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624 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
26
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
ist
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
26
.
Mai
zurückgenommen
hat
verlustig
.
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Beklagte
%
Kläger
%
.
beträgt
.
entfallen
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
4.016,90
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
.
Gründe
:
Parteien
sind
Eigentümer
benachbarter
Grundstücke
.
Lasten
Beklagten
gehörenden
Grundstücks
Eigentum
Klägers
stehenden
Grundstücks
besteht
Grunddienstbarkeit
Recht
Abstellung
Kraftfahrzeugen
Oktober
Grundbuch
eingetragen
worden
ist
.
Lageplan
Jahr
sind
Stellplätze
ausgewiesen
.
Beklagte
Grundstück
erworben
hatte
entspann
Streit
Parteien
Grunddienstbarkeit
Wirksamkeit
.
Folge
entfernte
Kläger
Sträucher
Felsbrocken
Lageplan
ausgewiesenen
Fläche
.
Beklagte
ließ
seinerseits
Stellfläche
aufhacken
.
Klage
hat
Kläger
Wiederherstellung
Fläche
Einwalzen
Einschlämmen
aufgehackten
Erdreichs
zutage
getretenen
Schotters
begehrt
.
Beklagte
hat
widerklagend
Zahlung
Schadensersatz
Zerstörung
Bepflanzung
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
überwiegend
stattgegeben
lediglich
Bezug
Ausführungsweise
begehrten
Wiederherstellung
Parkfläche
teilweise
abgewiesen
.
Widerklage
hat
abgewiesen
.
Berufungen
Parteien
hat
Kammergericht
Beklagten
verurteilt
Hoffläche
Grundstücks
dort
bisher
befindliche
Parkfläche
näherer
Entscheidung
Landgerichts
leicht
modifizierter
Maßgabe
aufgebrochenen
Streifen
Grundstücksgrenze
wiederherzustellen
allerdings
nur
Tiefe
Metern
Breite
Metern
.
Stellplätze
seien
Tiefe
Meter
Grundstücksgrenze
hin
verlegen
Kläger
Grundstücksgrenze
Grundstück
Beklagten
befindlichen
betonierten
Fußweg
Parkfläche
nutzen
könne
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Beschwerde
Klägers
ist
unzulässig
dargelegt
hat
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Maßgebend
Wert
Beschwer
Rechtsmittelverfahren
ist
Interesse
Rechtsmittelklägers
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
Wert
Klage
Unterlassung
Beeinträchtigung
Grunddienstbarkeit
bestimmt
Umfang
Rechts
streitig
ist
§
;
ist
§
schätzen
vgl.
Senat
Beschlüsse
18
.
September
juris
.
12
Juli
juris
.
.
gilt
Beseitigungsklage
Klage
Wiederherstellung
früheren
Zustands
Grunddienstbarkeit
belasteten
Grundstücks
Parteien
hier
jedenfalls
auch
Reichweite
Grunddienstbarkeit
streiten
.
Abweisung
Klage
kommt
Wert
Grunddienstbarkeit
herrschende
Grundstück
hat
.
entspricht
Wert
vergeblich
angestrebten
Wertsteigerung
Grundstücks
Zöller/Herget
30
.
Aufl
.
.
4
;
vgl.
auch
Senat
Beschluss
12
.
Dezember
.
Klage
Duldung
Schaffung
Notwegs
.
Wird
Klage
vollständig
abgewiesen
lediglich
Ausübungsbereich
Kläger
beanspruchten
Bereich
eingeschränkt
ist
Wert
entscheidend
Grunddienstbarkeit
beanspruchten
Ausübungsbereich
Werts
Gericht
festgelegten
Ausübungsbereich
Grundstück
Klägers
hat
.
addieren
ist
gegebenenfalls
zusätzliches
§
schätzendes
Interesse
Klägers
Beseitigung
beanstandeten
Wiederherstellung
bisherigen
Zustands
vgl.
Senat
Beschluss
12
Juli
juris
.
.
2
.
Kläger
teilweisen
Abweisung
Klage
Berufungsgericht
insbesondere
Einschränkung
Ausübungsbereichs
Grunddienstbarkeit
Meter
Tiefe
Raum
Metern
Metern
beschwert
ist
hat
geboten
siehe
nur
Senat
Beschluss
25
Juli
glaubhaft
gemacht
.
gilt
zunächst
Behauptung
müsse
Ausgleichsbetrag
mindestens
Stellplatz
Stellplätzen
insgesamt
Behörde
zahlen
Parkflächen
Entscheidung
Berufungsgerichts
überhaupt
mehr
genutzt
werden
könnten
unbrauchbar
geworden
seien
.
unterbliebene
Werterhöhung
Grundstücks
Klägers
folgt
hieraus
überwiegend
wahrscheinlich
ist
Behauptungen
Klägers
zutreffen
.
verweist
Beleg
Vorrücken
Stellplatzfläche
Breite
Gehweges
Fahrgasse
Umfang
reduziert
würde
Einparken
Stellplatzfläche
ausgeschlossen
werde
lediglich
Berufungsrechtzug
vorgelegten
Schriftsatz
14
.
März
Schriftsatz
beigefügte
Skizze
Auszug
Entwurfslehre
.
genügt
Hintergrund
Beklagte
Vorbringen
Schriftsatz
20
.
Mai
Vorlage
substantiiert
bestritten
hat
Glaubhaftmachung
.
Auch
weitere
Behauptung
Klägers
Behörde
mindestens
Stellplatz
zahlen
seien
ist
näher
belegt
.
Behauptung
Klägers
Parkflächen
könnten
Beschränkung
Ausübungsbereichs
Berufungsgericht
überhaupt
mehr
genutzt
werden
tragfähig
ist
lässt
Erreichen
Mindestbeschwer
auch
weiteren
Vorbringen
begründen
Verkehrswert
Stellplatzflächen
Gesamtgröße
m
m
betrage
.
Vielmehr
ist
gegenteiliger
Glaubhaftmachung
Kläger
auszugehen
Parkflächen
Einbeziehung
Gehweges
nutzen
kann
lediglich
Umfang
beschwert
ist
Berufungsgericht
Ausübungsbereich
Grunddienstbarkeit
eingeschränkt
hat
entsprechende
Erhöhung
Verkehrswerts
eigenen
Grundstücks
entgangen
ist
.
Zulässigkeitsgrenze
§
Nr.
überschritten
wird
ist
dargelegt
glaubhaft
gemacht
worden
.
3
.
Nebenentscheidungen
beruhen
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
analog
.
Verlustigkeitserklärung
betreffend
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
folgt
§
Abs.
analog
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
hat
Grundlage
§
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
26.05.2014
Göbel