BESCHLUSS 9 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Kammergerichts 26 . Mai wird unzulässig verworfen . Beklagte ist Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Kammergerichts 26 . Mai zurückgenommen hat verlustig . Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Kläger % Beklagte % . außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Beklagte % Kläger % . beträgt € . entfallen Nichtzulassungsbeschwerde Klägers 4.016,90 Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten € . Gründe : Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke . Lasten Beklagten gehörenden Grundstücks Eigentum Klägers stehenden Grundstücks besteht Grunddienstbarkeit Recht Abstellung Kraftfahrzeugen Oktober Grundbuch eingetragen worden ist . Lageplan Jahr sind Stellplätze ausgewiesen . Beklagte Grundstück erworben hatte entspann Streit Parteien Grunddienstbarkeit Wirksamkeit . Folge entfernte Kläger Sträucher Felsbrocken Lageplan ausgewiesenen Fläche . Beklagte ließ seinerseits Stellfläche aufhacken . Klage hat Kläger Wiederherstellung Fläche Einwalzen Einschlämmen aufgehackten Erdreichs zutage getretenen Schotters begehrt . Beklagte hat widerklagend Zahlung Schadensersatz Zerstörung Bepflanzung verlangt . Landgericht hat Klage überwiegend stattgegeben lediglich Bezug Ausführungsweise begehrten Wiederherstellung Parkfläche teilweise abgewiesen . Widerklage hat abgewiesen . Berufungen Parteien hat Kammergericht Beklagten verurteilt Hoffläche Grundstücks dort bisher befindliche Parkfläche näherer Entscheidung Landgerichts leicht modifizierter Maßgabe aufgebrochenen Streifen Grundstücksgrenze wiederherzustellen allerdings nur Tiefe Metern Breite Metern . Stellplätze seien Tiefe Meter Grundstücksgrenze hin verlegen Kläger Grundstücksgrenze Grundstück Beklagten befindlichen betonierten Fußweg Parkfläche nutzen könne . Hiergegen wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . Beschwerde Klägers ist unzulässig dargelegt hat Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . 1 . Maßgebend Wert Beschwer Rechtsmittelverfahren ist Interesse Rechtsmittelklägers Abänderung angefochtenen Entscheidung . Wert Klage Unterlassung Beeinträchtigung Grunddienstbarkeit bestimmt Umfang Rechts streitig ist § ; ist § schätzen vgl. Senat Beschlüsse 18 . September juris . 12 Juli juris . . gilt Beseitigungsklage Klage Wiederherstellung früheren Zustands Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Parteien hier jedenfalls auch Reichweite Grunddienstbarkeit streiten . Abweisung Klage kommt Wert Grunddienstbarkeit herrschende Grundstück hat . entspricht Wert vergeblich angestrebten Wertsteigerung Grundstücks Zöller/Herget 30 . Aufl . . 4 ; vgl. auch Senat Beschluss 12 . Dezember . Klage Duldung Schaffung Notwegs . Wird Klage vollständig abgewiesen lediglich Ausübungsbereich Kläger beanspruchten Bereich eingeschränkt ist Wert entscheidend Grunddienstbarkeit beanspruchten Ausübungsbereich Werts Gericht festgelegten Ausübungsbereich Grundstück Klägers hat . addieren ist gegebenenfalls zusätzliches § schätzendes Interesse Klägers Beseitigung beanstandeten Wiederherstellung bisherigen Zustands vgl. Senat Beschluss 12 Juli juris . . 2 . Kläger teilweisen Abweisung Klage Berufungsgericht insbesondere Einschränkung Ausübungsbereichs Grunddienstbarkeit Meter Tiefe Raum Metern Metern € beschwert ist hat geboten siehe nur Senat Beschluss 25 Juli glaubhaft gemacht . gilt zunächst Behauptung müsse Ausgleichsbetrag mindestens € Stellplatz Stellplätzen insgesamt € Behörde zahlen Parkflächen Entscheidung Berufungsgerichts überhaupt mehr genutzt werden könnten unbrauchbar geworden seien . unterbliebene Werterhöhung Grundstücks Klägers € folgt hieraus überwiegend wahrscheinlich ist Behauptungen Klägers zutreffen . verweist Beleg Vorrücken Stellplatzfläche Breite Gehweges Fahrgasse Umfang reduziert würde Einparken Stellplatzfläche ausgeschlossen werde lediglich Berufungsrechtzug vorgelegten Schriftsatz 14 . März Schriftsatz beigefügte Skizze Auszug Entwurfslehre . genügt Hintergrund Beklagte Vorbringen Schriftsatz 20 . Mai Vorlage substantiiert bestritten hat Glaubhaftmachung . Auch weitere Behauptung Klägers Behörde mindestens € Stellplatz zahlen seien ist näher belegt . Behauptung Klägers Parkflächen könnten Beschränkung Ausübungsbereichs Berufungsgericht überhaupt mehr genutzt werden tragfähig ist lässt Erreichen Mindestbeschwer auch weiteren Vorbringen begründen Verkehrswert Stellplatzflächen Gesamtgröße m m betrage € . Vielmehr ist gegenteiliger Glaubhaftmachung Kläger auszugehen Parkflächen Einbeziehung Gehweges nutzen kann lediglich Umfang beschwert ist Berufungsgericht Ausübungsbereich Grunddienstbarkeit eingeschränkt hat entsprechende Erhöhung Verkehrswerts eigenen Grundstücks entgangen ist . Zulässigkeitsgrenze § Nr. überschritten wird ist dargelegt glaubhaft gemacht worden . 3 . Nebenentscheidungen beruhen § Abs. § Abs. § Abs. analog . Verlustigkeitserklärung betreffend Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten folgt § Abs. analog . Festsetzung Gegenstandswerts hat Grundlage § . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 26.05.2014 Göbel