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1643 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
April
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Alt
.
Verschweigt
Verkäufern
Mangel
Kaufsache
arglistig
können
Verkäufer
gemäß
§
Alt
.
vertraglich
vereinbarten
Ausschluss
Sachmängelhaftung
berufen
.
Versäumnisurteil
8
.
April
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
gerichtete
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
September
Berufung
Kläger
geändert
.
Beklagte
wird
Zurückweisung
Berufung
verurteilt
Kläger
erstinstanzlich
zuerkannten
Betrag
weitere
zahlen
Beklagten
auch
insoweit
Gesamtschuldner
anzusehen
sind
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
jeweils
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldner
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
jeweils
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldner
.
Kosten
trägt
Beklagte
2
.
Tatbestand
:
notariellem
Kaufvertrag
22
.
Juni
erwarben
Kläger
Beklagten
Zeit
Scheidung
Ehe
betrieben
Ausschluss
Sachmängelhaftung
Wohnhaus
bebautes
Hanggrundstück
.
Vertragsverhandlungen
Besichtigungen
hatte
Beklagte
durchgeführt
.
Beklagten
Zeit
stationärer
psychiatrischer
Behandlung
befand
handelte
Abschluss
notariellen
Kaufvertrags
vollmachtloser
Vertreter
.
17
Juli
genehmigte
Beklagte
Vertragsschluss
.
seitlichen
Grundstücksgrenze
befindliche
Winkelstützmauer
Sicherung
Erdreichs
dient
war
Beklagten
Eigenleistung
errichtet
worden
.
weist
erforderliche
Standsicherheit
muss
saniert
werden
.
Grund
ist
Beklagte
statischen
Berechnung
vorgesehenen
L-Steine
Höhe
Meter
Höhe
nur
m
m
verwendete
.
Kläger
haben
Beklagten
Schadensersatz
schadhaften
Mauer
Höhe
insgesamt
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Zinsen
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Parteien
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
Zahlung
weiteren
verurteilt
.
Beklagte
gerichtete
Klage
hat
insgesamt
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
nur
Beklagten
zugelassenen
Revision
wollen
Kläger
erreichen
auch
Beklagte
Hauptsache
Zahlung
insgesamt
verurteilt
wird
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Haftung
Beklagten
1
.
fehlende
Standsicherheit
Winkelstützmauer
stelle
Sachmangel
Grundstücks
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Kläger
erkennbar
gewesen
sei
.
Beklagten
sei
bekannt
gewesen
selbst
vorgenommene
Ausführung
statischen
Vorgaben
entsprach
.
habe
Sachmangel
offenbart
arglistig
Sinne
§
Alt
.
verschwiegen
.
Jedenfalls
Zeitpunkt
Genehmigung
Vertragsschlusses
sei
psychisch
Lage
gewesen
Aufklärungspflicht
nachzukommen
.
sei
bereits
eingetretenen
Bindung
Kläger
Angebot
gemäß
§
verpflichtet
gewesen
.
habe
Beklagte
arglistig
gehandelt
feststellbar
sei
mangelnden
Standsicherheit
gewusst
habe
.
Anders
Beklagte
könne
vereinbarten
Haftungsausschluss
berufen
.
Zwar
sei
Gewährleistungsausschluss
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
nichtig
gewesen
Verkäufern
arglistig
gehandelt
habe
.
lasse
geänderten
Konzeption
Gewährleistungsrechts
aber
nunmehr
einschlägige
Vorschrift
§
Alt
.
übertragen
.
stimmung
werde
Berufung
Ausschluss
Sachmängelhaftung
nur
Verkäufer
verwehrt
selbst
arglistig
gehandelt
habe
Arglist
Mitverkäufers
gemäß
§
zurechnen
lassen
müsse
Haftung
Arglist
rechtsgeschäftlich
übernommen
habe
.
Arglist
Beklagten
hafte
Beklagte
.
habe
Haftung
rechtsgeschäftlich
übernommen
noch
habe
Beklagte
Erklärungen
abgegeben
§
zugerechnet
werden
könnten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
Kläger
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Beklagten
Sachprüfung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
1
.
Ausgangspunkt
ist
Beklagte
Klägern
§
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Schadensersatz
verpflichtet
standsichere
Mauer
Sachmangel
darstellt
.
Lieferung
mangelhaften
Sache
bezogene
Verschulden
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
vermutet
.
Vermutung
ist
entkräftet
.
Beklagte
hatte
eigenen
Vortrag
Hinweise
Mangel
handelte
jedenfalls
fahrlässig
Anwesen
weitere
Nachforschungen
übergab
vgl.
MüKoBGB/Ernst
7
.
Aufl
.
.
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Beklagte
vertraglich
vereinbarten
Ausschluss
tung
berufen
.
Allerdings
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Beklagte
arglistig
Sinne
§
Alt
.
ansieht
.
bezogene
Verfahrensrüge
Kläger
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
näheren
Begründung
wird
abgesehen
§
Satz
.
Arglistig
verschwiegen
hat
Sachmangel
Beklagte
1
;
insoweit
macht
Senat
zutreffende
Begründung
Berufungsgerichts
Eigen
.
kommt
entscheidend
Verkäufer
gemäß
§
Alt
.
Haftungsausschluss
berufen
kann
Mitverkäufer
hier
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
.
Frage
ist
umstritten
.
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Bürgerlichen
war
geklärt
Rechte
Käufer
zustanden
Verkäufern
Sachmangel
arglistig
verschwiegen
hatte
.
war
Vereinbarung
Verpflichtung
Verkäufers
Gewährleistung
Mängel
Sache
erlassen
beschränkt
wurde
nichtig
Verkäufer
Mangel
arglistig
verschwieg
.
Handelte
Verkäufern
arglistig
war
Gewährleistungsausschluss
insgesamt
nichtig
vgl.
Senat
Urteil
16
.
Januar
f.
;
Urteil
10
Juli
;
Recht
Nr.
;
Nr.
;
4
.
Aufl
.
.
;
RGRK/Mezger
12
.
Aufl
.
.
.
Nichtigkeit
Gewährleistungsausschlusses
Verhältnis
arglistigen
Verkäufer
erstreckte
nämlich
gemäß
§
Zweifel
anderen
Verkäufer
Recht
Nr.
Bezug
f.
;
Recht
Nr.
.
Abgesehen
fand
§
Anwendung
so
Vertrag
Nichtigkeit
Gewährleistungsausschlusses
Übrigen
sam
war
vgl.
nur
60
.
Aufl
.
.
.
konnte
Käufer
weiteren
Voraussetzungen
§
§
aF
Verkäufern
§
Wandelung
Minderung
verlangen
.
Anders
lag
Anspruch
Schadensersatz
.
stand
Käufer
abgesehen
Fehlen
zugesicherten
Eigenschaft
§
Satz
aF
nur
Verkäufer
Mangel
arglistig
verschwiegen
hatte
§
Satz
aF
.
Arglist
insoweit
anspruchsbegründendes
Tatbestandsmerkmal
war
musste
selbst
arglistig
handelnde
Verkäufer
nur
dann
Schadensersatz
leisten
Arglist
Mitverkäufers
haftete
.
kam
Betracht
besonderen
Umständen
ergab
Haftung
Arglist
Mitverkäufers
rechtsgeschäftlich
übernommen
hatte
Voraussetzungen
Stellvertretung
vorlagen
vgl.
Senat
Urteil
16
.
Januar
.
Nunmehr
bestimmt
§
Alt
.
Verkäufer
Vereinbarung
Rechte
Käufers
Mangels
ausgeschlossen
beschränkt
werden
berufen
kann
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
.
besteht
Einigkeit
Vorschrift
Hinblick
Verkäufermehrheit
verstehen
ist
.
Berufungsgericht
folgt
Rechtsliteratur
verbreiteten
Ansicht
arglistig
handelnden
Verkäufer
Berufung
nur
dann
verwehrt
ist
arglistige
Handeln
Mitverkäufers
gemäß
§
zurechnen
lassen
muss
.
Käufer
werde
ausreichend
geschützt
arglistig
Handelnden
ersatz
verlangen
könne
MüKoBGB/Westermann
7
.
Aufl
.
Rn
.
;
Erman/B.
14
.
Aufl
.
.
10
;
BGB/Faust
1
.
August
§
.
17
;
BGB/Stöber
4
.
Januar
§
.
.
andere
Sichtweise
sei
so
meint
Berufungsgericht
Gesamtschuld
prägenden
Grundsatz
Einzelwirkung
Tatsachen
gemäß
§
vereinbaren
.
Sache
nach
wird
frühere
Rechtsprechung
§
Satz
aF
fortgeführt
.
Gegenauffassung
überträgt
Rechtsprechung
§
aF
neue
Recht
Verkäufern
Berufung
Haftungsausschluss
verwehrt
wird
Urteil
14
November
.
f.
;
468
;
nähere
Begründung
jurisPK/Pammler
13
.
März
§
.
31
;
HK-BGB/Saenger
8
.
Aufl
.
Rn
.
5
;
.
offen
lassend
Staudinger/Matusche-Beckmann
.
.
Senat
hält
zuletzt
genannte
Ansicht
richtig
.
Verschweigt
Verkäufern
Mangel
Kaufsache
arglistig
können
Verkäufer
gemäß
§
Alt
.
vertraglich
vereinbarten
Ausschluss
Sachmängelhaftung
berufen
.
Ausgangspunkt
zutreffend
erkennt
Berufungsgericht
frühere
Rechtslage
geänderten
Konzeption
Schuldrechts
unverändert
fortschreiben
lässt
.
Verwehrt
Senat
richtig
hält
Fallkonstellation
Verkäufern
Berufung
wird
nämlich
Haftung
arglistig
Handelnden
früheren
Recht
erweitert
.
arglistige
Verhalten
Verkäufers
§
Satz
Voraussetzung
-9-
satzanspruch
war
ist
Pflicht
Lieferung
mangelfreien
Sache
Reform
Schuldrechts
Teil
Erfüllungsanspruchs
§
Abs.
Satz
.
Schadensersatzanspruch
ist
gemäß
§
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
auch
fahrlässig
verschuldeten
mangelhaften
Lieferung
gegeben
.
arglistige
Verhalten
Verkäufers
ist
Zusammenhang
nur
noch
Rahmen
§
Bedeutung
vgl.
Senat
Urteil
15
Juli
.
.
Haftung
Verkäufers
ist
Einführung
allgemeinen
Schadensersatzpflicht
gezielt
verschärft
worden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Begründung
Schadensersatzpflicht
Zurechnung
Arglist
mehr
bedarf
betrifft
Zulässigkeit
Berufung
Berufungsgericht
herangezogenen
Grundsatz
Einzelwirkung
gemäß
§
.
Schadensersatzpflicht
nunmehr
erforderliche
Verschulden
Sinne
§
muss
§
vorgesehen
einzelnen
Verkäufer
vorliegen
Haftung
begründen
.
Maßgeblich
Frage
arglistig
handelnde
Verkäufer
Haftungsausschluss
berufen
darf
ist
allein
Auslegung
§
Alt
.
.
Wortlaut
Norm
ist
insoweit
eindeutig
Arglist
mehr
Nichtigkeit
führt
Verkäufer
berufen
kann
.
lässt
so
verstehen
Alt
.
Verkäufermehrheit
jeweils
individuelles
Fehlverhalten
voraussetzt
Arglist
also
einzelnen
Verkäufer
vorliegen
muss
.
Bestimmung
aber
regelt
Mehrzahl
Verkäufern
behandeln
ist
lässt
Wortlaut
auch
so
deuten
Verkäuferseite
Berufung
Haftungsausschluss
verwehrt
ist
;
entspricht
zuvor
§
aF
angeordneten
Gewährleistungsausschluss
Regel
insgesamt
erfassenden
Nichtigkeit
.
zuletzt
genannte
Verständnis
§
Alt
.
spricht
entscheidend
Rechte
Käufers
andernfalls
erheblichem
Maße
beschränkt
würden
.
§
geregelte
regelmäßig
Lasten
Verkäufer
wirkende
Nichtigkeitsfolge
wurde
nur
neue
Recht
übernommen
klargestellt
werden
sollte
Unwirksamkeit
Gewährleistungsausschlusses
keinesfalls
Unwirksamkeit
gesamten
Kaufvertrags
führe
BT-Drucks
.
S.
.
entsprach
oben
ausgeführt
bereits
Reform
einhelliger
Ansicht
.
Abgesehen
insoweit
gewünschten
Klarstellung
hat
Gesetzgeber
§
enthaltene
Regelung
bezüglich
Arglist
unverändert
§
übernommen
;
weitere
Rechtsänderungen
hat
hierbei
erwogen
.
Käufer
äußerst
nachteiligen
Rechtsänderung
führte
Berufungsgericht
richtig
gehaltene
Auslegung
§
Alt
.
.
altem
Recht
bestand
bereits
gezeigt
Recht
Wandelung
Minderung
Verkäufern
Gewährleistungsausschluss
Arglist
Verkäufers
insgesamt
nichtig
war
.
wiche
neue
Recht
Käufer
nunmehr
Grundsatz
Arglistnachweis
Verkäufern
führen
müsste
Rücktritt
Minderung
§
Abs.
nur
Verkäufern
erklärt
werden
kann
vornehmen
können
.
Insbesondere
Vielzahl
Verkäufern
könnte
erhebliche
Probleme
stellen
.
Arglist
nur
Verkäufers
beschränkten
Käuferrechte
Grundsatz
Schadensersatzansprüche
.
Reformgesetzgeber
Rechtsposition
Käufers
solchermaßen
verschlechtern
wollte
Nichtigkeitsfolge
neue
Recht
übernahm
fehlt
Anhaltspunkt
.
Gegenteil
stünde
Widerspruch
allgemeinen
Zielen
Schuldrechtsreform
gerade
Verbesserung
Mängelansprüche
Käufers
Verschärfung
Verkäuferpflichten
herbeiführen
sollte
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
ggf.
analoge
Anwendung
§
lässt
angemessene
Interessen
Vertragsparteien
wahrende
Lösung
erzielen
.
gestützte
Zurechnung
Arglist
Mitverkäufers
scheiterte
nämlich
dann
hier
Verkaufsverhandlungen
arglistigen
Verkäufer
geführt
werden
arglistige
Mitverkäufer
lediglich
Offenbarungspflicht
verletzt
ausdrückliche
Erklärungen
abzugeben
.
haftete
selbst
arglistige
Verkäufer
Hintergrund
hält
arglistigen
Mitverkäufer
vertreten
lässt
selbst
Verhandlungen
führt
;
Differenzierung
kann
überzeugen
.
Ergebnis
muss
Verkäufermehrheit
Innenverhältnis
Sorge
tragen
Verhältnis
Käufer
bestehenden
Offenbarungspflichten
erfüllt
werden
insgesamt
Ausschluss
Sachmangelhaftung
profitieren
können
.
Andernfalls
erweist
Freizeichnung
Sicht
Käufers
unredlich
;
soll
§
Käufer
schützen
vgl.
Senat
Urteil
15
Juli
.
.
3
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
Revision
angegriffen
worden
ist
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Entscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Kläger
können
Revisionsverfahren
beanspruchte
Zahlung
verlangen
.
Höhe
hat
Berufungsgericht
Beklagten
verurteilt
.
hat
sachverständig
ermittelten
Kosten
Sanierung
Stützwand
Höhe
netto
zugrunde
gelegt
Erforderlichkeit
Beklagten
zweiter
Instanz
mehr
angegriffen
haben
.
hat
Berufungsgericht
weiter
geltend
gemachten
Klägern
bereits
entstandenen
Kosten
Höhe
bezahlte
Fremdleistung
brutto
4.101,44
erfolgte
Eigenleistung
netto
ersatzfähig
gehalten
.
insoweit
zutreffende
nähere
Begründung
wird
Bezug
genommen
.
Kläger
Berufungsgericht
vorgenommenen
Kürzungen
Revisionsverfahren
hingenommen
haben
bedarf
weiterer
Feststellungen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
;
Verteilung
Kosten
zweiter
Instanz
trägt
Umstand
Rechnung
Kläger
Forderung
Berufungsverfahren
nur
noch
Höhe
insgesamt
verfolgt
haben
.
Rechtsbehelfsbelehrung
Versäumnisurteil
steht
säumigen
Partei
Einspruch
.
ist
Bundesgerichtshof
Gericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
Notfrist
Wochen
Zustellung
Versäumnisurteils
Einreichung
Einspruchsschrift
einzulegen
.
Einspruchsschrift
muss
Urteil
Einspruch
gerichtet
wird
bezeichnen
Erklärung
enthalten
Rechtsmittel
nur
teilweise
eingelegt
werden
solle
Umfang
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Einspruchsschrift
sind
Verteidigungsmittel
Zulässigkeit
Klage
betreffen
vorzubringen
.
Antrag
kann
Vorsitzende
erkennenden
Senats
Frist
Begründung
verlängern
.
Versäumung
Frist
Begründung
ist
rechnen
nachträgliche
Vorbringen
mehr
zugelassen
wird
.
Einzelnen
wird
Verfahrensvorschriften
§
§
Abs.
3
4
§
§
verwiesen
.
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung