NAMEN Verkündet : 8 . April Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Alt . Verschweigt Verkäufern Mangel Kaufsache arglistig können Verkäufer gemäß § Alt . vertraglich vereinbarten Ausschluss Sachmängelhaftung berufen . Versäumnisurteil 8 . April ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 2 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 17 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte gerichtete Klage abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 5 . September Berufung Kläger geändert . Beklagte wird Zurückweisung Berufung verurteilt Kläger erstinstanzlich zuerkannten Betrag weitere € zahlen Beklagten auch insoweit Gesamtschuldner anzusehen sind . Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen jeweils Kläger Beklagten Gesamtschuldner . Kosten Berufungsverfahrens tragen jeweils Kläger Beklagten Gesamtschuldner . Kosten trägt Beklagte 2 . Tatbestand : notariellem Kaufvertrag 22 . Juni erwarben Kläger Beklagten Zeit Scheidung Ehe betrieben Ausschluss Sachmängelhaftung Wohnhaus bebautes Hanggrundstück . Vertragsverhandlungen Besichtigungen hatte Beklagte durchgeführt . Beklagten Zeit stationärer psychiatrischer Behandlung befand handelte Abschluss notariellen Kaufvertrags vollmachtloser Vertreter . 17 Juli genehmigte Beklagte Vertragsschluss . seitlichen Grundstücksgrenze befindliche Winkelstützmauer Sicherung Erdreichs dient war Beklagten Eigenleistung errichtet worden . weist erforderliche Standsicherheit muss saniert werden . Grund ist Beklagte statischen Berechnung vorgesehenen L-Steine Höhe Meter Höhe nur m m verwendete . Kläger haben Beklagten Schadensersatz schadhaften Mauer Höhe insgesamt € Zinsen verlangt . Landgericht hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung € Zinsen verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . Berufung Parteien hat Oberlandesgericht Beklagten Zahlung weiteren € verurteilt . Beklagte gerichtete Klage hat insgesamt abgewiesen . Oberlandesgericht nur Beklagten zugelassenen Revision wollen Kläger erreichen auch Beklagte Hauptsache Zahlung insgesamt € verurteilt wird . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Haftung Beklagten 1 . fehlende Standsicherheit Winkelstützmauer stelle Sachmangel Grundstücks Sinne § Abs. Satz Nr. Kläger erkennbar gewesen sei . Beklagten sei bekannt gewesen selbst vorgenommene Ausführung statischen Vorgaben entsprach . habe Sachmangel offenbart arglistig Sinne § Alt . verschwiegen . Jedenfalls Zeitpunkt Genehmigung Vertragsschlusses sei psychisch Lage gewesen Aufklärungspflicht nachzukommen . sei bereits eingetretenen Bindung Kläger Angebot gemäß § verpflichtet gewesen . habe Beklagte arglistig gehandelt feststellbar sei mangelnden Standsicherheit gewusst habe . Anders Beklagte könne vereinbarten Haftungsausschluss berufen . Zwar sei Gewährleistungsausschluss § 31 . Dezember geltenden Fassung nichtig gewesen Verkäufern arglistig gehandelt habe . lasse geänderten Konzeption Gewährleistungsrechts aber nunmehr einschlägige Vorschrift § Alt . übertragen . stimmung werde Berufung Ausschluss Sachmängelhaftung nur Verkäufer verwehrt selbst arglistig gehandelt habe Arglist Mitverkäufers gemäß § zurechnen lassen müsse Haftung Arglist rechtsgeschäftlich übernommen habe . Arglist Beklagten hafte Beklagte . habe Haftung rechtsgeschäftlich übernommen noch habe Beklagte Erklärungen abgegeben § zugerechnet werden könnten . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Revision Kläger ist Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Beklagten Sachprüfung vgl. Senat Urteil 4 . April . 1 . Ausgangspunkt ist Beklagte Klägern § Nr. . V.m . § Abs. § Schadensersatz verpflichtet standsichere Mauer Sachmangel darstellt . Lieferung mangelhaften Sache bezogene Verschulden wird gemäß § Abs. Satz vermutet . Vermutung ist entkräftet . Beklagte hatte eigenen Vortrag Hinweise Mangel handelte jedenfalls fahrlässig Anwesen weitere Nachforschungen übergab vgl. MüKoBGB/Ernst 7 . Aufl . . . 2 . Auffassung Berufungsgerichts kann Beklagte vertraglich vereinbarten Ausschluss tung berufen . Allerdings ist beanstanden Berufungsgericht Beklagte arglistig Sinne § Alt . ansieht . bezogene Verfahrensrüge Kläger hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . näheren Begründung wird abgesehen § Satz . Arglistig verschwiegen hat Sachmangel Beklagte 1 ; insoweit macht Senat zutreffende Begründung Berufungsgerichts Eigen . kommt entscheidend Verkäufer gemäß § Alt . Haftungsausschluss berufen kann Mitverkäufer hier Mangel arglistig verschwiegen hat . Frage ist umstritten . 31 . Dezember geltenden Fassung Bürgerlichen war geklärt Rechte Käufer zustanden Verkäufern Sachmangel arglistig verschwiegen hatte . war Vereinbarung Verpflichtung Verkäufers Gewährleistung Mängel Sache erlassen beschränkt wurde nichtig Verkäufer Mangel arglistig verschwieg . Handelte Verkäufern arglistig war Gewährleistungsausschluss insgesamt nichtig vgl. Senat Urteil 16 . Januar f. ; Urteil 10 Juli ; Recht Nr. ; Nr. ; 4 . Aufl . . ; RGRK/Mezger 12 . Aufl . . . Nichtigkeit Gewährleistungsausschlusses Verhältnis arglistigen Verkäufer erstreckte nämlich gemäß § Zweifel anderen Verkäufer Recht Nr. Bezug f. ; Recht Nr. . Abgesehen fand § Anwendung so Vertrag Nichtigkeit Gewährleistungsausschlusses Übrigen sam war vgl. nur 60 . Aufl . . . konnte Käufer weiteren Voraussetzungen § § aF Verkäufern § Wandelung Minderung verlangen . Anders lag Anspruch Schadensersatz . stand Käufer abgesehen Fehlen zugesicherten Eigenschaft § Satz aF nur Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen hatte § Satz aF . Arglist insoweit anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal war musste selbst arglistig handelnde Verkäufer nur dann Schadensersatz leisten Arglist Mitverkäufers haftete . kam Betracht besonderen Umständen ergab Haftung Arglist Mitverkäufers rechtsgeschäftlich übernommen hatte Voraussetzungen Stellvertretung vorlagen vgl. Senat Urteil 16 . Januar . Nunmehr bestimmt § Alt . Verkäufer Vereinbarung Rechte Käufers Mangels ausgeschlossen beschränkt werden berufen kann Mangel arglistig verschwiegen hat . besteht Einigkeit Vorschrift Hinblick Verkäufermehrheit verstehen ist . Berufungsgericht folgt Rechtsliteratur verbreiteten Ansicht arglistig handelnden Verkäufer Berufung nur dann verwehrt ist arglistige Handeln Mitverkäufers gemäß § zurechnen lassen muss . Käufer werde ausreichend geschützt arglistig Handelnden ersatz verlangen könne MüKoBGB/Westermann 7 . Aufl . Rn . ; Erman/B. 14 . Aufl . . 10 ; BGB/Faust 1 . August § . 17 ; BGB/Stöber 4 . Januar § . . andere Sichtweise sei so meint Berufungsgericht Gesamtschuld prägenden Grundsatz Einzelwirkung Tatsachen gemäß § vereinbaren . Sache nach wird frühere Rechtsprechung § Satz aF fortgeführt . Gegenauffassung überträgt Rechtsprechung § aF neue Recht Verkäufern Berufung Haftungsausschluss verwehrt wird Urteil 14 November . f. ; 468 ; nähere Begründung jurisPK/Pammler 13 . März § . 31 ; HK-BGB/Saenger 8 . Aufl . Rn . 5 ; . offen lassend Staudinger/Matusche-Beckmann . . Senat hält zuletzt genannte Ansicht richtig . Verschweigt Verkäufern Mangel Kaufsache arglistig können Verkäufer gemäß § Alt . vertraglich vereinbarten Ausschluss Sachmängelhaftung berufen . Ausgangspunkt zutreffend erkennt Berufungsgericht frühere Rechtslage geänderten Konzeption Schuldrechts unverändert fortschreiben lässt . Verwehrt Senat richtig hält Fallkonstellation Verkäufern Berufung wird nämlich Haftung arglistig Handelnden früheren Recht erweitert . arglistige Verhalten Verkäufers § Satz Voraussetzung -9- satzanspruch war ist Pflicht Lieferung mangelfreien Sache Reform Schuldrechts Teil Erfüllungsanspruchs § Abs. Satz . Schadensersatzanspruch ist gemäß § Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz auch fahrlässig verschuldeten mangelhaften Lieferung gegeben . arglistige Verhalten Verkäufers ist Zusammenhang nur noch Rahmen § Bedeutung vgl. Senat Urteil 15 Juli . . Haftung Verkäufers ist Einführung allgemeinen Schadensersatzpflicht gezielt verschärft worden vgl. BT-Drucks . S. . Begründung Schadensersatzpflicht Zurechnung Arglist mehr bedarf betrifft Zulässigkeit Berufung Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz Einzelwirkung gemäß § . Schadensersatzpflicht nunmehr erforderliche Verschulden Sinne § muss § vorgesehen einzelnen Verkäufer vorliegen Haftung begründen . Maßgeblich Frage arglistig handelnde Verkäufer Haftungsausschluss berufen darf ist allein Auslegung § Alt . . Wortlaut Norm ist insoweit eindeutig Arglist mehr Nichtigkeit führt Verkäufer berufen kann . lässt so verstehen Alt . Verkäufermehrheit jeweils individuelles Fehlverhalten voraussetzt Arglist also einzelnen Verkäufer vorliegen muss . Bestimmung aber regelt Mehrzahl Verkäufern behandeln ist lässt Wortlaut auch so deuten Verkäuferseite Berufung Haftungsausschluss verwehrt ist ; entspricht zuvor § aF angeordneten Gewährleistungsausschluss Regel insgesamt erfassenden Nichtigkeit . zuletzt genannte Verständnis § Alt . spricht entscheidend Rechte Käufers andernfalls erheblichem Maße beschränkt würden . § geregelte regelmäßig Lasten Verkäufer wirkende Nichtigkeitsfolge wurde nur neue Recht übernommen klargestellt werden sollte Unwirksamkeit Gewährleistungsausschlusses keinesfalls Unwirksamkeit gesamten Kaufvertrags führe BT-Drucks . S. . entsprach oben ausgeführt bereits Reform einhelliger Ansicht . Abgesehen insoweit gewünschten Klarstellung hat Gesetzgeber § enthaltene Regelung bezüglich Arglist unverändert § übernommen ; weitere Rechtsänderungen hat hierbei erwogen . Käufer äußerst nachteiligen Rechtsänderung führte Berufungsgericht richtig gehaltene Auslegung § Alt . . altem Recht bestand bereits gezeigt Recht Wandelung Minderung Verkäufern Gewährleistungsausschluss Arglist Verkäufers insgesamt nichtig war . wiche neue Recht Käufer nunmehr Grundsatz Arglistnachweis Verkäufern führen müsste Rücktritt Minderung § Abs. nur Verkäufern erklärt werden kann vornehmen können . Insbesondere Vielzahl Verkäufern könnte erhebliche Probleme stellen . Arglist nur Verkäufers beschränkten Käuferrechte Grundsatz Schadensersatzansprüche . Reformgesetzgeber Rechtsposition Käufers solchermaßen verschlechtern wollte Nichtigkeitsfolge neue Recht übernahm fehlt Anhaltspunkt . Gegenteil stünde Widerspruch allgemeinen Zielen Schuldrechtsreform gerade Verbesserung Mängelansprüche Käufers Verschärfung Verkäuferpflichten herbeiführen sollte vgl. BT-Drucks . S. . ggf. analoge Anwendung § lässt angemessene Interessen Vertragsparteien wahrende Lösung erzielen . gestützte Zurechnung Arglist Mitverkäufers scheiterte nämlich dann hier Verkaufsverhandlungen arglistigen Verkäufer geführt werden arglistige Mitverkäufer lediglich Offenbarungspflicht verletzt ausdrückliche Erklärungen abzugeben . haftete selbst arglistige Verkäufer Hintergrund hält arglistigen Mitverkäufer vertreten lässt selbst Verhandlungen führt ; Differenzierung kann überzeugen . Ergebnis muss Verkäufermehrheit Innenverhältnis Sorge tragen Verhältnis Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden insgesamt Ausschluss Sachmangelhaftung profitieren können . Andernfalls erweist Freizeichnung Sicht Käufers unredlich ; soll § Käufer schützen vgl. Senat Urteil 15 Juli . . 3 . kann Berufungsurteil Bestand haben Revision angegriffen worden ist . Senat kann Sache selbst entscheiden Entscheidung reif ist § Abs. . Kläger können Revisionsverfahren beanspruchte Zahlung € verlangen . Höhe hat Berufungsgericht Beklagten verurteilt . hat sachverständig ermittelten Kosten Sanierung Stützwand Höhe € netto zugrunde gelegt Erforderlichkeit Beklagten zweiter Instanz mehr angegriffen haben . hat Berufungsgericht weiter geltend gemachten Klägern bereits entstandenen Kosten Höhe bezahlte Fremdleistung brutto 4.101,44 € erfolgte Eigenleistung netto € ersatzfähig gehalten . insoweit zutreffende nähere Begründung wird Bezug genommen . Kläger Berufungsgericht vorgenommenen Kürzungen Revisionsverfahren hingenommen haben bedarf weiterer Feststellungen . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. ; Verteilung Kosten zweiter Instanz trägt Umstand Rechnung Kläger Forderung Berufungsverfahren nur noch Höhe insgesamt € verfolgt haben . Rechtsbehelfsbelehrung Versäumnisurteil steht säumigen Partei Einspruch . ist Bundesgerichtshof Gericht zugelassenen Rechtsanwalt Notfrist Wochen Zustellung Versäumnisurteils Einreichung Einspruchsschrift einzulegen . Einspruchsschrift muss Urteil Einspruch gerichtet wird bezeichnen Erklärung enthalten Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle Umfang Urteil Einspruch eingelegt werde . Einspruchsschrift sind Verteidigungsmittel Zulässigkeit Klage betreffen vorzubringen . Antrag kann Vorsitzende erkennenden Senats Frist Begründung verlängern . Versäumung Frist Begründung ist rechnen nachträgliche Vorbringen mehr zugelassen wird . Einzelnen wird Verfahrensvorschriften § § Abs. 3 4 § § verwiesen . Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung