NAMEN Verkündet : 4 . Mai Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AusglLeistG § Abs. Satz Berechtigung landwirtschaftliche Flächen Waldflächen § Abs. begünstigt erwerben setzt auch Fall Wiedereinrichtern Sinne § Abs. Satz AusglLeistG Ortsansässigkeit . . 4 . Mai V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 4 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Mai wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist eigenen Angaben Rechtsnachfolger früheren Eigentümers heutigen gelegenen enteigneten landwirtschaftlichen Guts . hat ehemals volkseigene landwirtschaftliche Flächen Bundesanstalt vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Privatisierung Flächen beauftragten Klägerin gepachtet . November stellte Klägerin Antrag Ausgleichsleistungsgesetz begünstigten Erwerb bis zu Waldfläche Ergänzung landwirtschaftlichen Betriebes Bauernwald . Antragsunterlagen gehörte Erklärung Beklagten Abschluss Kaufvertrages Nähe Betriebsstätte verlegen werde Meldebescheinigung entsprechenden Wohnsitz auswies . notariellem Vertrag 22 . Dezember verkaufte Klägerin Beklagten rund Waldfläche Gemarkung S. Preis 156.853,17 DM . § Kaufvertrages ist Überschrift Sicherung Zweckbindung vereinbart : 1 . Abschluß Vertrages erfolgt Annahme Käufer Kaufgegenstand Erwerbsanspruch Bestimmungen AusglLeistG zusteht . 2 . Verkäuferin ist berechtigt Vertrage zurückzutreten … . .. wenn feststeht Käufer Abschluß Vertrages Verkäuferin erbrachten Nachweise Angaben falsch waren insbesondere also Voraussetzungen Erwerb sogenanntem Bauernwald Sinne § Abs. AusglLeistG gegeben waren … . Klägerin festgestellt hatte Beklagte erstem Wohnsitz gemeldet war auch faktisch angegebenen Adresse Nähe lebte erklärte Rücktritt Vertrag . Klage verlangt Rückabwicklung . Landgericht hat Klage stattgegeben ; Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Klägerin sei Rücktritt Kaufvertrag berechtigt Beklagte falsche Angaben Hauptwohnsitz gemacht habe . Beklagte könne berufen Ausgleichsleistungsgesetz Alteigentümern Ortsansässigkeit fordere falschen Angaben Punkt berechtigt gewesen sei . Verkauf Waldflächen privatrechtlichen Vertrag erfolgt sei habe Klägerin Grenzen Privatautonomie selbst bestimmen können Voraussetzungen Käufer erfüllen müsse . gelte unabhängig Ausgleichleistungsgesetz Hauptwohnsitz Erwerbers Nähe Betriebsstätte voraussetze . Ausreichend sei berechtigtes schutzwürdiges Interesse Klägerin Käufer wahrheitsgemäße Angaben mache . Interesse sei schon gegeben Klägerin gegebenenfalls Bewerbern auswählen könne . Klägerin habe auch Grundsätze Verwaltungsprivatrechts verstoßen ; sei willkürlich noch unverhältnismäßig objektiv falscher Angaben Beklagten wichtigen Punkt Rückabwicklung Kaufvertrages verlange . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur Ergebnis stand . 1 . Ausgangspunkt noch zutreffend geht Berufungsgericht Klägerin Grundlage Kaufvertrag § Ziff . vereinbarten Rücktrittsrechts falschen Angaben Beklagte Wohnsitz gemacht hat Rückgängigmachung Vertrages verlangen kann . beanstanden ist auch Verständnis Vertragsbestimmung nur unzutreffenden Angaben Rücktritt berechtigen sollten Voraussetzungen Erwerb Bauernwaldes betreffen . 2 . Auffassung Berufungsgerichts kann allerdings dahinstehen Berechtigung Bauernwald vergünstigt kaufen Ausgleichsleistungsgesetz abhängt Erwerber Nähe landwirtschaftlichen Betriebes ortsansässig ist wird . Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Grenzen Privatautonomie selbst bestimmen können Vorgaben Vertragsschluss Beklagten abhängig mache ist rechtsfehlerhaft ; berücksichtigt Bindungen Klägerin Ausgleichsleistungsgesetzes unterliegt . Ausgleichsleistungsgesetz geregelte Privatisierung ehemals volkseigener forstwirtschaftlicher Flächen ist öffentliche Aufgabe vgl. . Nimmt Staat Aufgabe hier Formen Privatrechts sog. Verwaltungsprivatrecht stehen nur privatrechtlichen Rechtsformen aber Freiheiten Möglichkeiten Privatautonomie . Demgemäß kann zuständige Verwaltungsbehörde Erfüllung öffentlichen Aufgabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben Hinweis Grundsätze Privatautonomie entziehen vgl. 96 ; Senat . 21 Juli . Insbesondere kann Bedingungen Gewährung Subventionen ähnlichen Vergünstigungen privatautonom also abweichend gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bestimmen Senat . 21 Juli aaO . Bindung hat Auswirkungen Auslegung Erfüllung öffentlichen Aufgabe Behörde beauftragten Person geschlossenen privatrechtlichen Vertrages . ausgegangen werden kann Behörde öffentlich-rechtlichen Vorgaben Verwaltungsauftrag halten will beabsichtigt Form Privatrechts Geltung bringen da weiter unterstellt werden darf Dritte Aufgaben betraut entsprechenden Vorgehen verpflichtet hat sind vertragliche Regelungen Verwaltungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag Zweifel so auszulegen Anforderungen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen Übereinstimmung stehen vgl. 170 ; . 17 . Januar . Beachtung Grundsatzes durfte Berufungsgericht Parteien geschlossenen Vertrag Erwerb Bauernwald vgl. § Abs. auslegen Klägerin Vertragsschluss auch Fall Ortsansässigkeit Beklagten abhängig machen wollte Ausgleichsleistungsgesetz Anforderung enthält . Umstände dahingehende Absicht Klägerin sprechen könnten liegen Übrigen auch . Vertrag ergibt vielmehr Gegenteil dort Abschnitt " Sicherung Zweckbindung " heißt Vertragsabschluss erfolge Annahme Käufer Kaufgegenstand Erwerbsanspruch Bestimmungen zustehe . Auch Regelung § Ziff . konkretisiert wird Rücktritt Klägerin berechtigende falsche Angaben insbesondere dann vorliegen Voraussetzungen Erwerb sogenanntem Bauernwald Sinne § Abs. betreffen lässt Zweifel Klägerin Vertragsschluss nur Ausgleichsleistungsgesetz genannten Voraussetzungen entsprechenden Vorgaben § FlErwV vgl. Zimmermann Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen April . abhängig machen wollte . offenbar nur spekulative Erwägung Berufungsgerichts Klägerin habe Interesse wahrheitsgemäßen Angaben Beklagten Hauptwohnsitz gehabt gegebenenfalls Bewerbern auswählen können rechtfertigt andere Beurteilung . lassen Kaufvertrag Anhaltspunkte entnehmen Ortsansässigkeit Beklagten Klägerin maßgebliches Auswahlkriterium Erwerbsberechtigten darstellte noch hat Berufungsgericht getroffen weiteren Berechtigten gab Waldflächen interessiert war . Übrigen wäre Grundsätzen Verwaltungsprivatrechts Rücktrittsrecht Klägerin eingeschränkt gewesen Vertragsschluss weitergehenden Voraussetzungen Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehen abhängig gemacht Beklagte unrichtige Nachweise vorgelegt hätte . Ebenso Verwaltung Voraussetzungen Gewährung Subvention privatautonom gestalten kann vgl. Senat . 21 Juli war Auftrag Bundesanstalt vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tätige Klägerin berechtigt Voraussetzungen Teilnahme begünstigen Flächenerwerb gemäß § AusglLeistG abweichend gesetzlichen Vorgaben eigenem Ermessen bestimmen . führt Nichteinhaltung Beklagten Sicherung Zweckbindung Vertrages übernommenen Verpflichtung Hauptwohnsitz Nähe Betriebsstätte verlegen nur dann Anlass Rückabwicklung Vertrages genommen werden darf Wohnsitzverlegung Inhalt Ausgleichsleistungsgesetzes bestimmende Zweck Kaufvertrages verfehlt worden ist . Rücktritt Vertrag berechtigende unrichtige Angaben Beklagten lägen Ausgleichsleistungsgesetz berechtigt gewesen wäre streitgegenständlichen Waldflächen unabhängig erwerben Wohnsitz Zeitpunkt Vertragsabschlusses befand . 3 . Berufungsurteil erweist Ergebnis aber richtig Beklagten Anspruch genommene Erwerbsberechtigung Wiedereinrichter § Abs. Satz . V.m . § Abs. Ortsansässigkeit erfordert . Allerdings wird Frage Wiedereinrichtern § Abs. Satz AusglLeistG auch Sinne Abs. Satz AusglLeistG ortsansässig sein werden müssen unterschiedlich beantwortet . Teilweise wird angenommen Wiedereinrichter § Abs. Satz AusglLeistG gelte Erfordernis Ortsansässigkeit so Ludden Kimme Offene Vermögensfragen § Rdn . . ; Ausgleichsleistungsgesetz § AusglLeistG Rdn . f. ; Witt Flächenerwerb neuen Bundesländern Rdn . . überwiegende Auffassung geht auch Wiedereinrichter Sinne § Abs. Satz AusglLeistG nur Falle Ortsansässigkeit erwerbsberechtigt sind so 108 ; Zilch Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch Kommentar Ausgleichsleistungsgesetz § Rdn . ; Meixner Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen Dezember § AusglLeistG Rdn . ; Zimmermann -9- Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen April § AusglLeistG Rdn . 47 ; Schmidt-Preuß ; ; wohl auch berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus VermG Stand § AusglLeistG Rdn . Spezial . Senat hält überwiegende Auffassung zutreffend . Gesetzeswortlaut lässt allerdings Auslegungen . § Abs. Satz AusglLeistG werden Wiedereinrichter Personen definiert gepachteten ehemals volkseigenen Flächen " ursprünglichen Betrieb wiedereingerichtet haben ortsansässig sind Wiedereinrichter " . Ergänzend bestimmt § Abs. Satz AusglLeistG Wiedereinrichter Sinne Satzes auch natürliche Personen sind Rückgabe ursprünglichen forstwirtschaftlichen Betriebes rechtlichen tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist Personen landund forstwirtschaftliche Vermögenswerte Enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind . Formulierungen ermöglichen einerseits Auslegung Satz genannten Personen nur Tatbestandsmerkmal " ursprünglicher Betrieb " auch dasjenige " Ortsansässigkeit " ersetzt wird so Ludden Kimme Offene Vermögensfragen § AusglLeistG Rdn . . Ortsansässigkeit Satz stellt nämlich Klammern gesetzten Begriff " Wiedereinrichter " steht Teil Definition Wiedereinrichters . Wird Satz verstanden weitere Satz erfasste Personengruppe Wiedereinrichtern erklärt wird handelte eigenständige abschließende Definition Wiedereinrichters Rückgriff Satz genannten Merkmale Wiedereinrichters zuließe . Andererseits ist aber auch Verständnis ausgeschlossen Satz Kreis Berechtigten erweiternde lediglich klarstellende Funktion beimisst so VermG Stand § AusglLeistG Rdn . ; Zimmermann Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen April § AusglLeistG Rdn . . Sichtweise beschränkt Regelungsgehalt Satz Aussage auch Alteigentümer Enteignung Grundbesitzes rückgängig gemacht wird ursprünglichen Betrieb Rechtssinne wiedereinrichten können also anderen Wiedereinrichtern nämlich Landwirten Restitutionsanspruch enteigneten Landwirten Land LPG einbringen mussten zurückerhalten haben vgl. näher Hauer aaO Rdn . gleichstehen . Revision hervorgehobenen Ende Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Änderung Wortlauts Vorgängerreglung § Abs. Satz AusglLeistG lässt Wille Gesetzgebers ebenfalls gebotenen Gewissheit entnehmen . Zwar enthielt damals noch " Siedlungskauf überschriebenen Vorschrift § befindliche Vorgängerregelung zusätzlichen Halbsatz " übrigen Voraussetzungen Satzes erfüllt sind " verwies Abs. Satz Entwurfs enthaltene Erfordernis Ortsansässigkeit vgl. Formulierung § Abs. Satz Entwurfs Beschluss Bundestages 30 . Juni . . Streichung Zusatzes Rahmen zweiten Vermittlungsverfahrens vgl. Beschlussempfehlung Vermittlungsausschusses 1 . September BT-Drucks . kann aber geschlossen werden Gesetzgeber beabsichtigte Gruppe Satz genannten Alteigentümer Erfordernis Ortsansässigkeit freizustellen . Erst Vermittlungsverfahren wurden nämlich Landerwerb überschriebenen Vorschrift § enthaltene Wiedergutmachungsprogramm Alteigentümer § " Siedlungskauf " geregelte Förderprogramm Aufbau Forstwirtschaft neuen Bundesländern Vorschrift dann Gesetz gewordenen § " Flächenerwerb " zusammengefasst . gelangten zwar weite Teile ursprünglichen Regelung Siedlungskauf ersten Absätze neuen Vorschrift kleinen Änderungen Fortfall genannten Halbsatzes auch Vorläufer § Abs. Satz Zugleich wurde Aufbau Vorschrift aber geändert grundlegende Erwerbsvoraussetzung nämlich langfristige Pacht ehemals volkseigener Treuhandanstalt landwirtschaftlicher Flächen zuvor zusammen anderen Erwerbsvoraussetzungen § Abs. Satz Entwurfs befunden hatte nunmehr gesonderten Absatz vorangestellt wurde § Abs. weiteren Anforderungen Neueinrichter Ortsansässigkeit Selbstbewirtschaftung erst nächsten Absatz folgten § Abs. Satz AusglLeistG . neuen Aufbaus liegt Annahme fern genannte " übrigen Voraussetzungen Satzes erfüllt sind " Erwägung gestrichen worden ist könne nunmehr vorangestellten ersten Absatzes Gegensatz § Entwurfs Zweifel bestehen auch Absatz Satz genannten Alteigentümer nur berechtigt sein sollten zuvor gepachtete Flächen erwerben Überlegungen Erfordernis Ortsansässigkeit Zusammenhang Rolle gespielt haben . Auch Sinn Zweck § AusglLeistG geregelten Flächenerwerbsmöglichkeiten kann eindeutig entnommen werden Wiedereinrichter Sinne § Abs. Satz AusglLeistG ortsansässig sein müssen . Gesetzgeber hat § AusglLeistG nämlich unterschiedliche Regelungsinhalte zusammengefasst . Je Inhalte Auslegung Satz Vordergrund gestellt wird lässt bezüglich Notwendigkeit Ortsansässigkeit Alteigentümer unterschiedliches Ergebnis begründen . enthält Vorschrift Zielrichtung Ausgleichsleistungsgesetzes entsprechend Wiedergutmachungsprogramm Alteigentümer insbesondere forstwirtschaftliche Vermögenswerte Enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind vgl. § Abs. Buchst . VermG . Wird Zweck Ausgleichsleistungsgesetzes betont lässt Erfordernis Ortsansässigkeit guten Gründen anführen Wiedereinrichtern Grundbesitz endgültig verloren haben erwartet werden könne irgendwo neuen Bundesländern gepachteten Flächen ortsansässig werden so Ludden Kimme Offene Vermögensfragen § AusglLeistG Rdn . ; Witt Flächenerwerb neuen Bundesländern Rdn . . Gesichtspunkt rechtfertigte zugleich unterschiedliche Behandlung Alteigentümer Sinne Satz Vergleich übrigen Wiedereinrichtern durchsetzbaren Restitutionsanspruch haben Landwirte Land LPG einbringen mussten gar enteignet worden sind Grundstücke zurückerhalten haben . Vorschrift § AusglLeistG enthält Wiedergutmachungsprogramm aber auch eigenständiges Förderprogramm Forstwirtschaft neuen Bundesländern vgl. 39 ; ; . verfolgt Gesetzgeber Ziel Bereich ostdeutschen Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen funktionsfähige Grundlagen Erhalt Fortentwicklung Erwerbszweigs schaffen . hat primär ortsansässigen selbstwirtschaftenden Pächter Blick Alteigentümer auszuschließen . Wird vorrangig Zielrichtung Gesetzes abgestellt ist Sinn Zweck § Abs. Satz AusglLeistG sehen auch Alteigentümer begünstigen Flächenerwerb teilnehmen strukturellen Neuaufbau neuen Ländern beitragen können ortsansässige selbstwirtschaftende Pächter sind so . Auslegung spricht hier Rede stehende Erwerbsmöglichkeit selbstwirtschaftende Pächter § Abs. AusglLeistG Förderprogramm Aufbau Forstwirtschaft zugerechnet wird vgl. BVerfGE § AusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsprogramm erster Linie Regelungen Erwerbsberechtigung selbstwirtschaftenden Alteigentümer § Abs. findet vgl. Ludden . Andererseits stellt auch Einbeziehung selbstwirtschaftenden Alteigentümer landwirtschaftliche Förderprogramm Teil Wiedergutmachung . tritt aktuellen Vermögensrechtsänderungsgesetz 15 . September . S. zurückgehenden Gesetzesfassung zwar mehr deutlich . ursprünglichen 1 . Dezember Kraft getretenen Fassung § . S. war Regelung § Abs. Satz AusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsaspekt allerdings noch klar erkennbar . chen Kreis § Abs. AusglLeistG berechtigten natürlichen Personen gehörten Wiedereinrichtern nämlich lediglich Neueinrichter 3 . Oktober Beitrittsgebiet ansässig waren . zuletzt genannte Voraussetzung praktisch nur ehemaligen Bürgern erfüllt wurde konnten Personen alten Bundesländern Eigentümer Restitutionsberechtigte neuen Ländern belegenen landwirtschaftlichen Flächen waren Förderprogramm Aufbau Forstwirtschaft neuen Ländern nur profitieren Wiedereinrichter Sinne § Abs. Satz AusglLeistG waren . Bevorzugung anderen Bürgern alten Bundesländern vergünstigen Erwerb landwirtschaftlicher Flächen Beitrittsgebiet interessiert erforderlichenfalls auch Wohnsitzwechsel bereit waren rechtfertigte allein § Abs. Satz AusglLeistG enthaltenen Wiedergutmachungsaspekt . Vorschrift nur Teil Förderprogramms Aufbau Forstwirtschaft auch Teil Wiedergutmachungsprogramms ist wird Folgerungen deutlich Gesetzgeber Entscheidung Europäischen Kommission 20 . Januar . gezogen wurden . hatte Kommission Ausgleichsleistungsgesetz enthaltene Flächenerwerbsprogramm teilweise Gemeinschaftsrecht vereinbarende Beihilfe Sinne Art . Abs. EG-Vertrag angesehen jedoch Erwerbsberechtigung Wiedereinrichter durchsetzbaren Restitutionsanspruch ausdrücklich ausgenommen . gewährte Vorteil wurde Kommission Kompensation Enteignungen enteignungsgleiche Eingriffe hoheitlicher Grundlage Elemente Beihilfe angesehen . . Demgemäß hat Rückforderung unzulässigen Beihilfen verpflichtete Gesetzgeber nur Alteigentümern § Abs. zweifelsfrei Wiedergutmachung gewährten Vorteile unberührt gelassen auch Grundlage Erwerbsberechtigung § Abs. Satz AusglLeistG Alteigentümern geschlossenen Kaufverträge uneingeschränkt bestätigt vgl. § . Wille Gesetzgebers Erwerbsberechtigung § Abs. Satz AusglLeistG liegenden Wiedergutmachungsaspekt sichtbar belassen kann Übrigen Grund sein Satz beibehalten worden ist Voraussetzungen Erwerbsberechtigung Änderung Vorschrift Vermögensrechtsänderungsgesetz 15 . September . S. mehr unterscheiden § Abs. Satz Alt . Neueinrichter gelten . spricht Argument Regelung § Abs. Satz AusglLeistG habe Alternative Neueinrichter eigenständige Bedeutung mehr auch Alteigentümern Ortsansässigkeit gefordert werde so Ludden Kimme Offene Vermögensfragen § AusglLeistG Rdn . entscheidend Annahme auch Vorschrift Berechtigte ortsansässig sein müssen . Wille Gesetzgebers auch Alteigentümern Sinne § Abs. Satz AusglLeistG Ortsansässigkeit fordern kommt jedoch deutlich Ausdruck Erwerbsberechtigung § Abs. AusglLeistG nur Personen eingeräumt hat Pächter privatisierenden Flächen sind . hat Gesetzgeber mittelbar Verpachtung Flächen regelnde Richtlinie Treuhandanstalt Durchführung Verwertung Verwaltung volkseigener forstwirtschaftlicher Flächen 26 . Juni abgedruckt Fassung Anpassungsrichtlinie 22 . Juni abgedruckt . S. Bezug genommen . Rahmen Anwendungsbereichs Richtlinie kann Zweifel bestehen nur ortsansässige Alteigentümer Wiedereinrichter Rechtssinne sind . Richtlinie definiert Wiedereinrichter nämlich Personen " ortsansässig sind Zusammenhang Wiedereinrichtung ortsansässig werden ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten selbst bewirtschaften wollen zwar auch Rückgabe ursprünglichen Betriebes rechtlichen tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist natürliche Personen Vermögenswerte Enteignungen besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind Erben ehemaligen Betrieb wiedereinrichten selbst bewirtschaften wollen " . folgt Alteigentümer anderen Wiedereinrichtern ortsansässigen Neueinrichtern nur dann gleichberechtigte Chance hatten privatisierende ehemals volkseigene forstwirtschaftliche Flächen pachten ortsansässig waren . Anpassungsrichtlinie 22 . Juni sah annähernd gleichwertigen Betriebskonzepten nämlich Zuschlag vorrangig Wiedereinrichtern Sinne Richtlinie also ortsansässigen Personen 3 . Oktober ortsansässigen Neueinrichtern erteilen war Range nachfolgend bestimmte Basis Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Umstrukturierung ehemaliger LPG hervorgegange Gesellschaften berücksichtigen waren . sollte ausgeschlossen werden Personen regionalen Bezug Flächen pachteten ortsansässigen Betriebsleiter Verwalter bewirtschafteten . Personen sollten Konkurrenz örtlichen Interessenten nur pachten können Ort engagierten Zilch Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch Kommentar Ausgleichsleistungsgesetz § AusglLeistG Rdn . . liegt Gesetzgeber hätte Alteigentümern Restitutionsanspruch Erwerbsrecht § Abs. AusglLeistG unabhängig Ortsansässigkeit einräumen wollen Änderung Verpachtungspraxis also Sorge getragen hätte auch ortsansässige Alteigentümer Möglichkeit hatten Flächen Sinne § Abs. gleichrangig anderen Wiedereinrichtern 3 . Oktober ortsansässigen Neueinrichtern pachten . Andernfalls wären Alteigentümer schon Abschlusses Pachtvertrages privatisierende Flächen Erwerb § Abs. AusglLeistG ausgeschlossen gewesen . wäre auch Klarstellung Ausgleichsleistungsgesetz erwarten gewesen Gesetzgeber Erwerbsberechtigung § Abs. Gesetzes einerseits Grundlage genannten Treuhandrichtlinie abgeschlossenen Pachtverträge anknüpft andererseits aber Zusammenhang Richtlinie abweichenden Wiedereinrichterbegriff verwendet sehen wollte . 3 . Klägerin war berechtigt Rücktrittsrecht Gebrauch machen Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Abschluss Kaufvertrages auch Folgezeit ortsansässig war . kann dahinstehen Erfordernis Ortsansässigkeit nur dann erfüllt ist Hauptwohnsitz Erwerbers Nähe Betriebsstätte liegt geht Grundlage § Abs. AusglLeistG erlassene Flächenerwerbsverordnung vgl. § Abs. Satz . V.m . Abs. insbesondere verheirateten Erwerbern Rücksicht Art . Abs. GG folgende Schutzpflicht Staates Einzelfall ausreichend sein kann Ortsansässigkeit andere Weise nachgewiesen wird vgl. Ludden Kimme Offene Vermögensfragen März § AusglLeistG Rdn . . ; Hauer VermG Stand § . 23 ; Witt Flächenerwerb neuen Bundesländern Rdn . . käme nur Umstände vorlägen Anlegung Flächenerwerbsverordnung strengen Maßstabs rechtfertigen könnten Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses ortsansässig anzusehen also beispielsweise regelmäßig aufgesuchter besonderem örtlichen Engagement verbundener Zweitwohnsitz Nähe Betriebsstätte vorhanden gewesen wäre . So verhält indessen . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte maßgeblichen Zeit S. also Nähe landwirtschaftlichen Betriebes regelmäßig nur sporadisch dann auch lediglich Gast aufgehalten . Kann Beklagte aber einmal eigene Wohnung Nähe Betriebsstätte verweisen scheidet Annahme sei dort ortsansässig gewesen Fall also unabhängig Flächenerwerbsverordnung erfüllenden Anforderungen . 4 . Auffassung Revision insoweit Beklagten eingeholte Rechtsgutachten stützt erfordert Frage § Abs. Satz AusglLeistG Art . EG-Vertrag Arbeitnehmerfreizügigkeit Art . EG-Vertrag Niederlassungsfreiheit Art . Abs. Protokolls Nr. Konvention Menschenrechte Grundfreiheiten gewährleisteten Recht freie Wohnsitzwahl vgl. . 25 . Januar . vereinbar ist Vorlage Europäischen Gerichtshof . Vorlagepflicht Art . Abs. EG-Vertrag besteht letztinstanzliche nationale Gericht schwebenden Verfahren feststellt betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand Auslegung Europäischen Gerichtshof war richtige Anwendung Gemeinschaftsrechts offenkundig vernünftigen Zweifel Raum ist vgl. . 6 . Oktober . Slg . Rdn . ; BVerfG ; . ist hier Fall . Zwar kann grenzüberschreitender Bezug beurteilenden vgl. Erfordernis . 28 . Januar . Slg . Rdn . 9 ; Urt . 15 . Dezember . C-415/93 Slg . Rdn . zweitinstanzlichen Vortrags Beklagten vornherein ausgeschlossen werden Erfordernis Ortsansässigkeit Nähe landwirtschaftlichen Betriebs hindere längere Aufenthalte erfordernden Tätigkeiten Lehrbeauftragter italienischen Universität Geschäftsführer Zweigniederlassung vertretenen Kommanditgesellschaft auszuüben . unzulässige Beschränkung Beklagten Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten liegt aber . Regelung § Abs. Satz AusglLeistG kann schon Freizügigkeit weiteren Sinne Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Recht freie Wohnsitzwahl beeinträchtigende Wirkung zugemessen werden . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs stellen zwar auch unterschiedslos anwendbare also nichtdiskriminierende Bestimmungen nationalen Rechts Staatsangehörigen Mitgliedsstaats hindern abhalten Herkunftsland verlassen Recht Freizügigkeit Gebrauch machen Beeinträchtigungen Rechts . 27 . Januar . Slg . Rdn . . Allerdings ist Bestimmung faktisch Hindernis wirtschaftliche Tätigkeit anderen Mitgliedsstaat darstellt Beeinträchtigung Rechtssinne . kann vielmehr nur angenommen Bestimmung Zugang Angehörigen Mitgliedsstaates Wirtschaftsmarkt anderer Mitgliedstaaten beeinflusst vgl. aaO . Wirkung hat Vorschrift § Abs. Satz AusglLeistG . Zwar kann Beklagte Notwendigkeit Nähe landwirtschaftlichen Betriebs ansässig sein wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen zeitlicher Hinsicht erforderlich macht überwiegend dort leben . Zugang Wirtschaftsmarkt ist aber verschlossen wird erschwert . fehlt auch Beschränkung Freizügigkeitsrechts weiteren Sinn indirekten Auswirkungen Erfordernis Ortsansässigkeit wirtschaftliche Tätigkeiten Beklagten anderen Mitgliedstaaten hat Folge Entscheidung sind Erwerbsprogramm Ausgleichsleistungsgesetzes teilzunehmen landwirtschaftliche Flächen deutlich Verkehrswert liegenden Preis erwerben . Anders Entscheidung Europäischen Gerichtshofs 25 . Januar . zugrunde liegenden Sachverhalt beanstandete nationale Bestimmung Voraussetzung Erwerb landwirtschaftlichen Grundstücks machte Käufer Grundstück ständigen Wohnsitz begründete betrifft § Abs. Satz AusglLeistG enthaltene Erfordernis Ortsansässigkeit nur Erwerber besonderen Vergünstigungen Flächenerwerbsprogramms § Abs. AusglLeistG Anspruch nehmen . ortsansässig sein kann möchte kann landwirtschaftliche Flächen freien Markt erwerben . Beklagten war § Abs. AusglLeistG möglich privatisierende landwirtschaftliche Flächen Waldflächen Verbilligung Kaufvertrag 22 . Dezember gewährt wurde Verpflichtung Selbstbewirtschaftung Ortsansässigkeit erwerben auch beschränkt Flächen Erwerb § Abs. AusglLeistG Anspruch genommen wurden . zumutbaren Alternativen forstwirtschaftliche Flächen verbundene Verpflichtung Wohnsitznahme kaufen stellen Erfordernis Ortsansässigkeit verbundenen Auswirkungen Grundfreiheiten Beklagten staatliche Beschränkung Folge eigenverantwortlich getroffenen wirtschaftlichen Entscheidung . Selbst aber Eingriff Grundfreiheiten Beklagten vorliegen sollte wäre jedenfalls gerechtfertigt . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs ergibt nationale Regelungen Ausübung EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern weniger attraktiv machen wirksam sind Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen nichtdiskriminierender Weise angewandt werden Grundsatz Verhältnismäßigkeit Einklang stehen vgl. Urt . 30 November . Slg . Rdn . ; Urt . 25 . Januar . . Voraussetzungen sind hier offenkundig erfüllt . Erfordernis Ortsansässigkeit verfolgt Gesetzgeber Zusammenhang deutschen Wiedervereinigung Allgemeininteresse liegendes Ziel . Bevorzugung ortsansässiger selbstwirtschaftender Landwirte Privatisierung ehemals volkseigener forstwirtschaftlicher Flächen sollen neue funktionsfähige Eigentumsstrukturen Bereich geschaffen werden vgl. BVerfGE . Pflicht Selbstbewirtschaftung will Gesetzgeber verhindern Land nur Kapitalanlage preisgünstig erworben wird ; Erfordernis Ortsansässigkeit soll ausschließen Personen regionalen Bezug Flächen erwerben ortsansässigen Betriebsleiter bewirtschaften . Konkurrenz örtlichen Interessenten sollen andere Personen Flächen nur pachten erwerben können Ort engagieren vgl. Zilch Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch Kommentar Entschädigungsund Ausgleichsleistungsgesetz § AusglLeistG Rdn . . Anliegen rechtfertigt etwaige Einschränkungen Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten Erwerber . Europäische Kommission hat legitimes Ziel deutschen Gesetzgebers bezeichnet besondere Regelungen schaffen dienen ostdeutschen Eigentumsstrukturen Wiedervereinigung neue Wirtschaftssystem anzupassen . Ferner hat hervorgehoben Mitgliedsstaaten Bodenreformen gegeben hat Bauern ermöglichte bearbeitete Land erwerben Entscheidung 20 . Januar . . Berücksichtigung so verstandenen territorialen Verbundenheit Grundlage Bevorzugung ortsansässiger Erwerbsinteressenten bildet hat Kommission ausdrücklich legitim angesehen . Erfordernis Ortsansässigkeit ist geeignetes Mittel erreichen privatisierenden forstwirtschaftlichen Flächen vorrangig Eigentum Personen territorialen Verbundenheit gelangen anderen Interessenten nur verdrängt werden können willens sind vergleichbare regionale Verbundenheit aufzubauen . Revision aufgeworfene Frage nähere Ausgestaltung Erfordernisses Ortsansässigkeit hinausgeht Erreichung Ziels erforderlich ist also Fall Erstwohnsitz Nähe Betriebsstätte begründet werden muss Zeitraum Ortsansässigkeit verlangt werden kann ist hier II . 3 . ausgeführten Gründen entscheidungserheblich . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 18.05.2006