ist
aber
verschlossen
wird
erschwert
.
fehlt
auch
Beschränkung
Freizügigkeitsrechts
weiteren
Sinn
indirekten
Auswirkungen
Erfordernis
Ortsansässigkeit
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Beklagten
anderen
Mitgliedstaaten
hat
Folge
Entscheidung
sind
Erwerbsprogramm
Ausgleichsleistungsgesetzes
teilzunehmen
landwirtschaftliche
Flächen
deutlich
Verkehrswert
liegenden
Preis
erwerben
.
Anders
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
25
.
Januar
.
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
beanstandete
nationale
Bestimmung
Voraussetzung
Erwerb
landwirtschaftlichen
Grundstücks
machte
Käufer
Grundstück
ständigen
Wohnsitz
begründete
betrifft
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
enthaltene
Erfordernis
Ortsansässigkeit
nur
Erwerber
besonderen
Vergünstigungen
Flächenerwerbsprogramms
§
Abs.
AusglLeistG
Anspruch
nehmen
.
ortsansässig
sein
kann
möchte
kann
landwirtschaftliche
Flächen
freien
Markt
erwerben
.
Beklagten
war
§
Abs.
AusglLeistG
möglich
privatisierende
landwirtschaftliche
Flächen
Waldflächen
Verbilligung
Kaufvertrag
22
.
Dezember
gewährt
wurde
Verpflichtung
Selbstbewirtschaftung
Ortsansässigkeit
erwerben
auch
beschränkt
Flächen
Erwerb
§
Abs.
AusglLeistG
Anspruch
genommen
wurden
.
zumutbaren
Alternativen
forstwirtschaftliche
Flächen
verbundene
Verpflichtung
Wohnsitznahme
kaufen
stellen
Erfordernis
Ortsansässigkeit
verbundenen
Auswirkungen
Grundfreiheiten
Beklagten
staatliche
Beschränkung
Folge
eigenverantwortlich
getroffenen
wirtschaftlichen
Entscheidung
.
Selbst
aber
Eingriff
Grundfreiheiten
Beklagten
vorliegen
sollte
wäre
jedenfalls
gerechtfertigt
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
ergibt
nationale
Regelungen
Ausübung
EG-Vertrag
garantierten
grundlegenden
Freiheiten
behindern
weniger
attraktiv
machen
wirksam
sind
Allgemeininteresse
liegendes
Ziel
verfolgen
nichtdiskriminierender
Weise
angewandt
werden
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
Einklang
stehen
vgl.
Urt
.
30
November
.
Slg
.
Rdn
.
;
Urt
.
25
.
Januar
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
offenkundig
erfüllt
.
Erfordernis
Ortsansässigkeit
verfolgt
Gesetzgeber
Zusammenhang
deutschen
Wiedervereinigung
Allgemeininteresse
liegendes
Ziel
.
Bevorzugung
ortsansässiger
selbstwirtschaftender
Landwirte
Privatisierung
ehemals
volkseigener
forstwirtschaftlicher
Flächen
sollen
neue
funktionsfähige
Eigentumsstrukturen
Bereich
geschaffen
werden
vgl.
BVerfGE
.
Pflicht
Selbstbewirtschaftung
will
Gesetzgeber
verhindern
Land
nur
Kapitalanlage
preisgünstig
erworben
wird
;
Erfordernis
Ortsansässigkeit
soll
ausschließen
Personen
regionalen
Bezug
Flächen
erwerben
ortsansässigen
Betriebsleiter
bewirtschaften
.
Konkurrenz
örtlichen
Interessenten
sollen
andere
Personen
Flächen
nur
pachten
erwerben
können
Ort
engagieren
vgl.
Zilch
Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch
Kommentar
Entschädigungsund
Ausgleichsleistungsgesetz
§
AusglLeistG
Rdn
.
.
Anliegen
rechtfertigt
etwaige
Einschränkungen
Gemeinschaftsrecht
garantierten
Grundfreiheiten
Erwerber
.
Europäische
Kommission
hat
legitimes
Ziel
deutschen
Gesetzgebers
bezeichnet
besondere
Regelungen
schaffen
dienen
ostdeutschen
Eigentumsstrukturen
Wiedervereinigung
neue
Wirtschaftssystem
anzupassen
.
Ferner
hat
hervorgehoben
Mitgliedsstaaten
Bodenreformen
gegeben
hat
Bauern
ermöglichte
bearbeitete
Land
erwerben
Entscheidung
20
.
Januar
.
.
Berücksichtigung
so
verstandenen
territorialen
Verbundenheit
Grundlage
Bevorzugung
ortsansässiger
Erwerbsinteressenten
bildet
hat
Kommission
ausdrücklich
legitim
angesehen
.
Erfordernis
Ortsansässigkeit
ist
geeignetes
Mittel
erreichen
privatisierenden
forstwirtschaftlichen
Flächen
vorrangig
Eigentum
Personen
territorialen
Verbundenheit
gelangen
anderen
Interessenten
nur
verdrängt
werden
können
willens
sind
vergleichbare
regionale
Verbundenheit
aufzubauen
.
Revision
aufgeworfene
Frage
nähere
Ausgestaltung
Erfordernisses
Ortsansässigkeit
hinausgeht
Erreichung
Ziels
erforderlich
ist
also
Fall
Erstwohnsitz
Nähe
Betriebsstätte
begründet
werden
muss
Zeitraum
Ortsansässigkeit
verlangt
werden
kann
ist
hier
II
.
3
.
ausgeführten
Gründen
entscheidungserheblich
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
18.05.2006