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923 lines
7.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Kosten
Streithilfe
Hälfte
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
restlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
restlichen
Kosten
Streithilfe
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
insgesamt
festgesetzt
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
69.166,07
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
69.166,07
.
Gründe
:
Kläger
ist
Eigentümer
Kreisstraße
Abstützung
Straße
dienenden
Schwergewichtsmauer
.
Mauer
befindet
Eigentum
Beklagten
stehenden
Grundstücks
.
Beklagten
beauftragten
Streithelferin
Klägers
Errichtung
neuen
Wohnhauses
Fertigbauweise
massiven
Keller
.
Herstellung
mussten
steil
ansteigenden
Grundstück
Beklagten
Abgrabungen
vorgenommen
werden
.
Arbeiten
stürzte
16
November
großer
Teil
Schwergewichtsmauer
.
Klage
nimmt
Kläger
Beklagten
Zahlung
Betrages
Anspruch
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
hat
Oberlandesgericht
Klageanspruch
Grunde
nach
gerechtfertigt
erklärt
Rechtsstreit
Höhe
Anspruchs
Landgericht
zurückverwiesen
;
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
wenden
Parteien
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Anspruch
Klägers
Beschädigung
Stützmauer
Grunde
gegeben
.
lägen
Voraussetzungen
verschuldensunabhängigen
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
Veranlassung
Beklagten
sei
Bau
Hauses
Vertiefung
Grundstückes
Sinne
§
vorgenommen
worden
.
Kläger
habe
Möglichkeit
gehabt
Schaden
verhindern
.
Höhe
sei
Sache
noch
entscheidungsreif
.
Beklagten
hätten
Kläger
Ansatz
gebrachten
Positionen
substantiiert
bestritten
.
Rechtsstreit
sei
Hilfsantrag
Beklagten
insoweit
Landgericht
zurückzuverweisen
.
erstinstanzliche
Verfahren
leide
wesentlichen
Mangel
Landgericht
Bestreiten
Beklagten
Höhe
übergangen
habe
.
Insoweit
seien
weiterer
Vortrag
Parteien
aufwendige
Beweisaufnahme
erforderlich
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
§
Abs.
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Anträge
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
soll
Prozessgrundrecht
sicherstellen
Entscheidungen
frei
Verfahrensfehlern
ergehen
Grund
unterlassener
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
.
Gericht
muss
zwar
Vorbringen
Prozessbeteiligten
Entscheidungsgründen
ausdrücklich
befassen
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
liegt
aber
Einzelfall
besondere
Umstände
deutlich
machen
Vorbringen
Beteiligten
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
ersichtlich
erwogen
worden
ist
3
.
Dezember
XI
.
.
2
.
Maßstäben
ist
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Berufungsgericht
begründet
Vorliegen
wesentlichen
Mangel
Verfahrens
Landgerichts
§
Abs.
Nr.
Erwägung
Landgericht
habe
Bestreiten
Beklagten
Höhe
klägerischen
Anspruchs
übergangen
.
Berufungsgericht
Feststellung
stützt
wird
näher
erläutert
.
Auseinandersetzung
Feststellungen
Tatbestand
Urteils
Landgerichts
§
Beweis
mündliche
Parteivorbringen
liefern
fehlt
.
Landgericht
hat
unstreitig
dargestellt
Kläger
Schaden
Höhe
69.166,07
entstanden
ist
.
näheren
Begründung
Schadenshöhe
hat
ergänzend
Klageschrift
Bezug
genommen
.
Antrag
Berichtigung
Tatbestandes
haben
Beklagten
gestellt
.
Berufungsgericht
gleichwohl
weitere
Begründung
Bestreiten
Beklagten
ausgegangen
ist
lässt
nur
Rückschluss
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
auch
Vorbringen
Parteien
ersten
Instanz
Kenntnis
genommen
aber
Entscheidung
erwogen
hat
.
ergibt
auch
Beschwerdeerwiderung
Bezug
genommenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Tatbestand
Beweiswirkung
zukommt
widersprüchlich
ist
.
Vorauszusetzen
ist
nämlich
Widerspruch
tatbestandlichen
Feststellungen
konkret
Bezug
genommenen
schriftsätzlichen
Vorbringen
Partei
Urteil
12
.
Mai
VersR
.
hier
fehlt
.
weitere
Hinweis
Beklagten
Rechtsprechung
Senats
Urteil
20
.
März
.
hindere
§
Gericht
gesamten
Streitstoff
Grenzen
§
§
berücksichtigen
ist
unzutreffend
.
Richtig
ist
Tatbestand
negative
Beweiskraft
zukommt
so
Parteivorbringen
vorbereitenden
Schriftsätzen
ergibt
allein
Rechtsmittelverfahren
unberücksichtigt
bleiben
kann
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
Erwähnung
gefunden
hat
.
Vorliegend
geht
jedoch
positive
Beweiskraft
Tatbestands
Berufungsgericht
beachten
hat
.
Unabhängig
hat
Berufungsgericht
auch
Ausführungen
Klägers
Berufungserwiderung
16
.
Dezember
nachgelassenen
Schriftsatz
25
.
April
auseinandergesetzt
.
Schriftsätzen
hat
Kläger
hingewiesen
eigenen
Darstellung
Beklagten
Bestreiten
bezüglich
Höhe
Klageforderung
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Schriftsatz
24
.
Mai
erfolgt
sei
.
Landgerichts
habe
Veranlassung
bestanden
verspätete
Bestreiten
berücksichtigen
.
Auch
Vorbringen
hätte
Berufungsgericht
Hinblick
Vorschrift
§
Veranlassung
geben
müssen
Auffassung
Landgericht
habe
Bestreiten
Beklagten
Höhe
übergangen
überprüfen
.
Schluss
mündlichen
Verhandlung
können
Verteidigungsmittel
mehr
vorgebracht
werden
.
Fehlen
Auseinandersetzung
Vorbringen
Klägers
verletzt
ebenfalls
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsurteil
beruht
auch
Verletzung
.
ist
schon
dann
auszugehen
ausgeschlossen
werden
kann
Gericht
Berücksichtigung
übergangenen
Vorbringens
anders
entschieden
hätte
Beschluss
3
.
Dezember
XI
.
.
ist
hier
Fall
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
verneint
hätte
Feststellungen
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
Hinweise
Klägers
Bestreiten
Schadenshöhe
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
Überlegungen
miteinbezogen
hätte
.
Haben
Beklagten
Höhe
Kläger
geltend
gemachten
Anspruchs
erstmalig
Berufungsrechtszug
bestritten
stellte
Frage
Vorbringen
gemäß
§
Abs.
zuzulassen
sind
.
Verneinung
hätte
Berufungsgericht
nur
Zurückverweisung
Landgericht
möglicherweise
auch
Erlass
Grundurteils
abgesehen
.
ist
Urteil
Berufungsgerichts
insgesamt
aufzuheben
.
3
.
erneuten
Verhandlung
wird
Berufungsgericht
berücksichtigen
haben
Entschädigungsanspruchs
§
Abs.
Satz
analog
Schadensersatz
lediglich
Grundsätzen
Enteignungsentschädigung
bestimmender
Ausgleich
verlangt
werden
kann
nur
unzumutbare
Teil
Beeinträchtigung
auszugleichen
ist
Senat
Urteile
23
.
Februar
25
.
Oktober
.
.
IV
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
ist
zurückzuweisen
insoweit
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
erfolglos
geblieben
ist
haben
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Kosten
Streithilfe
§
Abs.
§
Abs.
Hälfte
tragen
.
übrigen
hängt
Verteilung
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Umfang
Kläger
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Sache
obsiegen
wird
.
Rechtsprechung
Senats
teilweisen
Erfolg
Nichtzulassungsbeschwerde
erforderliche
Unterscheidung
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Senat
Urteil
17
.
Dezember
ist
erforderlich
.
Zwar
ist
Unterscheidung
grundsätzlich
auch
wechselseitig
eingelegten
Beschwerden
angezeigt
nur
Erfolg
hat
.
Hier
besteht
jedoch
Besonderheit
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
erhöht
hat
vgl.
Fallkonstellation
auch
Urteil
9
November
.
.
Rechtsmittel
betreffen
Gegenstand
.
.
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
GKG
.
-9-
ist
auch
gerechtfertigt
Beklagten
unabhängig
weiteren
Ausgang
Rechtsstreits
gesamten
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen
.
Prof.
Dr.
ist
Dienstreise
Unterschrift
gehindert
.
6
November
Vorsitzende
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.05.2013
OLG
Entscheidung
30.05.2014